II ZR 217/92
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Dezember 1993 II ZR 217/92 GmbHG § 35 Form der Ruhegehaltszusage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG § 35 Form der Ruhegehaltszusage Die einem Geschäftsführer einer GmbH formlos erteilte Ruhegehaltszusage ist, da Formvorschriften weder nach dem GmbHG noch nach dem BetrAVG bestehen, dienstvertraglich grundsätzlich wirksam. BGH, Urt. v. 20.12.1993 - II ZR 217/92 Kz.: L V 2 - § 35 GmbHG Problem Von der Berufung in die organschaftliche Stellung, der "Bestellung", des Geschäftsführers, ist die "Anstellung" des Geschäftsführers zu unterscheiden. Durch die "Bestellung" erhält der Geschäftsführer die Organstellung und die damit verbundenen Befugnisse. Das Anstellungsverhältnis regelt die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft. Diese können in der Satzung oder in einem schuldrechtlichem Vertrag geregelt sein. Im vorliegenden Fall war die konkludente Erteilung einer Pensionszusage zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH streitig. Lösung Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist in der Regel Dienstvertrag, nicht Arbeitsvertrag. Der Anspruch auf Altersversorgung entsteht nicht von selbst, sondern bedarf einer besonderen Zusage, die bei einem Geschäftsführer nicht auf die Ruhegeldordnung, eine betriebliche Übung oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden kann. Die Pensionsverpflichtung ist deshalb grundsätzlich Regelungsgegenstand des Anstellungsvertrags, der auch stillschweigend zustandekommen kann. Auch die Bestimmung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG , wonach die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung von ihrer schriftlichen Erteilung abhängt, ändert hieran nichts - die Frage der dienstvertraglichen Wirksamkeit der Versorgungszusage ist unabhängig von der Einhaltung der für die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung erforderlichen Schriftform. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 5/1994 März 1994 7 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.12.1993 Aktenzeichen: II ZR 217/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 Normen in Titel: GmbHG § 35