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XII ZR 36/92

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juni 1993 XII ZR 36/92 BetrAVG § 1; VVG § 166 Berücksichtigung von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 15. BGB§12幻 s. 2; GBO§22; VermG§3 Abs. 1 S. 2, §§18 a, 33 Abs.3,§34 Abs. 1 und 2 (Ruckverp.危ndung eines Restitutionsan叩ruchs) Die RUckverp蹴ndung eines 油getretenen Restitutions-anspruchs hat zur FoIg島 da6 面t der Bestandskraft des Bescheides auf RUck証bertragung eine Sicherungshypothek entsteht. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Dresden, BeschluB vom 15. 11. 1993 一 2 T 300/93 一 Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von . . .,Blatt . . .,ist in der Abt. 1 unter der lfd. Nr. 1 a Frau X unter der lfd. Nr. 1 b Eigentum des Volkes:恥chtstr始er: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Y mit je zu '/2 Miteigentum eingetragen. Mit UrNr. 1064/1992 hat Frau X ihren Anteil an die Beteiligte zu 1) verkauft. Mit weiterer UrNr. 1067/92 haben Frau X und A ihren beim Verm6gensamt anhangi即n Restitutionsanspruch auf einen Miteigentumsanteil zu je 1/4 fl oben genanntem GrundstUck an die Beteiligte zu 1) verkauft und abgetreten. Zur Sicherung des Kaufpreises wu呼mit gleicher Urschrift der abgetretene Restitutionsanspruch an die Verぬufer mit gleicher UrNr. ruckverp飴ndet. Unter Abschnitt V.3 der UrNr. 1067/1992 wurde darUberhinaus folgene Vereinbarung getroffen: ,,Der Verk如fer und Pfandrechtsglaubiger stimmt derじbertragung des unter Abschnitt 1.1 dieser Urkunde bezeichneten GrundstUcks durch Entscheidung gem. §34 Abs. 1 VermG an den Kaufer unter der Bedingung zu, daB das zustandige Amt zur Regelung offener Verm6gensfragen in der Entscheidung ausdrUcklich feststellt, daB das rUck加ertragene Eigentum durch die gem,§1287 BGB entstehende Sicherungshypothek belastet ist und in dem von der Beh6rde gem.§34 Abs. 2 zu stellenden Grundbuchberichtigungs-antr昭 das Grundbuchamt ausdrUcklich anweist, die Sicherungs-hypothek im Grundbuch an erster 助ngstelle einzutragen." Mit Schriftsatz vom 18. 1. 1993 hat der Notar beantragt, entsprechend der in UrNr. 1067/1992 getroffenen Vereinbarung eine Sicherungshypothek im Grundbuch von...,Blatt... einzutragen. Mit BeschluB vom 包.2. 1993 hat das Amtsgericht Dresden 一 Grundbuchamt 一 den Antrag zurUckgewiesen. Zur BegrUndung wird ausgefhrt, daB eine Sicheru昭shypothek entstehe, wenn die Leistung in der じbertragung eines Grundstuckes bestehe. Dies sei nicht der Fall, wenn RestitutionsansprUche verkauft wUrden. Hinzu komme, daB eine Sicherungshypothek immer nur am GrundstUck des EigentUmers entstehen 姉nne. Es fehle folglich auch immer an der Voreintragung des Betroffenen, da der Verkaufer des 恥stitり- tionsanspruches nicht im Grundbuch als Ei即ntUmer eingetragen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Notar mit Schriftsatz vom 14. 2. 1993 namens des Verk如fers Erinnerung eingelegt. Weder Rechtspfle即r noch Grundbuchrichterin haben der Erinnerung abgeholfen. Mit Verfigung vom 12. 3. 1993 hat die Grundbuchrichterin die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus den GrUnden: Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung des Notars gegen die Entscheidung des Arntsgerichts Dresden 一 Grundbucharnt 一 vorn 8. 2. 1992 ist zulassig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbucharnt hat die beantragte Sicherungshypothek an o. g. GrundstUck einzutragen, wenn der Restitutionsanspruch bestandsk蛾ftig geworden ist. Anspruche auf 助ckubertr昭ung,助ckgabe oder Entschadigung k6nnen, wie§3 Abs. 1 5. 2, 1. Hs VerrnG klarstellt, auch verpfndet werden. Die Verpfndung dieser AnsprUche erfolgt entsprechend §§1273 ff. BGB nach den Regeln fr Pfandrechte an Rechten. Gern.§1279 BGB gelten fr das Pfandrecht an einer Forderung die besonderen Vorschriften der§§1280 bis 1290 BGB. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB aufd ffentlich-rechtliche AnsprUche, zu denen auch der verm6gensrechtliche Anspruch gern.§3 Abs. 1 VerrnG gehort, ist grundsatzlich rnoglich (vgl. Palandtノ石をinrichs, BGB, 52. Aufl.,§398 Rdnr. 2 rn. w. N.). Ob dies auch 鐘r die §§1281, 1282 BGB gilt, kann hierbei offen bleiben.\ Entsprechende Anwendung rnuB jedenfalls §1287 S. 2 BGB finden. Gern. §§33 Abs. 3, 34 Abs. 1, 18 a VermG hat die bestandskraftige Entscheidung des Arnts zur Regelung offener Verrn6gensfragenU ber einen Restitutionsanspruch zur Folge, daB das Eigenturn auf den Berechtigten 加ergeht. Berech- ' tigter irn Sinne des Verrn6即nsgesetzes ist auch der Rechtsnachfolger eines Restitutionsberechtigten. Bei der Eigenturnseintragung, die auf Ersuchen des Arntes zur Regelung offener Verrnogensfragen erfolgt, handelt es sich folglich nur urn eine Grundbuchberichtigung (§34 Abs. 2 VerrnG). Gern.§1287 BGB erwirbt der Pfandglaubiger eine Sicherungs取pothek, falls der Schuldner in GernaBheit der §§1281, 1282 BGB leistet und die Leistung in der U bertragung des Eigenturns an einern Grundstuck besteht. Diese Sicherungshypothek entsteht rnit Eintragung des Glaubigers als neuer Eigenttirner kraft Gesetzes. Bei der 助ckUbertragung nach dern VerrnG tritt an die Stelle der Eintragung des Glaubigers als EigentUrner die Unanfechtbarkeit des Bescheides des Verrn6gensarntes. Trotz der konstruktivei Unterschiede bei der Eigenturns-entstehung kann das Vorliegen eines Leistungstatbestandes irn Rahrnen der entsprechenden Anwendung von§1287 5. 2 BGB irn Wege der Analogie 加erwunden werden・Dies folgt aus dern Sinn und Zweck dieser Regelung und daraus, daB der Gesetzgeber die Verp俗ndung des Restitutionsanspruches ausdrUcklich norrniert hat. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides entsteht folglich die Sicherungshypothek. Die Eintragung der Sicherungshypothek ist daher auch nur deklaratorischer Natur und 面t Bestandskraft des Bescheides im Wとge der Grundbuch-! berichtigung gern.§22 GBO einzutragen. ... Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zur Eintragung der Sicherungshypothek den durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz eingefgten §34 Abs. 2 Satz 2 VerrnG (BGB1. 1, 5. 2225) und hierzu den Beitrag von Vossius in diesern Heft, 5. 17 Fn. 104. 16. BetrAVG§1; VVG§166 (BerUcksichtigung von vom Arbeitgeber abg賀chiossenen Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich) 1. Eine vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversor-gung abgeschl磐sene Kapital-Direktversicherung ist beim Zugewinnausgleich zu berUcksichtigen, wenn dem A山eitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einge慮umt worden ist. 2. Bei widerruflichem Bezugsrecht erfolgt eine Einbezie-hung in die Berechnung des Zugewinns zu面ndest dann, wenn die Versorgungsanwartschaft unver飼Ibar ist. (Leits 如庇r Schriftleitung) BGH, Urteil vorn 9. 6. 1993 一 XII ZR 36/92--, rnitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter arn BGH MittBayNot 1994 Heft 1 47 Aus dem Tatbes加nd: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im gesetzlichen GUterstand gelebt. Der Scheidungsantrag, auf den hin die Ehe geschieden worden ist, ist am 5. 1. 1988 zugestellt worden. Der Beklagte hat vorprozessual an die Klagerin zum Ausgleich des Zugewinns 59.455,97 DM gezahlt. Die Klagerin macht mit der vorliegenden Klage weitere 18.333,51 DM (zuzuglich Zinsen) geltend. Die Parteien streiten nur noch darUber, ob eine Kapital-Lebensversicherung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berllcksichtigen ist. Diese Versicherung hat eine GmbH, an der der Beki昭te beteiligt ist und deren Mitgeschftsfhrer er ist, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Beklagten abgeschlossen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gr 伽鹿ii: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurtickverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1.Das Berufungsgericht geht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. 3. 1984 (IX ZR 69/83 一 FamRZ 1984, 666= NJW 1984, 1611 ) aus, in dem der IX. Zivilsenat entschieden hat, d叩 sich aus einer vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen 助pitalDirektversicherung fr den widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer keine beim Zugewinnausgleich bewertbaren Anrechte ergeben. Das Berufungsgericht fhrt aus, es 肋nne deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitigen Lebensversicherung um eine sol山e Direktversicherung handele oder um eine sogenannte Rckdeckungsver-sicherung, bei der das Bezugsrecht beim Arbeitgeber bleibe und die regelm加ig abgeschlossen werde, um BilanzrUckstellungen fr eine spter zu zahlende Betriebsrente zu .・ ersetzen Da bei der RUckdeckungsversicherung dem Arbeitnehmer aus der Versicherung keinerlei Rechte zustUnden ,肋nne sie erst recht nicht beim Zugewinnausgleich berUcksichtigt werden. 2. Die Revisionserwiderung meint demg昭enber, das Beru-fungsgericht habe nicht offengelassen, ob eine Direktversicherung oder eine Rckdeckungsversicherung vorliege, es sei vielmehr. von einer RUckdeckungsversicherung ausgegangen. Das ist nicht zutreffend. (4互 j ausge)競 hrt.) 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen nicht den SchluB, es 肋nne offenbleiben, ob eine DirektverLiegt n如li山 eine Direktversicherung vorliegt oder nicht・ sicherung vor, so kommt eine Berticksichtigung bei der Berechnung des Zugewinns in Betracht. a) Bei einer Direktversicherung kann das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerruflich oder 一 entgegen der abdingbaren Regelung des§166 VVG 一 unwiderruflich ausgestaltet werden. Ist dem Arbeitnehmer in dem Versicherungsvertr昭 ein unwiderrufliches Bezugsrecht einger加mt worden, so hat er einen rechtlich geschtzten, hinreichend gesicherten Wもrt erlangt, der bei der Berechnung seines Zugewinns zu berilcksichtigen ist (昭1. BGHZ 117, 70 , 72【= DNotZ 1993, 5181 ). Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Direktversicherung, so fehlen Feststellungen dazu, ob das Bezugsrecht des Beklagten widerruflich oder unwiderruflich ist. b) Die Berucksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns des Bekl昭ten w証e aber auch dann nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sein Bezugsrecht widerru 伍ch ware. Der Senat hat in einem Urteil vom 15. 1. 1992, das zwar vor VerkUndung des Berufungsurteils ergangen ist; dem Berufungsgericht aber noch nicht be血nnt sein konnte, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, d叩 die unverfalibare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersverso稽ung abgeschlosse-nen 助pital-Lebensversicherung auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berUcksichtigen ist, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (BGHZ a. a. 0., 70 f.; Urteil vom 20. 5. 1992 一 XII ZR 25 5/90 一 FamRZ 1992, 1155 , 1156 f.). Die Versorgungs-anwartschaft, die sich aus einer Direktversicherung ergibt, wird, unverfallbar", wenn der Arbeitgeber nach§1 Abs.2 Satz 1, Abs. 1 BetrAVG schuldrechtlich verpflichtet ist, von der versicherungsrechtlich weiterbestehenden M6glichkeit, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu widerrufen, keinen Gebrauch mehr zu machen. 4. Der Senat ist mangels ausreichender Feststellungen nicht in der L昭e zu beurteilen, ob die streitige L山ensversicherung eine Direktversicherung ist oder nicht. Es fehlen Feststellungen daruber, wer nach dem Versicheru昭svertr昭 bezugsberechtigt ist. Die Sache m叩 an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. AuBerdem m叩 es, falls der BekI昭te bezugsberechtigt ist, Feststellungen dazu treffen, ob das Bezugsrecht des Bekl昭ten widerruflich ist und ob die tats加hlichen Voraussetzungen fr den Eintritt der Unverfallbarkeit nach§1 BetrAVG vorliegen (zur Feststellung des Mもrtes einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer Direktversicherung vgl. BGHZ a. a. 0. 5. 80 f.). 5. Fr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Es gibt Anhaltspunkte dばUr, d叩 der Beklagte m6glicherweise nicht zu dem Kreis der Versorgungsberechtigten geh6rt, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Der Beklagte ist einer von drei Geschaftsfhrern einer GmbH, an der er beteiligt ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfhiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschaftsfhrer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschaftsfhrern eine Beteiligungsmehrheit halteh und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten ( BGHZ 77, 94 , 97 ff.; BGH, Urteil vom 25. 9. 1989 一 II ZR 259/88 一 DB 1989, 2425; Senatsbeschl叩 vom 13. 1. 1993 一 XII ZB 75/89 一 FamRZ 1993, 684 , 686). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, d叩 der Bekl昭te nicht allein 加er eine Mehrheitsbeteiligung verfgt, es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die beiden anderen Geschaftsfhrer an der GmbH beteiligt sind. Sollte das Betriebsrentengesetz auf die streitige KapitalLebensversicherung nicht anwendbar sein, so 肋nnte ein dem Beklagten zustehendes widerrufliches Bezugsrecht nicht nach§1 BetrAVG unverfallbar geworden sein. In diesem Falle wre zu prUfen, ob der Bekl昭te nicht (trotz der Widerruflichkeit seines Bezugsrechts und obwohl es nicht unverfallbar geworden ist) deshalb eine beim Zugewinn zu berticksichtigende, hinreichend gesicherte ver-m6genswerte Rechtsposition erlangt hat, weil er und die anderen Gesellschafter-GeschftsfUhrer praktisch in eigener Sache entscheiden 肋nnten, ob die GmbH von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder nicht. Da bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens ungewi ist, ob. diese Frage Bedeutung gewinnen wird, sieht der Senat keine Veranlassung, sich mit ihr abschlieBend zu befassew MittB習Not1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.06.1993 Aktenzeichen: XII ZR 36/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 47-48 Normen in Titel: BetrAVG § 1; VVG § 166