V ZR 83/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. April 1992 V ZR 83/91 ZGB-DDR § 70; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 37; GVG § 13; VwGO § 40 Zum Vorrrang des Vermögensgesetzes gegenüber zivilrechtlicher Anfechtung eines Kaufvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. ZGB-DDR § 70; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 37; GVG § 13; VwGO § 40(Zum Vorrang des Vermögensgesetzes gegenüber zivilrechtlicher Anfechtung eines Kaufvertrages) a) Die zivilrechtliche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn die Anfechtung vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 erklärt worden ist. b) Ansprüche auf Rückgabe von Grundeigentum in der ehemaligen DDR, das der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck veräußert hat, die Genehmigung zur Ausreise zu erhalten, können nur vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden. BGH, Urt. v. 3.4.1992 — V ZR 83/91 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13.9.1989 verkaufte der Kläger sein unbebautes, 1005 qm großes Grundstück in Z./Brandenburg an die Beklagten „zum Einheitspreis von 5.200 Mark". Das Grundstück wurde den Käufern übergeben. Anschließend übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik und kehrte Ende November 1989 in die damalige DDR zurück. Der Kläger hat vorgetragen, daß er sein Grundstück allein deswegen an die Beklagten verkauft habe, weil ihm die Ausreise von der zuständigen Stelle nur unter der Voraussetzung gestattet worden sei, daß er sein Grundvermögen veräußere. Mit der am 4.4.1990 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß der Grundstückskaufvertrag wegen rechtswidriger Drohung ( § 70 ZGB-DDR ) nichtig sei, und die Beklagten zu verurteilen, das verkaufte Grundstück Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises zu räumen und an ihn herauszugeben. Das Kreisgericht K. W. hat der Klage am 10.7.1990 stattgegeben. Das Bezirksgericht R hat sie durch Urteil vom 29.1.1991 als unzulässig abgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Bezirksgericht ist der Auffassung, daß für die vom Kläger erhobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sei. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage seien nach dem Einigungsvertrag die bei Klageerhebung noch geltenden Vorschriften des § 4 GVG -DDR. Danach hätte zwar die Anfechtung eines Kaufvertrags wegen rechtswidriger Drohung nach § 70 ZGB-DDR auf dem zivilrechtlichen Wege geltend gemacht werden können. Da der Kläger aber die Anfechtung auf unlautere Machenschaften staatlicher Stellen der ehemaligen DDR stütze, komme es nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen darauf an, ob der Erwerb durch die Beklagten redlich gewesen sei. Dies hätten die Gerichte bei Klageerhebung noch nicht berücksichtigen können. Zwischenzeitlich sei die Prüfung. der Redlichkeit des Vermögenserwerbs durch die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und das Vermögensgesetz einem besonderen Verfahren vorbehalten worden, das die Anrufung der Zivilgerichte ausschließe. Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Uberprüfung stand. II.Zu Unrecht stellt das Berufungsurteil allerdings darauf ab, ob für den Streit der Parteien vor dem Beitritt der „Gerichtsweg zulässig" war ( § 4 GVG -DDR, § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZPO -DDR; unrichtig insoweit auch Krömling, VIZ 1991, 32 ). Gemäß Anl. 1, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr.28, allgemeine Maßgabe g) des Einigungsvertrags wurde das im Beitrittszeitpunkt beim Berufungsgericht anhängige Verfahren nach den durch den Vertrag in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Für die Beurteilung des Zeitpunktes, zu dem der Rechtsweg gegeben sein mußte, war damit gemäß Art. 8 des Einigungsvertrags die Zivilprozeßordnung maßgeblich. Nach ihr sind die Sachurteilsvoraussetzungen, zu denen die Zulässigkeit des Rechtswegs zählt, grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Beurteilungszeitpunkt für die Eröffnung des Rechtswegs ist mithin der Schluß der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50.Aufl., § 17 GVG Anm.2; Thomas/Putzo, ZPO, 17.Aufl., §13 GVG Anm. 1 a; Kissel, NJW 1991, 945 , 947 f.; für die Rechtsmittelzüge vgl. jetzt § 17 a Abs.5 GVG i. d. F. des Art. 2 des 4.VwGOÄndG v. 17.12.1990, BGBl 1 2809; BGHZ 114, 1 ). Für das Bezirksgericht war damit nach Art.8 des Einigungsvertrags § 13 GVG maßgeblich. Hiernach hat auch der Senat zu entscheiden. III. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Grundstückskaufvertrags trotz erklärter Anfechtung und über die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs. Ein solcher Streit ist grundsätzlich bürgerlichrechtlicher Natur. Er gehört nach § 13 GVG vor die ordent254 MittBayNot 1992 Heft 4 lichen Gerichte, wenn nicht die Zuweisung an einen besonderen Gerichtszweig erfolgt ist. Eine solche Zuweisung nimmt indessen das Vermögensgesetz vor. Der behauptete Anfechtungsgrund besteht in der Nötigung des Klägers von seiten staatlicher Stellen zur Veräußerung seines Grundbesitzes. Für vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die auf diesen Rechtsgrund gestützt werden, hat das Vermögensgesetz einen ausschließlichen, öffentlich-rechtlichen (vgl. Erläuterung der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen" — amtliche Erläuterung —, BT-Drucks. 11/7831 Abschnitt II, zu § 3; BezG Gera, ZIP 1992, 137 , 139 und DtZ 1992, 122 f.; KG, ZIP 1992, 211 , 212) Rückübertragungsanspruch geschaffen und zugleich jeden Rechtsstreit über Vermögen, das danach Gegenstand einer Rückübertragung sein kann, den Verwaltungsgerichten zugewiesen. 1. Das Vermögensgesetz setzt — in einem ersten Schritt — die in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 (Art.41 und Anl. III des Einigungsvertrags) festgelegten Grundsätze in gesetzliches Recht um (amtliche Erläuterung, Abschnitt 1). Nach der Gemeinsamen Erklärung soll bei der Lösung der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen vermögensrechtlichen Probleme, insbesondere der Bewältigung von Teilungsunrecht (vgl. Mitteilung „recht" des Bundesministers der Justiz vom 5.8.1991; • FiebergReichenbach, NJW 1991, 321 , 323), ein sozialverträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen geschaffen werden. Die Eckwerte der Erklärung legen hierzu fest, daß der Rechtserwerb an Vermögenswerten, die aufgrund „unlauterer Machenschaften (z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers)" erlangt worden sind, nicht schutzwürdig und daher rückgängig zu machen ist. Dieser Grundsatz der Restitution wird im Interesse der Sozialverträglichkeit des Ausgleichs zugunsten redlicher Erwerber eingeschränkt; ihr guter Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs soll geschützt sein (vgl. Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung Nrn. 8 und 3 b). Dem trägt das Vermögensgesetz dadurch Rechnung, daß es natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögenswerte von einer unlauteren Machenschaft betroffen sind, und ihren Rechtsnachfolgern zwar einen Anspruch auf Rückübertragung einräumt (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 VermG), den Anspruch aber zugunsten redlicher Erwerber ausschließt (§ 4 Abs.2 und 3 VermG). Zum Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften zählt es in § 1 Abs.3, wie die Gemeinsame Erklärung, den Fall der Nötigung und stellt klar, daß die Machenschaft vom Erwerber, aber auch von staatlichen Stellen oder Dritten ausgegangen sein kann. Die amtliche Erläuterung vermerkt dazu, mit dem Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften seien in erster Linie solche Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete. Sind diese Voraussetzungen gegeben, wäre an sich zugleich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der ehemaligen DDR und auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertragsanfechtung wegen rechtswidriger Drohung möglich; § 70 ZGB-DDR; § 123 BGB . Bereits nach der „Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland" vom 30.11.1988 (Gesetzblatt 1, 271) und der dazu erlassenen „Ordnung Nr. 0175189 des Ministers MittBayNot 1992 Heft 4 des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei" vom 7.12.1988 (dokumentiert in „Recht in Ost und West`, 1991, 280) konnte nämlich die ständige Ausreise nicht von der Aufgabe des Grundeigentums abhängig gemacht werden; es genügte, wenn ein Bevollmächtigter mit der Verwaltung beauftragt wurde. Das Vermögensgesetz und die zivilrechtliche Anfechtung bauen somit auf parallelen Tatbeständen auf, die Nötigung im Sinne von § 1 Abs.3 VermG schließt die rechtswidrige Drohung ein (vgl. Adlerstein/Adlerstein, DtZ. 1991, 417, 420). Die Vertragsanfechtung nach § 70 ZGB-DDR — wie übrigens auch nach § 123 BGB — stellt allein auf den Schutz der Willensfreiheit des Bedrohten ab. Der Willensmangel führt, wenn der Betroffene von dem ihm eingeräumten Anfechtungsrecht Gebrauch macht, zur Nichtigkeit der davon erfaßten Geschäfte(§ 70 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Ein Korrektiv zugunsten des Empfängers der Erklärung ist nicht vorgesehen; der Schutz redlicher Erklärungsempfänger läßt sich daher mit den Mitteln des Zivilrechts nicht erreichen. Das Zivilrecht der DDR, das das Abstraktionsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht kennt (§§ 25, 26 ZGB; vgl. auch Kollektivkommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 26 Anm. 1.1), ließe das Eigentum im Falle der Anfechtungserklärung ohne Rücksicht auf die Redlichkeit des Erwerbs unmittelbar an den Veräußerer zurückfallen. Für die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht hat sich_ das Vermögensgesetz unter dem in der Gemeinsamen Erklärung vorgegebenen Leitgedanken des sozialverträglichen Ausgleichs hiervon bewußt abgekehrt und hat der Redlichkeit des Erwerbs Vorrang vor dem Rückübertragungsinteresse eingeräumt. Den von der unlauteren Machenschaft Betroffenen verweist es in diesem Falle auf eine Entschädigung in Geld oder, bei Verlust von Grundeigentum, wenn möglich, auf einen Ausgleich in Natur ( § 9 VermG ). Mit diesen grundlegenden gesetzgeberischen Vorgaben wäre es unvereinbar, wenn dem Genötigten die Möglichkeit verbliebe, Vermögensansprüche mit der zivilrechtlichen Vertragsanfechtung zu verfolgen, wie wenn der Willensmangel seinen Ursprung nicht in einem Tatbestand des Teilungsunrechts hätte. Eine, Wertungswidersprüche vermeidende, Auslegung zwingt daher dazu, die Vertragsanfechtung in. diesen Fällen als durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen anzusehen (ebenso LG Berlin, VIZ 1991, 34 ; KreisG Pössneck, DtZ 1991, 253 ; Adlerstein/Adlerstein, a. a. O. 417, 422 f.; Reblin in Kaligin/Goutier, Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern, Loseblatt, Fach 2250 Rdnr. 5, 6; a. A. BezG Gera, ZIP 1992, 137 , 139 und DtZ 1992, 122 f.; KreisG Nordhausen, VIZ 1991, 33 ; Barkam in Rädler/ Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt, § 10 VermG , Rdnr.40 f.; zurückhaltend Koerner, Offene Vermögensfragen in den neuen Bundesländern, 1991, A VI 5; differenzierend KG, ZIP 1991, 1033 = DtZ 1991, 191 ). 2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Anfechtungserklärung, wie hier durch Klageerhebung am 4.4.1990, bereits vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes im Gebiet der ehemaligen DDR am 29.9.1990 (Einigungsvertrag Anl. II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt 1 Satz 2 i. V. m. Art. 45; Art. 10 Abs.2 Einigungsvertragsgesetz und Bekanntmachung vom 16.10.1990, BGBl II, 1360) erfolgt ist. a) Eine formale Betrachtungsweise könnte in diesem Falle zu dem Ergebnis führen, daß der von der unlauteren Maßnahme Betroffene seine Eigentümerstellung - wenngleich nicht seinen Besitz — bereits zurückerlangt hätte, für eine Restitution somit kein Anlaß bestünde. Dies würde indessen aufgrund unlauterer Machenschaften einer gleichmäßigen, sozialverträglichen Lösung zuzuführen, nicht gerecht. Die durch Drohung geschaffene Zwangslage, das in der DDR belegene Grundvermögen veräußern zu müssen, bevor der Staat die Ausreise erlaubte, hat über sehr lange Zeit angehalten und traf eine Vielzahl von Personen. Das von der Gemeinsamen Erklärung vorgegebene Ziel, vermögensrechtliche Probleme der Teilung so zu lösen, daß der Rechtsfriede im vereinten Deutschland dauerhaft gesichert ist, würde verfehlt, wenn der Bestandsschutz des redlichen Erwerbs davon abhängig bliebe, daß es der Veräußerer unterlassen hat, vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes von der zivilrechtlichen Anfechtung Gebrauch zu machen. Die Verwirklichung des im Vermögensgesetz angestrebten sozialverträglichen Ausgleichs wäre dann von Zufälligkeiten abhängig, die außerhalb des Wiedergutmachungszweckes des Gesetzes liegen. Aber auch aus der Sicht der von der unlauteren Maßnahme Betroffenen würde auf diese Weise eine innerlich nicht berechtigte Zäsur vorgenommen. Vor dem Umbruch im Herbst 1989 bestand keine Möglichkeit, ein Anfechtungsrecht, das auf die rechtswidrige Behinderung der Ausreise oder auf sonstigen rechtswidrigen staatlichen Druck gestützt war, vor den Gerichten der DDR durchzusetzen. Aus diesem Grunde hatten die Betroffenen auch berechtigten Anlaß, von der Anfechtungserklärung gegenüber dem Partner des Veräußerungsgeschäftes (§ 70 Abs.2 Satz 1 ZGB-DDR) abzusehen, denn die Anfechtungswirkungen konnten bei Widerspruch nur durch Anrufung der Gerichte aufrechterhalten werden (§ 70 Abs.2 Sätze 2 und 3 ZGB-DDR). Zu dem Zeitpunkt, ab dem wegen der Änderung der Verhältnisse in der DDR die Anfechtung überhaupt erst zu einem praktikablen Instrument für die Durchsetzung von Vermögensansprüchen wurde, hatten viele Anfechtungsberechtigte ihr Anfechtungsrecht bereits wieder verloren. Dieses erlosch nämlich nach § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR spätestens vier Jahre nach Abschluß des Vertrages. Einer vom Wiedergutmachungsgedanken getragenen Gleichbehandlung liefe es zuwider, gerade denjenigen Personenkreis, der dem Teilungsunrecht in besonders intensiver Weise ausgesetzt war, von denjenigen, denen die Anfechtungsmöglichkeit wegen der Besserung der Verhältnisse eröffnet wurde, abzugrenzen und seine Vermögensansprüche unter dem Gesichtspunkt des sozialverträglichen Ausgleichs einer besonderen Beschränkung zu unterwerfen. Eine denkbare Lösung hätte — aus der Sicht des Betroffenen — zwar auch darin bestehen können, in den Altfällen das Anfechtungsrecht von der in § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR vorgesehenen Befristung zu befreien. Einer solchen, unter privatrechtlichen Vorzeichen stehenden Restitution hat sich aber die Gemeinsame Erklärung um des vorrangigen Zieles des sozialverträglichen Ausgleichs willen verschlossen. Auf ihrer Grundlage geht das Vermögensgesetz vom Gedanken der Solidargemeinschaft der durch unlautere Machenschaften an ihren Vermögenswerten Betroffenen aus und führt ihre Restitutionsansprüche einer einheitlichen Regelung zu. Eine Anerkennung der durch zivilrechtliche Anfechtungserklärung geschaffenen Sonderlage würde dieser Zielsetzung zuwiderlaufen und die Restitution nach dem Vermögensgesetz im Ergebnis auf einen Auffangtatbestand für die Fälle reduzieren, in denen von anderen Behelfen kein Gebrauch gemacht wurde. b) Demgegenüber fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, daß das Vermögensgesetz, anders als die alliierten Rückerstattungsgesetze nach 1945 (vgl. z. B. Militärregierungsgesetz Nr.59 für die amerikanische Zone vom 10.11.1947, ABI. Ausgabe G, S.1 — MRG 59 AmZ — Art. 57), eine Ausschließlichkeitsgeltung nicht ausdrücklich in Anspruch nimmt und, anders als diese, auch keine Überleitungsvorschriften für bereits anhängige Verfahren (vgl. MRG 59 AmZ, Art. 71) enthält. Der Ausschließlichkeitscharakter des Rückübertragungsanspruchs, auch gegenüber zivilrechtlich an sich bereits begründeten Positionen, ergibt sich aus der Fassung des Restitutionstatbestandes durch § 1 Abs.3 VermG selbst. Unter den Sammelbegriff der unlauteren Machenschaften fallen neben der Nötigung und der Täuschung, die einen Bezug zu zivilrechtlichen Anfechtungstatbeständen haben, eine Vielzahl anstößiger Handlungen, die das davon betroffene Geschäft unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam machen, ohne daß es dazu einer Anfechtungserklärung des Betroffenen bedarf. Die gesetzlichen Beispiele des Machtmißbrauchs und der Korruption, aber auch andere Fälle der unlauteren Machenschaften, erfassen Tatbestände, in denen zugleich eine Nichtigkeit des zur Veräußerung führenden Geschäftes wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot oder die guten Sitten (vgl. § 68 Abs. 1 Nr.1 und 2 ZGB-DDR) vorliegt. Soweit in § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR von den „Grundsätzen der sozialistischen Moral" die Rede ist, lag bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes kein sachlicher Unterschied zum Begriff. der guten Sitten in § 138 Abs. 1 BGB vor. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätzegesetz) vom 17.6.1990 (GBI 1, 299) waren nämlich Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, das sozialistische Rechtsbewußtsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien verpflichteten, aufgehoben. Die bestehenden Rechtsvorschriften waren entsprechend der im Verfassungsgrundsätzegesetz statuierten freiheitlichen Grundordnung auszulegen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgrundsätzegesetz). § 1 Abs. 3 VermG umschreibt mithin den Restitutionstatbestand des Vermögenserwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften ohne Rücksicht darauf, wem nach den Vorschriften des Zivilrechts das Eigentum oder die sonstige Rechtsinhaberschaft an dem Vermögenswert zustände. Die Vorschrift knüpft die Rückübertragung an einen besonderen restitutionsrechtlichen Unrechtstatbestand (Adlerstein/Adlerstein, a. a.O., 417, 422). Hieraus ergibt sich zwanglos ihr Vorrang vor den Regeln des allgemeinen Rechts, und zwar auch in den Fällen, in denen durch diese bereits vermögensrechtliche Positionen begründet worden wären. c) Damit ist kein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Positionen der von der unlauteren Maßnahme Betroffenen verbunden. Die Gemeinsame Erklärung, die dem Vermögensgesetz die Eckwerte vorgab, ist nach Art.41 Abs.1 Bestandteil des Einigungsvertrags; nach Art. 41 Abs.3 genießt sie einen besonderen Bestandsschutz gegenüber dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Der durch Art.4 Nr.5 des Einigungsvertrages in das Grundgesetz eingefügte Art.143 Abs.3 verfestigt diesen Bestandsschutz auch gegenüber dem mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getretenen Verfassungsrecht des MittBayNot 1992 Heft 4 die zur Durchführung des Art.41 des Einigungsvertrages ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz. Die Gemeinsame Erklärung und das Vermögensgesetz haben danach auch insoweit verfassungsrechtlichen Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem Gebiet der Länder, in denen das Grundgesetz mit dem Beitritt nach Art.3 des Einigungsvertrags in Kraft getreten ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dazu zählt das Rechtsgefüge der Restitution wegen unlauterer Machenschaften als Ganzes und damit auch die Disposition über dingliche Rechtsstellungen Unrechtsbetroffener, die erst mit dem Zusammenbruch des SED-Regimes den Charakter eines realen Vermögenswertes erhielten. Auch verfassungsrechtlich wäre es zu kurz gegriffen, in der Nichtanerkennung solcher zivilrechtlicher Positionen durch das Vermögensgesetz den maßgeblichen Eingriffstatbestand zu erblicken. Art. 143 Abs. 3 GG hebt vielmehr auf die in der Gemeinsamen Erklärung vorgezeichneten Grundsätze über die rechtliche Erfassung von Teilungsunrecht und dessen sozialverträglichen Ausgleich ab. Führt die Durchführung dieser Grundsätze, wie hier durch §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 Abs.2 und 3 VermG, zu einer Versagung der Restitution in Natur, hat dies nach der die Verfassung ergänzenden Vorschrift Bestand. Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang, daß das Vermögensgesetz in den Fällen, in denen eine Rückgabe des Vermögenswertes wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist, zwar die Art der Entschädigung, nicht aber deren Ausmaß regelt. Das Eigentum der von unlauteren Machenschaften Betroffenen war bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht durch Art. 14 GG , sondern durch Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes geschützt. Diese Vorschrift sah, wie auch Art. 11 Abs. 1, 16 der Verfassung der DDR, eine Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechende Regelung, nach der das Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Enteignung erfolgt, zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muß, nicht vor. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG selbst ist auf Enteignungsgesetze, die vor seinem Inkrafttreten auf dem Hoheitsgebiet des enteignenden Gesetzgebers erlassen wurden, nicht anwendbar (für vorkonstitutionelles Recht vgl. BVerfGE 4, 219 , 236 ff.; 46, 287 ff). 3. Der Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung durch das Vermögensgesetz und damit der auf der Anfechtung beruhenden Ansprüche führt verfahrensrechtlich dazu, daß für die Anträge des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufs (vgl. Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m. § 70 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 ZGB-DDR) und auf Herausgabe des Kaufgrundstücks (vgl. Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m. § 69 Abs. 1, §§ 356, 357 ZGB-DDR und Art. 233 §2 Abs.1 EGBGB i. V. m. § 985 BGB ) der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Die Frage; ob für ein Klagebegehren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, beantwortet sich allerdings grundsätzlich nicht danach, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch tatsächlich besteht; dies ist erst bei der Sachprüfung zu entscheiden. Maßgeblich ist vielmehr die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. vom 10.4.1986, BGHZ 97, 312 ). Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die, aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts geprägt ist ( BGHZ 103, 255 ). Hierbei hat es der Kläger aber nicht in. der Hand, allein durch Anführung von KlagegrünMittBayNot 1992 Heft 4 den, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen ( BGHZ 14, 294 , 297; 24, 302, 305). Das Vermögensgesetz stellt für die Durchsetzung des gegen den Staat gerichteten Anspruchs auf Rückübertragung von Vermögenswerten ein Verwaltungsverfahren zur Verfügung ( §§ 30 Abs. 1, 31 ff. VermG ). Gegen die Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten ( § 34 VermG ) ist nach Überprüfung durch die' Widerspruchsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ( §§ 36, 37 VermG , § 40 VwGO i. V. m. An1. 1, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr.1 t) des Einigungsvertrags). Diese vom Gesetzgeber sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich exklusiv ausgestattete, Rechtsschutzmöglichkeit kann der durch eine unlautere Machenschaft an seinen Vermögenswerten Betroffene nicht dadurch umgehen, daß er unter Berufung auf ein nach der Natur des Rechtsverhältnisses nicht bestehendes Anfechtungsrecht die Zivilgerichte in Anspruch nimmt. Da Gegner einer zivilrechtlichen Klage derjenige sein müßte, der gegenwärtig jedenfalls die Sachherrschaft über den Vermögenswert ausübt, könnte zudem ein wesentliches Anliegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der.Restitution, nämlich die Trennung der um den Vermögenswert Streitenden, verfehlt werden. Diesem Gesichtspunkt hat das Vermögensgesetz eine solche Bedeutung zugemessen, daß es bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Rückübertragung dem Berechtigten einen unmittelbar gegen-den Erwerber gerichteten Auskunftsanspruch versagt hat ( §§ 31 Abs. 3 VermG ; vgl. amtliche Erläuterung, Abschnitt II, zu § 31 VermG , a.a.O.). Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 2. BGB § 167, 181 (Auslegung einer„Allgemeinen Vollmacht`) Eine erteilte „Allgemeine Vollmacht” umfaßt regelmäßig auch (in Untervollmacht) die Abgabe der Erklärungen, zu deren Abgabe der Vollmachtgeber seitens eines Dritten bevollmächtigt wurde. (Leitsatz nicht amtlich) LG Passau, Beschluß vom 14.1.1992 — 2 T 195/91 —, mitgeteilt von Notar Dr. Keilbach, Passau. Aus dem Tatbestand. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Auslegung einer Vollmacht. Mit notarieller Urkunde vom 24.04.1991 — UR.-Nr. 1338/91 hatte der Beteiligte zu 1) für seine näher bezeichneten Eigentumswohnungen einem Dritten eine „Allgemeine Vollmacht" erteilt, ihn „umfassend zu vertreten, soweit überhaupt eine Vertretung nach den Gesetzen zulässig ist"; die Urkunde nennt „insbesondere ... Verfügungen aller Art über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ...". Der Dritte wurde außerdem gleichzeitig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Kaufvertrag vom 07.5.1991 — UR.-Nr.1545/91 — veräußerte der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Dritten, einen bestimmten Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum, an den Beteiligten zu 2); in dieser Urkunde bevollmächtigte der Beteiligte zu 2) als Käufer den Beteiligten zu 1) als Verkäufer ebenfalls unter der Befreiung von § 181 BGB , die Auflassung zu vereinbaren, die Bewilligung zu erteilen und den Vollzug zu beantragen. In der Urkunde vom 21.8.1991 (UR.-Nr. 2752191), die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erklärte der Dritte nunmehr die Auflassung, indem er die erforderlichen Erklärungen sowohl für den Veräußerer, als auch für den Erwerber abgab.. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.04.1992 Aktenzeichen: V ZR 83/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 254-257 Normen in Titel: ZGB-DDR § 70; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 37; GVG § 13; VwGO § 40