V ZR 343/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. September 1989 V ZR 343/87 BGB §§ 139, 812, 897 Abs. 1 Divergenz von Einigung und Eintragung einer Grundschuld bezüglich des Ranges Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Wie bereits dargelegt, will § 114 a ZVG verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt, gleichwohl aber seine persönliche Forderung ganz oder zum überwiegenden Teil behält. Die Schutzvorschrift des § 114 a ZVG will sicherstellen, daß bei einer Ersteigerung des Grundstücks durch einen zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten der Vollstreckungsschuldner so gestellt wird, als hätte das Meistgebot 7/10 des Grundstückswertes erreicht. Ohne diese Vorschrift brauchte der Berechtigte sich nur das möglicherweise weit unter der 7/10-Grenze liegende Meistgebot auf seine Forderung anrechnen zu lassen mit der Folge, daß er einerseits seine nicht durch das Meistgebot gedeckte persönliche Forderung in voller Höhe behielte und andererseits das günstig erworbene Grundstück später mit Gewinn veräußern könnte. Diese Situation ist auch dann gegeben, wenn der meistbietende Berechtigte sich nicht selbst den Zuschlag erteilen läßt, sondern die Rechte aus dem Meistgebot veräußert. Auch in diesem Fall behält er die durch das Meistgebot nicht gedeckte persönliche Forderung und hat den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks zu dem niedrigen Betrag des Meistgebots für sich erworben. Als Meistbietender hat er Anspruch auf Erteilung des Zuschlags ( § 81 Abs. 1 ZVG ). Wenn er die Rechte aus dem Meistgebot veräußert, kann er dafür eine dem Wert des Grundstücks entsprechende Gegenleistung verlangen. Insofern steht er wirtschaftlich nicht anders da, als wenn er selbst den Zuschlag erhielte. Deshalb muß die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG auch dann Anwendung finden, wenn der meistbietende Berechtigte auf den Zuschlag verzichtet und stattdessen die Rechte aus dem Meistgebot veräußert. Andernfalls ließe sich der mit § 114 a ZVG verfolgte Gesetzeszweck durch eine Abtretung des Meistgebots leicht umgehen. 3. Demgegenüber macht die Beklagte vergeblich geltend, daß sie im vorliegenden Fall für die Veräußerung der Rechte aus dem Meistgebot nur 10.000 DM erhalten habe und damit feststehe, daß der Versteigerungserlös insgesamt unter der 7/10-Grenze geblieben sei. Die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG ist notwendigerweise pauschal. Auch im Bereich der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift ist es unerheblich, zu welchem Preis der Ersteher das Grundstück später einmal verwertet. Deshalb spielt es auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Befriedigungsfiktion keine Rolle, ob der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot tatsächlich gewinnbringend hat veräußern können. Im übrigen will § 114 a ZVG nicht nur einen vermuteten Gewinn des Erstehers bei der Weiterveräußerung des versteigerten Grundstücks bis zu einer gewissen Grenze dem Vollstreckungsschuldner gutbringen. Die Vorschrift soll vielmehr auch einen Ausgleich dafür schaffen, daß erfahrungsgemäß andere Interessenten von der Abgabe von Geboten abgehalten werden, solange ein dinglich gesicherter Gläubiger innerhalb der Grenzen seines Rechts bietet (vgl. Zeller/ Stöber a. a. O. § 114 a Rdnr. 2.2). 7. BGB §§ 139, 812, 897 Abs. 1 (Divergenz von Einigung und Eintragung einer Grundschuld bezüglich des Ranges) Haben sich der Besteller einer Grundschuld und der Gläubiger über die Eintragung der Grundschuld an einer bestimmten Rangstelle geeinigt, wird aber die Grundschuld an anderer Rangstelle eingetragen, so entsteht die Grund. schuld nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Beteiligten die Grundschuld jedenfalls mit dem gesetzlichen Rang des § 879 Abs. 1 BGB entstehen lassen wollten. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 29.91989 — V ZR 343/87 — Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 29.6.1981 verkauften die Kläger an Giovanni di B. die Grundstücke Flur-Nr. 769, 1730 und 768/3 der Gemarkung W. Als Kaufpreis sollten 100.000 DM und eine monatliche Leibrente von 3.000 DM auf Lebenszeit der Kläger gezahlt werden. Die Leibrente sollte durch eine Reallast gesichert werden. Im Falle eines bestimmten Rückstandes mit der Leibrente sollten die Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Zur Sicherung des mit der Ausübung des Rücktrittsrechtes entstehenden Rückübertragungsanspruches sollte zugunsten der Kläger eine Auflassungsvormerkung (im Range nach der Reallast) eingetragen werden. Am 4.2.1982 bestellte di B. der Beklagten an den Flurstücken Nr. 769 und 768/3 eine Grundschuld in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen. Die Anträge auf Eintragung von di B. als Eigentümer, der Auflassungsvormerkung, der Reallast und der Grundschuld legte der Notar gleichzeitig dem Grundbuchamt vor. Daraufhin wurden am 5.11.1982 u.a. die Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger sowie die Grundschuld, und zwar mit gleichem Rang, in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 29.4.1985 erkannte di B. in notarieller Urkunde den von den Klägern wegen Zahlungsrückstandes erklärten Rücktritt vom Vertrag an. Die Rückauflassung wurde erklärt und am 30.7.1985 in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger verkauften die Grundstücke weiter, wobei sie eine lastenfreie Übergabe an die Erwerber vereinbarten. Die Kläger verlangten erfolglos von der Beklagten die Löschung der Grundschuld. Sie war dazu nur gegen Zahlung eines Ablösebetrages bereit. Die Kläger traten daraufhin ihre Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe des von der Beklagten geforderten Ablösungsbetrages (er belief sich zunächst auf 85.373,48 DM) an die Beklagte ab. Die Käufer zahlten — unter Vorbehalt — diesen Betrag an die Beklagte. Die Grundschuld wurde alsdann gelöscht. Nach der Ermäßigung des Ablösebetrages auf 62.440,15 DM zahlte die Beklagte 22.933,33 DM an die Kläger. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung in Höhe von 62.440,15 DM nebst Zinsen. Sie haben behauptet, zwischen di B. und der Beklagten sei vereinbart gewesen, daß die Grundschuld im Range nach der Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden sollte. Da dies nicht geschehen sei, sei die Grundschuld nicht wirksam bestellt worden. Die Zahlung von 62.440,15 DM sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Im Falle der wirksamen Bestellung der Grundschuld habe sich die Beklagte den Rang des Grundpfandrechtes erschlichen. Sie habe gewußt, daß di B. die Grundschuld nur im Range nach der Auflassungsvormerkung habe bestellen dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie den Zahlungsanspruch weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg: 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien nicht erörtert. Die Annahme der Revision, die — vom Berufungsgericht unterstellte — Rangvereinbarung zwischen di B. und der Beklagten könne sich als Vertrag zugunsten der Kläger darstellen, die dementsprechend von der Beklagten den Vorrang für die 102 MittBayNot 1990 Heft 2 Fx' Auflassungsvormerkung verlangen könnten, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Die Revision zeigt auch keinen Tatsachenvortrag auf, aus dem auf eine entsprechende Vereinbarung zugunsten der Kläger zwischen di B. und der Beklagten geschlossen werden könnte. 2. Fehlerhaft begründet ist jedoch die im Zusammenhang mit der Verneinung einer Leistungskondiktion vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, trotz — unterstellter Rangvereinbarung zwischen di B. und der Beklagten sei die Grundschuld wirksam bestellt worden. Hatte sich di B. mit der Beklagten dinglich geeinigt, daß die Grundschuld im Range nach der Auflassungsvormerkung für die Kläger eingetragen werden sollte, so hatten sich — wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat — Einigung und Eintragung nicht gedeckt. Das Recht wäre folglich nicht entstanden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn im Falle der Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, daß die Parteien des Bestellungsvoranges die Grundschuld jedenfalls mit dem gesetzlichen Rang des § 879 Abs. 1 BGB hätten entstehen lassen wollen. a) Was die — entsprechende — Anwendung des § 139 BGB anbetrifft, so wird diese allgemein bejaht (vgl. MünchKomm/ Wacke, 2. Aufl. § 879 Rdnr. 31; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 879 Rdnr. 42; Staudinger/Kutter, BGB, 12. Aufl. § 879 Rdnr. 61 ff.; Erman/Hagen, BGB, 7. Aufl. § 879 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl. § 879 Anm. 5 d). Dem schließt sich der Senat im Interesse der Durchsetzung des mutmaßlichen Willens der Beteiligten an. b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Beteiligten der Grundschuldbestellung die Entstehung der Grundschuld mit dem gesetzlichen. Rang des § 879 Abs. 1 BGB dem Nichtentstehen vorgezogen hätten, hat das Berufungsgericht — wie die Revision zu Recht rügt — wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind alle Beteiligten „mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, zuerst werde der Grundstückskaufvertrag" zwischen den Klägern und di B. „und die damit zusammenhängenden Verfügungen ausgeführt".. Mit einer Grundschuldbestellung im gleichen Rang wie die Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger könnte sich di B. einer Vertragsverletzung im Verhältnis zu den Klägern schuldig gemacht und sich damit einen Schadensersatzanspruch der Kläger ausgesetzt haben. Dieser Umstand läßt es fraglich erscheinen, daß di B. (entgegen der mit der Beklagten getroffenen — unterstellten — Rangvereinbarung) mit der Eintragung der Grundschuld im gleichen Rang wie die Auflassungsvormerkung einverstanden gewesen wäre. Im übrigen ist vom Berufungsgericht übersehen worden, daß di B. nicht vor der Alternative Gleichrang der Grundschuld und der Auflassungsvormerkung oder „völliges Nichtentstehen" des Grundpfandrechtes gestanden hätte. Der mit der Beklagten vereinbarte Rang der Grundschuld nach der Auflassungsvormerkung hätte sich nachträglich ohne Schwierigkeiten verwirklichen lassen, da die Beklagte im Verhältnis zu di B. zu einer Rangänderung verpflichtet gewesen wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden — sondern würde sogar naheliegen —, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB im Falle der Würdigung der vorbezeichneten Umstände zu einem anderen und für die Kläger günstigen Ergebnis gekommen wäre. Sollte MittBayNot 1990 Heft 2 nämlich die Grundschuld nicht entstanden sein, so wäre die unter Vorbehalt erbrachte Zahlung zur Ablösung der Grundschuld rechtsgrundlos erfolgt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Zahlung von 62.440,15 DM durch die zweiten Käufer des Grundstücks der Kläger an die Beklagte als „Leistung" der Kläger im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB anzusehen wäre. Das Grundstück der Kläger war mit der Grundschuld der Beklagten belastet. Im Kaufvertrag mit den Zweitkäufern hatten sich die Kläger zur lastenfreien Übertragung verpflichtet. Da die Beklagte mit einer Löschung-der Grundschuld nicht einverstanden war, mußten die Kläger das Grundpfandrecht im Verhältnis zu ihren Käufern ablösen. Dies ist dann so geschehen, daß die Kläger den Kaufpreisanspruch gegen die Käufer in Höhe des zur Ablösung benötigten Betrages an die Beklagte abtraten und die Käufer dementsprechend an die Beklagte zahlten. Im Verhältnis Grundstückseigentümer zu Grundschuldgläubiger stellt sich in einem solchen Falle die Ablösung der Grundschuld als Leistung des Grundstückseigentümers dar (vgl. MünchKomm/Lieb, 3. Aufl. § 812 Rdnr. 124). Im Falle der Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung könnten dementsprechend die Kläger von der Beklagten Rückgewähr des zur Ablösung der — vermeintlichen — Grundschuld gezahlten Betrages verlangen. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Frage der wirksamen Bestellung der Grundschuld für das Bestehen eines Bereicherungsanspruches von entscheidender Bedeutung ist. Es ist daher aufzuklären, ob die vom Berufungsgericht unterstellte Rangvereinbarung wirksam getroffen worden. ist. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. B. AGBG § 3; BGB § 1191 (Zum Umfang der Zweckvereinbarung bei Grundschulden) 1. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Ab. sicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Aus• dehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für ,,alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend ( § 3 AGBG ), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht. 2. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen be• stimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast. BGH, Urteil vom 10.11.1989 — V ZR 201/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin errichtete auf einem der Firma E.-GmbH gehörenden Gelände eine Wohnungseigentumsanlage. Zu den von ihr beauftragten Unternehmen gehörte die Firma Sch.-GmbH, deren Hausbank die Beklagte ist. Nach Fertigstellung der Anlage war die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten. Die Firma Sch.-GmbH erhielt von ihr Wechsel, die teilweise prolongiert und gegen Wechsel ausgetauscht wurden, deren Bezogener eine Firma F. war. Die Beklagte war 1984 Inhaber zweier von der Firma F. akzeptierter Prolongationswechsel über 100.000 DM und 80.000 DM, die sie zugunsten der Firma Sch.-GmbH diskontiert hatte und die zum Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.09.1989 Aktenzeichen: V ZR 343/87 Erschienen in: MittBayNot 1990, 102-103 Normen in Titel: BGB §§ 139, 812, 897 Abs. 1