VII ZR 94/88
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. September 1988 VII ZR 94/88 MRVG Art. 10 § 3 Kein Koppelungsverbot für den als Generalunternehmer tätigen Architekten/Ingenieur Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auf die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten vertraute oder vertrauen durfte. Wußte sie — wovon das Berufungsgericht ausgeht —, daß die Bauherren noch nicht geworben waren, reicht das für einen Ausschluß der Haftung des Beklagten gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinschuldnerin Kenntnis davon hatte, daß die Bauherrengemeinschaft in absehbarer Zeit nicht zustande kommen werde bzw. ob sie diese Kenntnis haben mußte. Nur dann kann ihr der durch § 179 Abs. 1 BGB gebotene Vertrauensschutz versagt und die Haftung, des Beklagten gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Durfte die Gemeinschuldnerin dagegen auf die Richtigkeit dieser vom Beklagten ebenfalls abgegebenen Behauptung vertrauen, kann eine Kenntnis bzw. ein Kennenmüssen i. S. d. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht angenommen werden. In diesem Fall haftet der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. c) Das ist auch sack- und interessengerecht. Nach dem Terminplan, den der Beklagte als Treuhänder noch nicht geworbener Bauherren mit der Gemeinschuldnerin als Anlage zu dem geschlossenen Werkvertrag vereinbarte, sollte mit den Bauarbeiten. bereits im September 1984, also unmittelbar nach dem Vertragsschluß vom 30. August 1984, begonnen werden. Da nach dem ebenfalls vereinbarten Zahlungsplan die erste Rate der festgelegten Pauschalvergütung in Höhe von 145.000,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer bereits nach Fertigstellung der Baustelleneinrichtung, der Erdarbeiten und der Werkplanung zur Zahlung fällig war, ging der Beklagte bewußt das Risiko ein, bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen der Bauherrengemeinschaft als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen zu werden. Dieses Risiko hätte der Beklagte, der sich selbst um die Gewinnung von Bauherren und die Förderung des Bauvorhabens bemühte, wie dem unstreitigen Teil des Tatbestands des Berufungsurteils zu entnehmen ist, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ausschließen oder mindern können und müssen; das hat er unterlassen. Demgegenüber konnte der Vertragspartner des Treuhänders, die Gemeinschuldnerin, auf die Werbung der Bauherren und die Förderung des Projekts keinerlei Einfluß nehmen. Es wäre daher unbillig, ihr das Risiko einer nicht vergüteten, aber sofort verlangten Vorleistung aufzubürden, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, weil sich keine oder nicht genügend Bauherren finden lassen. Eine solche Risikoverteilung würde den Interessen der Beteiligten nicht gerecht werden, zumal die Gefahr eines Scheiterns des Projekts eindeutig im Risikobereich des Beklagten lag. Dies verkennt das Berufungsgericht, nach dessen Ansicht es Sache der Auftragnehmerin, der Gemeinschuldnerin, gewesen wäre, bei Vermeidung des Ausfallrisikos eine Haftung des Beklagten ausdrücklich in den Vertrag mitaufzunehmen. Eine solche Risikoverteilung entspräche nicht der beiderseitigen Interessenlage. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Haftung des Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil der Treuhänder eine dem Baubetreuer entsprechende Stellung habe und im Schrifttum allgemein die Haftung des Baubetreuers für die Vergütung der am Bau Beteiligten abgelehnt werde, wenn die Bauherrengemeinschaft nicht zustande kommt und das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird. Anders, als das Berufungsgericht meint, bejahen Locher/Koebie-(Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 152) ausdrücklich eine Verpflichtung des Betreuers gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber dem Architekten und versagen dem Betreuer nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Berufung auf § 179 Abs. 3 BGB (vgl. a.Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 779). Scheffler ( Betrieb 1982, 633) vertritt zwar die, Auffassung, die gesetzliche Haftung des Baubetreuers sei gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner wisse, daß noch keine Bauherren geworben seien: Diese Ansicht verkennt jedoch, daß bei einer entsprechenden Anwendung des Haftungstatbestandes des § 179 Abs. 1 BGB auch die in § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB enthaltene Ausnahmeregelung nur entsprechend herangezogen werden kann. Ferner übersieht sie, daß sie im Ergebnis zu einer unbilligen Risikoverteilung führt. Diese Auffassung wird denn auch mit Recht im Schrifttum abgelehnt (vgl. Locher/Koeb/e aaO; ebenso Locher/König, Bauherrenmodelle in zivil- und steuerrechtlicher Sicht [1982], Rdnrn. 53, 54 und wohl auch Brych in Reithmann/ Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdnr. 140 e a. E.). e) Hält man mit dem Berufungsgericht die Vorschrift des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar, würde im übrigen einem Ausschluß der Vertreterhaftung der Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof ( BGHZ 63, 45 , 49/50) hat bereits entschieden, daß diese Bestimmung nach ihrem Sinngehalt nicht angewendet werden könne, wenn jemand für eine gegründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft auftrete. Er hat dies damit begründet, daß der Geschäftsgegner der noch nicht entstandenen Gesellschaft entgegen der für den vollmachtlosen Vertreter getroffenen Regelung weder das Recht zum Widerruf nach § 178 BGB noch die Möglichkeit habe, durch eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB klare Verhältnisse zu schaffen. Es sei daher sachgerecht, den Gesellschaftsgründern das Risiko zuzumuten, bei Scheitern der Gesellschaft für die Vertragserfüllung eintreten zu müssen. Bei einer nicht zustandegekommenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist es ebenso. Auch hier kann der über den Sachverhalt unterrichtete Vertragspartner den Vertrag nicht gemäß § 178 BGB widerrufen. Ihm fehlt jede Möglichkeit, den Schwebezustand, der durch das Handeln des vollmachtlosen Vertreters entstanden ist, zu beseitigen. Mit Recht wird deshalb von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Vertreter einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft die Berufung auf § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar versagt (vgl. OLG Frankfurt BB 1984, 692 ; OLG Hamm BauR 1987, 592; OLG Köln WM 1987, 1081 ). 3. MRVG Art. 10 § 3 (Kein Koppelungsverbot für den als Generalunternehmer tätigen Architekten/Ingenieur) Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34 c GewO ) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet, gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG grundsätzlich nicht (im Anschluß an BGHZ 89, 240 [= MittBayNot 1984, 82 ]). BGH, Urteil vom 29.9.1988 — VII ZR 94/88 — Aus dem Tatbestand: Im Frühjahr 1986 zeigte die Maklerfirma H., die damals in B. zusammen mit dem Makler S. eine Bürogemeinschaft unterhielt, in mehreren Inseraten an, daß in St. A. Einfamilienhäuser zu erwerben seien. MittBayNot 1989 Heft 2 79 Als die Kläger sich daraufhin meldeten, erhielten sie Ende April 1986 im Büro der Firma H. von dem dort anwesenden Beklagten, einem Diplomingenieur, ein von diesem ausgearbeitetes Expose über den. Neubau von vier Doppelhaushälften und einem freistehenden Haus. Die von den Klägern für den Erwerb in Aussicht genommene Doppelhaushälfte sollte danach mit Grundstück etwa 300.000 DM kosten. Dabei war das Grundstück von den — dort nicht angegebenen — Eigentümern unmittelbar zu kaufen. Über die sonstigen Leistungen sollte mit dem Beklagten ein Werkvertrag geschlossen werden. Zu diesem — auf einem vom Beklagten entworfenen Formular — privatschriftlich vereinbarten Werkvertrag kam es am 10. Juni 1986. Als Vergütung sollten die Kläger — einschließlich der damals gültigen Mehrwertsteuer — 185.000 DM zahlen, und zwar in vom Baufortschritt abhängigen Raten. Die Kläger zahlten am 13. Juli 1986 die im Vertrage als Anzahlung vereinbarten 3.470 DM. Zum Erwerb des Grundstücks kam es nicht mehr. Mit Schreiben vom 25. August 1986 ließen die Kläger durch ihren Anwalt mitteilen, daß der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVG) unwirksam sei. Außerdem kündigten die Kläger den Vertrag vorsorglich aus wichtigem Grund. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der Anzahlung sowie Erstattung vorgerichtlicher, nach einem Geschäftswert von 179.327 DM berechneter Anwaltsgebühren (= 1.747,05 DM) — jeweils mit Zinsen — verlangt. Der Beklagte hat den Werkvertrag für wirksam und die Kündigung aus wichtigem Grunde nicht für gerechtfertigt gehalten. Das Landgericht hat der Klage unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie ganz abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht meint, daß der Werkvertrag nicht gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG verstoße. Dieses Verbot solle nur Wettbewerbsverzerrungen unter freiberuflich tätigen Ingenieuren oder Architekten verhindern. Auf Verträge mit Unternehmen, die sich mit dem „Betreuungsbau" befaßten, sei es nicht anzuwenden. Wo die Rechtsprechung das Koppelungsverbot habe durchgreifen lassen, sei es um Fälle gegangen, in denen der Ingenieur oder Architekt die zur Errichtung des Bauwerks erforderlichen Arbeiten jeweils im Namen und für Rechnung -seines Auftraggebers hatte vermitteln sollen. Hier hingegen habe der Beklagte sich unter Übernahme des vollen wirtschaftlichen Risikos verpflichtet, das Haus im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu bauen, um es alsdann den Klägern zu einem Festpreis schlüsselfertig zu übergeben. Seine derart unternehmerische Tätigkeit, für die er im übrigen Schutz aus seiner Architektenhaftpflichtversicherung nicht beanspruchen könne, weiche vom normalen Berufsbild eines Ingenieurs oder Architekten so weit ab, daß eine Beeinträchtigung des durch jene Vorschrift geschützten Wettbewerbs nicht zu befürchten sei. Das ist entgegen der Ansicht der Revision letztlich nicht zu beanstanden. a) Der Senat hat allerdings entschieden, daß Art. 10. 3 MRVG auch dort eingreift, wo freiberufliche Ingenieure oder Architekten über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalunternehmer, Bauträger oder Baubetreuer auftreten. Das Gesetz richte sich zwar nicht gegen Verträge mit Wohnungsbau- oder Baubetreuungsunternehmen (im engeren _ oder weiteren Sinne), wohl aber gegen jegliche den Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten beeinträchtigende Bindung des Bauherrn, soweit diese Bindung mit dem Erwerb des Baugrundstücks in Zusammenhang steht. Es stelle also allein darauf ab, ob der Erwerber sich an einen bestimmten Ingenieur oder Architekten binden und ob dieser Ingenieur oder Architekt an der Planung oder sonstigen Ausführungsleistung für das Bauwerk mitwirken soll. Insoweit handele es sich daher nicht um ein leistungs-, sondern um ein berufsstandsbezogenes Merkmal. Die vom Gesetzgeber mißbilligte Mitwirkung könne dann- auch darin bestehen, daß der Ingenieur oder- Architekt — über Bauplanung und Bauführung hinaus — weitere, etwa die Baubetreuung betreffende oder sogar sämtliche für die Fertigstellung des Bauwerks erforderliche Aufgaben übernimmt ( BGHZ 63, 302 , 305 [= MittBayNot 1975,84 = DNotZ 1975,361]; 70,55,59/60 [= MittBayNot 1976, 213 mit Anm. Wolfsteiner = DNotZ 1978, 349]; 89, 240, 242/243 [= MittBayNot 1984, 82 ]; NJW 1986, 1811 [= MittBayNot 1986, 123 = DNotZ 1987, 26 ]). b) Daß der Beklagte hier eine „unternehmerische Tätigkeit" ausgeübt hat bzw. ausüben sollte, würde daher der Anwendung des Art. 10 § 3 MRVG nicht entgegenstehen, sofern er nur beim Abschluß des Werkvertrages als freiberuflicher Ingenieur gehandelt hätte. Das war jedoch nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten gerade nicht der Fall. Der Beklagte ist hier nicht nur wie ein Generalübernehmer, Bauträger oder Baubetreuer aufgetreten; er hat sich vielmehr gewerbsmäßig als Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung oder als Generalübernehmer zu der im Werkvertrage vorgesehenen schlüsselfertigen Errichtung des Hauses auf einem von den Klägern vorweg zu erwerbenden Grundstück verpflichtet. Er hatte schon mit Urkunde vom 2. Juli 1984 — lange vor den hier in Rede stehenden Ereignissen — die Erlaubnis nach § 34 c GewO erhalten, gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen, und zwar unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte. Er durfte sich mithin als Bauträger ( § 34 c Abs. 1 Nr. 2 a GewO ; § 3 MaBV ) betätigen. Noch vor Abschluß des Werkvertrages — mit Schreiben vom 1. Juni 1986 — hatte er sodann der zuständigen Behörde angezeigt, daß er an diesem Tage ein auf die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhausneubauten gerichtetes Gewerbe als Generalunternehmer begonnen habe. Jedenfalls seitdem handelte der Beklagte deshalb nicht mehr als freiberuflicher Ingenieur. Anders als bei dem vom Koppelungsverbot vorausgesetzen Berufsbild der Ingenieure und Architekten prägten nunmehr Grundstücksbeschaffung, Planung und Errichtung von Bauwerken den Charakter seines Unternehmens. Dabei spielte — ebenso wie in der Sache, über die der Senat in seinem Urteil BGHZ 89, 240 zu entscheiden hatte — die Planung gegenüber der Erstellung des Hauses eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle. Wie im vorstehend erwähnten Urteil BGHZ 89, 240 greift nach Art. 10 § 3 MRVG , auch hier nicht ein. Dafür, daß der Beklagte mit dem Betrieb seines Gewerbes lediglich das Koppelungsverbot hatte umgehen wollen (vgl. BGHZ 63, 302 , 306; 89, 240, 243/244), ist nichts ersichtlich. Anmerkung: 1. Die Entscheidung mag im konkreten Fall richtig sein. 2. Die Entscheidung enttäuscht den Leser aber deshalb, weil sie weder dazu Stellung nimmt, ob Formpflicht, mit den entsprechenden Folgen bei Verletzung der Form, hinsichtlich MittBayNot 1989 Heft 2 dazu etwas aussagt, wie es im konkreten Fall mit der Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung stand. In diesen beiden Punkten versetzt die Entscheidung vielmehr den Leser in, wohl vom Urteil nicht beabsichtigte, Zweifel. 3. Die Entscheidung sagt ausdrücklich, daß das Grundstück von den Eigentümern unmittelbar zu kaufen war Und daß es zum Erwerb des Grundstücks nicht mehr gekommen ist. Eine Heilung eines eventuellen Formzwangs durch vollzogene Auflassung scheidet also aus. Die Entscheidung sagt ferner, daß der Werkunternehmer sich gewerbsmäßig als Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung oder als Generalübernehmer zu der im Werkvertrag vorgesehenen schlüsselfertigen Errichtung des Hauses auf einem vom Auftraggeber zu erwerbenden Grundstück verpflichtet hat. Die Entscheidung spricht zwar davon, daß das Grundstück vorweg zu erwerben war. Dies gibt aber allein noch keinen hinreichend sicheren Schluß darauf; ob und inwieweit der Werkvertrag mit dem Grundstückserwerb in irgendeiner Weise rechtlich verknüpft war oder nicht. Die Frage der Verknüpfung lag um so näher und wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als nach dem Sachverhalt der Kunde sich auf ein Inserat meldete, nach dem „Einfamilienhäuser zu erwerben seien`. Wer ein Einfamilienhaus erwerben will, will in der Regel in einer Einheit Grundstück und Bauwerk erwerben, nicht ein Grundstück kaufen und einen Werkvertrag abschließen, mögen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sein wie auch immer. Jedenfalls wäre hierauf einzugehen gewesen. Schließlich wären auch die Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbs erörterungswürdig gewesen, gerade weil gezielt und ausdrücklich „Einfamilienhäuser" zu erwerben waren (vgl. die Entscheidungen des LG München 1 und des OLG München, in diesem Heft S. 102). Mag man die rechtliche Verknüpfung in der Leerformel sehen, daß die einzelnen Leistungen miteinander „stehen und fallen sollen" oder sieht man die Verknüpfung richtigerweise im synallagmatischen Verhältnis oder mögen die Verträge nur im Abschluß, nicht aber im weiteren rechtlichen Schicksal voneinander abhängen. (vgl. Korte DNotZ 1984, 3 ff., Lichtenberger DNotZ 1988, 531 ff.), es hätten jedenfalls alle diese Fragen erörtert werden müssen, gleich, welchen Standpunkt -man auch imErgebnis dann immer bezieht. Selbst wenn es rechtlich möglich und sachlich denkbar gewesen wäre, die Verträge rechtlich zu trennen, hätte das Urteil dazu Stellung nehmen müssen. 4. Das Urteil darf daher auf keinen Fall dazu Anlaß bieten, diese Entscheidung als Freibrief dafür zu verwerten, Werkverträge. und Grundstückserwerbverträge unbedenklich voneinander zu trennen. Vielmehr bedarf es hierzu einer genauen Untersuchung, die sehr häufig nach den in der Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten Grundsätzen zu einer wie auch immer gearteten Verknüpfung führen werden oder zumindest können, mag es auch nur in einer bedingungsmäßigen Abhängigkeit sein, die entsprechend zu beurkunden ist (vgl. Korte, Lichtenberger aaO). Auf keinen Fall erlaubt das Urteil den Schluß, nur deshalb, weil der BGH, aus welchen Gründen auch immer, diese Problematik nicht erörtert, nunmehr sei „getrennt alles möglich`: Es verbleibt vielmehr bei den nach wie vor bestehenden Fragen der wie auch immer gearteten rechtlichen (bedingungsMittBayNot 1989 Heft 2 mäßigen oder synallagmatischen) Verknüpfung. Hieran will das Urteil, auch wenn es weder im Sachverhalt, noch in der Begründung hierzu etwas aussagt, keinesfalls etwas. ändern. Bei diesen Verknüpfungsfragen ist in der Ermittlung des Willens der Beteiligten, des Sachverhaltes und der Ausgestaltung der Beurkundung äußerste Sorgfalt und äußerste Genauigkeit und Penibilität geboten; ein Mehr ist nach dem Stand der Meinungen in Rechtsprechung und Literatur und nach den Grundsätzen, daß der sicherste Weg zu begehen ist, im Zweifel stets besser als ein Weniger. Nach heutiger Rechtslage wäre auch den Gesichtspunkten des unlauteren Wettbewerbs noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken, weil jetzt die Sanktion des § 13a UWG besteht. 5. Ebensowenig wie zu den vorstehenden Fragen nimmt das Urteil dazu Stellung, wie es nun mit der Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung auf derartige Verträge steht. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach herrschender Meinung findet die Makler- und Bauträgerverordnung dann keine Anwendung, wenn der Grundstückserwerb so gestaltet ist, daß, etwa auch gesichert durch ranggerechte Auflassungsvormerkung und vor allem durch entsprechende Gestaltung der Zahlungspflichten des Käufers, die den Grundstückserwerb nicht von den Zahlungen aus dem Werkvertrag abhängig machen, der gleiche Zustand besteht, wie wenn der Werkunternehmer auf einem Grundstück des Bestellers Bauwerke errichten würde. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so findet, was gerne übersehen wird, auf jeden Fall das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, welches Vorausleistungen nur in seinem eng begrenzten Rahmen zuläßt. Auch wenn man also mit der herrschenden Meinung in diesem Fall die Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung verneint, so darf man darin auf keinen Fall einen Freibrief für beliebige Zahlungsmodalitäten erblicken, vielmehr ist stets das AGB-Gesetz zu beachten. Zu bedauern ist jedenfalls, daß das Urteil auch zu dieser Frage keine Stellung nimmt, vielmehr den Eindruck erweckt, als sei unbedenklich die Makler- und Bauträgerverordnung anwendbar, was nach dem Sachverhalt zumindest zweifelhaft erscheint, jedenfalls nach herrschender Meinung. Notar Dr. Peter Lichtenberger, München 4. EGBGB Art. 96 (Voraussetzungen für die Annahme eines Leibgedingvertrages) Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zum Altenteilsvertrag i. S. v. Art. 96 EGBGB , (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 28.10.1988 — V ZR 60/87 — Aus dem Tatbestand: Der Kläger und seine — im Herbst 1980 verstorbene — Ehefrau verkauften mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 1972 ihr Hausgrundstück an die Beklagte. Als Entgelt verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Leibrente und bestellte den Verkäufern als Gesamtgläubigern „ein Wohnrecht an ihrer bisherigen Wohnung, bestehend aus Stube, Kammer, Küche und Steinküche sowie Nebengelaß und freien Umgang in Haus und Garten' Heizung und Beleuchtung gehörten nicht dazu. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, die Verkäufer in kranken Tagen zu pflegen oder pflegen zu lassen. Der Kläger wohnt seit etwa Mitte Dezember 1980 bei den Eheleuten B. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.09.1988 Aktenzeichen: VII ZR 94/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 79-81 MittRhNotK 1989, 50-51 Normen in Titel: MRVG Art. 10 § 3