IX ZR 103/87
VG, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 31. Mai 1988 IX ZR 103/87 BGB § 878; ZVG § 27 Beschlagnahmewirkung zugunsten des dem Zwangsversteigerungsverfahren beitretenden Gläubigers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. BGB§878; ZVG§27 (Beschlagnahmewirkung zuguns旭n des dem Zwョngsversteigerungsverfahren beitretenden G信ubigers) §878 BGB soll den Verfugungsempfanger gegen Gefahren schUtzen, die sich daraus ergeben k6nnen, daB wahrend des Grundbuchverfahrens der zur ぬrfUgung Berechtigte in die・ ser Befugnis unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund beh6rdlicher oder gerichtlicher Anordnung beschr首nkt wi川. Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Glaubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Be・ schlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung- ano川nenden Beschlusses, selbst wenn diesen der spater Beitretende beantragt hatte. BGH, Urteil vom 31.5.1988 一 Ix ZR 103/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin zu 2), eine Bank, und die Beklagten streiten um den Erl6s ays der Versteigerung eines Grundstocks. Zu notarieller Urkunde vom 7. Dezember 1982 bot der Eigentomer sein Grundstock der Klagerin zu 1) zum Kauf an, behielt sich aber den schriftUchen Widerruf des Antrags vor. Am 10. Dezember 1982 beantragte die Klagerin zu 1) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Auf Antrag vom 27. Dezember 1982 wurde am 28. Dezember 1982 zuaunsten der BekIacten zu 山sten des Oruncistucks eine乙wangsnypo・ theko ber 16.000 DM (Abt. III Nr. 24), aDer schon am 2!. Dezemoer 1982 eine Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der beantragten Auflassungsvormerkung eingetragen Das Vollstreckungsgericht ordnete auf Antr叩 der Beklagten wegen ihres pers6nlichen Anspruchs von 4.336,25 DM nebst Zinsen und Kosten durch den am 30. Dezember 1982 dem Eigentomer zugestellten BeschluB die Zwangsversteigerung des Grundst0cks an. Der entsprechende ぬrmerk wurde am 3. Januar 1983 im Grundbuch 剖ngetragen Durch notariell beurkundeten ぬrtrag vom 19. Januar 1983 verkaufte die Mutter des Eigentomers unter Vorlage einer Generalvollmacht das Grundstuck an die Klagerin zu 1) for 25&000 DM. Im Vertrag ist vermerkt, daB die Eintragung einer Vormerkung bereits erfolgt oder beantragt sei. Am 24. Januar 1983 wurde die,, Umschreibung (der am 27. Dezember 1982 einaetraaenen Vormerkunci) in eine aufl6send bedingte Vormerkung zur Sicherung aes Ansprucfls autA unassung … eingetragen .. . mit dem Rang vor der Post Nr. 24.'' Am 16. Juni 1983 wurde das Grundstock zu notarieller Urkunde an die Klagerin zu 1) aufgelassen. Der Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Eigentumsanderung ging am 21. Juni 1983 beim Grundbuchamt ein. Der Rechtspfleger forderte daraufhin die Klagerin zu 1) auf, die Generalvollmacht der Mutter des Eigentomers und ゆschungsbewilligung for naher bezeichnete Grundpfandrechte vorzulegen sowie,, den Zwangsversteigerungsvermerk zur めschung zu bringen". Auf mehrere Antrage der Beklagten wurden ihre Beitritte zum Zwangsversteigerungsverfahren in der 為it vom 12. Oktober 1983 bis 16. April 1985 zugelassen wegen pers6nlicher 印rderungen, die sich mit Kosten und Zinsen bis 4. Seotember 1985 auf 322.494,49 DM beliefen. Davon waren lediglich 16.068,一 DM durch ace am 2廿. uezem・ ber 1982 eingetragene Zwangshypothek Nr. 24 gesichert. Auf die ぬrfUauna des Rechtsofleciers vom 21. Marz 1985 wurde die am 24. Januar 1983 eingetragene aufl0send bealngte vormerkung (als unzulassig von Amts wegen) gel6scht. Aufgrund der Bewilligung vom 21. M百rz 1985 wurde noch am selben ねge eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klagerin zu 1) auf o bertragung des Eigentums eingetragen. Am 22. April 1985 wurden die Klagerin zu 1) als Eigentomerin und gleichzeitig eine von ihr am 17. Marz 1983 bewUligte Grundschuld o ber 1,5 Mio DM zugunsten der Klagerin zu 2) im Grundbuch (Abt. Ill Nr. 25) eingetragen. Auf das am 23. April 1985 abgegebene Meistgebot(=Bargebot) der Klagerin zu 1) von 770・000,一 DM wurde ihr das inzwischen bebaute Grundstock am 4. Juni 1985 unter der Bedingung zugeschlagen, daB keine Rechte bestehen bleiben. Die Klagerin zu 1) hatte am 23. April 1985 ihren Anspruch auf Zahlung eines ihren Rechten entsprechenden Anteils am ぬrsteigerungserl6s an die Klagerin zu 2) abgetreten. Im Plan vom 5. September 1985 teilte das Vollstreckungsgericht neben unstreitigen Betragen den Beklagten auf die mit den Beitritten vom 12. Oktober 1983 bis 16. April 1985 erhobenen pers6nlichen AnS所ロche (Nr. 7-13 de。凡stStellung der Schuldenmasse) 322.494,48 D{vl zu_ Beide Klagerinnen widersprachen im 肥rmin. Auf rechtzeitig eingereichte Klage a nderte das 山ndgericht den TeilungSplan dahin ab, daB den Beklagten nur 16.068,一 DM auf die am 28. Dezember 1982 eingetragene「 ZwangShypothek (Nr. 24), der Rest von 306.426,48 DM aber allein der Klagerin zu 2) als たssionarin der Klagerin zu 1) zugeteilt wird; im Ubrigen wies es die Klage ah Die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, auch die Klage der KIagermn zu 2) abzuweisen mit Ausnahme der Zuteilung von 1.392,21 DM, die wegen der am 21. Marz 1985 eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht auf den BeitrittsbeschluB zugunsten der Beklagten vom 16. April 1985 (Nr. l3der Feststellung der Schuldenmasse) gestotzt werden k6nne, blieb erfolglos.Mit der Revision verfolgen dい Beklagten ihren Berufungsantrag weiter. Aus den Gr0nden: 2. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. a) Durch die Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses an die EigentUmer am 30. Dezember 1982 wurde die Beschlagnahme des Grundstocks fUr eine (dann aus dem Versteigerungserl6s auch befriedigte) pers6nliche Forderung der Beklagten von 4.336,25 DM nebst Zinsen und Kosten zugunsten der Beklagten wirksam(§§20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG), auch wenn die Anordnung auf Ersuchen des/Vollstreckungsgerichts erst am 3. Januar 1983 im Grundbuch verlautbart worden ist. Die sieben inderZeit vom 12. Oktober 1983 bis 16. April 1985 zugesteliten Beschl0sse u ber die Zulassu叩 des Beitritts der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren wegen pers6nlicher, durch die Zwangshypothek in Abteilung III Nr. 24 nicht gesicherter Forderungen von 306.426,48 DM begrondeten ohne Eintragung im Grundbuch for die Beklagten dieselben Rechte, wie wenn auf ihre Antrage jeweils die Verstei・ gerung angeordnet ware(§27 ZVG). Die Anordnungen hatten als Beschlagnahmen( §20 Abs. 1 ZVG ) die Wirkung von relativen VerauBerungsverboten im Sinne der §§136, 135 BGB gegenober dem Eigentomer zugunsten der Beklagten als Beschlagnahmeglaubiger. Das folgt aus§23 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 1 ZVG (Senatsurt. v. 25. Marz 1986 一 IX ZR/104/85, ZIP 1986, 900 und aligem. Meinung:Zeller, ZVG 12. Aufl.§23 Rdnr. 2 [1]; S旭加er!乃ufel, ZVG 9. Aufl.§23 Rdnrn. 2 und 3; Dass厄1旧chiffhauei角9erhardt, ZVG 11. Aufl.§23 Anm. 1). Das Eigentum an dem beschlagnahmten Grundstock zu obertragen, seセte voraus, daB der bisherige EigentUmer und die Erwerberin sich durch Auflassung gemaB§925 BGB Uber den Eintrill des- Eigentumswechsels einigten und daB dieser im Grundbuch eingetragen wurde(§873 Abs・1 BGB)・ Erst die fortdauernde Einigung und die Eintragung in ihrem Zusammenwirken fUhren die gewUnschte Rechtsanderung herbei(RGRKlAugustin, BGB 12. Aufl.§878 Rdnr. 1; MunchKommiWacke, BGB 2. Aufl.§873 Rdnr. 1; Staudinger/シti, BGB 12: Aufl.,§873 Rdnrn. 4・6). Die in der o bereignung lie・ gende Verfogung ロber das Grundstock hat deshalb erst mit der Eintragung der neuen Eigentumerin im Grundbuch am 22. April 1985, also nach Wirksamwerden der VerauBerungsverbote durch Zulassung der Beitritte der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren, vol lendet werden k6nnen. Danach konnte die o bertragung des 日gentums an dem der Zwangsversteigerung unterliegenden GrundstUck auf die Klagerin zu 1) gegenober den Beklagten insoweit urwirksam MittBayNot 1988 Heft 5/6 229 sein, als der nachfolgende Eigentumswechsel die durch die aussetzt, muB hier nicht entschieden werden. In der notariel. BeitrittsbeschIosse vom 12. Oktober 1983 bis 16. April 1985 len Urkunde,i n der die Auflassung erklart ist, haben sowohl begrDndeten, in der Rangklasse des§lOAbs.1 Nr.5ZVGzu der verfogende Eigentomer als auch die Auflassungsemp. befriedigenden Rechte der Beklagten vereiteIn worde. Ob fangerin, die Klagerin zu 1), die Eintragung der Eigentums. diese sich aus §§873, 925, 136, 135 BGB ;§§20 Abs. 1, 22 ・ Grundbuch beantragt. Eine Ausfertigung die. anderung im Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ZVG ergebende Rechtsfolser Urkunde hat der Notar, der die Auflassung und die Antrage aufgrund der Annahme eines bereits vor der Eintragung ge beurkundet hatte, am 21. Juni 1983 beim Grundbuchamt des Eigentomers diesem zustehenden Anwartschaftsrechts eingereicht mit der Bitte, den gestellten Antはgen nachzu・ verneint werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Auf die kommen. Mithin lag seither ein Antrag der Auflassungsemp. Rechtsi9gur des Anwartschaftsrechts, die der Bundesgefangerin vor, der bis zur Eintragung des Eigentumswechsels richtshof zur ゆsung anderer Rechtsfragen herangezogen im Grundbuch am 22. April 1985 nicht zurockgenommen und hat (vgl. BGHZ 45, 186 ; BGHZ 49, 197 ; BGHZ 83, 395 『= Mitterst durch diese Eintragung erledigt worden Ist. B町 Not 1982, 116 = DNotZ 1982, 619 mit Anm. Ludwig]), bb) Die Beschlagnahme am 30. Dezember 1982 wegen des braucht hier nicht zurockgegriffen zu werden. Die ゆsung pers6nlichen Anspruchs der Beklagten von 4.336,25 DM ergibt sich aus§878 BGB: nebst Zinsen und Kosten hatte den Eigentomer nur insoweit b) Diese Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Grundin der Verfogung Ober das Grundstock beschrankt, als die satz, daB die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verfogung Befriedigung jenes dann auch erf0llten Anspruchs vereitelt ober ein Grundsthck bis zu deren Vollendung durch Eintraworden ware. Die seit 12. Oktober 1983, also nach Einreigung im Grundbuch gegeben sein mossen, eine vorher einchung des Eintragungsantrags der Auflassungsempfangetretende Verfogungsbeschrankung also das Wirksamwerden rin vom Vol lstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsver-. der Verfugung hindert. Eine vom Berechtigten gemaB§873 fahren a叩eordneten VerauBerungsverbote sind nicht geeigBGB abgegebene rechtsgeschaftliche Erklarung wird nicht net, die Ubertragung des Eigentums auf die Klagerin zu 1) dadurch unwirksam, daB der Berechtigte in der Verfogung unwirksam erscheinen zu lassen. Der Eigentumserwerb beschrankt wird, nachdem die Erklarung bindend und der durch die Klagerin zu 1) ware im Verhaltniszu den Beklagten Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt, die nur dann vereitelt worden, wenn die Beitritte auf den Beginn Rechtsanderung im Grundbuch aber noch nicht eingetragen des Zwangsversteigerungsverfahrens, namlich die Beworden ist( §878 BGB). Unter diesen Voraussetzungen wird schlagnahme am 30. Dezember 1982 zurQckwirken worden. der durch die Erklarung Begonstigte gegen Gefahren geDas ist jedoch nicht der Fall. schotzt, die sich daraus ergeben k6nnen, daB wahrend der Nach §27 Abs. 2 ZVG hat der Glaubiger, dessen Beitritt zuDauer des Grundbuchverfahrens der urspronglich zur Vergelassen Ist, dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag fogung Berechtigte in dieser Befugnis unmittelbar durch die Versteigerung angeordnet ware. Das Gesetz stellt den das Gesetz oder aufgrund behordlicher oder gerichtlicher beitretenden Glaubiger so, als ware auf seinen Antrag erstAnordnung beschrankt wird (Staudinger/ョ aaO §878 ti maIs der die Versteigerung anordnende BeschluB gemaB Rdnr. 11; RGRKIAugustin aaO§878 Rdnr. 13). Das gilt nach §§20, 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG dem Eigentomer zugestellt wor §15 Satz 2 KO selbst dann, wenn durch die Eroffnung des den. Danach wird im Zeitpunkt der Zustellung des BeschlusKonkursverfahrens die Verftigungsbefugnis des Gemeinses, der den -Beitritt zur Zwangsversteigerung aufgrund schuidners vor der Eintragung der Rechtsanderung im eines Vollstreckungstitels zulaBt, die Beschlagnahme, die Grundbuch ganz aufgehoben wird. nach §23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines VerauBe-・ rungsverbots hat, for den titulierten Anspruch zugunsten C) Die Klagerin geniet diesen Schutz des§878 BGB gegendes beantragenden Glaubigers wirksam (ahnlich Dassleグ ober den VerauBerungsverboten, die mit der Zulassung der SChiffhauer/Gerhardt, ZVG 1 1 . Aufl.§27 Anm. 4; S旭meグ Beitritte der Beklagten zum Zwangsversteigerungsverfahren 乃ufel, ZVG 9. Aufl.§27 Rdnr. 42; nicht eindeutig: 西I/er, ZVG gegen den verfogenden EigentQmer wirksam geworden sind. 11. Aufl.§27 Rdnr. 2[5] und[8], wonach die Beschlagnahmeaa) Am 16. Juni 1983 lieB der Eigentomer zu notarieller Urwirkung der ursprunglichen Anordnung der Zwangsversteikunde das zugunsten der Beklagten am 30. Dezember 1982 gerung nach§23 ZVG zugunsten des Beitrittsglaubigers gelbeschlagnahmte GrundstOck an die Klagerin zu 1) auf. Daten soll, wie hier aber 1Z Aufl.§27 Rdnr. 2 [9] und [10]). Dem durch war der Eigentomer nach§873 Abs. 2 1. Alternative entspricht es, daB §11 Abs. 2 ZVG auf die zeitliche Abfolge BGB an die Auflassung insofern gebunden, als er sie im Verder Beschlagnahmen abstellt, um das Rangverhaltnis der haltnis zur Klagerin zu 1) nicht mehr widerrufen konnte. pers6nlichen Ansproche der fonften Klasse( §10 Abs. 1 Nr. 5 Nach dem Wortlaut des§878 BGB worde ein Antrag des VerZVG) festzulegen. Eine Rockwirkung der Beschlagnahme fogenden beim Grundbuchamt genQgen, damit die nachfolund des VerauBerungsverbots nach§27 ZVG auf den 為itgende Beschrankung seiner Verfogungsmacht keine Wirpunkt des ersten die Zwangsversteigerung anordnenden und kungen a uBert. Ob ein-solcherAntrag ausreicht, obwohl der im Grundbuch einzutragenden Beschlusses sieht das GeVerfogende ihn einseitig zurocknehmen und damit die durch setz nicht vor. Nach §13 Abs. 4 Satz 1 ZVG Ist zwar dann, den Antrag erreichte formale Stellung des Erwerbers im wenn mehrere Beschlagnahmen vorliegen, for die BestimGrundbuchverfahren -rockgangig machen kann (vgl. dazu mung, was laufende oder rQckstandige wiederkehrende BeSenatsurt. v. 15. November 1984 一 IX ZR 31/84, WM 1985, 231 trage im Sinne des §10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 ZVG sind, = VersR 1985, 181 ), bleibt offen. Ob die Anwendung des die erste Beschlagnahme maBgebend. Damit ist nur die Be§878 BGB immer den Antrag des Erwerbers beim Grundrechnung jener Betrage geregelt, aber nichts o ber die Wirbuchamt, die vereinbarte Rechtsanderung einzutragen, erkung von Beschlagnahmen ausgesagt. Es ist auch kein fordert (so Staudinger/Erti aaO§878 Rdnr. 16; Wrbelauer Grund ersichtlich, warum Verfogungen des Vollstreckungs・ DN0tZ 1965, 518, 529; a hnlich MonchKomm/V 包C肥 aaO schuldners o ber das Grundstuck gegenober pers6nlichen §878 Rdnr. 8), also das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts Glaubigern unwirksam sein sollen, die dem Zwangsversteiim Sinne der Entscheidungen BGHZ 49, 197 und 83, 395 vorgerungsverfahren erst beigetreten sind, nachdem der VoHMlttBayNot 1988 Heft 5/6 weder durch Widerruf der Einigung noch durch Rocknahme des beim Grundbuchamt eingereichten Antrdgs auf Eintra-・ gung der Rechtsanderung rUckgangigmachen kann. Mit Zwischenverfogung hat das Grundbuchamt gerogt, es sei nicht ausreichend bestimmt dargestellt, welche Art von ぬr- und Entsorgungsanlagert durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, und hat den Beteiligten aufgegeben, die Art der Anlagen (z. B. Strom- und Wasserleitung, Abwasserkanal) im einzelnen aufzuzahlen. cc) Nach alledem haben die den BeitrRt der Beklagten 5eR 12. Oktober 1983 zulassenden Beschl0sse und das mit ihnen jeweils wirksam gewordene VerauBerungsverbot die Ubertragung des GrundstUcks des Vollstreckungsschuldners auf die Klagerin zu 1) auch im ぬrhaItnis zu den Beklagten nicht unwirksam gemacht, weil vorher die Voraussetzungen des §878 BGB erf0llt waren. Die 306.426,48 DM aus dem Versteigerungserl6s, die das Vollstreckungsgericht nach dem 聴1lungsplan vom 5. September 1985 auf die personlichen, nicht durch die Zwangshypothek Nr. 24 gesicherten Anspr-・ che aus den sieben in der Zeit vom 12. Oktober 1983 bis 16. April 1985 ergangenen Beitrittsbeschl0sse zugeteilt hat, standen mithin der am 22. April 1985 eingetragenen Eigentomerin, der Klagerin zu 1) zu. Da diese ihre Rechfe der KIagerin zu 2) abgetreten リnd noch dazu die am 22. April 1985 eingetragene Grundschuld Nr. 25 bestellt hat, ist die Berundgerichts, das fung der Beklagten gegen das Urteil des い ienen Betrag der Klagerin zu 2) zugetellthat, unbegrondet. ndgericht zuruckgeDie dagegen eingelegte Beschwerde hat das 山 wiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Grnden: Das Rechtsmittel fohrt zur Aufhebung des Beschlusses des 白叩gerichts sowie der Zwischenverf0gung des Grundbuch・ amts. 2. Die Entscheidung des いndgerichts halt der rechtlichen Nachprofung nicht stand; das von den Vorinstanzen angenommene Ei ntragungshindernis besteht nicht. a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daB die Eintragungen im Grundbuch inhaltlich hinreichend deutlich und bestimmt sein mossen (Horberl 日 Demharter GBO 17. Aufl. Anh. zu§13 Anm. 4; KEH Eiガ Grundbuchrecht 3. Aufl. Einl. Rdnr. C 7). Dabei dorfen bei 3. Auf die Fraqe. ob die am 27. Dezember 1982 einQetragene den Dienstbarkeiten, deren Inhalt individuell und damit sehr und am 24. Januar 1983 im じrunclbucfl umgescnrlelDene vor・ vielgestaltig festgelegt we川en kann ( §§1018, 1090 BGB ), merkung wirksam oder zunachst wegen des vom Schuldner keine Oberh6hten Anforderungen an die Bestimmtheit der jederzeit widerrufbaren Anspruchs, dann mangels BewilIlinhaltlichen Umschreibung gestellt werden (BGH NJW 1969, gung im Vertrag vom 19. Januar 1983 unwirksam war und 502/503; KG NJW 1973, 1128 /1130; OLG Frankfurt Rpfleger deshalb die Wirksamkeit der Beschlagnahmen des GrundIc 1983, 61; MonchKomm/月 肥nberg BGB 2. Aufl.§1018 stucks nicht nach §883 Abs. 2 BGB hindern konnte, kommt Rdnr. 10; Meisne,沼ing/G0tz Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. es nicht mehr an. §27 Rdnr. 8). Wegen der Vielgestaltigkeit der m6glichen Dienstbarkeiten muB das Recht im Grundbuch selbst mindestens schlagwortartig bezeichnet we旧en; zur n白heren Bezeichnung kann gemaB§874 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BayObLGZ 1981, 「= MittBayNot 1982, 24 ]). Bei der Auslegung derEin117/119 5. BGB§1018; GBO§19 (Bestimmtheitsgrundsatz bei 加r tragungsbewilligung ist auf Wortlaut und Sinn der BewilliBestelルng von Dienstba 屈旧iten zur Sicherung bestehender gung abzustellen, wie er sich for einen unbefangenen Betrachter als nachstliegende Bedeutung der Bewilligung Ver- und Entsorgungsanla gen) 「= Mitt-ergibt (allg. Meinung, z. B. BGH NJW 1984, 385 /386 Dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist ge. BayNot 1985, 67]; BayObLGZ 1984, 122 /123『= DNotZ 1984, nogt, wenn Grundstocksnachbarn sich gegenseitig Dienst562] m. Nachw.). Daruber hinaus k6nnen aber auch Umbarkeiten zur Belassung, Benutzung und Unterhaltung aller stande, die auBerhalb der Eintragungsbewilligung und des und Entsorgungsanlagen bewilli・ bestehenden Versorgungs・ Grundbuchs liegen, zur Auslegung herangezogen werden, gen; eine Aufzahlung im einzelnen ist nicht erforderlich. wenn sie for jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH BayObLG, BeschluB vom 23.6.1988 一 BReg. 2 Z 47188 一 mit NJW 1976, 417 「= DNotZ 1976, 529 ]; WPM 1978, 1131/1132; geteilt vonJohann Demha加r, Richter am BayObLG NJW 1985, 385 /386; Staudinger/Ring BGB 12. Aufl. Rdnr. 42, MonchKomm/Fa/c肥nberg Rdnr. 16, jeweils zu§1018; MeisAus dem Tatbestand: ner/Ring/Gdtz§27 Rdnr. 6). Der Beteiligte zu 1, bisher EigentUmer eines Grundstocks mit zwei b) Die Auslegung der Eintragungsbewilligung ergibt, daB die Hausern, verkaufte davon mit notarieller Urkunde vom 7.10.1987 eine einzutragenden Rechte hinreichend bestimmt sind. Auszu-Teilflache mit einem der Hauser an die Beteiligte zu 2. gehen ist vom Wortlaut der Bestellungsurkunde vom In Ziffer X. der Urkunde vereinbarten die Beteiligten: 7.10.1987. Dort ist davon die Rede, daB sich in beiden Grund..,,Dagegen befinden sich in beiden Grundst0cksteileri Anlagen der stocksteilen,, Anlagen der 晦r- und Entsorgung" befinden. ぬr- und Entsorgung bzw. Teile von solchen, welche entweder vom Eigentomer des anderen T&Ies allein benotzt werden oder gemeinDie m6glicherweise darunter fallenden technischen Einrichschaftlich von beiden EigentQmern. Dementsprechend raumen sich tungen sind nach dem derzeitigen Stand der technischen hiermit die Beteiligten an ihren Grundstocksteileri zu Gunsten des Entwicklung, auf den abzustellen ist, von durchaus bejeweiligen Eigentomers des anderen T&Is gegenseitig als Grundschrankter Zahl. Als Anlage der Entsorgung kommt eine Abdienstbarkeiten for standig und unentgeltlich das Recht ein, die bestehenden Anlagen der Ver- und Entsorgung zu belassen, zu bewasserleitung, also der HausanschluB an die gemeindliche notzen bzw. mitzubenutzen, zu unterhalten, auch Reparaturen und Kanalisation, in Betracht. Zu den Anlagen der Versorgung Erneuerungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wobei der geh6ren Leitungen zur Versorgung mit Wasser, elektrischem frohere Zustand des belasteten Grundstocks unverzoglich auf Strom, m6glicherweise mit Gas und Fernwarme, und AnKosten des Berechtigten wieder herzustellen istt'' schl0sse an das klefonnetz und darober hinaus vielleicht Am-8.1.1988 haben die Beteiligten die Eintragung der Grunddienst-noch an das Kabelnetz der Bundespost. barkeiten bewilligt und beantragt. MittBayNot 1988 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 31.05.1988 Aktenzeichen: IX ZR 103/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 229-231 Normen in Titel: BGB § 878; ZVG § 27