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V ZB 20/84

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Februar 1985 V ZB 20/84 GrdstVG §§ 7, 22 Zur Entbehrlichkeit des Rechtskraftzeugnisses nach dem Grundstückverkehrsgesetz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aufgrund der Dienstbarkeit nicht verpflichtet, das Begehen und Befahren des Wegegrundstücks durch die Beklagten zu dulden. Zwar spreche die Bewilligung der Dienstbarkeit allgemein und ohne Einschränkung von „Gehen und Fahren"; da aber das herrschende Grundstück zur Zeit der Grunddienstbarkeitsbestellung nur landwirtschaftlich genutzt worden sei, führe dieser für jedermann erkennbare Umstand dazu, daß der Umfang der Grunddienstbarkeit zunächst allein auf das Gehen und Fahren zu landwirtschaftlichen Zwecken beschränkt gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts zum ursprünglichen Umfang der Grunddienstbarkeit ist unzutreffend. Den Inhalt des Grundbuchs kann der Senat selbst auslegen (BGHZ 37, 147, 149). Danach dürfen die Beklagten die Wegeparzelle Nr. 242 als Weg zu ihren Wohngrundstücken begehen und befahren. Abzustellen ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. als Beispiele ständiger Senatsrechtsprechung Urteile vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4; vom 28. November 1975, V ZR 9/74, LM BGB § 1018 Nr. 25; vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116 [= MittBayNot 1982, 244 ]; BGHZ 90, 181 , 184). Wie das' Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, enthält der Wortlaut der Bewilligung keinerlei Einschränkung. Auch aus der gleichzeitigen Erwähnung des Reitens und Viehtreibens folgt nicht die Beschränkung der Dienstbarkeit auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Reiten und Viehtreiben sind als selbständige Alternativen neben Gehen und Fahren aufgeführt. Jedenfalls bei dem auf Dauer eingeräumten Wegerecht muß hier aus dem Wortlaut der Bewilligung zunächst auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden. Es bedürfte dann eindeutiger Anhaltspunkte außerhalb der genannten Urkunden, um anzunehmen, das Wegerecht sei im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts eingeschränkt. Bei Bestellung der Dienstbarkeit mag zwar die der planungsrechtlichen Ausweisung entsprechende landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks Nr. 243 für jedermann ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Das allein trägt die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht. Es müßte dazu kommen, daß ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller im Sinne der oben angeführten Senatsrechtsprechung verwertbaren Umstände daraus auch den eindeutigen Schluß auf eine entsprechende Einschränkung der Dienstbarkeit ziehen würde (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1983, V ZR 60/83 S. 819). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weitere von ihm selbst festgestellte Umstände unberücksichtigt gelassen, die ebenfalls zur Auslegung mit herangezogen werden müssen. Das frühere Flurstück Nr. 243, aus dem die Wohngrundstücke der Beklagten hervorgegangen sind, war allein über die hier streitige Wegeparzelle (insbesondere zum Befahren) an das öffentliche Wegenetz angebunden. Im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses Wegegrundstücks an die Kläger oder deren Rechtsvorgänger wurde das Wegerecht bestellt. Daraus folgt auf der Grundlage des umfassenden Wortlauts der Bewilligung, daß die Dienstbarkeit nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein sollte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der frühere Eigentümer des Flurstücks Nr. 243 für dieses ihm verbleibende Grundstück im Falle einer bloßen Nutzungsänderung den Verlust der einzigen Fahrverbindung zum öffentlichen Wegenetz riskieren wollte, zumal das Flurstück Nr. 242 ohnehin nur als Weg diente. Das läßt sich um so weniger annehmen, als nach dem Tatbestand des Berufungsurteils drei der insgesamt fünf am Weg liegenden Wohngrundstücke damals schon bebaut waren und damit eine Wohnbebauung auch des Flurstücks Nr. 243 jedenfalls im Bereich der zukünftigen Möglichkeiten lag, ein Umstand, der schon für die Auslegung des ursprünglichen Umfangs der Dienstbarkeit (nicht erst für deren Anpassung) bedeutsam ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254 ). 5. GrdstVG §§ 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 (Zur Entbehrlichkeit des Rechtskraftzeugnisses nach dem Grundstückverkehrsgesetz) Ist eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung uneingeschränkt erteilt, kann das Grundbuchamt nicht verlangen, daß die Unanfechtbarkeit des Genehmigungsbescheids gesondert nachgewiesen wird. BGH, Beschluß vom 14.2.1985 — V ZB 20/84 — mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Ring, Landshut Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 überließ mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 1984 ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück der Beteiligten zu 2. Die Vertragsteile erklärten die Auflassung. Der Urkundsnotar beantragte den Vollzug der Urkunde und legte unter anderem einen Bescheid des Landratsamts Landshut vom 6. Juni 1984 vor, mit dem zu der Veräußerung die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt wurde. Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 1984, daß noch der nach § 7 Abs. 1 GrdstVG erforderliche Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung fehle. Die als Beschwerde geltende Erinnerung gegen diese Zwischenverfügung hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten stattgeben, weil sich schon aus § 22 Abs. 1GrdstVG ergebe, daß die uneingeschränkt erteilte Genehmigung nicht mehr angefochten werden könne. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1964 ( DNotZ 1965, 502 ) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die Vorlage ist zulässig ( § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO ). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genügt bei einer uneingeschränkt erteilten Genehmigung die Vorlage des Bescheids allein nicht, vielmehr sei auch in diesem Fall ein gesonderter Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung erforderlich. Von dieser die Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift ( § 7 Abs. 1 GrdstVG ) möchte das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen. Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt kann im vorliegenden Fall einen gesonderten 68 MittBayNot 1985 Heft 2 Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht verlangen. Der Senat folgt dem Vorlagebeschluß, der auch mit der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung übereinstimmt (vgl. Ert/- KEHE GBR 2. Aufl. § 20 Rdnr. 162 Haegele/Schöner/Stöber, GBR 7. Aufl. Rdnr. 2223 g; Kehrer/Bühler/Tröster, Formularkommentar Bd. 1 § 5 C g; Lange, GrdstVG 2. Aufl. § 7 Anm. 3; Pikalo/Bendel, GrdstVG § 6 Anm. E VI 1 a aa und § 7 Anm. E III 2 b; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG § 6 Rdnr. 39 und §7 Rdnrn. 7, 9; Ehrenforth, RSG und GrdstVG § 7 Anm. 2 d; Haegele DNotZ 1964, 680; 1965, 503; Rpfleger 1972, 390 , 394; a.A. neben dem OLG Frankfurt a.M. LG Traunstein DNotZ 1964, 123 ; Meikel/Imhof/ Riedel, GBR 6. Aufl. § 20 Rdnr. 82 c; Treutlein/Crusius, GrdstVG § 7 Anm. 1 a; wohl auch Wöhrmann, GrdstVG § 6 Rdnr. 35 und § 7 Rdnr. 3). Aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird (§ 7Abs. 1 GrdstVG). Diese Vorschrift stellt nicht auf einen Nachweis in bestimmter Form ab, verweist insbesondere nicht auf das in § 6 Abs. 3 GrdstVG vorgesehene Zeugnis der Genehmigungsbehörde. Daß der erforderliche Nachweis nur durch dieses Zeugnis geführt werden kann, läßt sich dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 GrdstVG nicht entnehmen. Ohne Schwierigkeiten hätte der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck bringen können, das Grundbuchamt dürfe eine Rechtsänderung nur eintragen, wenn ihm die Unanfechtbarkeit der Genehmigung durch gesondertes Zeugnis nachgewiesen sei. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führt aus, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 3 GrdstVG sei nicht das einzige Nachweismittel, vielmehr genüge auch ein anderes Beweismittel, wenn es „der Form des § 29 GBO " (gemeint ist wohl § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ) entspreche, das aber zum vorbehaltslosen Genehmigungsbescheid hinzutreten müsse. Nicht recht verständlich ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. für die Richtigkeit seiner Auslegung doch auf § 6 Abs. 3 GrdstVG abhebt, mit der Begründung, diese Bestimmung entbehre „für die vorbehaltslose Genehmigung ihres Sinnes", wenn die Vorlage des Bescheids allein genüge. § 6 Abs. 3 GrdstVG hat seine Bedeutung für die Fälle, in denen eine uneingeschränkte Genehmigung nicht erteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist die nach unangefochtener Auffassung der Vorinstanzen erforderliche Genehmigung ( § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG ) zum Veräußerungsvertrag vom 17. Mai 1984 mit Bescheid vom 6. Juni 1984 uneingeschränkt erteilt. Der entsprechende Bescheid ist zweifelsfrei eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO , aus der sich in Verbindung mit dem Gesetz auch ergibt, daß die Genehmigung unanfechtbar ist. Nach § 22 Abs. 1 GrdstVG können nämlich die Beteiligten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung — neben anderen hier nicht einschlägigen Fällen — nur dann stellen, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Auflagen oder Bedingungen erteilt worden ist. Das bedeutet, daß die ohne Einschränkung erteilte Genehmigung kraft Gesetzes unanfechtbar ist (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 29/62, LM GrdstVG § 6 Nr. 1/2 = Rpfleger 1963, 405 ; vgl. auch BGHZ 1, 267 ; Ehrenforth aaO § 22 Anm. 2; Lange aaO § 22 Anm. 2 und Anm. 8; PikalolBendel aaO § 22 Anm. E 1; Treutlein/Crusius aaO § 22 Anm. 1; Vorwerk/von Spreckelsen aaO § 22 Anm. 8; Wöhrmann, GrdstVG aaO § 22 Anm. 2; Lücken DNotZ 1971, 261, 271). Soweit die Auffassung vertreten wird, gegen eine uneingeschränkt erteilte Genehmigung könne dann ein Antrag auf MittBayNot 1985 Heft 2 gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn der Bescheid nichtig sei, etwa weil er ohne Antrag ergangen oder von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei (vgl. Lange aaO § 22 Anm. 8; Pikalo/Bendel aaO § 22 E 1; Treutlein/Crusius aaO § 22 Anm. 2 und § 20 Anm. 7), können diese gewiß äußerst seltenen Fälle hier vernachlässigt werden. Das Grundbuchamt kann im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung ohne weiteres feststellen, ob der Bescheid von einer sachlich zuständigen Behörde stammt. Antragslos ergangene Genehmigungen werden die Beteiligten kaum dem Grundbuchamt vorlegen. Solange keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids vorliegen, hat ihn das Grundbuchamt als gültig zu behandeln (vgl. für rechtsähnliche Fälle BayObLG Rpfleger 1971, 430 ). Der Zwang, völlig entfernt liegende Möglichkeiten zu berücksichtigen, würde zu leerem Formalismus führen und einen geordneten Geschäftsgang unnötig erschweren (vgl. Horber, GBO 16. Aufl. § 29 Anm. 9 a; Herrmann-KEHE aaO § 29 Rdnr. 135). Da eine uneingeschränkt erteilte Genehmigung nicht anfechtbar ist ( § 22 Abs. 1 GrdstVG ), können auch unbeteiligte Dritte keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zutreffend führt das Bayerische Oberste Landesgericht insbesondere aus, daß das nach § 4 Abs. 1 RSiedIG vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen nicht anfechtungsberechtigt sein kann. Sein Vorkaufsrecht entsteht erst, wenn die Genehmigung nach Auffassung der Genehmigungsbehörde gemäß § 9 GrdstVG zu versagen wäre. Die Genehmigungsbehörde kann daher durch eine Genehmigung das Entstehen des Vorkaufsrechts verhindern, ohne daß das Siedlungsunternehmen die Möglichkeit einer Anfechtung hätte (BGHZ 41, 114, 117). Ob dem Käufer, der ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung gekauft hat, daß ein früherer Verkauf dieses Grundstücks an einen Dritten nicht genehmigt wird, ein Beschwerderecht nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG gegen die erst vom Amtsgericht erteilte Genehmigung des früheren Kaufverträgs zusteht (so das Oberlandesgericht Stuttgart RdL 1982, 16 ), mag offenbleiben (der Vorlagebeschluß verneint dies unter anderem mit dem Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 15. Februar 1979, V BLw 28178, NJW 1979, 2397 [= DNotZ 1979, 561 ]). Ein Zweitkäufer kann die Genehmigung des Erstvertrages auch deshalb nicht nach § 22 Abs. 1 GrdstVG anfechten, weil er nicht Beteiligter ist (Lange aaO § 22 Anm. 3; PikalolBendel aaO § 22 E II 3 a; Treutlein/Crusius aaO § 22 Anm. 2; Vorwerk/von Spreckelsen aaO § 22 Rdnr. 9). Die Anforderungen an das Grundbuchamt werden mit dieser Entscheidung auch nicht überspannt. Hat das Grundbuchamt grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang überhaupt in den Bereich des Grundstückverkehrsgesetzes fällt (vgl. Haege/e, Beschränkungen im Grundstücksverkehr 3. Aufl. Rdnr. 214; BayObLG DNotZ 1953, 438 , 439; OLG Celle DNotZ 1967, 639 ), so wird ihm bei der Prüfung der hier entscheidungserheblichen Frage nicht mehr zugemutet (vgl. auch den vom Senat entschiedenen Fall zur Entbehrlichkeit eines Negativattestes der Gemeinde nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG, BGHZ 73, 12 ). Mit Recht bezeichnet das vorlegende Gericht bei einer einschränkungslos erteilten Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz die Rechtslage in der Frage der Unanfechtbarkeit als eindeutig. Anmerkung der Schriftleitung: Der Vorlagebeschluß des BayObLG v. 30.10.1984 ist abgedruckt in MittBayNot 1985, 30 ff Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.02.1985 Aktenzeichen: V ZB 20/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 68-69 MittRhNotK 1985, 120-121 Normen in Titel: GrdstVG §§ 7, 22