R 189/76
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Mai 1983 II ZR 49/82 HGB §§ 159, 128 Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, der Geschäftsführer-Kommanditist bleibt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schafters gar nicht bedarf, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird. Denn in diesem Falle erwirbt er gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein, also den Beklagten. Zweck dieser Sicherung ist, wie der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG geregelte Übergang der Versorgungsansprüche auf den Pensionssicherungsverein zeigt, zwar keineswegs die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers und der für sie haftenden Personen, sondern ausschließlich das Interesse des Versorgungsberechtigten, das Ruhegeld auch im Insolvenzfall zu erhalten. Das ändert aber nichts daran, daß dem bei der Abwägung der Interessen gewichtigsten Argument gegen eine Enthaftung des Gesellschafters, die besondere persönliche Schutzbedürftigkeit des Versorgungsempfängers, keine Bedeutung mehrzukommt, wenn der Pensionssicherungsverein eintritt. Für diesen bedeutet zwar die verkürzte Haftung ausgeschiedener persönlich haftender Gesellschafter, daß er Regreßmöglichkeiten verliert und diesen Ausfall durch Beiträge seiner Mitglieder ausgleichen muß. Das ist aber eine reine Vermögenseinbuße ohne jenen persönlich-sozialen Einschlag, die auch im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Beklagten nicht sehr erheblich ins Gewicht fallen wird. Eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung des § 128 HGB auf ein zumutbares Maß liegt in einem weiteren Sinne auch im Interesse der Wirtschaft, die die Beiträge für den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung aufzubringen hat. Daß grundlegende Interessen des Pensionssicherungsvereins nicht verletzt werden, zeigt schließlich die Tatsache, daß dieser Enthaftungsvereinbarunüen mit persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall ihres Ausscheidens billigt, die in Anlehnung an § 159 HGB eine fünfjährige Verjährung für das „Rentenstammrecht" vorsehen (Nachweise bei Lieb, ZHR 1980, 427 , 443; Höfer/Kemper, DB 1978, 1641 , 1645). Der Senat lehnt sich damit in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere auch an Gedanken an, die Ulmer/Wiesner im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1977 — 3 AZR 189/76 — (AP Nr. 1 zu § 128 HGB ) für die Einschränkung des Haftungsumfangs des ausgeschiedenen Gesellschafters entwickelt haben (ZHR aaO). Das genannte Urteil, in dem der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinerzeit für Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitslohn eine uneingeschränkte Gesellschafter-Nachhaftung unter voller Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB angenommen hatte, steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht mehr entgegen, nachdem derselbe Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1983 — 3 AZR 1263/79 (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) — ausgeführt hat, allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts könnten zu einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter führen, was im Urteil vom 21. Juli 1977 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Nicht zu folgen ist dagegen der weitergehenden Ansicht von U/mer/Wiesner, daß eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Ruhegeldansprüche entsprechend § 613 a BGB grundsätzlich überhaupt nicht in Betracht komme, wenn der Versorgungsfall — wie es wohl hier war — erst nach dem (eingetragenen) Ausscheiden des Gesellschafters eintrete (ZHR aaO S. 417 ff.). Abgesehen davon, daß es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 3. Mai 1983 erneut abgelehnt hat, jene Vorschrift analog auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu übertragen, könnte auch, die Wertungsdifferenz nicht überzeugen, die bestünde, wenn man bei allgemeinen Dauerschuldverhältnissen von einer Enthaftungsfrist von grundsätzlich 5 Jahren ausgehen, dagegen bei Pensionsansprüchen, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begründet worden waren, eine gänzliche Haftungsfreistellung annehmen wÖrde, sofern die Versorgungsfälle erst nach dem Ausscheiden eintreten. Der umgekehrte Vorschlag, zur Vermeidung dieser unterschiedlichen Behandlung der Dauerschuldverhältnisse den § 613 a Abs. 2 BGB allgemein als Muster für die Gestaltung der Haftung ausgeschiedener Gesellschafter. heranzuziehen und diese entsprechend zu begrenzen, würde eine spezifisch arbeitsrechtliche Lösung unzulässig verallgemeinern (UImer/Wiesner aaO S. 417) und das Gesellschafterinteresse gegenüber dem Gläubigerinteresse derart einseitig bevorzugen, daß eine solche Lösung mit den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu vertreten wäre. 5. Im vorliegenden Falle führt die Haftungsbegrenzung dazu, daß der Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger hat, die auf ihn übergegangen wären und mit denen er aufrechnen könnte. Die Frist von 5 Jahren endete am 20. Mai 1970, da das Registergericht das Ausscheiden des Kläger am 20. Mai 1965 eingetragen hat. Die die aus der Zeit vom 1. November 1978 bis 31. August 1981 fällig gewordenen Ansprüche hat er daher nicht einzustehen. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das nachstehend abgedruckte Urteil vom 19.5.1983 — II ZR 49/82 — 16. HGB §§ 159, 128 (Zur Forthaftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, der Geschäftsführer-Kommanditist bleibt) Die Haftungsbegrenzung von fünf Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugutekommt, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt nicht für den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt. BGH, Urteil vom 19. 5.1983 — II ZR 49/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus den Gründen: 1.-4.... 5. Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten [= Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherungj hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Das ist nicht der Fall, soweit sich der Beklagte auf Ansprüche von 19 namentlich genannten Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft beruft, die auf Versorgungszusagen beruhen, die erst am 27. Dezember 1971 erteilt worden sind. Damals war der Kläger nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter, sondern (seit 19. Juli 1971) als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Da er nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im' Gesellschaftsvertrag die Haftsumme erbracht hat, kommt für diese Rentenverpflichtungen weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte persönliche Haftung in Betracht. Dieser muß dagegen für Betriebsrenten einstehen, die dem G. R. am 22.10.1962 zugesagt worden sein sollen. Denn jene Zusage fiel in den Zeitraum, in dem der Kläger der KommanMittBayNot 1983 Heft 4 189 ditgesellschaft noch als persönlich haftender Gesellschafter-angehörte, und damit in seine unbeschränkte Haftung, ohne daß es darauf ankäme, wann der Versorgungsfall eingetreten ist ( § 128 HGB ). Allerdings ist der Kläger seit Februar 1971 nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter der KG. Es stellt sich daher die Frage, ob er für die erst fünf Jahre danach fällig gewordenen Ansprüche des Beklagten noch haftet. Der erkennende Senat hat nämlich in dem Urteil 11 ZR 50/82 [= MittBayNot 1983, 187 , in diesem Heft] entschieden, daß der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen freigestellt ist, die später als 5 Jahre fällig werden, nachdem sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen worden ist. Der Kläger ist aber aus der Gesellschaft nicht ausgeschieden, sondern Kommanditist geworden, und außerdem hat er die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weitergeführt. Für Fälle dieser Art hat der Senat bereits die entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 159 HGB abgelehnt, weil ihr Schutzgedanke unter diesen Umständen nicht eingreife (BGHZ 78, 114, 118 [= MittBayNot 1980, 217 ]). Auf diesen Schutzgedanken und die damit zusammenhängende Abwägung der Interessen des Gesellschaftsgläubigers und des ausgeschiedenen Gesellschafters hat der Senat aber auch die fünfjährige Haftungsbegrenzung des ausgeschiedenen Gesellschafters gestützt, wie er in dem angeführten Urteil näher begründet hat. Diese kann daher folgerichtig für den in der Gesellschaft verbleibenden „Geschäftsführer-Kommanditisten" ebenfalls nicht -in Betracht gezogen werden. 17. GmbHG §§ 5, 19 (Zahlung der Geldeinlage durch Erlaß der Forderung aus einem Umwandlungsdarlehen oder durch Aufrechnung mit ihr) Die Zahlung der vollen Einlage nach der Vereinigung der Ge• schäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters kann nicht dadurch bewirkt werden, daß eine Sacheinlage des Gesellschafters in ein Darlehen umgewandelt und die Darlehensforderung mit der Einzahlungsforderung der Gesellschaft in gleicher Höhe als Stammeinlage verbucht wird. In einem solchen Vorgang liegt auch nicht die Bestellung einer Sicherung für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 17. 2.1983 — 20 W 823/83 — mitgeteilt von Dr. Karlhans Dippel, Richter am OLG Aus dem Tatbestand. Am 23.12.1981 vereinigten sich die je zur Hälfte in bar eingezahlten, insgesamt 100.000 DM betragenden Geschäftsanteile der seit dem 2. 9.1979 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft [GmbH] in der Hand des Betroffenen. Zugleich ließ der Betroffene und die frühere Mitgesellschafterin eine Vereinbarung beurkunden, wonach sie eine Sacheinlage des Betroffenen, nämlich das Einzelunternehmen H., zu einem Darlehen umgewandelt hätten, das höher als 60.000 DM sei und in Höhe von 50.000 DM durch Verrechnung der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Gesellschaft mit der Einzahlungsforderung der Gesellschaft in gleicher Höhe als Stammeinlage an die Gesellschaft gezahlt werde. Der Registerrechtspfleger hat den Betroffenen aufgefordert, die Geldeinlagen mit weiteren 50.000 DM voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherheit zu bestellen oder aber einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten abzutreten. Dem ist der Betroffene mit der Ansicht entgegengetreten, durch die weitere Vereinbarung vom 23.12.1981 seien seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll eingezahlt. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 29 Abs. 1 FGG ), sachlich jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluß geht davon aus, daß die Einbringung des Einzelunternehmens H. in die Gesellschaft eine Art verschleierte Sacheinlage oder Sachübernahme sei, durch die weder die in § 19 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebene Einzahlung der Geldeinlage noch die ersatzweise mögliche Bestellung einer Sicherheit für den ausstehenden Betrag bewirkt werden könne. Gegen das Ergebnis dieser Auffassung wendet sich die weitere Beschwerde vergebens. Der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 eingefügte § 19 Abs. 4 GmbHG über die Obliegenheit des Gesellschafters zur Volleinzahlung oder zur Sicherheitsleistung im Falle der nachträglichen Entstehung einer Einmann-GmbH soll zwecks Sicherung der Kapitalaufbringung die fehlende Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG ausgleichen und zugleich Umgehungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 GmbHG verhindern (Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 6. Auflage, 1978 ff., § 19 n. F. Rdnr. 3 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Diese Motivierung zeigt, welches Gewicht den Vorschriften des § 19 Abs. 4 GmbHG beizulegen ist (Fischer, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., 1981, § 19 Anm. 9). Sie müssen strikt angewendet werden. Heißt es also, daß die Geldeinlage einzuzahlen ist, so hat dies so zu geschehen und nicht in irgendeiner anderen, die bare Zahlung ersetzenden Weise. Hierüber kommt der Betroffene nicht hinweg. Selbst wenn gegen die Ausführungen des Landgerichts all das eingewendet werden könnte, was der Betroffene einwenden zu können glaubt, so bleibt es im Ergebnis dabei, daß er seine Zahlungspflicht nicht durch Bareinzahlung erfüllt hat, sondern durch den Erlaß einer Forderung oder durch Aufrechnung mit ihr erfüllt haben will. Eine Forderung aber ist eine Sacheinlage. Sie wird zu einer baren Einzahlung auch nicht durch Erlaß oder Aufrechnung. Letztlich liegt dieser Fall nicht anders wie derjenige einer nachträglichen Umwandlung von im GmbH-Gesellschaftsvertrag vereinbarten Barleistungen in Sacheinlagen, die verwehrt bleibt, weil selbst dann, wenn der Wert der vorgesehenen Sacheinlagen den Betrag der ursprünglich vorgesehenen Bareinlagen übersteigt, noch immer nicht sichergestellt ist, daß der angesetzte Wert der Gesellschaft in gleicher Weise wie eine Bareinlage zur Verfügung steht (BayObLG DB 1978, 337 [= MittBayNot 1978, 21 ]; Fischer aaO., § 5 Anm. 3 c). Daß der Erlaß der Forderung aus dem Umwandlungsdarlehen oder die Aufrechnung mit ihr nicht die Bestellung einer Sicherung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Wie Sicherheit geleistet werden kann, bestimmt § 232 Abs. 1 BGB . Unter die dort genannten Möglichkeiten fallen die Rechtshandlungen des Betroffenen und seiner früheren Mitgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Umwandlungsdarlehen vom 23.12.1981 nicht. 18. GmbHG § 11 (Zur Haftung der Mitglieder einer GmbHVorgründungsgesellscha ft) Eine rechtsgeschäftliche persönliche Haftung der GmbHGesellschafter für Verbindlichkeiten, die sie vorweg für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen sind, endet mit der Gründung oder Eintragung der GmbH im Handelsregister nur, wenn das mit dem Gläubiger so vereinbart MittBayNot 1983 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.05.1983 Aktenzeichen: II ZR 49/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 189-190 Normen in Titel: HGB §§ 159, 128