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Beschluss

1 VK LSA 13/19

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Entspricht keines der Angebote den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers liegt ein sachlicher Grund für eine Aufhebung vor.(Rn.63) 2. Die Entscheidung über eine Nachforderung liegt grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers. Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Unterlage gemäß § 56 VgV einer Nachforderung zugänglich ist.(Rn.68) 3. Eine Möglichkeit zur Korrektur einer abgegebenen Erklärung besteht nicht in den Fällen, in denen die Ausgestaltung der Erklärung dem Willen des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe zu entsprechen scheint. Denn im Wege einer „Korrektur“ darf der Inhalt des Angebotes als Willensäußerung der Bieterseite nicht verändert werden (siehe u.a. OLG Karlsruhe, 14. August 2019, 15 Verg 10/19).(Rn.68)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag ist zurückzuweisen. 2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt … Euro. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro und Auslagen in Höhe von …Euro. 4. Für die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten hat die Antragstellerin … Euro zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entspricht keines der Angebote den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers liegt ein sachlicher Grund für eine Aufhebung vor.(Rn.63) 2. Die Entscheidung über eine Nachforderung liegt grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers. Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Unterlage gemäß § 56 VgV einer Nachforderung zugänglich ist.(Rn.68) 3. Eine Möglichkeit zur Korrektur einer abgegebenen Erklärung besteht nicht in den Fällen, in denen die Ausgestaltung der Erklärung dem Willen des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe zu entsprechen scheint. Denn im Wege einer „Korrektur“ darf der Inhalt des Angebotes als Willensäußerung der Bieterseite nicht verändert werden (siehe u.a. OLG Karlsruhe, 14. August 2019, 15 Verg 10/19).(Rn.68) 1. Der Nachprüfungsantrag ist zurückzuweisen. 2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt … Euro. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro und Auslagen in Höhe von …Euro. 4. Für die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten hat die Antragstellerin … Euro zu entrichten. I. Die Antragsgegnerin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am … im Wege eines Offenen Verfahrens im Los 4 die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Bundesfern- und Landesstraßen im Landkreis … und dem … vom 01.03.2019 bis 30.04.2021 auf der Grundlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung Art. 1 (VergRModVO) aus (Referenznummer der Bekanntmachung: Z230-001-2019). Dem hier streitbefangenen Vergabeverfahren ging bereits zur selbigen Referenznummer ein Nachprüfungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 02/19 voraus, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten am 19.08.2019 eingestellt wurde. Unter Ziffer III.1.2) der Bekanntmachung war u.a. bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorgegeben, dass ein Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen war. Als Mindeststandard war eine Mindestdeckungssumme je Schadensfall für Personenschäden in Höhe von 10 Mio. Euro und für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils 5 Mio. Euro gefordert. Den Vergabeunterlagen war das Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ beigefügt. Laut einem Ausfüllhinweis auf der letzten Seite waren nur die mit „*“ versehenen Felder auszufüllen bzw. mit dem darin beschriebenen Eignungsnachweis zu belegen, sofern diese von der Antragsgegnerin mittels Kreuz gekennzeichnet waren. Als einziges, mit „*“ und mit Kreuz gekennzeichnetes Feld, war im Formular die Position „Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen“ zuzüglich einer dazugehörigen Unterposition mit Angaben zu belegen. Das o.g. Formblatt beinhaltete auch eine Position „Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe“. Diese Position war lt. Blankett nicht durch die Antragsgegnerin angekreuzt worden. Im dreizeiligen Textbereich der Position waren die Deckungssummen in Höhe von 5 Mio. Euro für Personenschäden und 3 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden vorausgefüllt. Weiterer Bestandteil der Vergabeunterlagen war das Formblatt „Eignungsleihe im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“. In diesem Formblatt waren neben der Benennung der Unternehmen, auch die von diesen Unternehmen überlassene Eignung anzugeben. Ausweislich der Bewerbungsbedingungen war unter Ziffer 7 bestimmt, dass sofern der Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, diese entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften müssen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 10.01.2019 gingen von vier Bietern Angebote ein, darunter das Angebot der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 30.01.2019 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, nach Ablauf der Informationsfrist gemäß § 134 GWB und für den Fall des Nichteinleitens eines Nachprüfungsverfahrens sowie des Nichteintretens anderer nicht vorhersehbarer entscheidungsrelevanter Gründe, am 12.02.2019 den Zuschlag zu erteilen. Im Verlaufe des diesem Verfahren vorausgehenden Nachprüfungsverfahrens teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.06.2019 mit, dass das Informationsschreiben gemäß § 134 GWB zurückgezogen werde. Ihr Angebot genüge hinsichtlich der geforderten Mindeststandards für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung nicht den Anforderungen der Ausschreibung. Am selbigen Tage erging weiterhin gegenüber der Antragstellerin die Mitteilung, dass das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werde, da kein Angebot eingegangen sei, das den ausgeschriebenen Bedingungen entspreche. Es sei beabsichtigt, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Anwaltlich vertreten ließ die Antragstellerin per Fax vom 21.06.2019 die Ausschluss- und Aufhebungsentscheidung als vergaberechtswidrig rügen, da entsprechende Gründe nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe ihre Angaben in dem Formblatt der Eigenerklärung bezüglich des Nachweises einer Berufs- oder Haftpflichtversicherung vorgenommen, ohne dass ihr die Abweichungen zu den Mindestdeckungssummen zwischen der Bekanntmachung und der Eigenerklärung aufgefallen seien. Zudem seien Versicherungsbestätigungen der Unterauftragnehmer abgegeben worden, die die Vorgaben der Bekanntmachung erfüllten. Nachdem der Antragstellerin auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes zunächst mitgeteilt worden sei, dass die Absicht bestehe, ihr Angebot zu bezuschlagen, verstoße die Aufhebung des Vergabeverfahrens gegen drittschützendes materielles Vergaberecht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB. Ein Aufhebungs- und Ausschlussgrund läge nicht vor. Der genannte Grund, dass das Angebot nicht den geforderten Mindestbedingungen genüge, könne nicht überzeugen, da eine Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV hätte durchgeführt werden müssen. Danach könne der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Um entscheiden zu können, ob rechtmäßig nachgefordert werden könne, müsse zwischen fehlenden, unvollständigen und fehlerhaften Unterlagen differenziert werden. Unterlagen, die in rein formaler Hinsicht den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht entsprechen würden, zählten zu den fehlenden Unterlagen und seien einer Nachforderung zugänglich. Ein Ausschluss sei nicht gerechtfertigt, denn den Fehler der abweichenden Mindestdeckungssummen zwischen Bekanntmachung und dem vorausgefüllten Formblatt müsse die Antragsgegnerin verantworten. Eine bloße Klarstellung bzw. Korrektur eines offensichtlich sachlichen Fehlers in einem fehlerhaften Formblatt könne zu keinem Ausschluss führen, denn dies führe zu keiner inhaltlichen Abänderung des Angebots. Auch sei aus dem Bekanntmachungstext nicht zu entnehmen, dass derzeit eine solche Versicherung vorliegen müsse, sondern erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Richtig sei jedoch, dass das vorgegebene Formblatt in der betreffenden Position zwei Schreibfehler beinhalte. Die unterlassene Rüge bezüglich des Nichterkennens der Abweichung zwischen den Vorgaben laut Bekanntmachung und den Angaben der Eigenerklärung sei darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin darauf vertraut habe, dass innerhalb des Fließtextes der formalen technischen Formblätter auf die Angaben der Antragsgegnerin vertraut werden könne. Es handele sich um einen schlichten Fehler im Formblatt selbst, das gemäß § 56 Abs. 2 VgV hätte ausgetauscht werden können. Mit der Aufforderung an die Bieter, das neue Formblatt unterzeichnet zurückzusenden, hätte die Verfahrenskorrektur als milderes Mittel gegenüber der vorgenommenen Aufhebung erreicht werden können. Soweit in der Eigenerklärung vorgegeben sei, dass die Versicherungsnachweise auf gesondertes Verlangen beizubringen seien, werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass Versicherungsbestätigungen vorlägen, die die Mindestbedingungen der Ausschreibung übersteigen würden. Auch komme eine Aufhebung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht in Betracht, denn es liege ein Angebot vor, dass den Bedingungen der Ausschreibung entspreche. Als milderes Mittel zur Beseitigung von Verfahrensfehlern, wäre die Antragsgegnerin vor der Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Fehlerkorrektur verpflichtet gewesen. Abschließend werde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH öffentliche Ausschreibungen ein vertragsähnliches Verhältnis des Auftraggebers zu den Bietern begründe, welches zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität verpflichte. Diesem liege der Gedanke zugrunde, dass den Bietern bei der Angebotserstellung kein unnötiger Aufwand entstehe. Sofern durch die Antragsgegnerin nicht das fehlerhafte Formblatt verwendet worden wäre, hätte die Antragstellerin den Zuschlag erhalten. Damit könne die Antragstellerin das positive Interesse geltend machen. Dies schließe entgangene betriebswirtschaftliche Deckungsbeiträge mit ein. Mit Schreiben vom 24.06.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre Nichtabhilfeentscheidung mit. Die Antragstellerin habe mittels Ankreuzen der Position „Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe“ bekundet, dass sie beabsichtige im Falle einer Auftragserteilung eine Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von 5 Mio. Euro und für sonstige Schäden in Höhe von 3 Mio. Euro abschließen zu wollen. Selbst abweichende (vorausgefüllte) Angaben zu Mindestdeckungssummen in dem Formblatt der Eigenerklärung seien deshalb unbeachtlich, da diese Angaben in dieser Position nicht gefordert gewesen seien. Die Forderung zur Abgabe von Angaben und Erklärungen seien nur durch die Vergabestelle aufzustellen. Dies entspreche den Hinweisen im entsprechenden Vordruck im Formular der Eigenerklärung. Auch komme eine Nachforderung von Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 VgV nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe Unterlagen eingereicht, die damit nicht als fehlend zu betrachten seien. Die Korrektur inhaltlich unzureichender Unterlagen dürfe nicht dazu führen, dass ein Bieter sein Angebot nachbessern könne. Das Angebot der Antragstellerin sei auszuschließen gewesen, da es inhaltlich nicht den geforderten Mindeststandards der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entsprochen habe und damit nicht zuschlagsfähig gewesen sei. Damit liege kein wertbares Angebot vor und die Ausschreibung sei aufzuheben gewesen. Mittels anwaltlichem Fax-Schreibens vom 01.07.2019 hat die Antragstellerin die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der 1. Vergabekammer beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2019 übersandt worden. Die kammerseitige Durchsicht der Angebotsunterlagen führte zu den nachstehenden Feststellungen: Dem Angebot der Antragstellerin war das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung beigefügt. In diesem war durch die Antragstellerin u.a. die Position „Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe“ angekreuzt worden. Laut Blankett war das Ausfüllen dieser Position durch die Vergabestelle nicht gefordert. Dem Erklärten war zu entnehmen, dass die Antragstellerin beabsichtige, im Auftragsfall eine Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro abschließen zu wollen. Des Weiteren erklärte die Antragstellerin in einem weiteren Formblatt, dass sie sich im Hinblick auf ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten weiterer vier Unternehmen beruft. Hinsichtlich dieser Unternehmen waren dem Angebot Nachweise zur Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit folgendem Inhalt beigefügt: Eignungsverleiher Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung pauschal 10 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, 0,25 Mio. Euro Vermögensschäden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssummen. pauschal 10 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres maximal 20 Mio. Euro 1 Mio. Euro für Vermögensschäden Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres max. 2 Mio. Euro pauschal 10 Mio. Euro für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssummen. Beitragsnachweis für das Kalenderjahr 2019 über 1.693,93 Euro inkl. Versicherungssteuer Die Antragstellerin legt anwaltlich vertreten dar, dass die Aufhebung gegen die bieterschützenden Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichberechtigung, der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Sachgerechtigkeit verstoße. Im Rahmen der gewährten Akteneinsicht sei vorzutragen, dass das Angebot der Antragstellerin für sich genommen wertungsfähig sei, denn den Anforderungen der Bekanntmachung bezüglich der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung sei nicht zu entnehmen, dass die Versicherung mit Angebotsabgabe vorliegen müsse. Aus den weiteren Unterlagen ergebe sich sogar, dass die Versicherung erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen müsse. Aus diesem Grund könne die Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Auch sei kein Ausschlussgrund gegeben soweit sich die Antragstellerin auf die Leistungsfähigkeit der Drittunternehmen berufe. Diese Angebote seien wertungsfähig. Bei der Unterauftragnehmerin … bestehe eine Versicherung für Personen- und Sachschäden und für Vermögensschäden in Höhe von 10 Mio. Euro. Die vorgelegten Versicherungsbestätigungen übersteigen die Mindestbedingungen des Ausschreibungstextes. Bei der Unterauftragnehmerin … GmbH könne eine Versicherung für Personen und Sachschäden in Höhe von 10 Mio. Euro und für Vermögensschäden in Höhe von 0,25 Mio. Euro nachgewiesen werden. Das Unternehmen … habe eine Versicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von 10 Mio. Euro und für Vermögensschäden in Höhe von 1 Mio. Euro. Zudem seien die vorgelegten Unterlagen vergaberechtlich unschädlich, da eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis auf gesondertes Verlangen übersandt werden könne. Der unvollständige Nachweis der Unterauftragnehmerin … GmbH, der lediglich in einem Beitragsnachweis bestehe, könne nachgefordert werden. Die Nachforderung habe die Antragsgegnerin unterlassen. Die vermeintlichen Vergabeverstöße der fehlenden Eignung der Unterauftragnehmer seien zum Gegenstand des Nachprüfungsantrages erhoben worden, indem sich die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag auf die diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen und die dort geltend gemachten Tatsachen und Rechtsverletzungen bezogen habe. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Aufhebung und den Ausschluss der Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht, Dienstleistungen im o.g. Bereich nur nach einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben. 3. hilfsweise, dass durch die Kammer unabhängig auf die Rechtmäßigkeit der Vergabeverfahren hingewirkt wird. 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären. 5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag zur Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens zurückzuweisen. 2. die Kosten des Verfahren der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin führt aus, dass der hier vorliegende Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, da die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften präkludiert seien. Sie seien nicht fristgerecht gerügt worden. Sofern in der Bekanntmachung Anforderungen an die Eignung aufgestellt worden seien, ergebe sich kein Widerspruch zu dieser Forderung im Hinblick auf die Eigenerklärung zur Eignung. Der maßgebliche Punkt in der Eigenerklärung sei nicht durch die Vergabestelle angekreuzt worden und damit für die Wertung unerheblich. Erst durch das Ankreuzen der Position durch die Antragstellerin habe die Position Wertungsrelevanz bekommen. Diese Erklärung stelle eine unzulässige Änderung der Mindeststandards für die Eignung und eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Das Angebot sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen gewesen. Dem Nachprüfungsverfahren wurde mit Beschluss vom 20.08.2019 die Verfahrensakte 1 VK LSA 02/19 beigezogen. Die Beteiligten haben übereinstimmend den Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt. Die Antragsteller hat darüber hinaus ausdrücklich um eine zeitnahe Entscheidung der erkennenden Kammer gebeten, um den Beschwerdeweg zügig beschreiten zu können. Man erwarte sich dort eine faire und den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entsprechende Entscheidung. Der Antragstellerin ist mittels Beschluss vom 27.08.2019 Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht erstreckte sich jedoch nicht auf die durch die Mitbieter eingereichten Unterlagen einschließlich diesbezüglicher Vergabedokumentationen und die Dokumentation über die Angebotsöffnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 158 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42- 32570/03. Der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist bei Weitem überschritten. Der Anwendungsbereich des Teiles 4 des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB. Die Antragstellerin ist zudem nach § 160 Abs. 2 GWB auch antragsbefugt. Aufgrund des im Schriftverkehr dargelegten möglichen Schadens ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 GWB auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin trägt vor, dass die Ausschluss- und die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin vergaberechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Sie habe ihre Eignung bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nachweisen können. Soweit die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die verpflichtende Nachforderung fehlender Unterlagen vorzunehmen, habe sie ihren Ermessensspielraum in unzulässiger Weise überschritten. Im Zuge des Austausches eines fehlerhaft vorgegebenen Formulars, als milderes Mittel der Beseitigung von Verfahrensfehlern, hätte die Antragstellerin gute Chancen gehabt, den Zuschlag zu erhalten. Dieser Vortrag ist für die Feststellung der Antragsbefugnis ausreichend. Die Antragstellerin hat ihre Rügen bezüglich des vermeintlich fehlerhaft vorgenommenen Ausschlusses ihres Angebotes und der Aufhebung des Vergabeverfahrens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rügefrist geltend gemacht. Sie wurde durch die Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.06.2019 über den Ausschluss ihres Angebotes in Kenntnis gesetzt. Mit gesondertem Schreiben vom selbigen Tag wurde sie über die Aufhebung des Vergabeverfahrens unterrichtet. Die Rüge vom 21.06.2019 erfolgte somit innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen und genügt demnach den Erfordernissen des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Soweit die Antragstellerin im Ergebnis der Akteneinsicht vorträgt, dass auch für die Nachunternehmer die Eignung bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gegeben sei, kann sie sich auf ihren Rügevortrag vom 21.06.2019 stützen. Eine gesonderte Rüge war somit entbehrlich. Die 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hat die Antragstellerin gewahrt. Auf die Nichtabhilfemitteilung der Antragsgegnerin vom 24.06.2019 hin hat sie den Nachprüfungsantrag am 01.07.2019 gestellt. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist durch die ausschließlich streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin weder in ihrem Recht auf Einhaltung drittschützender Regelungen des materiellen Vergaberechtes verletzt worden noch liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz sowie der Gleichbehandlung vor. Die Aufhebung der Ausschreibung entspricht den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV. Da kein zuschlagsfähiges Angebot in der Wertung verblieben ist, liegt ein sachlicher Grund für eine Aufhebung vor. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungs- oder Willkürverbot ist demnach ausgeschlossen. Das Angebot der Antragstellerin genügt nicht den Anforderungen des Ausschreibungsverfahrens. Dem Erfordernis aus Ziffer III 1.2) der Bekanntmachung in Verbindung mit Punkt 8 der ausweislich des Aufforderungsschreibens zur Abgabe eines Angebotes hier einschlägigen EU-Bewerbungsbedingungen auf Vorlage eines Nachweises für das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall für Personenschäden in Höhe von 10 Mio. Euro und für Sach- und Vermögensschäden von jeweils 5 Mio. Euro mit dem Angebot, wurde nicht entsprochen. Soweit der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin das Erfordernis zur Vorlage der fraglichen Nachweise mit dem Angebot für nicht gegeben hält, ist diese Einschätzung angesichts des klaren Wortlautes der Vergabeunterlagen schlicht nicht nachvollziehbar. Das Angebot der Antragstellerin erfüllt die oben näher bezeichneten Mindeststandards hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit weder im Hinblick auf die Antragstellerin selbst noch im Rahmen einer zulässigen Eignungsleihe bei den benannten Nachunternehmern. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unter III. des Formblattes Eigenerklärung zur Eignung durch Ankreuzen der entsprechenden Passage erklärt, dass sie im Falle einer Auftragserteilung eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abschließen werde, die für Personenschäden eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 3 Mio. Euro umfasse. Diese Bekundung steht gleich mehrfach im erkennbaren Widerspruch zum hier einschlägigen Anforderungsprofil. Zum einen handelt es sich dabei um eine in die Zukunft gerichtete Eigenerklärung und somit nicht um einen dem Angebot beizufügenden Nachweis durch Erklärung eines Dritten. Zum anderen erreichen die avisierten Deckungssummen nicht die geforderten Mindeststandards. Daran vermag auch die Umschreibung der Deckungssummen in der Eigenerklärung als Mindestdeckungssummen nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerseite in diesem Zusammenhang ausführt, sie habe davon ausgehen können, dass die Antragsgegnerin das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung fehlerfrei ausgestalte, trifft diese Einlassung kammerseitig auf Verwunderung. Denn der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin negiert einen wesentlichen Eckpfeiler einer geordneten Auftragsvergabe, nämlich die Eigenverantwortung der Bieterseite. Diese erlangt vorliegend gleichsam zweifache Relevanz. Zum einen erwartet der Bundesgesetzgeber, dass die Kritik am Inhalt der Vergabeunterlagen grundsätzlich bis zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberseite zu erfolgen habe, demnach hier also längst präkludiert wäre. Zum anderen darf man von jedem Bieter erwarten, dass er die Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Angebotserstellung in Gänze zur Kenntnis nimmt. Dies gilt auch für Textpassagen, die der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin in sicherlich bewusst sehr unscharfer Umschreibung als Fließtext bezeichnet. Hätte die Antragstellerin der sie treffenden Eigenverantwortung entsprochen, wäre ihr sicherlich nicht verborgen geblieben, dass die fragliche Eigenerklärung auf Seite 8 unter der Unterschriftszeile des Bieters den Hinweis enthält, dass nur die Passagen dieser Erklärung auftraggeberseitig gefordert sind, die durch Ankreuzen des Auftraggebers ausgewiesen wurden. Die Antragstellerin hat nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer den tatsächlichen unzureichenden Erklärungsinhalt ihres Angebotes ausschließlich selbst zu vertreten. Dass eine seitens des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin propagierte Pflicht zur Nachforderung ausscheidet, erschließt sich bereits durch bloßes Lesen der einschlägigen Regelung des § 56 VgV. Die Entscheidung über eine Nachforderung liegt also grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers. Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Unterlage gemäß § 56 VgV einer Nachforderung überhaupt zugänglich ist. Als allenfalls prüfenswert könnte hier nur die Fehlerhaftigkeit und eine damit einhergehende Möglichkeit zur Korrektur der abgegebenen Erklärung zur Eignung in Betracht kommen. Zurecht wird diese Möglichkeit jedoch in den Fällen verneint, in denen die Ausgestaltung der Erklärung dem Willen des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe zu entsprechen scheint. Eben dies ist hier der Fall. Denn im Wege einer „Korrektur“ darf der Inhalt des Angebotes als Willensäußerung der Bieterseite nicht verändert werden (siehe OLG Karlsruhe v. 14.08.2019 -15 Verg 10/19, OLG Düsseldorf v. 28.03.2018 - VII-Verg 42/17, OLG München v. 27.7.2018 -Verg 2/18). Eben dies wäre hier unzweifelhaft gegeben. Eine Nachforderung scheidet demnach aus. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht das durchaus zulässige Bestreben der Antragstellerin, sich darüber hinaus zur Dokumentation ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Mittels der Eignungsleihe zu bedienen. Denn die benannten Unternehmen erfüllen die hier relevanten Mindeststandards nicht. Laut Ziffer 7 der EU-Bewerbungsbedingungen war bezüglich der Eignungsleihe im Hinblick auf die Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit eine gemeinsame Haftung gemäß § 47 Abs. 3 VgV gefordert. Da das von der Antragstellerin ihrem Angebot beigefügte Formblatt hinsichtlich der überlassenen Eignung für alle vier Drittunternehmen die kompletten Leistungsbereiche 00 und 01 ausweist, ist diesen Angaben auch kein anteiliger Umfang der Eignungsleihe für die einzelnen Eignungsverleiher zu entnehmen. Daraus ist zu schlussfolgern, dass alle Eignungsverleiher die vorgegebenen Mindestbedingungen unabhängig voneinander erfüllen müssen. Aufgrund der vorgelegten Nachweise kann dies für die Unternehmen … GmbH, … und … GmbH definitiv ausgeschlossen werden. Bei den beiden erstgenannten Unternehmen wird die Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden von 5 Mio. Euro je Schadensfall nicht einmal näherungsweise erreicht. Allein drei Unternehmen ist gemein, dass die Nachweise Einschränkungen der Einstandspflicht der Versicherungsgeber durch Ausweisung von Deckelungsbeträgen vorsehen, so dass die geforderten Mindeststandards nicht eingestellt werden. Soweit der anwaltliche Vertreter gerade auch hinsichtlich des letztgenannten Unternehmens zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangt, erscheint diese mit den Anforderungen an einer fundierten Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten unvereinbar. Hinsichtlich des Unternehmens … GmbH liegt ein unvollständiger Nachweis im Sinne des § 56 Abs. 2 VgV vor, der die Möglichkeit einer Nachforderung grundsätzlich eröffnet. Es wurde bereits an anderer Stelle hinreichend dazu Stellung genommen, dass die Möglichkeit der Nachforderung im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens nur dann mit der Verpflichtung zur Nachforderung gleichzusetzen ist, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin in vergleichbarer Situation im Rahmen der streitbefangenen Vergabe eine Entscheidung für eine Nachforderung getroffen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Ermessensfehlgebrauch scheidet demnach ebenso wie ein Ermessensnichtgebrauch aus. Die Antragsgegnerin wurde durch das antragstellerseitig viel zitierte Informationsschreiben der erkennenden Kammer über die Möglichkeit einer Nachforderung in Kenntnis gesetzt. Im Wissen um diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebotes von der weiteren Wertung samt Aufhebung des streitbefangenen Vergabeverfahrens erklärt. Darin liegt die Dokumentation ihrer Entscheidung, von einer Nachforderung abzusehen. Diese Verfahrensweise steht im Einklang mit den vergaberechtlichen Regelungen und ist demnach einer Beanstandung nicht zugänglich. Zudem wäre die Zuschlagsfähigkeit des antragstellerseitigen Angebots im Ergebnis des Setzens eigener Kreuze im Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV nicht gegeben. Das streitbefangene Vergabeverfahren wurde mit der Aufhebung auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 Nr. 1 GWB rechtmäßig beendet. Eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen der Antragstellerin ist nicht gegeben. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere den schriftlichen Einlassungen des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin, war eine weitere Anhörung entbehrlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterlegene anzusehen, da sie mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist. Ausgehend von den Bestimmungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welchen der Antrag bei der Kammer verursacht hat, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Ausgehend von den Bestimmungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt. Unter Zugrundelegung der Bruttoangebotssumme der Antragstellerin ergibt sich diesbezüglich ein Betrag in Höhe von … Euro. Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 182 GWB i.V.m. § 10 des Verwaltungskostengesetzes in Höhe von … Euro. Für die Akteneinsicht hat die Antragstellerin … Euro zu entrichten. Die Höhe der Gesamtkosten für das Nachprüfungsverfahren inklusive der gewährten Akteneinsicht beläuft sich demnach auf … Euro, gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 GWB.