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Beschluss

2 VK LSA 04/19

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Aufhebung der Ausschreibung zurücknimmt. Die entsprechende Entscheidung des Antragsgegners war sachlich begründet. Bei einer Weiterführung des Vergabeverfahrens wäre die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet gewesen. Die Bieter waren gehindert, fristgemäß ihre Angebote in das Bieterportal einzustellen bzw. ein formgerechtes Angebot abzugeben. Ihnen kann nicht angelastet werden, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe das Vergabeportal nicht funktionierte.(Rn.53) (Rn.55) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht Vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.(Rn.59)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf XXX Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von XXX Euro und Auslagen in Höhe von XXX Euro zuzüglich XXX Euro für die im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien. 4. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Aufhebung der Ausschreibung zurücknimmt. Die entsprechende Entscheidung des Antragsgegners war sachlich begründet. Bei einer Weiterführung des Vergabeverfahrens wäre die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet gewesen. Die Bieter waren gehindert, fristgemäß ihre Angebote in das Bieterportal einzustellen bzw. ein formgerechtes Angebot abzugeben. Ihnen kann nicht angelastet werden, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe das Vergabeportal nicht funktionierte.(Rn.53) (Rn.55) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht Vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.(Rn.59) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf XXX Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von XXX Euro und Auslagen in Höhe von XXX Euro zuzüglich XXX Euro für die im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien. 4. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. I. Mit Bekanntmachung vom 22.01.2019 schrieb der Antragsgegner Bauleistungen für die „Erweiterung der Kläranlage XXX, 1.BA“ im offenen Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, T eil A (VOB/A), Abschnitt 2, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aus. Die Bauleistung war in 18 Einzellose aufgeteilt. Mit Los 19 wurden die Einzellose im Rahmen einer Gesamtleistung erfasst. Die Bieter hatten die Möglichkeit, Angebote für ein oder bis zu 17 Einzellosen bzw. für die Gesamtleistung (Los 19) anzubieten. Nach der Bekanntmachung in Ziffer III.1.1) der Teilnahmebedingungen erfolgte die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und den Interessenten während des Vergabeverfahrens elektronisch über die eVergabe-Plattform. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 25.02.2019, 10:00 Uhr. Nach Ziffer 7 und 10 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU (Formblatt 211 EU) war die Angebotsabgabe ausschließlich elektronisch in Textform auf www.eVergabe.de möglich. Ein Bieter (im Folgenden: Bieter A) informierte den Antragsgegner am 22.02.2019, 13:53 Uhr per E-Mail, dass er seit 09:00 Uhr desselben Tages ergebnislos versuche, sein Angebot in das Bietercockpit der eVergabe.de GmbH (im Folgenden: eVergabe) einzustellen. Auch die Kontaktaufnahme mit der Hotline habe zu keinem Ergebnis geführt. Er habe um 11:53 Uhr die Mitteilung erhalten, dass sein Zugang zum Bietercockpit zusammengebrochen sei und dieser zurückgesetzt werden solle. Dies sei bislang erfolglos gewesen. Zwischenzeitlich habe er eine Nachricht auf dem Bildschirm erhalten, dass ein Angebot abgegeben worden sei. Allerdings fehle ihm hierfür das Protokoll und die Bestätigung. Eine erneute korrekte Wiedereinstellung des Angebotes könne nur erfolgen, wenn er das ursprüngliche Angebot zurückziehe. Dies könne jedoch nicht mehr probiert werden. Er führte weiterhin aus, dass er das elektronische Vergabeverfahren rügen müsse, sofern er sein Angebot nicht spätestens bis zum 25.02.2019, 08:00 Uhr auf die Vergabeplattform hochladen könne. Der Antragsgegner bestätigte per E-Mail am selben Tag um 21:50 Uhr dem Bieter A, dass von ihm bislang kein Angebot vorliege. Allerdings seien im Laufe des Tages Angebote von anderen Bietern eingegangen. Bieter A teilte per Mail am Samstag, den 23.02.2019; 10:33 Uhr dem Antragsgegner erneut mit, dass ein weiterer Abgabeversuch fehlgeschlagen sei. Er gehe davon aus, dass der Plattformbetreiber seine technischen Fehler in seinem Projekt nicht habe lösen können. Das am gestrigen Abend geführte Gespräch mit der Hotline habe offensichtlich zu keiner Verbesserung beigetragen. Am Sonntag, den 24.02.2019; 10:21 Uhr wandte sich Bieter A nochmals per E-Mail an den Antragsgegner. Die Einstellung seines Angebotes sei nach wiederholter Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der eVergabe weiterhin nicht möglich. Er bat weiterhin um eine zeitnahe Prüfung, ob er sein Angebot auch in anderer Form einreichen könne. Alternativ bat er darum, ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Angebot elektronisch auf der Vergabeplattform bis zum 25.02.2019; 07:00 Uhr hochzuladen. Bieter A erklärte per E-Mail am 25.02.2019; 09:42 Uhr dem Antragsgegner, dass alle weiteren Versuche der Angebotsübermittlung auf die Plattform der eVergabe gescheitert seien. Auch habe sich die Hotline entgegen der Abstimmung nicht mehr gemeldet. Sicherheitshalber habe er sein Angebot beigefügt. Die erneuten Fehlerprotokolle und Nachweise zur Einstellung habe er im Bietercockpit hochgeladen und erneut eingestellt. Aus einer um 14:34 Uhr versandten E-Mail vom 25.02.2019 geht hervor, dass der Betreuer der Bausoftware des Bieters A erneut um 09:17 Uhr versuchte, sein Angebot auf die Plattform einzustellen. Um 10:07 Uhr habe er die Fehlermeldung nebst -Protokoll erhalten. Er legte zusätzlich den Fehlerbericht und die Dokumentation seiner gesamten Handlung auf dem Bietercockpit mit vor. Bei dem Antragsgegner gingen fünf elektronische Angebote, darunter das der Antragstellerin, fristgerecht ein. Lediglich die Antragstellerin hatte für das Los 19 ein Angebot eingereicht. Die Bieter erhielten mit Datum vom 25.02.2019 gem. § 14 EU VOB/A die Mitteilung der Ausschreibungsergebnisse über jedes Los. Am 28.02.2019; 13:52 Uhr teilte ein Kundenberater der Technischen Hotline der eVergabe dem Antragsgegner mit, dass es in Bezug auf Bieter A offensichtlich zu Fehlern bei der Übermittlung des Angebots gekommen sei. Daher sei die Abgabe des Angebotes gescheitert. Dies beruhe vermutlich auf einer langsamen Internetverbindung. Die AI (Internetdienstleister der eVergabe) habe den Angebotsstatus am 25.02.2019; 10:19 Uhr zurückgesetzt. Erst danach sei eine Angebotsabgabe möglich gewesen. Am Nachmittag habe man ihn darüber informiert. Der Antragsgegner bat gegenüber der eVergabe am selben Tag um Auskunft darüber, ab wann es bei der Übermittlung der Angebote zu Fehlern gekommen sei und welche Zeiträume (Angabe ab 22.02.2019) betroffen seien. Weiterhin sollte mitgeteilt werden, ob durch Bieter A oder die Portalseite die Übermittlung abgebrochen worden sei. Außerdem stellte er die Frage, was in diesem Zusammenhang „zurücksetzen“ bedeute. Schließlich sollte beurteilt werden, wem die fehlerhafte Übertragung zuzurechnen sei. Die eVergabe vermutete in ihrer Antwort, dass es bei Bieter A aufgrund einer schlechten Internetverbindung zu einer unvollständigen Übertragung des Angebots gekommen sei. Nach Erhalt der Fehlermeldung habe man ihm empfohlen, diesbezüglich einen schnelleren Zugang zu nutzen. Er habe am nächsten Tag und von einem anderen Ort aus versucht, seine Angebotsübertragung zu wiederholen. Aufgrund der ersten fehlerhaften Übertragung habe er die Meldung vom Bietercockpit erhalten, dass bereits ein Angebot abgegeben sei. Diese Fehlermeldung sei am 25.02.2019 gegen 08:10 Uhr an die Techniker weitergeleitet worden. Diese hätten sodann das Angebot am selben Tag um 10:21 Uhr zurückgesetzt und Bieter A gegen 16:30 Uhr darüber informiert. Am darauf folgenden Tag, nämlich den 26.02.2019, habe er jedoch erst gegen 13:20 Uhr sein Angebot übermittelt, da am Vormittag der Server nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Am 25.02.2019 um 10:00 Uhr sandte ein weiterer Bieter (im Folgenden: Bieter B) per E-Mail dem Antragsgegner sein Angebot zu. Er gab an, dass es ihm aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sein Angebot über die Vergabeplattform einzureichen. Ein dritter Bieter (im Folgenden: Bieter C) teilte dem Antragsgegner mit Fax -Schreiben vom 25.02.2019 um 15:02 Uhr mit, dass er ebenfalls am Morgen vergeblich versucht habe, sein Angebot auf die elektronische Plattform hochzuladen. Als Anlage sendete er einen Ausdruck über den Verlauf der Aktionen. Daraus ist ersichtlich, dass die Angebotsabgabe nach wenigen Minuten des Beginns der Angebotsabgabe abgebrochen wurde. Der Antragsgegner dokumentierte am 04.03.2019, dass von 33 Interessenten lediglich fünf ein Angebot eingereicht hätten. Allerdings habe er Kenntnis von drei Unternehmen erhalten, dass diese ihre Angebote nicht elektronisch einreichen konnten. Aufgrund der von der eVergabe abgegebenen Stellungnahme könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Plattform ein technisches Problem vorgelegen habe. Der Plattformbetreiber habe die Schwierigkeiten nicht bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe behoben. Auch habe der Dienstleister den Antragsgegner erst nach Aufforderung zur Stellungnahme informiert. Die eingeschränkte Verfügbarkeit des Servers habe der Betreiber der Plattform nach Angebotsende bestätigt. Eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe sei aufgrund der bereits versandten Mitteilungen der Ausschreibungsergebnisse nach §14 EU VOB/A ausgeschlossen. Es sei auch möglich, dass weitere Bieter an der Versendung ihrer Angebote gehindert waren. Die vorliegenden Versäumnisse des Betreibers der Plattform liege letztendlich in der Verantwortung des Antragsgegners. Im Ergebnis werden die Ereignisse als schwerwiegend eingeschätzt, so dass das Vergabeverfahren gem. § 17 EU VOB/A aufzuheben sei. Die Bieter wurden mit Schreiben vom 07.03.2019 über die Aufhebung des Vergabeverfahrens informiert. Der Antragsgegner hatte in dem Schreiben vorgesehen, das Vergabeverfahren im offenen Verfahren zu wiederholen. Die Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 15.03.2019 diese Maßnahme des Antragsgegners. Sie bezweifle, dass das Hochladesystem der eVergabeplattform bei anderen Bietern nicht funktioniert haben solle. Es sei nicht geklärt, ob die eVergabeplattform überhaupt technische Störungen hatte. Vielmehr hätten die Bieter entweder eine nicht aktualisierte Software verwandt, die eVergabeplattform fehlerhaft bedient oder zu knapp vor Ablauf der Angebotsfrist die Hochladeprozedur begonnen. Ein schwerwiegender Grund, der es rechtfertige, das Vergabeverfahren aufzuheben, liege somit nicht vor. Die Antragstellerin sei ohne weiteres in der Lage gewesen, ihr Angebot abzugeben. Ein Bieter habe die für die Übermittlung benötigte Zeit vorab in Erfahrung zu bringen und diese bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen. Von einem durchschnittlich versierten Bieter könne weiterhin erwartet werden, dass er seine verwendeten Softwareprogramme selbst auf dem aktuellen Stand hält. Er sei für eine funktionstüchtige IT-Ausstattung selbst verantwortlich. Die Bieter hätten selbst zu prüfen, ob aktuellere Versionen einer Software existieren und diese auch selbst zu installieren. Würde dies unterlassen, so müsse den Bietern klar sein, dass dies möglicherweise zu Funktionseinbußen führen könne. Der Antragsgegner habe nur vage ausgeführt, dass ein technischer Defekt nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsgegner habe nicht untersucht, ob und in wie weit ein technischer Defekt bei der eVergabeplattform vorgelegen habe und ob dieser überhaupt ursächlich für die angeblich nicht rechtzeitige Abgabe der Angebote der anderen Bieter war. Mit Schreiben vom 21.03.2019 um 11:05 Uhr half der Antragsgegner der Rüge nicht ab. Er führte aus, dass das Vergabeportal fehlerhaft ein einmal abgegebenes Angebot nicht wieder aus dem System genommen habe. Hierdurch sei die weitere Angebotsabgabe für Bieter A blockiert gewesen. Erst am Montag, den 25.02.2019 habe das Vergabeportal diesen Fehler an seine Technikabteilung gemeldet; das Problem sei erst um 10:21 Uhr behoben worden. Hierüber sei Bieter A um 16:30 Uhr informiert worden. Der Antragsgegner könne ausschließen, dass es sich vorliegend um einen Fehler aus der Sphäre des Bieters A handele. Aus einer gründlichen Recherche ergebe sich, dass die Funktionsstörung des Vergabeportals die alleinige Ursache für die vorübergehende Möglichkeit der Angebotsabgabe gewesen sei. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ohne Aufhebung des Vergabeverfahrens der Grundsatz eines transparenten Vergabeverfahrens nicht eingehalten werden könne. Die Antragstellerin reichte am 21.03.2019; 10:50 Uhr einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Anwendungsbereich der anderen schwerwiegenden Gründe i.S. des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sei im Übrigen auf außergewöhnliche Fälle beschränkt. Die Aufhebung müsse ultima ratio sein. Soweit die Bieter nicht zu vertreten hätten, dass deren Angebote nicht rechtzeitig eingegangen seien, könnten diese in der Wertung verbleiben. Dafür sei allerdings erforderlich, dass die Bieter eine entsprechende Rüge erhoben hätten. Die Antragstellerin beantragt, - den Antragsgegner zu verpflichten, die Aufhebung der Ausschreibung zurückzunehmen und dem Angebot der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, - den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Auftraggeber selbst bei Fehlen eines Aufhebungsgrundes i.S. des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht zur Erteilung des Auftrags verpflichtet sei. Etwas anderes gelte nur, wenn der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeit nur den Schein einer Aufhebung gesetzt habe. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Antragsgegner liege ein Angebot von Bieter A vor, das allerdings am 26.02.2019 eingegangen sei. Dieser habe bereits rechtliche Schritte angekündigt, für den Fall, dass sein Angebot wegen des Fehlers im Portal als verspätet zurückgewiesen werde. Das Angebot der Antragstellerin sei im Übrigen nicht zuschlagsfähig, da es zu übermittelnde Hersteller- und Typenangaben vermissen lasse. Unstreitig habe ein Fehler des Vergabeportals vorgelegen. Dies sei dem Auftraggeber zuzurechnen. Der Bieter trage das Übermittlungsrisiko nur bis zum virtuellen Briefkasten des Auftraggebers. Der Antragsgegner habe von insgesamt drei Bietern (Bieter A, B und C) die Nachricht erhalten, dass sie aufgrund einer Fehlermeldung durch das Bietercockpit gehindert gewesen seien, frist- und formgerechte Angebote einzureichen. Der Antragsgegner habe recherchiert, dass das Vergabeportal fehlerhaft eine einmal abgegebene Fehlermeldung nicht wieder aus dem System habe nehmen können. Dieser Fehler sei erst nach dem Einreichungstermin behoben worden. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Fehler aus der Sphäre des Bieters A herrühre. Dieser habe bereits am Freitag, den 22.02.2019 mit dem Hochladen begonnen. Er habe den Fehler umgehend moniert. Der Bieter A sei erst am 25.02.2019 um 16:30 Uhr über die Behebung des Fehlers informiert worden. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Ermessensabwägung berücksichtigt, dass von insgesamt 33 Interessenten nur fünf Unternehmen auf die einzelnen Lose geboten hätten. Auf das GU-Los sei fristgerecht nur ein Angebot abgegeben worden. Mindestens ein weiterer Bieter (Bieter B) habe ein unverschlüsseltes oder verspätetes Angebot abgegeben. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl anderer Bieter von den Problemen des Vergabeportals betroffen gewesen seien und an der rechtzeitigen Angebotsabgabe gehindert waren. Ohne die Aufhebung sei der Grundsatz eines transparenten Wettbewerbs und das Gleichbehandlungsgebot nicht einzuhalten gewesen. Die Vergabekammer hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.05.2019 darüber informiert, dass nach ihrer Auffassung der Nachprüfungsantrag offensichtlich unbegründet sei. Es sei beabsichtigt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Zumindest Bieter A habe rechtzeitig (am 22.02.2019), aber ergebnislos versucht, sein Angebot hochzuladen. Dies habe er umgehend beim Vergabeportal beanstandet. Der Zugang zum Bietercockpit sei jedoch erst nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet worden. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, fristgerecht sein Angebot abzugeben. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, das Vergabeverfahren aufzuheben. Die Antragstellerin ist dem mit Schreiben vom 17.05.2019 entgegengetreten. Die eVergabeplattform habe fehlerfrei funktioniert. Der konkurrierende Bieter (Bieter A) habe selbst zu vertreten, dass er sein Angebot nicht rechtzeitig abgegeben habe. Er verfüge über einen schlechten bzw. ungenügenden Internetzugang. Er habe es versäumt, am 22.02.2019 seine unvollständig hochgeladenen Angebotsdateien selbst zurückzusetzen. Dies sei auf der Benutzeroberfläche für den Bieter selbst vorgesehen und nicht Aufgabe der eVergabeplattform. Es sei Bieter A auch möglich gewesen, das Angebot neu zu verpacken und neu einzustellen. Dies habe er nicht beachtet. Aus den Verlaufsprotokollen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Abbrüchen oder Löschungen um Fehler der eVergabeplattform gehandelt habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass andere konkurrierende Bieter ebenfalls Schwierigkeiten bei dieser Prozedur gehabt hätten. Die Vergabekammer hatte der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.05.2019 teilweise Akteneinsicht gewährt. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 04.07.2019 verlängert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Vergabeunterlagen Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017, BGBl. I, 2017, S. 3295, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 - 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek. des MW vom 17.04.2013 - 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 3 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 5.548.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Sie hat eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Weiterhin hat sie hinreichend dargelegt, dass ihr durch die ihrer Auffassung nach unwirksame Aufhebung des Vergabeverfahrens möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). 1.3 Rüge Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen. Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Sie hatte nach Erhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 07.03.2019 Kenntnis über die Aufhebung des Vergabeverfahrens erhalten. Diese Maßnahme hatte sie mit Schreiben vom 15.03.2019 gegenüber dem Antragsgegner beanstandet. Dies war i.S. der vorgenannten Vorschrift rechtzeitig. 2. Begründetheit Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat gemäß § 97 Abs. 6 GWB keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Aufhebung der Ausschreibung zurücknimmt. Diese Maßnahme hat nicht gegen das Willkür- bzw. Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es kann offenbleiben, ob ein Grund i. S des § 17 EU VOB/A vorliegt. Die Aufhebung ist in jedem Fall wirksam. Der Antragsgegner unterliegt keinem Kontrahierungszwang. (vgl. BGH vom 20.03.2014, X ZB 18/13, OLG Naumburg vom 13.10.2006 1 Verg 7/06, BGH Urteil vom 08. 09. 1998, X ZR 48/97). Die Entscheidung des Antragsgegners war sachlich begründet. Bei einer Weiterführung des Vergabeverfahrens wäre nicht gewährleistet, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB eingehalten würde. Zumindest Bieter A war außerstande, fristgemäß ein formgerechtes Angebot abzugeben. Dies hatte er nicht zu vertreten. Er hatte bereits am 22.02.2019 (also rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist am 25.02.2019) ergebnislos versucht, sein Angebot in das Bieterportal einzustellen. Ihm kann nicht angelastet werden, dass zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe möglicherweise die Kapazität der Internetverbindungen nicht ausreichend war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dabei eine veraltete Software verwendet hatte. Anderenfalls wäre es ihm nicht möglich gewesen, sein Angebot am 26.02.2019 nach vollständiger Instandsetzung des Servers hochzuladen. Er nahm im Folgenden Kontakt mit dem Auftraggeber und der eVergabe auf. Diese teilte ihm ausweislich seiner Mail vom 22.02.2019 mit, dass sein Zugang im Bietercockpit zusammengebrochen sei. Die eVergabe sagte zu, dass dieser Zugang zurückgesetzt und wiederhergestellt würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an seiner Darstellung des Geschehensablaufs zu zweifeln. Anders als die Antragstellerin meint, kann dem Bieter A auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht selbst sein Angebot zurückgesetzt hatte. Selbst wenn dies technisch möglich gewesen sein sollte, hatte die eVergabe nach ihrer eigenen Aussage (siehe E-Mail vom 28.02.2019; 16:36 Uhr) eine entsprechende Empfehlung nicht ausgesprochen. Vielmehr hat die eVergabe dem Bieter A nahegelegt, einen anderen Internetzugang zu nutzen. Es kann ihm nicht zur Last gelegt werden, entsprechend diesem Rat vorgegangen zu sein. Es ist gerade Aufgabe der Hotline dieses Unternehmens, die Bieter bei Problemen zu unterstützen und Hilfestellung zu leisten. Bieter A hatte auch am darauffolgenden Wochenende, also am 23.02. und 24.02.2019 sowie am Montag, den 25.02.2019 bis zum Ablauf der Angebotsfrist mehrmals erfolglos versucht, sein Angebot auf die Vergabeplattform hochzuladen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über den Verlauf der Aktionen. Er hatte in diesem Zeitraum den Antragsgegner einige Male über diese Umstände informiert. Aus der E-Mail der eVergabe vom 28.02.2019 geht hervor, dass diese am 25.02.2019, gegen 08:10 Uhr ein Ticket an die Techniker weitergeleitet hatte, um das Problem zu beheben. Das Angebot wurde abweichend von der Zusage der eVergabe erst um 10:21 Uhr, also nach Ablauf der Angebotsfrist um 10:00 Uhr, zurückgesetzt. Hierüber wurde der Bieter A um 16:30 Uhr informiert. Aufgrund diese Umstände trägt Bieter A keine Verantwortung dafür, dass ihm die rechtzeitige und formgerechte Abgabe des Angebots nicht möglich war. Ausweislich der Vergabedokumentation hatten auch die Bieter B und C bis zum Ablauf der Angebotsfrist ergebnislos versucht, ihre Angebote elektronisch zu übermitteln. Bieter B hatte ausgeführt, dass die Übermittlung seines Angebotes auf die elektronische Plattform mehrmals fehlgeschlagen sei. Dies ergibt sich aus dem beigefügten Protokoll zu Verlauf der Aktionen. Auch dies deutet darauf hin, dass das Vergabeportal zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht einwandfrei funktioniert hatte. Es ist dem Antragsgegner auch verwehrt, Angebote von Bietern, denen eine formgerechte rechtzeitige Übermittlung nicht möglich war, nachträglich in die Wertung einzubeziehen. Dies stünde mit § 14 EU Abs. 5 Nr. 1 VOB/A nicht im Einklang. Nach dieser Vorschrift ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln. Die entsprechenden Angebote sind jedoch nicht form- und fristgerecht i.S. dieser Vorschrift bei dem Antragsgegner eingereicht worden. Bieter A hatte erst am 26.02.2019, also nach Ablauf der Angebotsfrist am 25.02.2019, um 10:00 Uhr, sein Angebot auf die Vergabeplattform hochgeladen. Soweit Bieter A und B ihre Angebote vor dem 25.02.2019 um 10:01 Uhr dem Antragsgegner per E-Mail übermittelt hatten, entsprach dies nicht der Forderung aus Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Antragsgegner hatte dort verlangt, dass die Angebote ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform abzugeben seien. Es ist dem Antragsgegner daher verwehrt, die Angebote von Bieter A und B anzunehmen. Ihm ist es nicht möglich, von seiner Vorgabe abzuweichen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bieter A und B die technischen Unzulänglichkeiten nicht zu vertreten hatten. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass die Inhalte der Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist i.S. des § 13 EU Abs. 1 Nr. 2 S. 3 VOB/A für den Antragsgegner unzugänglich und verschlüsselt sind. Dies soll gerade durch die Nutzung der Vergabeplattform gewährleistet werden. Außerdem würden andere potentielle Bieter, die aufgrund der eindeutigen Forderung in Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Möglichkeit, ihre Angebote per E-Mail zu übermitteln, nicht wahrgenommen haben, benachteiligt. Zumindest Bieter C hatte sein Angebot erfolglos über die Vergabeplattform hochzuladen versucht und anschließend nicht per E-Mail versendet (insoweit andere Sachlage als VK Baden-Württemberg vom 30.12.2016; Az. 1VK 51/16; dort war nur das Angebot eines Bieters von Übermittlungsschwierigkeiten betroffen). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Unternehmen entsprechend vorgegangen sind und dies dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hatten. Schließlich hat der Antragsgegner das Vergabeverfahren zu Recht nicht lediglich in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt. Er hatte am 25.02.2019 nach Angebotsöffnung alle Bieter, die ein form- und fristgerechtes Angebot eingereicht hatten, über die Ausschreibungsergebnisse informiert. Bei dieser Sachlage wäre bei einer bloßen Wiederholung der Angebotsabgabe der Wettbewerb beeinträchtigt. Bei einer Neuausschreibung kann sich demgegenüber der Kreis der Anbieter noch erweitern. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V. m. Abs. 4 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten, Gebühren und Auslagen zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes (Brutto) dient der Vergabekammer das Angebot der Antragstellerin. Nach der Gebührenformel der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von XXX Euro inklusive der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von 2.500,00 Euro sowie XXX Euro für die entstandenen Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Die Antragstellerin hat außerdem die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Kopierkosten in Höhe von XXX Euro zu entrichten. IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau XXX, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.