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Beschluss

2 VK LSA 21/17

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Antragstellerin kann darüber hinaus i.S. der vorgenannten Vorschriften verlangen, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität" Unterkriterien und deren Gewichtung bekannt gibt, da ersichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies Einfluss auf die Erstellung der Angebote hat.(Rn.91) (Rn.92) Schließlich kann die Antragstellerin aufgrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 GWB fordern, dass der Antragsgegner Bewerberinformationen allen am Vergabeverfahren Beteiligten zur Kenntnis gibt. Auch hiervon hatte der Antragsgegner abgesehen. Somit ist das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen.(Rn.93) (Rn.94) (Rn.95)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Fall, dass seinerseits weiterhin Beschaffungsbedarf hinsichtlich der Pförtnerdienstleistungen besteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens, er ist jedoch von der Entrichtung der Gebühren befreit. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... und Auslagen in Höhe von ... Euro. 4. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Fall, dass seinerseits weiterhin Beschaffungsbedarf hinsichtlich der Pförtnerdienstleistungen besteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens, er ist jedoch von der Entrichtung der Gebühren befreit. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... und Auslagen in Höhe von ... Euro. 4. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. I. Der Antragsgegner beabsichtigt Pförtnerdienstleistungen, aufgeteilt in zwei Lose, für zwei Liegenschaften nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A zu vergeben. Die Leistungserbringung soll sich über einen Vertragszeitraum von drei Jahren, mit der Option einer zweimaligen Verlängerung von jeweils einem Jahr, erstrecken. Als Berechnungsgrundlage der Kostenschätzung diente dem Antragsgegner im Wesentlichen die aktuellen Ausgaben je Monat des derzeitigen Leistungserbringers. Da sich die geplante Vertragslaufzeit auf mehr als 48 Monate erstrecken wird, rechnete er gem. § 3 Abs. 11 Vergabeordnung (VgV) in seiner Kostenermittlung mit dem 48-fachen Monatswert. Insgesamt ermittelte der Antragsgegner einen Netto-Auftragswert für beide Lose von unter ... Euro. Der Antragsgegner führt in seinem Vergabevermerk aus, dass er die zu vergebenden Leistungen den Sicherheits- und Bewachungsdiensten sowie zur Überwachung von Alarmanlagen zuordne. Diese Leistungen seien gemäß der Allgemeinen Vergaberechtlinie 2014/24/EU (AVR) Anhang XIV der AVR als soziale und andere besondere Leistungen zu qualifizieren. Die Vergabe der Leistungen unterfalle nicht Abschnitt 3 §§ 64 ff. VgV, da der geschätzte Auftragswert unter dem vorgegebenen Schwellwert von 750.000 Euro liege. Er wählte aufgrund dessen als Vergabeart die öffentliche Ausschreibung. Die Leistungen wurden auf dem eVergabe-Portal des Landes Sachsen-Anhalt am 24.10.2017 bekanntgegeben. In der Bekanntmachung benennt der Antragsgegner die Leistungen als Pförtnerdienste. Den Hauptteil ordnet er dem CPV-Code 79710000-4 (Dienstleistung von Sicherheitsdiensten) zu. Die Angebote waren bis zum 27.11.2017, 14:00 Uhr einzureichen. Gemäß Nr. 11 der Bekanntmachung soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf den Preis und die Qualität erteilt werden. Eine Wichtung der Kriterien erfolgte nicht. Eine Angabe über die Höhe der geschätzten Kosten wurde nicht veröffentlicht. Von den Unternehmen wird in der Bekanntmachung kein Nachweis über die Erlaubnis zur Durchführung der gewerbsmäßigen Bewachung gem. § 34a GewO verlangt. In dem Anschreiben der Vergabeunterlagen vom 23.10.2017 heißt es auf Seite drei: „Die Zuschlagserteilung ist nur nach durchgeführter Sicherheitsüberprüfung gem. SÜGL-LSA der für den Einsatz vorgesehenen Pförtnerkräften und nach Feststellung, dass gegen... Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil ....“ Der Angebotsvordruck ist mit „Pförtnerdienstleistungen“ überschrieben. Die Aufgaben sind für den Pförtnerdienst im Los 1 wie folgt benannt: - Personen- und Ausweiskontrolle im Rahmen der Zutritts- /Zufahrtsberechtigungen für das Dienstgebäude sowie Dienstgrundstück - Besuchermanagement/-kontrolle - Aufschaltung und Überwachung der sicherheitstechnischen Anlagen des Dienstgebäudes - Kontrollgang im Dienstgebäude und auf dem Dienstgrundstück zur Überprüfung der Verschlusssicherheit zum Ende der jeweiligen Dienstzeiten - Schlüsselverwaltung/-ausgabe - Übergabe/Übernahme von Dienstkraftfahrzeugen einschließlich Übergabeprotokoll - Kontrolle der Überwachungskameras - Ausgabe der MVB-Fahrkarten an die Bediensteten des Hauses - Durchführung der Trauerbeflaggung an den Fahnenmasten - Temporäre Arbeiten zur Verkehrssicherheit auf dem Dienstgrundstück (z.B. Kontrolle Winterdienst/Setzen von Absperrkegeln) - Annahme von Postsendungen im Einzelfall - Annahme von Fundsachen - Information an zuständige Stelle im Havarie- bzw. Störungsfall. Als Sonderaufgaben wird gefordert: - Durchführung der Trauerbeflaggung an den Fahnenmasten an den Wochenenden bzw. Feiertagen - Arbeitszeitverlängerung bei abendlichen Veranstaltungen - Personen- und Ausweiskontrolle im Rahmen der Zutritts- /Zufahrtsberechtigungen für das Dienstgebäude sowie Dienstgrundstück an den Wochenenden bzw. Feiertagen Eine weitere Beschreibung der Aufgaben ist nicht aus der Vergabeunterlage zu entnehmen. Der Vertragsentwurf für Los 1 gibt u.a. vor, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Pförtnerdienst überträgt. Geregelt werden die Wach- und Sicherheitsaufgaben beispielsweise durch eine Dienstanweisung für den Pförtnerdienst. Als Arbeitszeiten hat der Antragsgegner für den Haupteingang von Montag bis Donnerstag 06:00 bis 18:00 Uhr und für die Toreinfahrt von Montag bis Donnerstag 05:30 bis 20:30 Uhr vorgegeben. An den Freitagen sowie an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die Arbeitszeit um mehrere Stunden. Das Objekt ist alarmgesichert. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die bei Dienstbeginn die Gefahrenmeldeanlage zu deaktivieren und zum Dienstende zu aktivieren. Ein installierter Überfallschalter an den Eingängen unterstützt die Sicherheit des Dienstgebäudes. Der Auftragnehmer hat durch zweimaligen Routinelauf eine Leitungsprüfung und -kontrolle des Überfallschalters vorzunehmen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Durchführung des Pförtnerdienstes nur zuverlässiges Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer darf nur Personal einsetzen, dass uneingeschränkt der Sozialversicherungspflicht (einschließlich der Arbeitslosenversicherung) unterliegt und sicherheitsüberprüft ist. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung muss festgestellt sein, dass keine Bedenken gegen Beschäftigung als Pförtner beim Auftraggeber bestehen. Die betroffenen Personen haben dazu einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG- LSA zuzustimmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Pförtnerpersonal nur für die Erfüllung der in der Ausschreibung genannten Aufgaben und gemäß der Dienstanweisung einzusetzen. Die allgemeine Dienstanweisung enthält insbesondere u.a. Anweisungen zum Umgang mit Krisensituationen, zur Kommunikation etc. Der Pförtnerdienst nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr und übt seine Tätigkeiten im Rahmen der jedermann zustehenden Rechte aus. Nach § 5 Abs. 1 des Vertragsentwurfes hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die Pförtner mit einem Ausweis auszustatten. Im Abs. 2 derselben Vorschrift ist nur den Personen Zutritt zum Dienstgebäude zu gestatten, die der Auftragnehmer mit der Bewachung beauftragt hat. Gemäß § 9 des Vertragsentwurfes liegt der Vergütung der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen zugrunde. Im Los 2 sind ebenfalls Pförtnerdienstleistungen ausgeschrieben. Die geforderten Dienstzeiten sind am Haupteingang von Montag bis Donnerstag „06:00 bis 20:00 Uhr" und Freitag sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen „06:00 bis 18:00 Uhr". Die Aufgaben sind wie folgt definiert: - Kontroll- und Wachdienst Der Kontroll- und Wachdienst erstreckt sich auf die von der Abteilung 4 genutzte Etage sowie sämtliche von der Abteilung genutzte Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage. Weiterhin hat der Auftragnehmer die Alarmanlage zu aktivieren bzw. zu deaktivieren. Hierzu gehören auch die Kontrollgänge zu Dienstbeginn und vor Dienstende. - Einlasskontrolle bei Personen, die nicht der Abteilung angehören; Ausnahmen siehe Dienstvorschrift „Pfortendienst der Abteilung 4" (DV-Pforte) - Telefonvermittlung von den in der Pforte eingehenden Telefonaten - Annahme von Post- und Warensendungen und damit verbunden, grundsätzlich die Poststelle dieser Abteilung über den Eingang der Sendungen zu informieren Schlüssel- und Transponderausgaben; In der Pforte werden die in der Schlüsselliste des Referates verzeichneten Schlüssel sowie Ersatztransponder aufbewahrt. Jede Ausgabe ist im Dienstkontrollbuch zu vermerken. Als Sonderaufgaben wird eine Rufbereitschaft zur Objektsicherung von Montag bis Donnerstag mit Beginn ab 20:00 Uhr und dem Ende am darauffolgenden Tag um 06:00 Uhr verlangt. Am Freitag beginnt die Rufbereitschaft ab 18:00 Uhr und endet am Montag um 06:00 Uhr. An Feiertagen endet sie entsprechend dem darauffolgenden Werktag. Im Alarmfall hat der Bereitschaftsdienst sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Polizei, Feuerwehr) eingeleitet werden. Bei Fehlalarm ist dieser abzustellen und ggf. die Firma, die für die Alarmanlage zuständig ist, zu informieren. Der Vertragsentwurf des Los 2 unterscheidet sich zu dem des Loses 1 u.a. darin, dass die Personen für den Pförtnerdienst sich erfolgreich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimnisschutzgesetz unterziehen müssen. Hinsichtlich der einzureichenden Erklärungen und Nachweise hat der Bewerber nach Ziffer 5 des beigefügten Beiblattes zu den einzusetzenden Pförtnerkräften u.a. folgende Angaben zu tätigen: - Anzahl der vorgesehenen Mitarbeiter - Qualifikation - Unterrichtung gem. 34a GewO - Sachkundeprüfung nach § 34a GewO - vergleichbare Qualifikation Das Blankett der Vergabeunterlagen enthält eine Bewertungsmatrix, aus der hervorgeht, dass der Preis mit 70 Punkten und die Qualität mit 30 Punkten (von insgesamt 100 Punkten) gewichtet werden soll. Der Antragsgegner hatte zu dem Kriterium „Qualität" auch Unterkriterien gebildet und diese ebenfalls gewichtet. Die Bewertungsmatrix wurde den Bewerbern nicht zur Verfügung gestellt. Auch ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Bewertungsmatrix erstellt wurde. Die Antragstellerin fragte am 09.11.2017 per E-Mail beim Antragsgegner u.a. an, wie er die Zuschlagskriterien werten werde. Der Antragsgegner teilte am selben Tag mit, dass der Auftraggeber bei nationalen Vergabeverfahren gem. § 12 Abs. 2 lit. n) VOL/A nicht verpflichtet sei, die Zuschlagskriterien anzugeben. Am 20.11.2017 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass aus Gründen der Chancengleichheit, der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Angebote auch bei nationalen Vergabeverfahren alle Kriterien, Unterkriterien und deren relative Bedeutung, die zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotes Berücksichtigung fänden, zum Zeitpunkt der Angebotserarbeitung dem Bewerber bekanntzugeben seien. Schließlich sei auch nicht erkennbar, wie das Kriterium „Qualität" ausgefüllt werden solle. Mit Rügeschreiben vom 22.11.2017 vertiefte die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen bezüglich der fehlenden Wichtung der Zuschlagskriterien. Das Unterlassen einer Bekanntgabe in Form einer Bewertungsmatrix und von Gewichtungskoeffizienten sei geeignet, die Leistungs- und Angebotsmöglichkeiten der Bieter nachteilig zu beeinflussen. Sie macht weiterhin geltend, dass alle Bewerber über gestellte Bewerberanfragen in Kenntnis zu setzen seien. Der Antragsgegner führte in seinem Schreiben vom 24.11.2017 gegenüber der Antragstellerin u.a. aus, dass er bei nationalen Vergabeverfahren lediglich verpflichtet sei, die Zuschlagskriterien ohne Gewichtung bekanntzugeben. Er habe die Zuschlagskriterien „Preis" und „Qualität" in seiner Bekanntmachung veröffentlicht. In dieser Reihenfolge sei auch die Wertigkeit zu sehen. Dieses Schreiben beziehe sich auch auf die Rüge der Antragstellerin vom 22.11.2017. In einem zweiten Rügeschreiben vom 24.11.2017 machte die Antragstellerin u.a. weiter geltend, dass sie nunmehr aufgrund ihrer Kalkulation einen Auftragswert von mehr als ... Euro ermittelt habe. Dabei habe sie die Kosten für Nacht-, Feiertagsund Sonntagszuschläge für einen Mitarbeiter mit einer Unterrichtung nach § 34a GewO bislang noch nicht in ihre Kalkulation berücksichtigt. Es fehlten insoweit auch die Kosten der Sonderausgaben für das Los 1 und die für die Rufbereitschaft im Los 2 sowie die Lohnsteigerungen für die gesamte Vertragslaufzeit. Es handele sich daher um ein Vergabeverfahren, bei dem die maßgeblichen Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB überschritten seien. Schließlich seien ihre Bewerberanfragen auf der Vergabeplattform nicht dem Bewerberkreis zugänglich gemacht worden. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 2 VOL/A. Auch sei es verfehlt, dass die VOL/A nicht Vertragsbestandteil werde und damit kein klagbares Recht auf Anwendung bestehe. Die Vorschrift sei gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt anzuwenden. Der Antragsgegner verfasste ein auf den 11.12.2017 datiertes Rügeantwortschreiben, welches nicht mehr an die Antragstellerin versandt wurde. Schließlich wurden bis zum Einreichungstermin weitere Anfragen an den Antragsgegner gerichtet. Sie betrafen u.a. auch die Bekanntmachung der Bewertungsmatrix, Angaben über das einzusetzende Personal, Angebotspreis für die Rufbereitschaft etc. Der Antragsgegner hatte die Anfragen lediglich gegenüber dem jeweiligen Fragesteller beantwortet. Die übrigen Bewerber erhielten hierzu keine Mitteilungen. Die Antragstellerin stellte am 08.12.2017 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen Anhalt. Dieser wurde am 11.12.2017 dem Antragsgegner übermittelt. Sie hatte darin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Weiterhin macht sie geltend, dass auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes eine umfassende Prüfung des Vorgangs unter sämtlichen in Frage kommenden Aspekten durchzuführen sei. Schließlich sei es ihr mangels detaillierter Kenntnis zum Vergabeverfahren bisher verwehrt gewesen, weitere Vergabefehler geltend zu machen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, in dem Vergabeverfahren VN: ... einen Zuschlag zu erteilen. dem Antragsgegner aufzugeben, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht die Vergabeunterlagen zu überarbeiten und den Bietern erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er den geschätzten Auftragswert unter Berücksichtigung beider Lose einschließlich der Option der Vertragsverlängerung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung ermittelt habe. Der Kalkulation lägen hauptsächlich die derzeitigen Ausgaben für die laufende Betreuung für den Pförtnerdienst der beiden Objekte zu Grunde. Insbesondere habe man den neu einzurichtenden Rufbereitschaftsdienst rechnerisch bewertet. Entsprechend § 3 Abs. 11 Nr. 2 zweite Alternative VgV seien die geschätzten Kosten sodann mit einem 48-fachen Monatswert multipliziert worden. Im Ergebnis hiervon habe sich ein geschätzter Kostenrahmen von unter ... Euro ergeben. Bei den in Streit stehenden Dienstleistungen handele es sich um Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten und Bewachungsdiensten sowie die Überwachung von Alarmanlagen. Seit dem Jahr 2016 würden nach Artikel 4 der Allgemeinen Vergaberichtlinie 2014/24/EU (AVR), Anhang XIV die vorgenannten Dienstleistungen erst ab einen geschätzten Auftragswert ab 750.000 Euro die Vorschriften im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB Anwendung finden. Dieser Auftragswert sei bei der ausgeschriebenen Leistung jedoch nicht erreicht. Daher sei die Vergabe nach nationalem Recht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gem. § 3 Abs. 2 VOL/A durchzuführen gewesen. Nach nationalem Recht sei der Auftraggeber gem. § 12 Abs. 2 S. 2 lit. n) VOL/A lediglich zur Angabe der Zuschlagskriterien verpflichtet. Nach Ziffer 11 der Bekanntmachung sei das Zuschlagskriterium „wirtschaftlichstes Angebot" (Angebotspreis und Qualität) veröffentlicht worden. In dieser Reihenfolge werde auch die Wertigkeit gesehen. Die Angabe einer Gewichtung und der Bewertungskriterien seien dagegen nicht verpflichtend erforderlich. Der Auftraggeber müsse im Übrigen nicht im Unterschwellenbereich Bieteranfragen auf der Vergabeplattform veröffentlichen. Auch fordere die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Aufnahme des Hinweises, dass die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL Teil A) nicht Vertragsbestandteil würden und den Bietern kein klagbares Recht auf deren Anwendung gegeben werde, sondern lediglich den Charakter von Dienstanweisungen für die Beschaffungsstellen trage. Die Vergabekammer teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10.07.2018 mit, dass der Antrag der Antragstellerin nach ihrer vorläufigen Auffassung zulässig und begründet sei. Anders als der Antragsgegner meine, unterfielen die ausgeschriebenen Leistungen überwiegend nicht dem Anhang XIV des Artikels 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU. In geringer Anzahl würden zwar Leistungen in den Vergabeunterlagen vorgegeben (wie Kontrolle der Überwachungskameras, die als Sonderaufgabe benannte Rufbereitschaft zur Objektsicherung sowie den Kontroll- und Wachdienst in Los 2), die im Zusammenhang mit Aufgaben von Bewachungsdiensten stünden. Diese hätten bei dem Umfang des Leistungsspektrums jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung und bildeten nicht den Kerngegenstand der Verträge (vgl. OLG Naumburg vom 14.07.2017, Az. 7 Verg 1/17). Soweit auf Seite drei Ziffer fünf des Beiblattes (Erklärungen und Nachweise) der Vergabeunterlagen die Anzahl der vorgesehenen Mitarbeiter, die u.a. eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben, anzugeben sei, sei dies vergaberechtlich unbeachtlich. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, dies in der Bekanntmachung aufzuführen. Nach § 48 Abs. 1 VgV sei der öffentliche Auftragsgeber verpflichtet, in der Bekanntmachung neben den Eignungskriterien alle Unterlagen anzugeben, mit denen die Bieter ihre Eignung zu belegen haben. Weiterhin ließe die in den Vergabeunterlagen beiliegende Wertungsmatrix erkennen, dass die Erklärung über eine Sachkundeprüfung gem. § 34 GewO nicht in die Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes einbezogen werde. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei zum Zeitpunkt der Versendung der Bekanntmachung nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein Schwellenwert von 209.000 Euro zu berücksichtigen gewesen. Schließlich sei der geschätzte Auftragswert nach der vorliegenden Kostenschätzung deutlich überschritten. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.07.2018. Er hat dabei sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Schließlich sei der Antragsgegner die oberste Sicherheitsbehörde auch in Bezug auf Polizei-, Ausländer und Asylwesen. Diese sicherheitsrelevanten Bereiche stellten an die Personen- und Einlasskontrollen sowie an das Besuchermanagement und die Besucherkontrollen in den beiden Liegenschaften ein hohes Maß an Anforderungen. Daher sei davon ausgegangen worden, dass die Leistungen überwiegend dem Sicherheits- /Bewachungsgewerbe zuzuordnen seien. Aufgrund des Schreibens der Vergabekammer vom 27.07.2018 haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 31.07.2018 bzw. 01.08.2018 zugestimmt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 10.08.2018 verlängert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten wird ergänzend Bezug genommen. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig und im Übrigen größtenteils begründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), Verordnung (EG) Nr. 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 sowie RdErl. des MW vom 04.03.1999 - Einrichtung der Vergabekammern LSA - (MBl. LSA Nr. 13/99), zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 (MBl. LSA Nr. 57/2003) i.V.m. d. Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 17.04.2013 (MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert in Höhe von 209.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 a) der Richtlinie 2014/24/EU ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Anders als der Antragsgegner meint, ist nicht auf einen Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro i.S. des § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU abzustellen. Die streitgegenständliche Vergabe betrifft nicht eine soziale oder andere besondere Dienstleistung im Sinne von Anhang XIV der vorgenannten Richtlinie. Hierin sind diese besonderen Leistungen aufgezählt. Unter dem CPV-Code 79700000-1 bis 79721000-4 sind u.a. Leistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste sowie die Ausgabe von Mitarbeiterausweisen benannt. Hierunter fallen die von dem Antragsgegner ausgeschriebenen Leistungen im Wesentlichen nicht. Vielmehr betreffen die in der Leistungsbeschreibung für das Los 1 beschriebenen Aufgaben Empfangs- und Pförtnerdienste. Die Durchführung einer Personen- und Ausweiskontrolle im Rahmen der Zutritts-/Zufahrtsberechtigungen für das Dienstgebäude sowie Dienstgrundstück ist keine Leistung, die für das Bewachungsgewerbe oder für die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten kennzeichnend ist. Es handelt sich hierbei nicht um Tätigkeiten zum Schutz vor Eingriffen Dritter. Gleiches gilt für das Besuchermanagement/- kontrolle. Auch die Kontrollgänge im Dienstgebäude und auf dem Dienstgrundstück zur Überprüfung der Verschlusssicherheit zum Ende der jeweiligen Dienstzeiten sind typischerweise Hausmeistertätigkeiten. Auch die übrigen Leistungen wie Schlüsselverwaltung/-ausgabe, Annahme von Postsendungen im Einzelfall, Ausgabe der MVB-Fahrkarten an die Bediensteten des Hauses sowie Annahme von Fundsachen etc. sind ersichtlich nicht dem Bewachungsgewerbe oder den Sicherheitsdiensten zuzuordnen. Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Alarmanlage zu aktivieren bzw. zu deaktivieren, stellt dies keine Überwachung einer solchen Anlage i.S. des Anhangs XIV dar. Der Antragsgegner hat lediglich in geringer Zahl Leistungen vorgegeben (wie Kontrolle der Überwachungskameras, Leistungsprüfung und Kontrolle eines Überfallschalters, die als Sonderaufgabe benannte Rufbereitschaft zur Objektsicherung sowie den Kontroll- und Wachdienst in Los 2), die im Zusammenhang mit der Ausübung eines derartigen Gewerbes stehen. Diese haben bei dem Umfang des Leistungsspektrums jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung und bilden nicht den Kerngegenstand der Verträge (vgl. OLG Naumburg vom 14.07.2017, Az. 7 Verg 1/17). Darüber hinaus hat der Antragsgegner von den Bewerbern nicht zwingend verlangt, dass diese über eine Erlaubnis i.S. des § 34a GewO verfügen müssen. Auch dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Bewachungsaufgaben handelt. Die Tatsache, dass er in seiner Leistungsbeschreibung die Anzahl der vorgesehenen Mitarbeiter, die u.a. eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben abfragt, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Der Antragsgegner selbst hat die Leistungen im Übrigen in der Vergabebekanntmachung als Pförtnerdienste bezeichnet. Bei dieser Sachlage ist für die Einordnung der Leistungen schließlich nicht maßgeblich, dass das Besuchermanagement und die Besucherkontrolle im Hause des Antragsgegners angesichts der Bedeutung der Behörde hohe Anforderungen zu erfüllen haben. Vielmehr bestimmt der Auftraggeber in der Ausschreibung den Beschaffungsgegenstand. Dies ist für die Qualifikation der Leistung allein entscheidend. Wie bereits erwähnt, geht aus dem Leistungsverzeichnis hervor, dass die Leistungen ganz überwiegend nicht dem Anhang XIV des Artikels 4 b) der Richtlinie 214/24/EU unterfallen. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist größtenteils antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihrer Angebote ihr Interesse an den Aufträgen bekundet. Weiterhin hat sie eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Sie hat weiterhin dargelegt, dass ihr das Unterlassen einer Bekanntgabe von Unterkriterien und von Gewichtungskoeffizienten die Erstellung eines Angebots erschwert habe. Die Bieter könnten ihre Angebote nicht an den Bedürfnissen des Auftraggebers ausrichten. Hierdurch könnten sich ihre Aussichten, dass auf ihr Angebot der Zuschlag erteilt wird, verschlechtern. Sie hat somit hinreichend dargelegt, dass ihr ein Schaden i.S. des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB zu entstehen drohe. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, dass der Antragsgegner es versäumt habe, Bewerberanfragen auf der Vergabeplattform zu veröffentlichen. Soweit sie allerdings geltend macht, dass die VOL/A Vertragsbestandteil werden solle, ist sie nicht antragsbefugt. Vielmehr ist dies erst nach einem möglichen Vertragsschluss von Relevanz und kann sich daher auf ihre Aussichten, dass auf ihr Angebot der Zuschlag erteilt wird, nicht auswirken. Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ordnungsgemäß nachgekommen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Zwar hatte der Antragsgegner der Antragstellerin bereits am 09.11.2017 mitgeteilt, dass er sich nicht verpflichtet fühle, Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien zu tätigen. Es erscheint jedoch plausibel, dass der Antragstellerin kurz vor Einreichung ihres Angebotes am 27.11.2017 eine entsprechende Kalkulation vorgenommen hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie erkennen, dass aus ihrer Sicht der Auftragswert den Schwellenwert von 750.000 Euro nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU überschreitet und daher nach ihrer Auffassung die Vorschriften des GWB’s und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.042016; BGBl. IS. 624) auf dieses Vergabeverfahren Anwendung finden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin erst bei Abfassung ihrer beiden Rügen am 22.11.2017 und 24.11.2017 im vollen Umfang in rechtlicher Hinsicht Kenntnis über den von ihr behaupteten Vergabeverstoß erlangt hatte. Gleiches gilt auch für ihr Vorbringen, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, Bieteranfragen auf der Vergabeplattform zu veröffentlichen. Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen betrifft die Vergabe tatsächlich nicht soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV. Es ist daher auf einen Schwellenwert von 209.000 Euro abzustellen (vgl. Ziffer 1.1 dieses Beschlusses). Dies war der Antragstellerin jedoch nicht bekannt. Für eine entsprechende Einordnung der Leistung sind Spezialkenntnisse im Vergaberecht erforderlich. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Vorschrift des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB beachtet, da sie ihre Rügen am 22.11.2017 und 24.11.2017 und damit vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe am 27.11.2017 ausgesprochen hatte. 2. Begründetheit Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er größtenteils auch begründet. Wie bereits erwähnt, sind die Schwellenwerte gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB überschritten. Somit finden die Regelungen des GWB’s und der VgV auf das streitgegenständliche Verfahren Anwendung. Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 6 i.V.m. § 127 Abs. 5 GWB und § 58 Abs. 3 S. 1 VgV einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner eine Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vornimmt. Dies hat er unterlassen. Die Bestimmung der Gewichtung der Zuschlagskriterien obliegt allein ihm. Er hat dabei ein weites Auswahlermessen. Eine Gewichtung ist außerdem nicht i.S. des § 58 Abs. 3 S. 3 VgV aus objektiven Gründen unmöglich. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner Vergabeakte eine solche vorgenommen. Diese hatte er jedoch den Bietern nicht zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin kann darüber hinaus i.S. der vorgenannten Vorschriften verlangen, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität" Unterkriterien und deren Gewichtung bekannt gibt, da ersichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies Einfluss auf die Erstellung der Angebote hat (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen OLG München vom 17.01.2008, Verg 15/07; OLG Düsseldorf vom 22.12.2010, Verg 40/10; VK Baden-Württemberg vom 11.05.2016, 1 VK 21/16; OLG Düsseldorf vom 08.03.2017, Verg 39/16). Das Transparenzgebot und der Gleichbehandlungsgrundsatz i.S. des § 97 Abs. 1 und 2 GWB sind nur gewahrt, wenn für alle Bieter dieselbe Gewichtung der Kriterien gegeben ist und sich die Bieter bei der Abgabe ihrer Angebote darauf einstellen und verlassen können. In diesem Sinne ist lediglich die Angabe des Zuschlagskriteriums „Qualität" aufgrund seiner Pauschalität nicht ausreichend. Es ist dadurch nicht gewährleistet, dass die Bieter in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote abgeben. Allerdings ergibt sich aus dem Transparenzgebot nicht, dass der Antragsgegner den potentiellen Bietern durch Veröffentlichung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen hat, mit der er eine Wertung der Angebote anhand der festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt. Vielmehr muss der Auftraggeber bei der Bewertung über einen gewissen Freiraum verfügen. Grundsätzlich darf der Auftraggeber diese Bewertungsmethode aber nicht nach Öffnung der Angebote festlegen. Weiterhin darf diese keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken (vgl. EuGH vom 14.07.2016, Rs. C- 6/15; OLG Düsseldorf vom 08.03.2017, Verg 39/16). Schließlich kann die Antragstellerin aufgrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 GWB fordern, dass der Antragsgegner Bewerberinformationen allen am Vergabeverfahren Beteiligten zur Kenntnis gibt. Auch hiervon hatte der Antragsgegner abgesehen. Es ist erforderlich, dass allen Bietern zur Erarbeitung ihrer Angebote die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren, sofern der Auftraggeber die ausgeschriebenen Leistungen weiterhin vergeben will, ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Dies ist vorliegend zumindest die Erstellung der Vergabeunterlagen. Zur Beseitigung einer Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer daher gemäß § 168 Abs. 1 S. 1 GWB an, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen ist. Die Verfahrensbeteiligten haben zugestimmt, nach Lage der Akten gem. § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin im Wesentlichen zulässig und begründet ist. Der Antragsgegner ist jedoch von der Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gem. § 182 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz vom 23.Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung befreit. Er hat lediglich die Auslagen zu entrichten. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer die Summe des Brutto-Angebotspreises der Antragstellerin über die feste Vertragslaufzeit. Der Streitwert erhöht sich wegen der optional möglichen Vertragsverlängerung um die Hälfte der Angebotssumme, der rechnerisch während dieser Vertragsverlängerung erzielt werden könnte (vgl. BGH vom 18.03.2014; X ZB 12/13). Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro zuzüglich der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von ... Euro. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Für die Auslagen sind weiterhin ... Euro zu veranschlagen. Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat der Antragsgegner als Unterliegender die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.