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Beschluss

1 VK LSA 08/16

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ist grundsätzlich nicht bieterschützend (vgl. OLG Naumburg, 2. August 2012, 2 Verg 3/12). Die Vorschrift bezweckt vielmehr vorrangig den Schutz des Auftraggebers vor Verträgen mit einem Auftragnehmer, der wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in Gefahr geraten könnte, seine Leistung nicht mehr erbringen zu können. Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen einen Ausschluss erfordert.(Rn.62) 2. Der Bundesgesetzgeber wollte im Rahmen des vierten Teils des GWB kein Verfahren der allgemeinen Rechtskontrolle installieren, sondern setzt die Ursächlichkeit eines auftraggeberseitigen Verstoßes gegen das materielle Vergaberecht (hier: unvollständige Aufzählung sämtlicher Eignungsnachweise in der Bekanntmachung) für eine daraus resultierende mögliche Schädigung des Antragstellers voraus. Kann diese nicht bejaht werden, ist einer Vergabekammer ein Einschreiten verwehrt.(Rn.64)
Tenor
1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Diese belaufen sich auf insgesamt Euro. 3. Für die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten hat der Antragsteller zusätzlich Euro zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ist grundsätzlich nicht bieterschützend (vgl. OLG Naumburg, 2. August 2012, 2 Verg 3/12). Die Vorschrift bezweckt vielmehr vorrangig den Schutz des Auftraggebers vor Verträgen mit einem Auftragnehmer, der wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in Gefahr geraten könnte, seine Leistung nicht mehr erbringen zu können. Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen einen Ausschluss erfordert.(Rn.62) 2. Der Bundesgesetzgeber wollte im Rahmen des vierten Teils des GWB kein Verfahren der allgemeinen Rechtskontrolle installieren, sondern setzt die Ursächlichkeit eines auftraggeberseitigen Verstoßes gegen das materielle Vergaberecht (hier: unvollständige Aufzählung sämtlicher Eignungsnachweise in der Bekanntmachung) für eine daraus resultierende mögliche Schädigung des Antragstellers voraus. Kann diese nicht bejaht werden, ist einer Vergabekammer ein Einschreiten verwehrt.(Rn.64) 1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Diese belaufen sich auf insgesamt Euro. 3. Für die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten hat der Antragsteller zusätzlich Euro zu entrichten. I. Der Antragsgegner schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom …2016 auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) im Wege Offener Verfahren Beförderungsleistungen von Schülern mit Körper-, Geistig- und Mehrfachbehinderungen zu den Förderschulen in 7 Losen aus. Die Schüler waren ausweislich Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung teilweise im Rollstuhl und von zentralen Abholpunkten zu den Förderschulen und wieder zurück zu den Abholpunkten zu befördern. Die Vertragslaufzeit erstreckte sich nach Punkt II.2.2) vom … bis zum … Unter dem Oberbegriff der Teilnahmebedingungen wurden ausweislich Punkt III.2) der Bekanntmachung sowie unter Punkt VII. der Leistungsbeschreibung nachfolgende Unterlagen vorgegeben, die durch die Bieter mit dem Angebot einzureichen waren: - Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kfz und Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, - Fahrzeugschein als Kopie beidseitig für einzusetzende Fahrzeuge inklusive Nachweis laut § 6 Absatz 4 Nr. 2 KZV, - Eigenerklärung zur Eignung gemäß § 6 EG Abs. 4 und 5 VOL/A, - Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 Abs. 1 und 3 des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt - LVG LSA), - Erklärung über Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 12 LVG LSA), - Konzept zur geplanten Realisierung der Leistung unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Leistungsbeschreibung, - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Mindestdeckungsschutz von 2 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden, Insassen-Unfallversicherung sowie - Angabe von Referenzen über in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachte Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind mit Ansprechpartner und Kontaktdaten. Darüber hinaus fanden sich in der Leistungsbeschreibung weitere Unterlagen und Nachweise, die durch die Bieter bei Auftragserteilung vorzulegen waren. Entsprechend des Aufforderungsschreibens zur Abgabe eines Angebotes sollten die Bieter alle darin aufgeführten Anlagen und Formblätter, insbesondere Teile der Leistungsbeschreibung sowie Unterlagen gemäß Punkt VII der Leistungsbeschreibung, mit dem Angebot einreichen. Demnach mussten die Angebote vollständig ausgefüllte Vergabeunterlagen enthalten. Die Anlagen 2 (Tourenlisten: 2.1 Hinfahrt und 2.2 Rückfahrt), 3 und 4 der Leistungsbeschreibung lagen als Datei den Vergabeunterlagen bei und waren zur Angebotserstellung zu verwenden. Außerdem war durch die Bieter die Kalkulation des Preises pro gefahrenem Kilometer mit dem Angebot einzureichen. Unter § 2 des Vertrages über die Durchführung von Beförderungsleistungen waren die Leistungsbeschreibung sowie das Angebot des Auftragnehmers als Vertragsbestandteile festgeschrieben. Ausweislich der vorgelegten Vergabeunterlagen wurde in der Leistungsbeschreibung unter Punkt 1 ausgeführt, dass die Schüler von den Abholpunkten zu den Förderschulen und wieder zurück zu den Abholpunkten zu befördern sind. Die Anzahl der Schüler und die damit einhergehenden Parameter würden nach der Auftragserteilung entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht darstellbaren Zu- und Abgängen von Schülern an den Schulen variieren. Der Auftragnehmer sei demnach verpflichtet, auf diese Bedarfe flexibel so zu reagieren, dass die Beförderung ordnungsgemäß abgesichert werden kann. Gemäß Punkt III. der Leistungsbeschreibung wurden Subunternehmer oder anderweitige Auftragsübernahmen nicht zugelassen. Jedoch fand sich darüber hinaus im § 9 des Beförderungsvertrages eine Ausnahmeregelung zur Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen an Subunternehmer. Danach sollten Ausnahmen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen. Als Zuschlagskriterien wurden entsprechend der Leistungsbeschreibung der Preis mit der Gewichtung in Höhe von 70 % sowie das Konzept zur geplanten Realisierung der Leistung mit der Gewichtung von 30 % benannt. Beim Preiskriterium konnten 0-3 Punkte erreicht werden. Der Auftraggeber legte fest, dass 3 Punkte das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme erhalte. Bei den weiteren Angeboten sollte ein Abzug von Punkten entsprechend der prozentualen Abweichung erfolgen. Bezüglich des Zuschlagskriteriums Konzept zur geplanten Realisierung der Leistung wurde die Punktevergabe wie folgt bekanntgegeben: -0 Punkte = unzureichend, wenn aufgrund des eingereichten Konzeptes die Beurteilung der zu erwartenden Leistungserfüllung nicht möglich ist, - 1 Punkt = hinreichend, wenn anhand der Darstellung im Konzept eine hinreichende Leistungserfüllung zu erwarten ist, - 2 Punkte = gut, wenn anhand der Darstellung im Konzept eine gute Leistungserfüllung zu erwarten ist und - 3 Punkte = sehr gut, wenn anhand der Darstellung im Konzept eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungserfüllung zu erwarten ist. Des Weiteren war den Vergabeunterlagen zu entnehmen, dass der Zuschlag auf die Einzelpreise gemäß Spalte 3 der Anlage 4 Angebot/Preisblatt erfolgen soll. In dieser Anlage wurde für die Ermittlung der Wertungssumme festgelegt, dass sich der Wertungspreis je Los aus dem Gesamttagespreis für alle Touren errechnet. Zusätzlich erfolgt die Berücksichtigung einer Begleitperson als Bedarfsposition mit 4 Stunden pro Tag. Entsprechend Anlage 2 soll der Zuschlag auf den Preis pro Kilometer erfolgen. Der Antragsgegner legte aufgrund einer Bieteranfrage mit der Nachsendung 1 vom 23.02.2016 gegenüber allen Bietern dar, dass in die Formulare der Anlagen 2 in der ersten Zeile der tatsächliche Beginn und in der letzten Zeile das tatsächliche Ende der Tour für den Auftragnehmer einzutragen ist, um die insgesamt gefahrene Strecke kalkulieren zu können. Die überarbeiteten Tourenlisten der Anlagen 2 waren mit den Eintragungen „Fahrtbeginn Auftragnehmer“ und „Fahrtende Auftragnehmer“ beigefügt. Ausdrücklich wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der Preis pro gefahrenem Kilometer Vertragsgrundlage sei und dass man die korrigierte Kalkulationsdatei mit Stand vom 23.02.2016 zur Angebotserstellung zu verwenden habe. Zusätzlich wurde seitens des Auftraggebers mittels Nachsendung 2 nochmals darauf hingewiesen, dass in der ersten Zeile der Spalte „Abfahrtszeit“ die Startzeit des Fahrers anzugeben sei. Auch sei wichtig, dass man die Kilometerzahl nachvollziehen könne, da die Vergütung nach gefahrenen Kilometern erfolge. Das gleiche gelte für das Fahrtende sowie für die Tourenplanung der Rückfahrt. Der Antragsteller reichte für die streitgegenständlichen Lose 4, 5, 6 und 7 bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 22.03.2016 entsprechende Angebote ein. Zu den Losen 4 und 5 gingen von zwei Bietern und in den Losen 6 und 7 von drei Bietern weitere Angebote ein. Im Ergebnis der formellen Wertung der Angebotsunterlagen wurden laut des Vergabevermerkes des Antragsgegners hinsichtlich der betreffenden Lose zwei Bieter, darunter auch der Antragsteller, wegen Änderungen der Vertragsunterlagen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller mittels Schreibens vom 18.04.2016 per Fax dahingehend informiert, dass er Änderungen an den Vertragsunterlagen durchgeführt habe und somit die Angebote bezüglich der Lose 4-7 nach § 19 EG Abs. 3d) i. V. m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A ausgeschlossen werden mussten. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller die Touren nicht vollständig angegeben habe. Es fehlten in den Angeboten die geforderten Angaben über die gefahrenen Kilometer von der Abfahrt am … Stützpunkt zum ersten Haltepunkt sowie vom letzten Haltepunkt bis zur Ankunft am … Stützpunkt. In den Anlagen 2.1 und 2.2 der Tourenplanungen sollten die Kilometer und die Fahrzeiten der gesamten Strecke angegeben werden, da die Abrechnung der Leistung nach gefahrenen Kilometern erfolge. Darüber hinaus sei beabsichtigt, hinsichtlich der Lose 4 und 5 der Beigeladenen zu 1) und hinsichtlich der Lose 6 und 7 der Beigeladenen zu 2) die Zuschläge zu erteilen. In Folge dessen ließ der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mittels Fax-Schreibens vom 25.04.2016 den Ausschluss der Angebote zu den streitgegenständlichen Losen als vergaberechtswidrig rügen, da an den vorgegebenen Vergabeunterlagen keine Änderungen im Sinne von § 19 EG Abs. 3d) VOL/A vorgenommen worden seien. Der Antragsteller habe bei der Abgabe der Angebote exakt die mit Schreiben vom 23.02.2016 vom Auftraggeber übersandten geänderten Formulare der Tourenlisten der Anlagen 2.1 und 2.2 verwendet. Es seien lediglich an den dafür vorgesehenen Stellen die Abfahrtszeiten, die jeweiligen mit Schülern gefahrenen Kilometer, die mit der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung vorgegebenen Abhol- punkte und die Anzahl der Schüler eingetragen worden. Streichungen oder Ergänzungen fänden sich an keiner Stelle der Vergabeunterlagen. Außerdem sei ebenso der Ausschluss wegen des angeblichen Fehlens von Tourenangaben rechtswidrig. Gemäß der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen sollte die Beförderung der Schüler von zentralen Abholpunkten zu den Förderschulen und wieder zurück zu den Abholpunkten erfolgen. Eine Vorgabe, dass Leerstrecken, also gefahrene Strecken ohne Beförderungsleistung mit angegeben werden sollten, finde sich hingegen nicht. Der Antragsteller hatte unter dem Gesichtspunkt der freien Tourenplanung jedenfalls nicht die Verpflichtung, die ohne Schüler zu fahrenden Strecken zu den Abholpunkten in den Angebotspreis einzukalkulieren, da dies nicht zum definierten Leistungsumfang gehöre. Somit würden die Angebote alle geforderten Angaben enthalten, so dass sie aus diesem Grund nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen. Soweit die Vergabeunterlagen von der Vergabestelle hier anders verstanden wurden, gehe dieses Verständnis aufgrund unklarer Vergabeunterlagen zu Lasten der Vergabestelle. Ungeachtet dessen leide die Ausschreibung an weiteren gravierenden Fehlern. Die vollständige Aufzählung sämtlicher Eignungsnachweise habe zwingend bereits in der Vergabebekanntmachung zu erfolgen. Daran mangele es hier. Der Antragsgegner habe unter Ziffer VII. der Leistungsbeschreibung zusätzliche Eignungsnachweise angegeben. Zudem sei das „Konzept zur geplanten Realisierung der Leistung“ in unzulässiger Weise sowohl als Eignungsbedingung als auch als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 30 % angegeben worden. Hinzu komme, dass angesichts der Vergabeunterlagen nicht transparent sei, wann bei Vorlage des Konzeptes von der Eignung im Rahmen der zweiten Wertungsstufe ausgegangen werde. Die gleichzeitige Verwendung des Konzeptes stelle daher ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB dar. Ferner stelle der generelle Ausschluss von Nachunternehmern entsprechend der Leistungsbeschreibung ohne Angabe von sachlichen Erwägungen einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar. Der Antragsgegner könne von den Bietern keine Mindesteigenleistung fordern. Besonders problematisch sei aber die völlig intransparente und ungleiche Wertung der Zuschlagskriterien. Nach Ziffer VIII. der Leistungsbeschreibung solle der Zuschlag auf die Einzelpreise gemäß dem mit der Anlage 4 vorzulegenden Angebot erteilt werden. Dabei solle der Einsatz von Begleitpersonen als Bedarfsposition generell pro Tour berücksichtigt werden, ohne dass man die Anzahl der Schüler pro Begleitperson gegenüber den Bietern bekannt gegeben habe. Die Angabe von Bedarfspositionen sei ein Indiz dafür, dass die Leistung noch nicht erschöpfend beschrieben werden könne. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bedarfsposition wäre, dass die Bieter wissen, wann bzw. unter welchen Bedingungen der konkrete Bedarf einer Begleitperson eintreten werde. Erst dann wäre es für die Bieter möglich, den Einsatz der Begleitperson zuverlässig zu kalkulieren. Während Ziffer V. der Leistungsbeschreibung klarstelle, dass man grundsätzlich keine Begleitpersonen benötige, sei die Wertung des Preisbestandteiles Begleitperson durch Einbeziehung in den Preis je Tour nicht vorhersehbar und daher wettbewerbswidrig. Auf dem als Anlage 4 vorzulegendem Preisblatt sollte die jeweilige Tour nämlich als Preis pro Kilometer, während die Bedarfsposition jeweils nach einem Preis pro Stunde angegeben werden. Es sei somit für die Bieter nicht vorhersehbar, wann man bei welcher Tourenlänge mit welchem Begleitpersonaleinsatz rechnen müsse. Entgegen § 8 EG Abs. 1 VOL/A habe daher der Antragsgegner die Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, so dass den Bietern ein nicht kalkulierbares Preisrisiko auferlegt werde. Abgesehen davon, vergleiche man Preisbestandteile bei der Angebotswertung miteinander, welche nicht vergleichbar seien. Wenn ein Bieter ein größeres Fahrzeug mit einer höheren Anzahl von Sitzplätzen einsetzt und demzufolge mehr Schüler mit weniger Begleitpersonen befördere, werde dieser bei der Wertung in unzulässiger Weise preislich bevorzugt. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebots des § 97 Abs. 2 GWB. Bezüglich der Bewertung der Angebote habe der Antragsgegner für das mit 70 % in die Wertung eingehende Zuschlagskriterium Preis eine Spanne von 0-3 Punkten vorgegeben. Dabei sollten 3 Punkte das Angebot mit der niedrigsten Angebotssumme erhalten. Bei den weiteren Angeboten erfolge ein Abzug von Punkten entsprechend der prozentualen Abweichung. Wann und mit welcher Formel der Abzug mit Punkten erfolgen soll, sei nicht angegeben worden. Als Unterkriterium für die Bewertung des Konzeptes werde lediglich zwischen unzureichendem, hinreichendem, gutem und sehr gutem Konzept unterschieden, wobei hier 0-3 Punkte vergeben werden sollten. Wann das Konzept als hinreichend, gut oder sehr gut bewertet werde, sei nicht vorgegeben worden. Der Ermessensgebrauch sei daher auf Fehler nicht prüfbar. Diese Bewertungsmatrix ermögliche daher keinen transparenten und fairen Wettbewerb. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auf der dritten Stufe der Angebotswertung beim Erreichen der sogenannten Aufgreifschwelle von 20 % die ungewöhnlich niedrigen Preise bzw. die Kalkulationen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) einer Plausibilitätskontrolle unterziehen müssen. Nach Auffassung des Antragstellers würden die vier angegriffenen Vergabeverfahren an so schwerwiegenden Mängeln leiden, dass sie aufgehoben werden müssten. Nach erfolglosen Rügen hat der Antragsteller am 26.04.2016 mittels anwaltlichen Schriftsatzes bei der erkennenden Kammer Nachprüfungsanträge bezüglich der Lose 4, 5, 6, und 7 stellen lassen. Diese Anträge sind dem Antragsgegner am 27.04.2016 verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage der Vergabeunterlagen und einer Stellungnahme zugesandt worden. Die kammerseitig erfolgte Durchsicht der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergab, dass in allen Tourenlisten der Anlagen 2.1 und 2.2 des Antragstellers bezüglich aller vier Lose die Kilometerangaben vom … Stützpunkt zum ersten Haltepunkt sowie vom letzten Haltepunkt bis zum … Stützpunkt fehlen. Für die in Streit stehenden vier Lose liegen formell vollständige Angebote vor. Der Antragsteller lässt anwaltlich über die Rügeaspekte hinaus vortragen, dass die Nachprüfungsanträge zulässig und begründet seien. Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB sei schon deshalb gegeben, da der Antragsteller ein Interesse am Auftrag durch Abgabe der Angebote und die Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht habe. Dadurch drohe dem Antragsteller ein Schaden, wobei es nicht darauf ankomme, ob er hinreichende Aussicht auf die Erteilung der Zuschläge gehabt hätte. Auch ein mit seiner Angebotssumme eher im Mittelfeld liegender Bieter habe grundsätzlich ein Recht darauf, dass das Vergabeverfahren rechtmäßig und sachgerecht durchgeführt werde, da erst bei fehlerfreiem Verfahrensablauf ermittelt werden könne, welcher Bieter den Zuschlag erhalten müsste. Gerade die vielen Vergabefehler hätten dazu geführt, dass auch eine Reihe weiterer Bieter vergaberechtswidrig ausgeschlossen worden seien. Es lasse sich nicht ausschließen, dass bei fehlerfreiem Verfahren auch die anderen Bieter veränderte Angebote abgegeben hätten, so dass im Ergebnis der Antragsteller bezuschlagt hätte werden müssen. Ein nicht erteilter Zuschlag stelle sich beim Antragsteller als Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns, aber auch in Höhe der Betriebskosten für die vorgehaltenen Fahrzeuge dar. Insofern komme es allein auf die Möglichkeit eines Schadenseintrittes an, die hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu verneinen sei. Der Antragsteller sei zudem bezüglich sämtlicher Rügeaspekte nicht präkludiert. Eine Rügeobliegenheit werde nur ausgelöst, wenn der Antragsteller eine feststellbare positive Kenntnis von den gerügten Vergaberechtsverstößen hatte. Insbesondere Verstöße nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssten aus der Bekanntmachung für den Bieter augenscheinlich erkennbar sein. Dabei komme es darauf an, dass er einerseits positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und zugleich die Vorstellung von einem Vergaberechtsverstoß haben müsste. Für die Erkennbarkeit seien aber nicht die Maßstäbe eines vergaberechtlich ausgebildeten Fachanwalts relevant. Vielmehr sei auf die tatsächlichen Kenntnisse des Bieters abzustellen, der in der Regel gerade über keine juristische Ausbildung verfüge. Es müsse sich beim Bieter mindestens die Überzeugung bilden, dass ein Verstoß vorliege. Dies sei aber beim Antragsteller nicht der Fall gewesen. Er sei kein fachkundiger Bieter, zudem habe er sich in der Vergangenheit nur einmal 1995/1996 zusammen mit dem damaligen … für die gleichen Leistungen beworben. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch personell anders besetzt gewesen, so dass die jetzigen Vertreter mit dieser Ausschreibung nichts zu tun hatten. Außerdem habe das Vergaberecht in der heutigen Ausprägung noch nicht gegolten. Danach seien die Leistungen nie wieder öffentlich oder europaweit ausgeschrieben worden, so dass Erfahrungen zu europaweiten Ausschreibungen in der Ausprägung des 4. Teils des GWB nicht gesammelt werden konnten. Bezüglich der Angebotsausschlüsse des Antragstellers lasse sich auch aus der fünften Bieterfrage nicht entnehmen, dass gefahrene Leerkilometer vor Beginn und nach Ende der Tour kalkulationsbestimmend sein sollten. In diesem Zusammenhang sei auch unverständlich, weshalb der Antragsgegner im Rahmen der Aufklärung eine plausible Begründung für das Fehlen der Leerkilometerangaben erwartet habe. Weder aus den Vergabeunterlagen, noch aus der Stellungnahme werde ersichtlich, warum die Leerkilometerangabe für den Antragsgegner überhaupt von Interesse sei. Eine Berücksichtigung von Leerkilometern vom Firmensitz des jeweiligen Bieters zum Abholpunkt würde darauf hinauslaufen, dass ortsansässige Bieter mit einem kürzeren Anfahrtsweg gegenüber nicht ortsansässigen Bietern bevorteilt wären. Letztlich bleibe das vom Antragsgegner der Vergabe zugrunde gelegte Bewertungssystem nicht nachvollziehbar. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis sollte 3 Punkte erhalten und insgesamt mit 70 % in die Gesamtwertung einfließen, so dass faktisch das niedrigste Angebot schon mindestens 2,1 Punkte erreichen müsste (70 % von 3 Punkten). Die mitgeteilte höchste Gesamtpunktzahl von 0,9 Punkten sei schon deshalb nicht erklärlich. Auch habe der Antragsgegner bekanntgegeben, dass ein Abzug von Punkten und nicht einen Abzug in Höhe der prozentualen Abweichung vorzunehmen sei. Die Wertung sei daher abweichend der bekanntgemachten Wertungsmatrix durchgeführt worden. Ebenso sei das Bewertungssystem aus sich heraus intransparent und missverständlich. Insbesondere sei nicht erklärt, wie die prozentuale Abweichung berechnet werde. Je nach Herangehensweise komme man zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zudem fehle seitens des Antragsgegners die Plausibilitätskontrolle der Kalkulation der Beigeladenen zu 1). Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die jeweiligen Vergabeverfahren aufzuheben, ggf. bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Auffassung der Vergabekammer zu wiederholen und 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Unterfertigenden zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Antragstellers notwendig war. Der Antragsgegner beantragt, 1. die Nachprüfungsanträge des Antragstellers zurückzuweisen und 2. die Kosten der Verfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsgegner entgegnet diesbezüglich, dass die Nachprüfungsanträge nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB bereits unzulässig seien, weil vermeintliche Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen erkennbar seien, vom Antragsteller nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt worden seien. Am 02.02.2016 seien die Vergabeunterlagen übersandt worden. Seitens des Antragstellers habe es keine Hinweise auf Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler gegeben. Entgegen der geäußerten Ansicht sei der Antragsteller sehr wohl ein fachkundiger Bieter sowie langjähriger Vertragspartner des Landkreises … Ohne Nachfragen sei der Antragsteller in der Lage gewesen Angebote abzugeben. Durch aufmerksames Lesen der Vergabeunterlagen hätte er hinreichend erkennen können, worauf es dem Antragsgegner bei der Vergabeentscheidung ankomme. Soweit der Antragsteller insbesondere vorträgt, dass die Matrix zur Bewertung der Angebote einschließlich der Kriterien und deren Gewichtung nicht nachvollziehbar sei, ergebe sich dies bereits aus den Kriterien selber und müsse ohne weitergehende vergaberechtliche Kenntnisse gerügt werden. Denn Sinn der Rügepflicht sei es in erster Linie, dem Auftraggeber im laufenden Verfahren die Heilung der vermeintlichen Mängel zu ermöglichen. Erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse bzw. die für den Zuschlag beabsichtigten Bieter seien Vergabeverstöße vom Antragsteller gerügt worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller den Ausschluss der Angebote hinsichtlich der streitgegenständlichen Lose fristgerecht gerügt. Jedoch fehle ihm gemäß § 107 Abs. 2 GWB die Antragsbefugnis, da er durch die behaupteten Vergabeverstöße in seinen Rechten nicht verletzt sei. Die Angebote hätten keine Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags, weil sie unabhängig von den geltend gemachten Verstößen nicht zum Zuge kommen konnten. Somit könne dem Antragsteller auch kein Schaden drohen. Denn der Antragsgegner habe die Angebote wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen gemäß § 19 EG Abs. 3d) i.V.m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A zwingend von der Wertung ausschließen müssen. Eine Änderung liege auch dann vor, wenn das Angebot eines Bieters mit den in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben nicht übereinstimme. Die Anlagen 2.1, 2.2, 3 und 4 habe man als Excel-Datei mit den Vergabeunterlagen versendet und sollten gemäß Punkt VII. der Leistungsbeschreibung zur Erstellung der Angebote verwendet werden. Hier seien bereits Berechnungsformeln hinterlegt gewesen. Ausweislich des Beförderungsvertrages sollen der Vertrag, die Leistungsbeschreibung sowie das Angebot als Bestandteile des Vertrages gelten. § 10 dieses Vertrages gebe vor, dass die Abrechnung anhand der Preise laut Angebot erfolgen soll. Diese wären entsprechend den Anlagen 2.1, 2.2 und 4 zu kalkulieren. Entsprechend der Tourenlisten der Anlagen 2.1 und 2.2 habe man gefordert, dass die gesamten Kilometer der Hin- bzw. Rückfahrt sowie der Einzelpreis pro gefahrenem Kilometer anzugeben seien. Weiterhin sei ebenso nach Ziffer VII. die Einreichung der Kalkulation des Preises pro gefahrenem Kilometer gefordert. Aufgrund von Bieteranfragen habe der Antragsgegner widersprüchliche Angaben in den Vergabeunterlagen mittels Nachsendungen 1 und 2 an alle Bieter ausgeräumt. So sei informiert worden, dass man in die Formulare der Anlagen 2 in der ersten Zeile den tatsächlichen Beginn und in der letzten Zeile das tatsächliche Ende der Tour des Auftragnehmers einzutragen habe, um die insgesamt gefahrene Strecke kalkulieren zu können. Ausdrücklich wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass der Preis pro gefahrenem Kilometer Vertragsgrundlage sei und dass man die korrigierte Kalkulationsdatei mit Stand 23.02.2016 zur Angebotserstellung zu verwenden habe. Zusätzlich sei mit der Nachsendung 2 nochmals darauf hingewiesen worden, dass in der ersten Zeile der Spalte „Abfahrtszeit“ die Startzeit des Fahrers anzugeben ist. Auch sei es wichtig, dass man die Kilometerzahl nachvollziehen könne, da die Vergütung nach gefahrenen Kilometern erfolge. Das gleiche gelte für das Fahrtende sowie für die Tourenplanung der Rückfahrt. Somit sei der Wille des Auftraggebers zweifelsfrei ersichtlich und die Angebote des Antragstellers mussten ausgeschlossen werden. Denn es fehlten in diesen Angeboten bezüglich der Lose 4-7 die Kilometerangaben vom … Stützpunkt bis zum ersten Haltepunkt sowie vom letzten Haltepunkt zum … Stützpunkt. Auf Nachfrage durch den Auftraggeber habe der Antragsteller mittels Schreiben vom 04.04.2016 mitgeteilt, dass die Kalkulation des Preises auf der Grundlage der Besetztkilometer erfolgt sei, da man so unkompliziert auf Änderungen der Abholpunkte reagieren könne. Weiterhin habe der Antragsteller einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Leerkilometer angegeben. Diesen könne der Antragsgegner aus Gleichbehandlungsgründen jedoch nicht berücksichtigen, da ein Ändern bzw. Verhandeln von Angeboten oder Preisen nach § 18 EG VOL/A unzulässig sei. Im Ergebnis sei festzustellen, dass keine widerspruchsfreie und damit wirksame Vertragsgrundlage vorliege, so dass die Angebote von der Wertung auszuschließen seien. Darüber hinaus seien die unter Ziffer VII. der Leistungsbeschreibung aufgeführten Unterlagen erst bei Auftragserteilung vorzulegen. Diese Unterlagen fordere der Antragsgegner nur zur Kontrolle der Einhaltung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag bzw. der Leistungsbeschreibung bezüglich des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit an. Anhand dieser Nachweise sollte nicht die Eignung eines Bieters beurteilt werden, so dass man sie auch nicht in der Vergabebekanntmachung angeben müsse. Hinsichtlich der Auflistung des Konzeptes zur geplanten Realisierung der Leistung als Eig- nungs- und als Zuschlagskriterium sei dem Auftraggeber ein Fehler unterlaufen. Das Konzept sei ausschließlich zur Beurteilung der Realisierung der Leistung vorgesehen, wie unter Ziffer IX. der Leistungsbeschreibung dargestellt. Bezüglich des Einsatzes von Subunternehmern regele § 9 des Beförderungsvertrages, dass nur mit Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Subunternehmer übertragen werden dürfen. Die Regelung sei im Sinne der zu befördernden Schüler erforderlich, da diese aufgrund ihrer Behinderungen feste Bezugspersonen benötigen würden. Außerdem habe der Antragsgegner aus Gründen der Transparenz und Wettbewerbsgerechtigkeit den Einsatz einer Begleitperson als Bedarfsposition gemäß Anlage 4 festgelegt. Der Leistungsgegenstand der Schülerbeförderung sei aufgrund der vielen Besonderheiten vorab schwer zu beschreiben. Durch Umzüge oder Schulwechsel könne es jederzeit zur Änderung geplanter Touren kommen. In einzelnen nicht vorhersehbaren Fällen könnten Begleitpersonen zum Einsatz kommen, wo derzeit Zahl bzw. das Verhältnis nicht bekannt seien. Um jedoch die Preise in die Wertung einbeziehen zu können, habe man den Einsatz von einer Begleitperson mit 4 Stunden berücksichtigt. Ausweislich der Leistungsbeschreibung sei des Weiteren in jedem Fahrzeug ein Platz für den eventuellen Einsatz einer Begleitperson freizuhalten, so dass jederzeit die entsprechende Tour ergänzt werden könne. Es sei erforderlich gewesen, ein flexibles und transparentes Vertragswerk zu erarbeiten, um einerseits den Bietern diskriminierungsfrei alle dem Auftraggeber bekannten und für die Auftragserfüllung sowie die Preiskalkulation erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und andererseits die bei der Vertragserfüllung auftretenden Besonderheiten und Änderungen gerecht in die Wertung einbeziehen zu können. Die vorgegebene Kalkulationsdatei zeige eindeutig, wie die Angebote einschließlich der nicht vorhersehbaren Bedarfe bewertet werden sollen. Der Zuschlag werde auf die Einzelpreise für die Kilometerleistung und den Stundensatz für die Begleitperson erteilt. Die Fahrzeuggröße bestimme sich durch die Vorgabe der Leistungsbeschreibung in der Regel durch den Einsatz von Fahrzeugen mit 8 Sitzplätzen. Der Einsatz größerer Fahrzeuge sei aufgrund der Begrenzung der Fahrzeit des ersten Schülers von 60 min kaum möglich. Im Übrigen sei zur Bewertung des Preises die Berechnung mit Hilfe des Dreisatzes, einem üblichen mathematischen Verfahren, erfolgt. Die Punkte zur Bewertung des Kriteriums Konzept seien nach der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Darlegung vergeben worden. Dabei sollte die Herangehensweise insbesondere unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Leistungsbeschreibung beurteilt werden. Da die Angebote des Antragstellers ausgeschlossen werden mussten, konnte eine Bewertung mit Punkten nicht erfolgen. Auch habe der Auftraggeber auf der dritten Wertungsstufe sehr wohl die Kalkulationen der Bieter überprüft und keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Einheitspreise seien auskömmlich kalkuliert und angemessen. Insgesamt würden die voraussichtlichen Kosten der Kostenschätzung des Schulverwaltungsamtes entsprechen. Die Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 08/16 bis 1 VK LSA 11/16 sind mit Beschluss vom 30.05.2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 08/16 fortgeführt worden. Mittels Beschluss vom 24.06.2016 ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Antragsgegners gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht umfasste dabei die Vergabeunterlagen der Lose 4 bis 7, jedoch nicht die Unterlagen der Mitbieter bzw. solche, die Informationen über diese enthalten. Die Dokumentation über die Angebotsöffnung blieb dem Akteneinsichtsrecht ebenfalls entzogen. Ausweislich der Kammerbeschlüsse vom 27.06.2016 sind die … sowie die Firma … beigeladen worden. Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 Gelegenheit gegeben worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Beteiligtenschriftsätze verwiesen. II. Die Nachprüfungsanträge des Antragstellers sind unzulässig bzw. unbegründet. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42-32570/03. Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig. Der maßgebliche Schwellenwert von 209.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 VgV i.V.m. den einschlägigen EU-Verordnungen 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 ist für dieses Vorhaben überschritten. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB. Hinsichtlich des antragstellerseitigen Vorwurfs, der Antragsgegner habe auf der dritten Stufe der Angebotswertung keine Plausibilitätskontrolle in Bezug auf die Kalkulation des Beigeladenen zu 1) durchgeführt, fehlt es bereits an der Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB. Nach überwiegender Rechtsprechung der Vergabesenate ist § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A grundsätzlich nicht bieterschützend (vgl. OLG Naumburg 2 Verg 3/12 v. 02.08.2012). Die Vorschrift bezweckt vielmehr vorrangig den Schutz des Auftraggebers vor Verträgen mit einem Auftragnehmer, der wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in Gefahr geraten könnte, seine Leistung nicht mehr erbringen zu können. Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen einen Ausschluss erfordert. Dies wird bejaht, wenn der Bieter ein Unterkostenangebot mit zielgerichteter Marktverdrängungsabsicht abgegeben hat. Dies hat der Antragsteller in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen zu 1) schon nicht vorgebracht. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine entsprechende Absicht hindeuten. Dies gilt im Übrigen auch uneingeschränkt für die Beigeladene zu 2). Von einem Nichtvorliegen der Antragsbefugnis ist auch hinsichtlich des kritisierten Ausschlusses von Nachunternehmerleistungen auszugehen. Die Antragstellerseite hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgetragen, durch diese Festlegung in der beabsichtigten konkreten Ausgestaltung des eigenen Angebotes beeinträchtigt worden zu sein. Sollte der Nachunternehmerausschluss sachlich nicht gerechtfertigt sein, so wäre dieser Vergabeverstoß in diesem konkreten Fall nicht geeignet, die Schädigung einer Rechtsposition des Antragstellers zu begründen. Dem Antragsteller steht ausweislich des Willens des Gesetzgebers nicht die Position zu, allgemein und ohne konkrete Betroffenheit die Einhaltung grundsätzlich drittschützender vergaberechtlicher Bestimmungen für sich zu reklamieren. Die Antragsbefugnis ist ebenfalls nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller gegen die unvollständige Aufzählung sämtlicher Eignungsnachweise in der Bekanntmachung wendet. Zwar geht auch die erkennende Kammer vorliegend von einer entsprechenden Pflichtverletzung des Antragsgegners aus, jedoch ist diese im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Position des Antragstellers im Wettbewerb zu schwächen. Der vorgebrachte Mangel hat sich weder auf die Rechtsstellung des Antragstellers im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt noch dessen Zuschlagschancen verschlechtert. Der Bundesgesetzgeber wollte im Rahmen des vierten Teils des GWB (§§ 97 ff.) kein Verfahren der allgemeinen Rechtskontrolle installieren, sondern setzt die Ursächlichkeit eines auftraggeberseitigen Verstoßes gegen das materielle Vergaberecht für eine daraus resultierende mögliche Schädigung des Antragstellers voraus. Kann diese - wie vorliegend - nicht bejaht werden, kann die Auftraggeberseite nur eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Einer Vergabekammer ist in diesem Fall ein Einschreiten verwehrt. Der Antragsteller wurde vorliegend nicht wegen fehlender Eignung ausgeschlossen, sondern wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen. Der Fehler des Antragsgegners war demnach nicht ursächlich, wurde also nicht wirksam. Insoweit ist daher ausnahmsweise auch die auftraggeberseitige Vermischung der Eignungsund Zuschlagskriterien ungeeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu schädigen. Denn die benannten Zuschlagskriterien wurden zurecht als solche ausgewiesen und können uneingeschränkt Anwendung finden. Anders läge der Fall, wenn die Zuschlagskriterien Eignungskriterien beinhalten würden. Dann könnten die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien keine uneingeschränkte Anwendung finden. Ungeachtet der fehlenden Antragsbefugnis wäre der Antragsteller mit seinem Vortrag zur auftraggeberseitigen Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien auch präkludiert. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB hätten Vergabeverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar waren bis spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gerügt werden müssen. Die Vorschrift führt zu der Obliegenheit des Bieters, die Verdingungsunterlagen auf etwaige Vergaberechtsverstöße zu überprüfen und die erkennbaren Verstöße bis zu der vorgenannten Frist zu rügen. Erkennbar sind Vergabeverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und Kenntnis von einem durchschnittlichen Bieter erkannt werden. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller als bisherigem Leistungserbringer, wie anwaltlich vorgetragen, jegliche Erfahrung mit öffentlichen Vergabeverfahren fehlt. Aus unterdurchschnittlicher Erfahrung resultierende Unwissenheit kann nicht zur Privilegierung führen. Die erkennende Kammer ist auch nach der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der hier einzig maßgebliche durchschnittlich erfahrene Bieter durch bloßes Lesen der Vergabeunterlagen die Ausweisung des Konzeptes zur geplanten Realisierung der Leistung als Eig- nungs- und Zuschlagskriterium hätte erkennen können. Jedem durchschnittlichen Bieter muss in einem derartigen Fall ein die Rügeobliegenheit auslösender Rückschluss auf eine unzulässige Mehrfachbewertung zugemutet werden. Wird dieser Rückschluss nicht gezogen, so handelt es sich um ein nach dem Willen des Gesetzgebers zu sanktionierendes schuldhaftes Verschließen. Dies gilt auch dann, wenn dem konkreten Bieter aus seiner unterdurchschnittlichen Erfahrung der Rückschluss tatsächlich verwehrt war. Wer über keine hinreichende Erfahrung verfügt, der muss sich gegebenenfalls fachlichen Rat erkaufen. Wer dies unterlässt, handelt schuldhaft im Sinne des Gesetzes. Gleiches gilt hinsichtlich des Rügevortrages zur Intransparenz der Wertungsmatrix einschließlich fehlender Berechnungsformel. Auch diesbezüglich ist Präklusion eingetreten. Denn auch eine vermeintliche Intransparenz der bekannt gemachten Wertungsmatrix kann dem aufmerksamen Leser der Vergabeunterlagen nicht verborgen bleiben. Der Rückschluss auf eine daraus resultierende Vergaberechtswidrigkeit und Rügeerfordernis ist geradezu zwingend. Ohne Entscheidungserheblichkeit ist insoweit die kammerseitige Feststellung, dass der Rügevortrag auch unbegründet wäre. Bezüglich der Bewertung der Angebote hat der Antragsgegner in den Vergabeunterlagen die Verwendung eines Punktesystems bekanntgegeben, bei dem jedem Wertungskriterium eine Punkteunterteilung mit integrierter Gewichtung zugeordnet ist. Die Endbewertung setzt sich aus der Bewertung des Preises mit dem Gewichtungsfaktor in Höhe von 70 % und dem Konzept zur geplanten Realisierung der Leistung mit dem Gewichtungsfaktor 30 % zusammen. Aus Sicht der erkennenden Kammer ergibt sich bei der Bewertung des Preises eindeutig, dass das niedrigste Angebot 3 Punkte erhält und somit der Basis 100 % entspricht. Ausgehend davon ist die Differenz zu dem nächsten Angebot zum Preis des niedrigsten Angebotes in das Verhältnis zu setzen. Diese prozentuale Abweichung ist vom Maximalpunktwert 3 abschlägig zu ermitteln. Vorliegende Bewertung lässt keine fehlerhafte Ermittlung der Gesamtpunkte hinsichtlich der Kriterien erkennen. Die bekanntgemachte Bewertungsmatrix, aus der sich die Berechnungsformel folgerichtig ergibt, lässt keinen Spielraum für eine anderweitige Möglichkeit der Berechnung zu. Der Antragsgegner hat daher die Auswertung der Angebote einheitlich und widerspruchsfrei durchgeführt. Nicht präkludiert ist das Vorbringen des Antragstellers, soweit er sich gegen den Ausschluss seiner Angebote wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen gemäß § 19 EG Abs. 3d) i.V.m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A wendet. Die Rüge gegenüber der Auftraggeberseite erfolgte ohne schuldhaftes Zögern und damit rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Der einzig zulässige Vortrag ist allerdings unbegründet. Ein Verstoß gegen drittschützendes Vergaberecht zu Lasten des Antragstellers ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht gegeben. Der Antragsteller hat Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen. Seine Angebote waren insoweit zwingend vom Wettbewerb auszuschließen. In diesem Zusammenhang vermochte der Antragsteller mit seinem Vortrag eines auftraggeberseitig zu vertretenden unklaren Anforderungsprofils nicht durchzudringen. Zumindest mit Zugang der Bieterinformationen vom 23.02.2016 und 08.03.2016 sahen sich die Bieter keinem derart ungebührlichen Wagnis ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass mittels Bieterinformation vom 23.02.2016 ausdrücklich auf die als Anlage beigefügte überarbeitete Kalkulationsdatei hingewiesen wurde. Explizit sollten in der ersten Zeile der tatsächliche Beginn und in der letzten Zeile das tatsächliche Ende der Tour für den Auftragnehmer eingetragen werden. Erforderlich sei dies, um die gesamt gefahrenen Kilometer ermitteln zu können, die gemäß Punkt VII. der Leistungsbeschreibung als Preis pro gefahrenem Kilometer Vertragsgrundlage werden. In den demzufolge geänderten Anlagen 2.1 Tourenliste - Hinfahrt und 2.2 Tourenliste - Rückfahrt wird durch die Vorgaben des Antragsgegners die Angabe des tatsächlichen Fahrtbeginns bzw. des tatsächlichen Fahrtendes beim Auftragnehmer erwartet. Ob zum besseren Verständnis die zusätzliche Ausweisung der jeweiligen Startposition durch den Antragsgegner durch die Kilometerangabe „0" beigetragen hat, mag dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner hat dieser Festlegung durch Angabe der tatsächlichen Start- und Zielposition jedenfalls Rechnung getragen. Umso unverständlicher erscheint aus Sicht der erkennenden Kammer die Ausweisung der Strecke vom tatsächlichen Fahrtbeginn, dem Nullpunkt, bis zum ersten Aufnahmepunkt abermals mit der Kilometerangabe „0“ durch den Antragsteller. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Mitteilung vom 08.03.2016 gegenüber allen Bietern durch den Antragsgegner eben in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen wurde, wie wichtig es sei, die Kilometerangabe nachvollziehbar anzugeben. Nach alledem ist es der erkennenden Kammer unmöglich, eine Rechtfertigung für die Haltung des Antragstellers zu finden. Letzterer war offenbar von einem Verständnis geleitet, das einer objektiven Aufnahme der auftraggeberseitigen Bieterinformationen entgegenstand. Eine derartige Haltung ist nicht die eines verständigen durchschnittlichen Bieters und kann somit rechtlich keine Berücksichtigung finden. Ein durch wen oder was auch immer ausgelöster besonders unbekümmerter Umgang mit vergaberechtlichen Vorgaben der Auftraggeberseite kann nicht zur Privilegierung eines Bieters führen. Der Ausschluss war demnach zwingend. Weitere Ausführungen sind folglich entbehrlich. Die Angemessenheit der Ausgestaltung der Preisangabe zum Einsatz einer Begleitperson als Bedarfsposition wird ausweislich der Einlassung des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung akzeptiert und ist daher nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsbegehrens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller als Unterlegener anzusehen, da er mit seinem Vorbringen nicht durchgedrungen ist. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welche die Anträge bei der Kammer verursacht haben und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Verfahrens. Ausgehend der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB) nach den Bruttoangebotssummen des Antragstellers bezüglich der Lose 4 bis 7. Aufgrund des tatsächlichen personellen Aufwandes hält die Kammer eine Reduzierung der Gebühr auf 2/3 für angemessen. Die Gebühr reduziert sich somit von … Euro auf … Euro. Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 128 GWB in Verbindung mit §10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG-LSA) in Höhe von … Euro. Die Höhe der Gesamtkosten für das Hauptsacheverfahren beläuft sich demnach auf … Euro, gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Darüber hinaus hat der Antragsteller zusätzlich die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten von … Euro gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu tragen. Unter Abzug des bereits durch den Antragsteller eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,- Euro wird dem Antragsteller nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses den Betrag von … Euro zurückerstattet. Hierzu wird um Angabe der Bankverbindung des Antragstellers gebeten