Beschluss
3 VK LSA 97/14
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antragsgegner musste über die Eigenschaft der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach der einer gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung entscheiden und war bei der Wahl seiner Informationsquellen nicht frei, sondern hatte sich nur auf gesicherte eigene Erkenntnisse zu stützen. Dagegen hat der Antragsgegner hier verstoßen.(Rn.74)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsgegner musste über die Eigenschaft der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach der einer gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung entscheiden und war bei der Wahl seiner Informationsquellen nicht frei, sondern hatte sich nur auf gesicherte eigene Erkenntnisse zu stützen. Dagegen hat der Antragsgegner hier verstoßen.(Rn.74) 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. 2. Kosten werden nicht erhoben. I. Mit der Veröffentlichung am 25. September 2014 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner das Bauvorhaben Ersatzneubau Turnhalle ... in ..., Los 12 Estricharbeiten, Vergabenummer ..., im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) aus. Unter Buchstabe f) der Veröffentlichung - Art und Umfang der Leistung - wurde die Leistung wie folgt beschrieben: Los 12 Estricharbeiten: ca. 250 m2 Zementestrich mit Dämmung, ca. 380 m2 Heizestrich mit Dämmung, ca. 190 m2 Dünnschichtestrich. Gemäß Buchstabe j) der Veröffentlichung waren Nebenangebote nicht zugelassen. Zum Nachweis der Eignung entsprechend Buchstabe u) der Veröffentlichung galt Folgendes: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: keine Angaben durch den Auftraggeber. Gemäß Formblatt 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - Buchstabe A) wurde darauf hingewiesen, dass die Bewerbungsbedingungen, Formblatt 212, zu beachten sind. Unter Buchstabe C) Anlagen, die so weit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind, waren - das Angebotsschreiben, Formblatt 213, - Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis, - Eigenerklärung zur Eignung, Formblatt 124, - Nachunternehmerleistungen, Formblatt 233, - Bewerbererklärung MBl. LSA Nr. 16/2009 vom 11.05.2009 RdErl. MW vom 21.11.2009, - Anlagen 1, 2, 3, 6 gemäß Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt vorzulegen. Entsprechend Ziffer 3.2 - Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen – waren die Aufgliederung der Einheitspreise entsprechend Formblatt 223 im Aufforderungsschreiben genannt. Zum Submissionstermin am 10. Oktober 2014, 10.30 Uhr lagen 6 Hauptangebote vor. Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von ... € brutto beim Antragsgegner vor und belegte damit nach Prüfung der Angebote zunächst den ersten Platz. Entsprechend den Angaben in Ziffer 6 des Angebotsschreibens, Formblatt 213, ist die Antragstellerin unter der PQ-Nummer: ... präqualifiziert. Eine Kopie des Zertifikats liegt dem Angebot der Antragstellerin bei. Für die Antragstellerin liegt die Bewerbererklärung im Angebot vollständig ausgefüllt vor. Die Formblätter zu § 2 LVG LSA sind von der Antragstellerin vollständig ausgefüllt und liegen im Angebot vor. Die Antragstellerin hat ein formell vollständiges Angebot eingereicht. Bieter 1 lt. Submissionsprotokoll, die Firma … GmbH, ... , reichte ein Angebot in Höhe von … Euro brutto und einen Preisnachlass in Höhe von 12,5 % ein. Die Firma ... GmbH ist nicht präqualifiziert. Sie reichte das Formblatt 124 - Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen - ein. In der Spalte - Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre - sind Umsatzzahlen für 2010, 2011 und 2012 eingetragen. Umsatzzahlen für das Jahr 2013 fehlen. Die Bewerbererklärung ist durch Bieter 1 nicht ausgefüllt. Sie enthält auf Seite 2 den Vermerk - keine Nachunternehmer -. Die Anlage 3 - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen - ist durch Bieter 1 unvollständig ausgefüllt. Die Anlage ist zwar unterschrieben, jedoch fehlt das Kreuz für ja oder nein. Die Firma … GmbH … hat ein formell unvollständiges Angebot eingereicht. Das vom Antragsgegner beauftragte Architekturbüro erstellte am 20. Oktober 2014 einen Vergabevorschlag. In dem Vergabevorschlag ist vermerkt, dass die formelle Prüfung durch den Antragsgegner durchgeführt worden sei. Danach sei festgestellt worden, dass die Bieter 2 und 5 (Nummerierung lt. Submissionsprotokoll) aus formellen Gründen von der Wertung auszuschließen sind. Dass die Firma … GmbH … ebenfalls aus formellen Gründen von der Wertung auszuschließen ist, wurde vom Antragsgegner nicht festgestellt. Der Vergabevorschlag empfiehlt, den Zuschlag auf das Angebot der Firma … GmbH … zu erteilen. Eine Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin werde auf Grund einer negativen Auskunft der telefonischen Nachfrage vom 20. Oktober 2014 beim …, NL…, zur Zuverlässigkeit und Termintreue der Firma nicht empfohlen. Es sei die telefonische Auskunft erteilt worden, dass der Baubeginn und die Ausführung sich mehrfach verzögert hätte, da die Ausführungsplanung mehrfach in Frage gestellt worden sei. Zudem sei auf Grund eigener Erfahrungen der Antragsgegnerin am Bauvorhaben der … aus dem Jahr 2012 des Loses Estricharbeiten von Unzulänglichkeiten zu berichten. Nach Bauverzögerungen aus Vorgewerken und diversen „inhaltlosen“ Bedenkenanzeigen der Antragstellerin seien mit ihr neu vereinbarte Ausführungstermine trotz mehrmaliger Nachfrist nicht eingehalten worden. Die Antragstellerin habe einen verbindlichen Vertragstermin nicht mitgeteilt, sondern immer nur einen frühesten möglichen Beginntermin genannt. Auf Grund der durchgeführten Befragung der genannten Referenz ergebe sich ein negatives Bild hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Die Eignung der Antragstellerin biete nicht die Sicherheit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für das genannte Bauvorhaben. Die hier vorgelegte Vergabeakte der Antragsgegnerin enthält drei per Fax von der PQ-Stelle abgeforderte Referenzen für die Antragstellerin, die Bestandteil der Präqualifikation sind: - … , NL … , Baumaßnahme LfULG … , Los 23 Estricharbeiten II, Auftragswert … €, Fertigstellung 2011, - …, Errichtung eines Verwaltungsgebäudes, Estricharbeiten, Auftragswert … €, Fertigstellung 2012 und - Gemeindeverwaltung …, Bauvorhaben Erweiterung und Neubau der Grund- und Mittelschule in …, Estricharbeiten, Fertigstellung 2011. In allen drei Referenzen wird durch die Referenzgeber bestätigt, dass die Leistungen auftragsgemäß durchgeführt wurden. Der Antragsgegner bezieht sich in seinem Vergabevermerk vom 22. Oktober 2014 auf die Auswertung des Planungsbüros und schließt sich in seiner Entscheidung dessen Vorschlag an. Weitere Ausführungen, insbesondere eine eigene Einschätzung zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin, enthält der Vergabevermerk des Antragsgegners nicht. Mit Fax-Schreiben vom 22. Oktober 2014 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VOB/A die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung seien in einem fachlichen Ausschluss gemäß § 16 VOB/A wegen fehlender Zuverlässigkeit zu sehen. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters …GmbH, …, zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 legte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Widerspruch zu der Nichtberücksichtigung ihres Angebotes ein und teilte mit, dass sie die Absage zu ihrem Angebot vom 7. Oktober 2014 nicht anerkenne. Mit Verweis auf das Submissionsprotokoll erklärte die Antragstellerin, dass sie nachweislich das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet habe. Der ihr vom Antragsgegner unterstellte Vorwurf der fehlenden Zuverlässigkeit ihres Unternehmens sei absurd und unsubstantiiert zugleich. Die Antragstellerin beantragt die Erteilung des Zuschlages auf ihr Angebot. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, Eingang bei der Vergabekammer am 4. November 2014, legte der Antragsgegner der Vergabekammer die Vergabeunterlagen zur Prüfung vor. Der Antragsgegner trägt vor, dass ihm die Antragstellerin aus eigener negativer Erfahrung bekannt sei. Weiterhin habe das beauftragte Planungsbüro versucht, aktuelle Referenzen abzufordern, da die lt. Präqualifikationsbescheinigung gelistete Referenz über 2,5 Jahre alt sei. Es seien von der Antragstellerin keine aktuellen Referenzen vorgelegt worden. Die seitens des beauftragten Planungsbüros abgefragten drei PQ-Referenzen hätten ebenfalls negative Erfahrungen ergeben. Somit musste die Antragstellerin letztlich auf Grund fehlender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Der Ausschluss des Angebotes unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 LVG LSA und § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist nicht gerechtfertigt. Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen §§ 7 Abs. 1 und 15 Abs.1 LVG LSA sowie §§ 2, Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A aufweist. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preise in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt. Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote anhand der Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten. Diesen Anforderungen des Antragsgegners ist die Antragstellerin in ihrem Angebot gerecht geworden. Sie ist unter der PQ-Nummer … präqualifiziert, hat die Bewerbererklärung und alle entsprechend des Vergabegesetzes geforderten Erklärungen mit ihrem Angebot vollständig ausgefüllt eingereicht. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift (OLG Düsseldorf, B. v. 25.07.2012 - Az.: VII Verg 25/12). Es wäre praxisfern, einem Auftraggeber zu untersagen, bei der Eignungsprüfung eigene Erfahrungen mit einem Bieter einfließen zu lassen. Dies würde auch den Vorgaben an ein effizientes und zügiges Vergabeverfahren zuwiderlaufen (VK Rheinland-Pfalz, B. v. 23.05.12 - Az.: VK - 11/12). Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall durch das beauftragte Planungsbüro auf eine vermeintliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hingewiesen wurde. Aber mit der ungeprüften Übernahme der für die Eignungsbewertung maßgeblichen Erkenntnisse des Planungsbüros genügte der Antragsgegner jedoch seiner vergaberechtlichen Pflicht zur Schaffung einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage nicht. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass diese Angaben nicht ungeprüft und ohne jede Korrekturmöglichkeit zur Grundlage der Eignungsbewertung werden. Insoweit ist es erforderlich, dass die Bieter Gelegenheit haben, die sie betreffenden Auskünfte auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu kontrollieren und ggf. Einwände und Korrekturen anzubringen, deren Berechtigung der Auftraggeber überprüfen muss. Eignungsentscheidungen dürfen nur auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage ergehen, die der Auftraggeber grundsätzlich eigenverantwortlich herstellen muss. Der Auftraggeber muss alle Umstände, die für die Bewertung der Eignung von Bedeutung sind, aufklären. Er darf sich weder auf Vermutungen stützen noch Zweifelsfragen offen lassen. Umstände, die nicht auf eigener gesicherter Erkenntnis beruhen, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Das ist in vorliegender Bewertung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin durch den Antragsgegner gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hat sich den globalen Vortrag des beauftragten Planungsbüros (der nicht einmal ein konkretes Vorhaben für eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auf Grund konträrer Angaben zweifelsfrei nennen kann) zu Eigen gemacht und danach entschieden. Die Antragstellerin ist präqualifiziert. Präqualifizierte Bewerber oder Bieter können ihre Eignungsnachweise mittels ihrer Registrierung im Präqualifikationssystem erbringen. So war auch unter Buchstabe u) der Veröffentlichung und in Punkt 8 der Bewerbungsbedingungen festgelegt, dass präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) führen. Mit der Vorlage Kopie des gültigen Zertifikats mit dem Eintrag unter der PQ-Nummer … hat die Antragstellerin diese Anforderung erfüllt. Außerdem ist die telefonische Auskunft des …, … , gegenüber dem beauftragten Planungsbüro konträr zu ihrer Referenz zur Baumaßnahme …, da hierzu eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass die Leistungen auftragsgemäß durchgeführt wurden. Nicht nachvollziehbar ist für die Vergabekammer auch die Aussage des Antragsgegners, dass die seitens des beauftragten Planungsbüros abgefragten drei PQ-Referenzen ebenfalls negative Erfahrungen ergeben hätten. In den hier vorgelegten Unterlagen wird jedoch lediglich auf eine Abfrage, nämlich mit dem …, …, Bezug genommen. Der Antragsgegner musste also über die Eigenschaft der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach der einer gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung entscheiden und war bei der Wahl seiner Informationsquellen nicht frei, sondern hatte sich nur auf gesicherte eigene Erkenntnisse zu stützen. Dagegen hat der Antragsgegner hier verstoßen. Der Vortrag des Antragsgegners ist nicht ausreichend, um Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu begründen. Zudem ist das Angebot der Firma … GmbH … wegen fehlerhafter bzw. unvollständiger Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A von der Wertung auszuschließen und somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich. Die Firma … GmbH … hat in ihrer Eigenerklärung zur Eignung Umsatzdaten der Jahre 2010-2012 genannt. Gefordert waren jedoch die Umsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, demnach von 2011-2013. Die Angaben für 2013 können auch nicht nachgefordert werden, da es sich bei einer vorliegenden unrichtigen Erklärung nicht um fehlende Unterlagen handelt. Außerdem hat die Firma … GmbH … die Erklärung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage 3 LVG LSA) zwar beigefügt, diese jedoch unvollständig ausgefüllt. Die Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangt eine anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in …, … oder … hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden. Dieses Kreuz wurde durch die Firma … GmbH … nicht gesetzt, allerdings wurde das Formblatt der Firma mit dem Datum 8. Oktober 2014 sowie mit Firmenstempel und Unterschrift versehen, so dass Bieter 1 mit der Unterschrift bestätigt, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung des Herkunftslandes hat er jedoch durch das fehlende Kreuz unterlassen. Damit liegt die Erklärung der Anlage 3 des Landesvergabegesetzes körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise, verlangt der Auftraggeber diese nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Nach neuester Rechtsprechung gehen Vergabekammern und Vergabesenate davon aus, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nur im engeren Sinne fehlende Unterlagen erfasst (Vergabe Navigator, Sonderausgabe 2012). Eine inhaltliche Veränderung, ein Austausch oder eine Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen stellen eine unzulässige Nachbesserung dar. Bei inhaltlich unzureichenden Angeboten bleibe nur ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12). Daher wird dem Antragsgegner aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA.