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Beschluss

3 VK LSA 47/14

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebotes spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.(Rn.65) (Rn.66)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf Euro.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf Euro. I. Mit der Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt am 21. März 2014 schrieb der Antragsgegner im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) die Baumaßnahme ..., Los 5, Neugestaltung Schulhof und Außensportanlage, aus. Die Submission war am 11. April 2014, 10.00 Uhr. Die Ausschreibung umfasste die Ausführung folgender Bauleistungen: • 6.500 m2 Grasnarbe abschieben • 2.350 m3 Boden lösen, einschließlich Geländeregulierung, und entfernen • 680 m3 Boden lösen, zwischenlagern und in Aushubflächen wieder einbauen • 630 m3 Oberboden einbauen • 800 m Teilsickerleitung und Kunststoffrohrleitung DN 100 bis 200 verlegen • 3.100 m2 Kunststoffsportbelag Typ A+B mit ungebundenen Oberbauschichten (Laufbahnen, Weitsprungbahnen mit Sprunggrube, Kleinspielfelder, Volleyballfeld und Markierungen) • 300 m2 Tennenbelag mit Oberbauschichten • 1.080 m Tiefbordsteine, Weichkantensteine oder Sport-Rasenkantenplatte • 290 m2 Betonpflastergehweg mit Oberbauschichten • 1 Stck Treppenanlage • 6 Steigungen, 2,0 m breit mit Geländer • 2 Stck Regenwasserspeicher Stahlbeton, Nennvolumen 12,5 m3 • 1 Stck Systemsteuerung für Trinkwassernachspeisung und Sportplatzbewässerung • 350 m Wasserdruckleitung mit allen Formstücken SDR 17 • 4 Stck Unterflurhydranten DN 50 • 200 m Kabelgraben mit Kabelverlegung NYY-J 5x4 bis NYY-J5x16 • 1 Stck Unterverteilung • 1 Psch Erweiterung E-Verteilung im Altgebäude • 4 Stck Kleinfeldtore mit Netz • 6 Stck mobile Volleyball bzw. Basketballpfosten • 1 Stck Volleyballnetz mit 2 Pfosten mit Bodenhülse • 8 Stck Startblöcke bzw. Absprungbalken und Abstoßbalken • 8 Stck Hockerbänke • 1 Stck Geräteblockbohlenhaus, B/L/H=4,0 m x 3,10 m x 2,70 m Zum Nachweis der Eignung entsprechend Buchstabe u) der Veröffentlichung galt Folgendes: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen. Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmer präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmer abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmer sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmer in der Liste des Präqualifikationsverzeichnisses geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch für die Nachunternehmer) durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich - ist in den Vergabeunterlagen enthalten. Darüber hinaus hatten die Bieter zum Nachweis ihrer Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: 1. Erklärungen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß LVG LSA 2. RAL-Gütezeichen Kunststoffbeläge (auf Anforderung) 3. RAL-Gütezeichen Kanalbau, mindestens AK 3 (auf Anforderung) 4. Güteschutz DVGW (Deutsche Vereinigung Gas und Wasser) G 301 ( auf Anforderung) 5. Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssumme (auf Anforderung) Weiterhin war unter "Buchstabe j) Nebenangebote" angegeben: "zugelassen". In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes war unter Nr. 5.2 angegeben: Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen), ausgenommen Nebenangebote, die Nachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung. Angaben zu Zuschlagskriterien wurden weder in der Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemacht. Laut Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren die Anlagen 1, 2, 3 und 6 des Landesvergabegesetzes, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Insgesamt forderten 15 Firmen die Angebotsunterlagen ab. Zum Eröffnungstermin am 11. April 2014, 10.00 Uhr, lagen sieben Hauptangebote und fünf Nebenangebote vor. Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von ... Euro brutto beim Antragsgegner vor. Die Verfahrensbeteiligte legte ein Angebot in Höhe von ... Euro sowie ein Nebenangebot vor. Mit dem Nebenangebot hat die Verfahrensbeteiligte das günstigste Angebot abgegeben. Mit Vermerk vom 24. April 2014 empfiehlt das vom Antragsgegner beauftragte Planungsbüro, den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte zu erteilen, da es das wirtschaftlichste sei. Mit Vermerk vom 8. Mai 2014 schließt sich der Antragsgegner dem Vergabevorschlag an. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Nebenangebot der Verfahrensbeteiligten zu erteilen. Daraufhin rügte die Antragstellerin, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte, mit Schreiben vom 9. Mai 2014 das Vergabeverfahren. Sie erklärte, dass die Erteilung des Zuschlages auf ein Nebenangebot vergabewidrig und damit unzulässig sei. Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB) sei der Zuschlag unwirksam. Zuschlagskriterium sei im vorliegenden Verfahren der Preis. Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13) dürften in diesem Fall Nebenangebote nicht berücksichtigt werden. In dieser Entscheidung habe der BGH ausgeführt: „Verlangt das anzuwendende Recht, für Nebenangebote (lediglich) Mindestanforderungen vorzugeben, ohne Regelungen darüber zu treffen, wie Nebenangebote im Verhältnis zu der als Hauptangebot vorgesehenen Ausführung ("Amtsvorschlag") zu werten sind, ist eine wettbewerbskonforme Wertung der Nebenangebote nicht gewährleistet, wenn für den Zuschlag allein der Preis maßgeblich sein soll.“ Gemäß § 2 Abs. 1 VOB/A sei der Wettbewerbsgrundsatz auch bei unterschwelligen Vergaben zu beachten. Eine wettbewerbskonforme Wertung von Nebenangeboten sei somit auch hier nicht möglich, da die Wertung allein über den Preis erfolgt sei. Ungeachtet dessen fehle es bereits an der Formulierung von vergabekonformen Mindestanforderungen für Nebenangebote, was für deren Berücksichtigungsfähigkeit gemäß aktueller Rechtsprechung elementar sei. Bereits aus diesem Grund hätte kein Nebenangebot bezuschlagt werden dürfen. Unstreitig sei, dass nach dem Ergebnis des Submissionstermins die Antragstellerin mit dem Hauptangebot auf Platz 1 liege, der Zuschlag daher zwingend auf das Hauptangebot der Antragstellerin zu erteilen sei. Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 legte der Antragsgegner die Vergabeunterlagen der Vergabekammer zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 ergänzte die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung dahingehend, dass der von ihr zitierte Beschluss sich ausschließlich auf nationale Vorschriften stütze und damit auf den Unterschwellenbereich übertragbar sei. Die Kernaussage des Urteils beziehe sich allein darauf, dass es mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei, wenn ein von den Ausschreibungsgrundlagen abweichendes Nebenangebot allein mit Blick auf einen niedrigeren Preis den Zuschlag erhalte. Hier sei auch die sogenannte Binnenmarktrelevanz zu beurteilen. Die BGH-Entscheidung entziehe damit jeglicher Differenzierung die Grundlage. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig wäre, aber nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Mit Datum vom 20. Juni 2014 äußerte sich die Antragstellerin dahingehend, dass sie ihren Nachprüfungsantrag aufrechterhalte. Sie legte im Übrigen dar, dass es im Nachprüfungsverfahren nach § 19 LVG LSA gar nicht auf eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin ankomme, sondern die Vergabekammer verpflichtet sei, eine objektive Vergabeprüfung durchzuführen. Die Antragstellerin beantragt, die Erteilung des Zuschlages auf ihr Angebot. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 nimmt er wie folgt Stellung: Im vorliegenden Verfahren handele es sich um eine Vergabe unterhalb des im § 2 Abs. 3 VgV festgelegten Schwellenwerts. Demnach seien für das Vergabeverfahren die Bestimmungen der VOB/A, Abschnitt 1 - Basisparagrafen zugrunde gelegt worden. Der zitierte Beschluss beziehe sich auf Vergabeverfahren, die in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen. Der Unterschied in Bezug auf Nebenangebote zwischen nationalen Verfahren und Vergaben nach europäischen Vorschriften würde auch in der VOB Teil A deutlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A habe der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen anzugeben, ob er Nebenangebote zulasse oder ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulasse. Eine Benennung von Mindestanforderungen an Nebenangebote wie im § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A bei oberschwelligen Vergaben sei hier nicht gefordert. Ebenso entfalle im nationalen Bereich der Ausschlussgrund bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 e VOB/A. Der Unterschied sei hier klar definiert. In Ermangelung einer Regelung im nationalen Bereich könne auf die Forderung nach Mindestbedingungen an Nebenangebote verzichtet werden. Bei der Wertung der Nebenangebote sei der Wettbewerbsgrundsatz dennoch beachtet worden. Gemäß Nr. 5.1 der den Vergabeunterlagen beigefügten Bewerbungsbedingungen müssten Nebenangebote die Mindestanforderungen, soweit an diese Mindestanforderungen gestellt seien, erfüllen und im Übrigen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Diese Bedingungen seien allen Bietern gleichermaßen bekannt gewesen. Eine wettbewerbskonforme Wertung der Nebenangebote sei damit möglich. Diese seien gemäß § 16 Abs. 7 VOB/A wie Nebenangebote zu werten. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA - vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen entsprechend § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da das Vergabeverfahren rechtmäßig ist und die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. Die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis unter Berücksichtigung aller gewerteten Nebenangebote verstößt nicht gegen die Vergabevorschriften. Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Auch nach § 7 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebotes spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden. (vgl. VK Lüneburg, B. v. 11.11.2008, VgK- 39/2008, ibr-online). Der Antragsgegner hat jedoch weder in der öffentlichen Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Zuschlagskriterien benannt. Allerdings hat er ein Leistungsverzeichnis erstellt und den Vertragsunterlagen beigefügt. Der Auftraggeber hat bei den Positionen des Leistungsverzeichnisses die Angabe von Einheitspreisen verlangt und damit den (Regel-)Fall der Vergabe zu Einheitspreisen gewählt. Vorliegend verbleibt damit - entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz - als einziges, für alle Bewerber vor Angebotsabgabe gleichermaßen erkennbares, hier dann auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. Die Prüfung und Wertung der Haupt- und Nebenangebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgte gemäß den §§ 13-16 VOB/A sowie § 7 LVG LSA und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Wertung von Nebenangeboten scheide aus, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde, wird nicht gefolgt. Denn diese Auffassung der Antragstellerin basiert auf dem von ihr selbst angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.01.2014 (X ZB 15/13). Dieser hat entschieden, dass dann, wenn in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist, Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts, unabhängig von sich aus den vergaberechtlichen Richtlinien des Unionsrechts ergebenden Schranken, nicht zugelassen werden dürfen. Das Gericht bezieht sich jedoch ausschließlich auf die national umgesetzten Rechtsgrundlagen der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG1 (VOB/A - EG) sowie die Vorschriften des GWB und verneint aus diesen - nationalen - Regelungen die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei dem Preis als einzigem genannten Zuschlagskriterium. Eine Bezugnahme auf die, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Nebenangeboten, abweichenden Vorschriften der Basisparagrafen der VOB/A sowie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Abschnittes 2 der VOB/A auf Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte ist der Kernaussage des Urteils nicht zu entnehmen. Die Vergabekoordinierungsrichtlinie wurde durch die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854) geändert worden ist und den dadurch anzuwendenden Abschnitt 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.2011 (BAnz. Nr. 182a vom 02.12.2011 für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen in nationales Recht umgesetzt und gilt bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer 5.186.000 Euro erreichen oder übersteigen (sog. Oberschwellenbereich). Dieser EU-Schwellenwert wird laut der vorgelegten Kostenermittlung des Antragsgegners durch den hier zu vergebenden öffentlichen Bauauftrag aber nicht erreicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung für den Oberschwellenbereich, die sich auf die von der VOB/A abweichenden Vorschriften der VOB/A-EG bezieht, kann damit nicht automatisch auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt werden. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Unterschwellenbereich kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt (BGH, Urteil v. 30.08.2011 - Az.: X ZR 55/10). Auch der von der Antragstellerin zitierte BGH-Beschluss sieht weder eine direkte Anwendung der EU- Richtlinie im Unterschwellenbereich vor, noch geht er von einer Regelungslücke aus. Für die Wertung von Nebenangeboten sind die Basisparagrafen der VOB/A maßgeblich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A sind entgegen den Regelungen des § 8 EG VOB/A für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorzugeben. Dem Wettbewerbsgrundsatz wird im nationalen Recht dahingehend Rechnung getragen, dass die Nebenangebote gemäß § 16 Abs. 6 VOB/A nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den in der Ausschreibung geforderten Kriterien technisch und wirtschaftlich gleichwertig sind, so dass ein Nebenangebot, welches nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ohnehin nicht gewertet werden darf. Der Ausschluss von Nebenangeboten, die Mindestanforderungen nicht entsprechen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 e) EG VOB/A), ist in den Basisparagrafen ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch eine Pflicht zur Benennung der Zuschlagskriterien bereits in der öffentlichen Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Gemäß § 16 Abs. 7 VOB/A sind Nebenangebote wie Hauptangebote zu werten. Dem Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot wird damit Rechnung getragen, denn die durch den BGH befürchteten qualitativ minderwertigen Angebote dürfen auch nach den Regelungen der VOB/A nicht gewertet werden. Bei der Zulassung von Nebenangeboten außerhalb des Geltungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind (BGH, Urteil vom 30.08.2011 - X ZR 55/10). Dies ist im Vergabeverfahren durch den Antragsgegner erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind daher die Vergabekoordinierungsrichtlinie und die sich darauf beziehende Rechtsprechung auf das hier vorliegende Vergabeverfahren im sog. (nationalen) Unterschwellenbereich nicht - auch nicht über das Transparenzgebot - anwendbar (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013, 250-4002-6432/2013-N-003-AP) Dass laut dem Vergabevorschlag der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf den Preis unter Einbeziehung der gewerteten Nebenangebote erteilt werden soll, stellt damit keinen Verstoß gegen die Vergabevorschriften dar. Die Prüfung der Nebenangebote in Bezug auf die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses wurde umfassend durch den Antragsgegner durchgeführt und dokumentiert. Eine Wertung der Nebenangebote allein mit Blick auf den Preis wurde nicht vorgenommen. Die technische und qualitative Bewertung der Nebenangebote in Bezug auf die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfolgte durch den Antragsgegner konkret auf die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, bevor die Wertung entsprechend dem Preis vorgenommen wurde. Die rechtlichen Vorgaben der §§ 7, 16 VOB/A wurden eingehalten. Die Wertung der Angebote durch den Antragsgegner entspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs und des Transparenzgebotes. Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA das Erfordernis einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin nicht vorsieht und die Vergabekammer habe unabhängig des Antrages der Antragstellerin, das gesamte Vergabeverfahren zu prüfen und objektiv zu beanstanden, wird seitens der Vergabekammer nicht gefolgt. Das Landesvergabegesetz regelt ein Tätigwerden der Vergabekammer nur, soweit ein Bieter das Verfahren beanstandet. Eine darüber hinausgehende Fach- und Rechtsaufsicht, die automatisch aus einer „objektiven Vergabeprüfung“ folgt, war vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt und wird der Vergabekammer durch das Gesetz nicht auferlegt, da das Tätigwerden der Vergabekammer zwingend an die Beanstandung eines Bieters gebunden ist. Denn entsprechend der Begründung des Landesvergabegesetzes soll das Nachprüfungsverfahren „durch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dem Unternehmen die Durchsetzung seiner rechtlich begründeten individuellen Interessen eröffnen“. Des Weiteren führt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung aus: „Durch die Bestimmung des Absatzes 2 (§19) werden die widerstreitenden Interessen der Vergabestellen und der beauftragten Unternehmen an einer schnellen Entscheidung und einer sofortigen Ausführung der Maßnahme sowie dem Interesse des erfolglosen Bieters, der Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Zuschlagserteilung zuvorzukommen, in Einklang gebracht.“ Daraus ergibt sich, dass das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren nach dem Landesvergabegesetz allein dem Schutz subjektiver Rechte des jeweiligen Antragstellers dient, d.h. ihm wird ein individueller Primärrechtsschutz in Anlehnung an den Rechtsschutz im Oberschwellenbereich gewährt. Eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle soll mit dem Landesvergabegesetz gerade nicht erreicht werden und findet damit im Nachprüfungsverfahren nicht statt. Sofern aufgrund einer Beanstandung durch einen Bieter ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA durchgeführt wird, kann die Vergabekammer auch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung auch zu Ungunsten eines Bieters treffen, insbesondere wenn seine individuellen Interessen nicht verletzt sind. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA). Kostenfestsetzung Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LvG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigen dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA). Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von .. Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat bis zum 18.07.2014 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, BIC: MARKDEF1810, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.