Beschluss
2 VK LSA 16/12
Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Beigeladene habe ein Unterkostenangebot abgegeben, nicht antragsbefugt. Nach überwiegender Rechtsprechung der Vergabesenate ist § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A grundsätzlich nicht bieterschützend. Einen Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen, eine Ausschluss erfordert. Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert. Die Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die Einzelbenotung bei dem Kriterium "Qualität der Entwicklungsmethodik" nicht hinreichend dokumentiert. Dies stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB dar. Im Übrigen hat sie rechnerisch unzutreffend den Nutzwert der Angebote ermittelt.
Die Beigeladene hat - anders als die Antragstellerin vermutet - in ihrem Angebot keine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Die Kosten werden auf ...Euro zuzüglich ...Euro für Auslagen festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin notwendig.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten.
Die Antragstellerin hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ...Euro zu leisten.
Die Beigeladene hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ...Euro zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragstellerin ist hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Beigeladene habe ein Unterkostenangebot abgegeben, nicht antragsbefugt. Nach überwiegender Rechtsprechung der Vergabesenate ist § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A grundsätzlich nicht bieterschützend. Einen Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen, eine Ausschluss erfordert. Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert. Die Antragsgegnerin Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die Einzelbenotung bei dem Kriterium "Qualität der Entwicklungsmethodik" nicht hinreichend dokumentiert. Dies stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB dar. Im Übrigen hat sie rechnerisch unzutreffend den Nutzwert der Angebote ermittelt. Die Beigeladene hat - anders als die Antragstellerin vermutet - in ihrem Angebot keine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten werden auf ...Euro zuzüglich ...Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin notwendig. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Antragstellerin hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ...Euro zu leisten. Die Beigeladene hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ...Euro zu leisten. I. Die Antragsgegnerin veranlasste ein Verhandlungsverfahren für die Vergabe eines Lieferauftrages für ein Softwarepaket und Informationssysteme für bedarfsgerechte Verkehre im ...nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL Teil A). Die Bekanntmachung wurde an das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am ...versendet und am ...veröffentlicht. Gemäß II.1.5) der Veröffentlichung ist eine Software mit landesweiter Lizenz zu erstellen und zu liefern für die zentrale und dezentrale Organisation, Steuerung und Abrechnung bedarfsgerechter Verkehre. Diese soll in bestehende Systeme, insbesondere die Fahrplanauskunft, integrierbar sein. Es ist der Abschluss eines zusätzlichen Instandhaltungs- und Pflegevertrages auf der Basis von Standardmusterverträgen der ...GmbH mit dem Auftragnehmer vorgesehen. Unter IV.1.1) wird als Verfahrensart das Verhandlungsverfahren angegeben. In aufeinander folgenden Phasen soll die Zahl der Teilnehmer schrittweise mit zu erörternden Lösungen und zu verhandelnden Angeboten verringert werden. Als Zuschlagskriterium wird unter IV.2.1) die Vergabe auf das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß der Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, ausgewiesen. Unter IV 3.4) wird als Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge der 27.09.2011 angegeben. Für die Abgabe der Schlussangebote wird später der 15.03.2012 festgelegt. Zu den Ausschreibungsunterlagen gehört ein Leistungsverzeichnis. Dieses enthält eine Anleitung zur Kalkulation. Den Ausschreibungsunterlagen sind weiterhin ein Vertrag über den Kauf einer Software für die ausgeschriebene Leistung und ein Vertrag über die Instandhaltung und Pflege von IT/TK-Systemen sowie Allgemeine Vertragsbedingungen für Kauf, Instandhaltung und Pflege von IT/TK-Systemen beigefügt. In dem erst genannten Vertrag ist in Ziff. 1.6 geregelt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, das System auf Verlangen des Auftraggebers für die Dauer von mindestens 10 Jahren instand zu halten bzw. zu pflegen. Der gesondert abzuschließende Vertrag wird auf Grundlage des beiliegenden Musters abgeschlossen. Nach Ziff. 2 -Vertragsbestandteile- sind die Bedingungen des Vertrages über die Instandhaltung Bestandteil des Vertrages über den Kauf. In Ziff. 6 war geregelt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36 Monate beträgt. Der Vertrag über die Instandhaltung sieht in Ziff. 1.1 als Vertragsgegenstand u. a. die Pflege und Verwaltung der Software vor. Des Weiteren ist den Vergabeunterlagen ein Lastenheft beigefügt. Dort ist unter Ziff. 1174 ausgeführt, dass der Vertrag über die Instandhaltung und Pflege von IT-Systemen als Full- Service-Vertrag angelegt ist und die vorbeugende Wartung sowie die Softwarewartung umfasst. Unter Ziff. 1179 heißt es, dass der Instandhaltungsvertrag auf eine 10-jährige Nutzungszeit, gerechnet ab der Gesamtsystemabnahme, ausgelegt ist und im Rahmen der LCC mit erheblicher Bedeutung in die Angebotswertung einginge. Der Instandhaltungsvertrag ist bereits während der Gewährleistungszeit als Grundlage für die Leistungen des Auftragnehmers anzuwenden. Nach Ablauf der Gewährleistung wird der Vertrag kostenpflichtig weitergeführt. Schließlich besteht für die Durchführung des Full- Service-Vertrages ein einseitiges Kündigungsrecht von Seiten des Auftraggebers, jeweils 6 Monate zum Jahresende frühestens für das dritte Jahr. Hierzu hatte die Antragsgegnerin, als Antwort (Nr. 6 vom 09.03.2012) auf eine Bieteranfrage alle Bieter darüber informiert, dass die Leistung, die im Instandhaltungsvertrag beschrieben ist, bereits während der Gewährleistung zu erbringen sei. Eine gesonderte Vergütung erfolge nicht. Kostenpflichtig sei der Instandhaltungsvertrag erst nach Ablauf der Gewährleistung. Weiter hatte sie ausgeführt, dass es für die Vergleichbarkeit der Angebote zwingend notwendig sei, dass die realen Kosten im Angebot benannt werden. Sie weist darauf hin, dass eine Mischkalkulation nicht zulässig sei. Alle Bieter erhielten weiterhin eine Bewertungsmatrix, in der sie als Selbstauskunft mitzuteilenhatten,inwieweitsiedieVorgabendesLastenhefteserfüllen.Esistdarinauch eineBewertungmitSchulnotenvorgesehen.DieAntragsgegnerinhatte auch Gewichtungsfaktoren(1-10)vorgegeben. Des Weiteren enthalten die Ausschreibungsunterlagen Vergabebedingungen für das Schlussangebot. Unter Pkt. 9.2 -Prüfung unangemessen niedriger Preise- wird angegeben, dass die Antragsgegnerin zur Aufklärung eines preislichen Missverhältnisses eine Preisprüfung durchführen und hierzu Belege vom betreffenden Bieter anfordern wird. Die betreffenden Bieter haben mit aussagefähigen und nachprüfbaren Unterlagen die Kalkulation plausibel zu machen. Unter 9.3 -Wertung- wird beschrieben, dass auf der Grundlage der abschließenden und gültigen Angebote dem wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag erteilt wird. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin vorgegeben, dass für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit formelmäßig ein Nutzwert (NW) ermittelt wird. Dieser bezieht den Angebotspreis (Bewertungsanteil 30%), die Folgekosten (LCC) bei 10-jährigem Systemeinsatz (30%) und die Qualität (40%) ein. Das Angebot mit dem höchsten Nutzwert erhält den Zuschlag. Die Antragsgegnerin hat in ihren Vergabebedingungen unter Pkt. 9.3 im Einzelnen vorgesehen, zur Wertung den Nutzwert zu errechnen. Hierzu hat sie eine Formel entwickelt und in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben. Diese Formel lautet: NW = Amin / Aang * WA + Fmin / Fang * WF + Qang / Qmax * WQ Dabei sind: NW Amin = = Nutzwert Angebotspreis des preisgünstigsten Angebots Aang WA = = Angebotspreis Wertigkeit des Angebotspreises Fmin Fang WF = = = Folgekosten innerhalb von 10 Jahren des preisgünstigsten Angebots Folgekosten innerhalb von 10 Jahren des jeweiligen Angebots Wertigkeit der Folgekosten Qang Qmax WQ = = = Bewertung der Qualität des bestbewerteten Angebots Bewertung der Qualität des jeweiligen Angebots Wertigkeit der Bewertung Qualität Unter Pkt. 9.7 -Ermittlung der Qualität- hat sie hinsichtlich des Teilkriteriums Qualität folgende Subkriterien mit Teilgewichtungen vorgegeben: Qualität Entwicklungsmethodik (WQ-E = 20%) Qualität Bedienung des Systems (WQ-B = 15%) Qualität des innovativen Ansatzes (WQ-I = 5%) Pkt. 9.5 beschreibt die Ermittlung der Folgekosten. Das LCC-Formular Mindestbestellung betrifft alle LCC-Mindestbestellungen des Leistungsverzeichnisses. Über 10 Jahre sind pro Jahr die LCC-Mindestkosten einzutragen. Diese ergeben dann in der Summe den LCC-Mindestpreis. In einem LCC-Summenblatt werden die Summe der Mindestbestellungen und die Summe der positionsbezogenen LCC-Kosten über 10 Jahre abschließend zum Berechnungswert Folgekosten (Fang) addiert. Pkt. 9.6 beschreibt die Bewertung des Teilkriteriums „Qualität“ durch eine Bewertungskommission nach Eingang der Schlussangebote, wenn der verbindliche Liefer- und Leistungsumfang feststeht. Die Kommission prüft drei Subkriterien. Das erste Subkriterium „Qualität Entwicklungsmethodik“ wird anhand von Angaben einer Bewertungsmatrix nach einem Schulnotensystem bewertet. Die Bewertungsmatrix enthält die entsprechenden Anforderungen aus dem Lastenheft. Dieses Unterkriterium erhält eine Teilgewichtung von 20%. Das zweite Subkriterium „Qualität der Bedienung der Software“ wird anhand der Angebotspräsentation ebenfalls nach einem Schulnotensystem (Notenschlüssel ...) beurteilt. Die Teilgewichtung beträgt 15%. Die Bewertung des dritten Subkriteriums „Qualität des innovativen Ansatzes“ erfolgt anhand der vorgestellten Produkte im Schulnotensystem. Die Teilgewichtung beträgt hier 5%. Bei der Antragsgegnerin gingen bis zum Ablauf der Frist am 27.09.2011 sieben Teilnahmeanträge ein, darunter auch die der Antragstellerin und der Beigeladenen. Am 04.10.2011 informierte die Antragsgegnerin nach der Eignungsprüfung alle Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, dass sie zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zugelassen wurden. Am 03.11.2011 wurden die Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Angebote sollten bis zum 05.12.2011 eingereicht werden. Die Antragstellerin gab am 02.12.2011 ihr Angebot ab. Am 09.12.2011 sendete die Antragsgegnerin Fragenkataloge an alle Bieter, zwecks Vorbereitung auf die Bietergespräche. Diese wurden in der Zeit vom 12.-15.12.2011 durchgeführt. Das Bietergespräch mit der Antragstellerin fand am 14.12.2012 statt; das mit der Beigeladenen am 13.12.2012. Nach den Bietergesprächen präzisierte die Antragsgegnerin die Unterlagen. Es wurden Anpassungen an den Dokumenten vorgenommen, u.a. wurden Änderungsvorschläge und Nebenangebote nicht mehr zugelassen. Die Wertung des Qualitätskriteriums wurde modifiziert. Weitere Anpassungen betrafen die Vergabebedingungen, das Lastenheft, das LV, die LCC-Formulare, die Bewertungsmatrix und zwei neue Anlagen. Die Bieter erhielten diese Vergabeunterlagen mit dem Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots am 19.02.2012. Nach weiteren Bieteranfragen zu diesen Unterlagen verlängerte die Antragsgegnerin die Angebotsfrist für die Schlussangebote bis zum 15.03.2012. Nach Beendigung der Rückfragefrist wurden die Bieterfragen und die Antworten nochmals gesammelt und für die Ablage in das Register 9 des Angebotsordners allen Bietern übergeben. Am 20.02.2012 forderte die Antragsgegnerin sechs Bieter zur Erstellung eines Schlussangebots auf. Das Angebot sollte bis zum 15.03.2012 eingereicht werden. Daraufhin gaben fünf Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, ihre Schlussangebote fristgerecht ab. Die Antragsgegnerin führte zuerst eine formale Prüfung von Ausschlussgründen durch mit dem Ergebnis, das deswegen kein Bieter ausgeschlossen werden müsse. Dann führte sie eine Prüfung unangemessen niedriger Preise durch. Dabei ergab sich, dass das Angebot der Beigeladenen einen niedrigen Angebotspreis insbesondere infolge niedriger Folgekosten (LCC) aufweist. Sie hatte bei einer Vielzahl von Positionen, die die Folgekosten betrafen, einen äußerst geringen Preis pro Jahr angeboten. In einem erheblichen Teil dieser Fälle hatte sie lediglich für die ersten drei Jahre (Gewährleistungszeit) diesen Preis pro Jahr angesetzt und für die Folgejahre höhere Preise. Die Antragsgegnerin entschied sich, mit der Beigeladen ein Aufklärungsgespräch zu führen. Dieses Gespräch wurde am 11.04.2012 auf der Basis eines vorher versendeten Fragenkataloges durchgeführt. Darin hatte die Beigeladene erklärt, dass sie die Leistungen ausreichend kalkuliert habe. Die Antragsgegnerin schätzte ein, dass in Kenntnis früherer Vergabeverfahren und fachlicher Erfahrung aus vergleichbaren Projekten die Erklärung der Beigeladenen belastbar gewesen sei. Auch seien alle technischen Vorgaben von der Beigeladenen erfüllt worden. Darüber hinaus erwog sie zu diesem Zeitpunkt, eine weitere Prüfung zur Auskömmlichkeit der Preise, insbesondere zu den Folgekosten (LCC), durchzuführen. Sie wollte sich nicht allein mit der Aussage der Beigeladenen zufrieden geben, nach der diese ihr Angebot auskömmlich kalkuliert habe Sie vermerkte dazu am 15.05.2012, dass sie wegen der „sehr niedrig angeboten Folgekosten“ schriftlich um weitere Aufklärung bitten und aussagekräftige Nachweise zur Kalkulationsgrundlage und Preisbildung fordern wolle. Auf Grundlage dessen wolle sie abschließend prüfen, ob die Beigeladene zu diesen Konditionen die Leistung vertragsgerecht erbringen könne. Zur weiteren Aufklärung hatte die Antragsgegnerin am 01.06.2012 ein Aufklärungsschreiben an die Beigeladene gesendet. Die Beigeladene sollte wegen der im Vergleich zu marktüblichen Preisen ungewöhnlich niedrigen Folgekosten (LCC) aussagekräftige Nachweise übersenden, die belegen, dass sie zu diesen Konditionen zuverlässig leisten könne. Ein entsprechendes Schreiben sandte die Beigeladene am 05.06.2012 an die Antragsgegnerin. Sie stellt u.a. dar, dass im Wesentlichen unkalkulierbare Entwicklungsaufwände nach Ende der Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ausgeschlossen wären. Sie führte weiter aus, dass alle während der Gewährleistung durchzuführenden Leistungen in die Investitionskosten zu kalkulieren wären. Diese Aufwände dürften nicht in die Kalkulation des Wartungsvertrages einfließen, da die Antragsgegnerin gemäß Werkvertrag nicht verpflichtet wäre, einen Wartungsvertrag abzuschließen. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der Prüfung dieses Schreibens dokumentiert (2. Prüfung zur Unangemessenheit der angebotenen Preise). Darin hat sie vor allem die Life-Cycle-Costs der Beigeladenen geprüft. In Ergebnis dessen ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die kalkulierten Wartungsaufwendungen bezogen auf den tatsächlichen Aufwand und eingeschätzter Synergieeffekte kostendeckend kalkuliert worden seien. Sie führte aus, dass der, bezogen auf den betrachteten Vertragszeitraum, niedrig angebotene Wartungspreis „durch virtuelle Deckungsbeiträge aus weiteren ansonsten anzusetzenden Gewerken“ gewährleistet sei. Die Antragsgegnerin gewann daraus die Erkenntnis, dass das vorgelegte Angebot und die damit verbundene Ausführung der Leistungen die Beigeladene nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten führen würde und von einer vertragsgerechten Ausführung der Leistung ausgegangen werden könne. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene das Angebot nicht auskömmlich kalkuliert habe. Inhaltlich nahm die Antragsgegnerin im Einzelnen eine Wertung der Schlussangebote vor. Sie verwendete dabei die Formel für den Nutzwert, die sie in den Vergabeunterlagen vorgegeben hatte. Hinsichtlich der Berechnung der Qualität hat sie folgende Formel verwendet: Qang = (QE * WQE + QE * WQB + QI * WQI) * 1/40% Dazu hat die Antragsgegnerin die Angaben der Bieter aus den Kapiteln des Lastenheftes in einer Bewertungsübersicht einzelner Kapitel ausgewertet. Eine Bewertungskommission hat für jedes Kapitel Schulnoten (1-6) vergeben, die mit einer vorgegebenen Gewichtung multipliziert einzelne Punkte ergeben. Von Note 1 abweichende Benotungen ergaben Strafpunkte. Die Antragsgegnerin hatte die Vergabe der Noten nicht im Einzelnen begründet. Eine unmittelbare Zuordnung der Noten in der Bewertungsmatrix wurde nicht dokumentiert. Die Vergabeunterlagen enthalten lediglich allgemein gehaltene Notenschlüssel. Sie hat nur bei einem Teil der Positionen in einem Formular knapp ausgeführt, ob ihre Anforderungen erfüllt seien. Bei der Berechnung des Wertes für das Kriterium Qualität hatte die Beigeladene die höchste Punktzahl erreicht, obwohl sie die bei der Einzelbepunktung für die Qualität der Entwicklungsmethodik die schlechteste Note erzielte und bei den übrigen Kriterien mit den anderen Bietern gleich auflag. Bei der Bemessung des Nutzwertes ist die Antragsgegnerin von ihrer eigenen Formel abgewichen. Sie hat statt des Wertes Qang den Wert Qmin verwendet und statt des Wertes Qmax den Wert Qang eingesetzt. Im Ergebnis hatte die Beigeladene den besten Nutzwert erreicht. Am 10.07.2012 erhielt die Antragstellerin per Fax das Vorinformationsschreiben der Antragsgegnerin vom 09.07.2012. Darin hatte sie sie darüber unterrichtet, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Dabei hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Nutzwert ihres Angebots mitgeteilt sowie den der Beigeladenen. Auch wurde die Benotung der Qualität des Angebots der Antragstellerin bekannt gegeben. Diese aus Sicht der Antragstellerin vorliegenden Mängel des Informationsschreibens rügte die Antragstellerin am 12.07.2012. Sie beanstandete, dass der Inhalt nicht ausreichend sei. Es wäre lediglich eine Bewertung für das Kriterium Qualität mitgeteilt worden. Es fehle die Bewertung des Angebots der Antragstellerin hinsichtlich der Kriterien Angebotspreis und Folgekosten. Auch sei das Angebot der Beigeladenen ein Unterkostenangebot und müsse deswegen von der Wertung ausgeschlossen werden. Am 12.07.2012 erhielt die Antragstellerin eine Antwort der Antragsgegnerin. In dieser wurde zusätzliche Informationen im Sinne einer Abhilfe über die Bewertung gegeben. Sie teilte der Antragstellerin mit, dass sie ihrer Rüge abhelfen werde, indem sie ihr eine Ergänzung zum bisherigen Informationsschreiben sende (Siehe Schreiben vom 16.07.2012). Im Übrigen wies sie die Rüge zurück. Die Wertung sei rechtmäßig und verletze keine Rechte der Antragstellerin. Es wäre nicht erkennbar, das die Beigeladene ein Angebot mit der Absicht abgegeben hätte, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies habe die Antragstellerin in ihrer Rüge nicht ausreichend begründet. Somit entbehre die Behauptung der Antragstellerin bezüglich eines Unterpreisangebots jeder Grundlage und sei eine „in das Blaue hinein“ unzulässige Behauptung. Auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sei, habe sie zur Steigerung der Kostentransparenz eine Unterpreisprüfung durchgeführt. Die dabei durch die Beigeladene erteilte Aufklärung habe zu dem Ergebnis geführt, dass kein Unterkostenangebot vorläge. Am 16.07.2012 sendete die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein weiteres Vorinformationsschreiben. In diesem hatte sie in Bezug auf die Antragstellerin und die Beigeladene andere Nutzwerte angegeben, als ursprünglich in dem Schreiben vom 12.07.2012. Dem lag zugrunde, dass die Antragsgegnerin ihre Wertung korrigiert hatte. Auch hierbei ist sie von ihrer Formel zur Nutzwertbestimmung abgewichen und hat wiederum die Werte offensichtlich an falscher Stelle eingesetzt. Sie hat auch diesmal bei dem Wert Qang, der nach der Formel das beste Angebot enthalten sollte, den Wert aus der schlechtesten Note gebildet. Lediglich bei der Einzelberechnung der Qualität sind evidente Fehler abgestellt worden. Dier Antragstellerin rügte daraufhin am 17.07.2012 zusätzlich, dass ihr die Antragsgegnerin andere Gesamtnutzwerte der Antragstellerin und der Beigeladenen als im Informationsschreiben vom 09.07.2012 mitgeteilt habe. Sie rügte dies als vergaberechtswidrige Wertung. Des Weiteren verfolgte sie ihre Rüge weiter, es würde sich bei der Beigeladenen um ein Unterkostenangebot handeln und kündigte aufgrund bevorstehender Auftragsauslösung (20.07.2012) einen Nachprüfungsantrag an. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19.07.2012 auch diese Rüge zurück gewiesen. Dier Antragstellerin hat daraufhin am 19.07.2012 einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer eingereicht. Sie macht geltend, dass ihrem Angebot ein nicht ordnungsgemäß kalkuliertes Angebot vorgezogen würde, welches möglicherweise keine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gewährleiste. Des Weiteren würden durch etwaige widersprüchliche Mitteilungen der Antragsgegnerin in den beiden Informationsschreiben der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verletzt. Im Einzelnen stellt sie dar, dass die widersprüchlichen Mitteilungen aus den beiden Informationsschreiben unterschiedliche Teilnutzwerte und Nutzwerte sowohl bei der Bewertung ihres Angebots als auch des Angebots der Beigeladenen ausweisen würden. Ihre Nachrechnungen ergäben einen geringeren Nutzwert bei der Beigeladenen als angegeben. So wäre der Abstand zwischen den ausgewiesenen Nutzwerten nach dem zweiten Informationsschreiben deutlich größer geworden. Dies würde auf eine unsachgemäße Bewertung hinweisen. Die Antragstellerin zieht aus den angegebenen Nutzwerten rechnerische Rückschlüsse auf die Höhe der von der Beigeladenen angebotenen Folgekosten. Diese seien über 50% günstiger als die, die sie angeboten habe. Unter Betrachtung dessen, dass sie bereits sehr knapp kalkuliert habe, ergäbe sich der Hinweis auf ein zielgerichtetes Unterkostenangebot. Dieses sei angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene nach ihrer Kenntnis erst seit kurzem in dem Bereich Erstellung und Lieferung von Software für bedarfsgerechte Verkehre tätig sei, ein Hinweis darauf, dass diese beabsichtige, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen. Es stelle sich auch die Frage, ob sie nicht eine Mischkalkulation vorgenommen habe. Die Antragstellerin hebt hervor, dass sich ihr der Verdacht aufdränge, die Antragsgegnerin habe zuerst versucht, ihr die Kenntnis über die Bewertungen für die Kriterien Angebotspreis und Folgekosten vorzuenthalten. Die Antragstellerin beantragt: - die Antragsgegnerin anzuweisen, das für den Zuschlag vorgesehene Angebot der Beigeladenen vom Vergabeverfahren auszuschließen und die Wertung der Schlussangebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, - hilfsweise die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vergabeverfahren zurückzusetzen und die Wertung der Schlussangebote neu durchzuführen, - hilfsweise die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vergabeverfahren aufzuheben, Die Antragsgegnerin beantragt: - den Vergabenachprüfungsantrag zurückzuweisen. Mit ihrer Stellungnahme vom 24.07.2012 führt sie aus, dass die gerügten unterschiedlichen Angaben in den beiden Vorinformationsschreiben ihre Ursache in einem Programmierfehler der in der Auswertung der Angebote verwendeten Excel-Tabelle hätten. Nur die mitgeteilten Wertungsergebnisse vom 16.07.2012 würden gelten. Des Weiteren würde die Antragstellerin das ihr zugegangene Heilungsschreiben vom 16.07.2012 verschweigen. Darin hätte sie bereits den beanstandeten Widerspruch ausgeräumt und plausibel erklärt. Auch habe die Antragstellerin „ins Blaue hinein“ behauptet, das Angebot des Bestbieters (die Beigeladene) wäre ein gegen § 19 Abs. 6 EG VOL/A verstoßendes Unterpreisangebot. Der Preisabstand zum nächstgünstigen Bieter läge, den Gesamtpreis betrachtend, unter 20%. Eine Durchführung einer Unterpreisprüfung wäre gemäß ständiger Rechtsprechung hier nicht verpflichtend erforderlich. Die Beigeladene habe in ihrer Kalkulation LCC-Einsatzstunden pro Jahr eingeplant, welche den Rückschluss auf entsprechende Überprüfung und Instandhaltung des Systems erlaube. Im Durchschnitt über 10 Jahre sei erfahrungsgemäß für ein solches System anfangs von 30 Einsatztagen und im Mittel von 16 Einsatztagen auszugehen. Die Beigeladene habe zwar deutlich weniger Einsatztage pro Jahr einkalkuliert; Abweichungen vom Durchschnittswert wären aber hier nicht ausgeschlossen oder zumindest nicht unwahrscheinlich. Die Beigeladene habe dazu erklärt, sie gehe von einem „Second Level Support“ aus, dem nur qualifizierte Anfragen, denen eine echte Systemstörung zugrunde läge, zugingen. Der Auftrag könne nicht in standardisierter Weise abgearbeitet werden. Er eröffne den Bietern vielfältige Gestaltungs- und Optimierungsmöglichkeiten. Gerade um dies entsprechend bewerten zu können, habe die Antragsgegnerin ein Verhandlungsverfahren statt eines Offenen Verfahrens durchgeführt. Die Antragsgegnerin habe auch eine sorgfältige Unterpreisprüfung durchgeführt. Dabei hätte es keine Beanstandungen gegeben. Die Beigeladene habe dabei auch nochmals bestätigt, dass die LCC-Kosten ausreichend kalkuliert worden wären. Sie gebe eine Gewährleistung von 36 Monaten an. In dieser Zeit sichere sie eine Fehlerbehebung zu. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus dem Vergabevermerk wiederholt. Die Beigeladene meint, dass die Bieterinformation ordnungsgemäß erfolgt sei. Es sei auch kein Bewertungsfehler aufgetreten. Das Vorbringen der Antragstellerin hierzu sei nicht substantiiert. Sollte entgegen diesem Vorbringen die Bewertung doch fehlerhaft sein, hätte sich dies für alle Bieter gleichermaßen ausgewirkt. Die Antragsgegnerin habe auch ordnungsgemäß aufgeklärt, ob die Beigeladene ein Unterkostenangebot abgegeben habe. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes sei die Antragsgegnerin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solches unauskömmliches Angebot nicht vorliege. Dies habe die Antragsgegnerin ausführlich dokumentiert. Schließlich sei die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A nicht bieterschützend. Dies entspreche der einhelligen Rechtsprechung der Vergabesenate. Der Antragstellerin fehle es daher an einer Antragsbefugnis. Der Preis der Beigeladenen liege im Übrigen nur geringfügig unter dem Angebotspreis des nächstgünstigen Bieters. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2012 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und Vergabeakte Bezug genommen. Der Antragstellerin und der Beigeladenen wurde teilweise Akteneinsicht gewährt. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer bis zum 07.09.2012 verlängert. II. Der Antrag ist teilweise zulässig, im Übrigen teilweise begründet. 1.) Zulässigkeit 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09.2009 – 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2676), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 23.10.2006 (BGBI S. 2334), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), zuletzt geändert durch Artikel 2 v. 10.06.2010 (BGBl S. 727) ist aufgrund des geschätzten Auftragswertes für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt, soweit sie sich auf Wertungsfehler der Antragsgegnerin beruft. Sie hat durch die Teilnahme an dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Verhandlungsverfahren ein Interesse an dem betreffenden Auftrag dokumentiert, eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Sie hat in diesem Sinne vorgebracht, dass ihre Chance auf Erhalt des Auftrages durch die angeblich fehlerhafte Wertung der Antragsgegnerin verschlechtert worden sei. Die Antragstellerin ist jedoch hinsichtlich ihres Vorwurfs, die Beigeladene habe ein Unterkostenangebot abgegeben, nicht antragsbefugt im Sinne der o.g. Vorschrift. Nach überwiegender Rechtsprechung der Vergabesenate ist § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A grundsätzlich nicht bieterschützend (vgl. nur OLG Naumburg 2 Verg 3/12 v. 02.08.2012). Die Vorschrift bezweckt vielmehr vorrangig, den Auftraggeber davor zu schützen, Verträge mit einem Auftragnehmer einzugehen, der wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in Gefahr geraten könnte, seine Leistung nicht mehr erbringen zu können. Die erkennende Vergabekammer gibt ihre gegenteilige Rechtsauffassung aus dem Beschluss 2 VK LSA 05/11 v. 19.10.2011 auf. Einen Bieterschutz entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur, wenn das Gebot, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen, eine Ausschluss erfordert. Dies wird bejaht, wenn der Bieter ein Unterkostenangebot mit zielgerichteter Marktverdrängungsabsicht abgegeben hat. Dies hat die Antragstellerin in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen zwar vorgebracht. Ihr Vorbringen ist jedoch diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene hiernach erst seit kurzem in dem Bereich Erstellung und Lieferung von Software für bedarfsgerechte Verkehre tätig sei, lässt nicht unbedingt auf eine Marktverdrängungsabsicht schließen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die auf eine entsprechende Absicht hindeuten. 1.3 Rüge Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nachgekommen. Nach dieser Regelung ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Die Antragstellerin hat im Sinne der o.g. Vorschrift ohne schuldhaftes Zögern gerügt. Sie hat unmittelbar nach Erhalt des Informationsschreibens am 10.07.2012 mit Schreiben vom 12.07.2012 geltend gemacht, die Wertung sei mangelhaft und der mitgeteilte Inhalt sei nicht ausreichend. Sie hat weiterhin auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.07.2012 am 17.07.2012 vorgebracht, dass die Antragsgegnerin andere Nutzwerte als im Schreiben vom 12.07.2012 mitgeteilt habe. Daraus hat sie geschlossen, dass die Wertung nicht korrekt erfolgt sei. Dies war rechtzeitig. Sie hat auch, anders als die Antragsgegnerin meint, keine Rüge „ins Blaue hinein“ ausgesprochen. Vielmehr hatte sie aufgrund der voneinander abweichenden Mitteilungen der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass Wertungsfehler vorliegen. Soweit sie weiterhin in ihrem Nachprüfungsantrag vermutet, die Beigeladene habe eine Mischkalkulation vorgenommen, konnte sie dies nicht rügen, da ihr Details aus dem entsprechenden Angebot nicht bekannt waren. 2. Begründetheit Soweit der Antrag zulässig ist, ist er teilweise begründet. Der Antragstellerin hat gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholt. Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die Einzelbenotung bei dem Kriterium „Qualität der Entwicklungsmethodik“ nicht hinreichend dokumentiert. Dies stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB dar. Im Übrigen hat sie rechnerisch unzutreffend den Nutzwert der Angebote ermittelt. Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Somit ist die Wertung neu durchzuführen. Dagegen hat die Beigeladene – anders als die Antragstellerin meint – in ihrem Angebot keine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen. Hierzu im Einzelnen: Die Antragsgegnerin wäre gemäß § 97 Abs. 1 GWB gehalten gewesen, die Notenvergabe im Hinblick auf das Kriterium „Qualität der Entwicklungsmethodik“ zu begründen. Dieser Obliegenheit ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die entsprechenden den Vergabeunterlagen beiliegenden Bewertungsformulare enthalten zwar zugeordnet zu den Subkriterien Anmerkungen und Fragen sowie die Kommentierungen der Bieter, jedoch nur in Einzelfällen unter der Rubrik Bewertung die Kurzbemerkung „erfüllt“. Begründungen für die vergebenen Noten finden sich nicht. Die Einzelnoten sind lediglich im Rahmen der Angebotswertung für das Subkriterium Qualität Entwicklungsmethodik tabellarisch aufgeführt. Damit sind die Erwägungen der Bewertungskommission für die Notenvergabe im Einzelnen nicht erkennbar. Der Wertungsvorgang ist insoweit nicht transparent. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die Benotung für das Kriterium „Qualität“, das mit 40% gewichtet wurde, insgesamt hinreichend differenziert erfolgte. Dies vermag die Vergabekammer aufgrund der intransparenten Notenvergabe bei dem Subkriterium „Qualität der Entwicklungsmethodik“ jedoch nicht abschließend zu beurteilen. Hinsichtlich der Subkriterien „Bedienung des Systems“ und „Qualität innovativer Ansatz“ hat die Antragsgegnerin an alle Bieter die jeweils gleiche Note vergeben. In Bezug auf das Subkriterium „Qualität Entwicklungsmethodik“ hat sie mit Ausnahme von drei Fällen alle Bieter bei den Sub-sub-Kriterien mit der Bestnote beurteilt. Die Antragsgegnerin möge vor diesem Hintergrund bei der Wiederholung der Wertung in eigener Verantwortung prüfen, ob die bislang vorgenommene Benotung sachgerecht erfolgte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch bei der Korrektur der Wertung bei der Berechnung des Gesamtnutzwertes die von ihr vorgegebene Formel falsch verwendet. Nach ihren eigenen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen war der Wert Qangdefiniert als die Bewertung der Qualität des bestbewerteten Angebots. Gleichzeitig war der Wert Qmax definiert als Bewertung der Qualität des jeweiligen Angebots. Konsequenterweise hätte hier als Qangder Wert mit der niedrigsten Punktzahl angesetzt werden müssen, da eine Bewertung mit Schulnoten erfolgte. Die Antragsgegnerin hat jedoch fälschlicherweise den Wert mit der höchsten Punktzahl zugrunde gelegt. Dies führte bei der Wertung des Kriteriums Qualität zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Bieter mit den insgesamt schlechtesten Schulnoten den höchsten Teilnutzwert erzielte. Damit war auch der Gesamtnutzwert falsch berechnet. Würde die Antragsgegnerin bei der Wiederholung der Wertung an ihren vergebenen Noten festhalten, hätte dies jedoch keine Folgen für die Bieterreihenfolge. Allerdings würde sich in Bezug auf den Nutzwert der Abstand zwischen dem derzeitigen Bestbieter und dem nachfolgenden Bieter verringern. Dagegen hat die Beigeladene – anders als die Antragstellerin vermutet – in ihrem Angebot keine unzulässige Mischkalkulation vorgenommen. Zwar hat die Beigeladene in ihrem Schreiben vom 05.06.2012 eingeräumt, dass alle während der Gewährleistung durchzuführenden Leistungen in den Investitionskosten zu kalkulieren seien. Diese Aufwände dürften nach ihrer Auffassung nicht in die Kalkulation des Wartungsvertrages einfließen. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, den Wartungsvertrag zu schließen. Konsequenterweise hat die Beigeladene bei einer Vielzahl von Positionen, die die Folgekosten für die ersten drei Jahre betreffen (also die Gewährleistungszeit), einen äußerst geringen Preis angeboten. Gegen diese Herangehensweise spricht zwar, dass die Antragsgegnerin und die Bieter nach den Ausschreibungsunterlagen sehr wohl verpflichtet waren, den Instandhaltungsvertrag abzuschließen und hierfür auch für die ersten drei Jahre Preise zu kalkulieren hatten. Dies ergibt sich u.a. aus Ziff. 1.6 des Vertrages über den Kauf einer Software für bedarfsgesteuerte Verkehre. In der Bieterinformation der Antragsgegnerin vom 09.03.2012 (Antwort zu Frage 6) war jedoch aufgeführt, dass Leistungen, die im Instandhaltungsvertrag beschrieben sind, bereits im Zusammenhang mit der Gewährleistung (also der Hauptleistung) zu erbringen sind. Eine gesonderte Vergütung erfolge nicht (Antwort zu Frage 8). Diese Ausführungen konnten so ausgelegt werden, dass es den Bietern gestattet ist, die entsprechenden Aufwendungen für die Instandhaltungskosten während des Gewährleistungszeitraums bereits in der Hauptleistung zu kalkulieren. Insoweit wäre es dann auch statthaft, diesbezüglich für die Folgekosten sehr geringe und eher symbolische Preise anzubieten. Damit hatte die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, das Angebot der Beigeladenen wegen einer Mischkalkulation auszuschließen. Für ein entsprechendes Verständnis der Bieterinformation spricht auch, dass allem Anschein nach ein weiterer Bieter in gleicher Weise kalkuliert hat, wie die Beigeladene. Schließlich lagen die Bieterinformationen allen Bietern vor und waren Bestandteil der Schlussangebote. Die Antragsgegnerin hat allerdings für die anteiligen Instandhaltungskosten bei der Hauptleistung keine Positionen vorgegeben. Es hat jedoch kein Bieter - auch nicht die Antragstellerin - gerügt, dass die Leistungsbeschreibung unter Verstoß gegen § 8 EG Abs. 1 VOL/A nicht hinreichend eindeutig und erschöpfend wäre. Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei der Wertung der Angebote Vergabeverstöße begangen hat. Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist, (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Mithin ist die Wertung der Schlussangebote noch einmal durchzuführen. Damit sollen die Vergabeverstöße abgestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin sind mit ihren Begehren nicht vollständig durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, dass beide Beteiligte die Kosten des Nachprüfungsverfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA vom 27.06.1991) von der Entrichtung der Kosten befreit. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen eine Landes- oder gleichgestellte Behörde Anlass gegeben hat. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA ist diese Regelung jedoch nicht anzuwenden bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, z. B. über einen Widerspruch. Das Vergabenachprüfverfahren ist in diesem Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren vergleichbar (vgl. OLG Naumburg v. 17.09.2002, Az.: 1Verg 8/02). Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der Angebotspreis der Schlussangebote über die LV-Kosten und die LCC-Kosten inklusive Mehrwertsteuer (vgl. 1 Verg 5/04 OLG Naumburg). Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ...Euro inklusive Auslagen in Höhe von ...Euro. Es besteht keine Veranlassung von diesem Richtwert abzuweichen. Die durch die Antragstellerin zu tragenden Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer betragen ...Euro inklusive anteiliger Auslagen von ...Euro. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von ...Euro wird der Antragstellerin abzüglich Kopierkosten für die Akteneinsicht von ...Euro nach Bestandskraft dieses Beschlusses ein Betrag in Höhe von ...Euro zurückerstattet. Dazu wird um Bekanntgabe der Bankverbindung gebeten. Die durch die Antragsgegnerin zu tragenden Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer betragen ...Euro inklusive anteiliger Auslagen von ...Euro. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens ...auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen- Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Beigeladene hat die Kopierkosten aus ihrer Akteneinsicht in Höhe von 12,30 Euro zu tragen. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat durch die Beigeladene unter Verwendung des Kassenzeichens ...auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragsgegnerin ist teilweise als Unterliegende anzusehen und hat daher die entsprechenden Aufwendungen der Antragstellerin zur Hälfte zu erstatten. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ). Auch die Antragstellerin ist teilweise als Unterliegende anzusehen und hat daher die entsprechenden Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.