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Beschluss

1 VK LSA 58/10

Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt nicht gegen höherrangiges europäisches Recht. Der Zeitpunkt der inhaltlichen Kenntnisnahme von der anwaltlich aufbereiteten Infopost ist vorliegend mit dem Zeitpunkt des Erkennens der vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberverhaltens gleichzusetzen. Es kann nicht von einer bloßen Verdachtsrüge gesprochen werden, wenn im Bekanntmachungstext die Zulassung von Nebenangeboten unter gleichzeitiger Festlegung des ausschließlichen Zuschlagskriteriums Preis angegeben ist und der Bieter diesbezüglich eine anwaltliche Infopost vorab erhalten hat. Wenn die anwaltliche Beratung durch die anwaltliche Infopost bereits erfolgte, ist eine am sechsten Tag erfolgte Rüge nicht mehr unverzüglich.
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Die Verfahrenskosten beziffern sich auf insgesamt 7.109,82 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt nicht gegen höherrangiges europäisches Recht. Der Zeitpunkt der inhaltlichen Kenntnisnahme von der anwaltlich aufbereiteten Infopost ist vorliegend mit dem Zeitpunkt des Erkennens der vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberverhaltens gleichzusetzen. Es kann nicht von einer bloßen Verdachtsrüge gesprochen werden, wenn im Bekanntmachungstext die Zulassung von Nebenangeboten unter gleichzeitiger Festlegung des ausschließlichen Zuschlagskriteriums Preis angegeben ist und der Bieter diesbezüglich eine anwaltliche Infopost vorab erhalten hat. Wenn die anwaltliche Beratung durch die anwaltliche Infopost bereits erfolgte, ist eine am sechsten Tag erfolgte Rüge nicht mehr unverzüglich. 1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Die Verfahrenskosten beziffern sich auf insgesamt 7.109,82 Euro. I. Der Antragsgegner schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens auf der Grundlage der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) für den Neubau der B 6n, den Bauabschnitt 14.2.3 von Bau-km 6+670 bis Bau-km 8+386 aus. Die Bekanntmachung wurde dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften am ... zur Veröffentlichung zugesandt. Darin gab der Antragsgegner bekannt, dass Varianten/Alternativangebote zugelassen sind und er den Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen wird. Am 19.08.2010 fand der Eröffnungstermin statt. 12 Bewerber reichten 12 Hauptangebote und sieben Nebenangebote ein. Nach Beendigung der Wertung teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 17.12.2010 mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werde. Als Begründung führt die Vergabestelle an, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste sei und das eingereichte Nebenangebot für die Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt wurde, da nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf VII-Verg 10/10 vom 15.06.2010 dies nicht mehr zulässig sei, wenn das Zuschlagskriterium „Niedrigster Preis“ gewählt wurde. Daraufhin rügte die Antragstellerin per Fax mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.12.2010. Sie trägt vor, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Nebenangebote vergaberechtswidrig sei. Keinesfalls könne unter einseitiger Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf die Wertung von Nebenangeboten unterbleiben und gleichzeitig der Zuschlag auf das günstigste Hauptangebot erfolgen. In Anbetracht der divergierenden Rechtsprechung und ungeklärten Rechtslage sei die Vergabestelle vielmehr gehalten, das laufende Vergabeverfahren entweder aufzuheben oder zumindest in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurück zu versetzen. Da der Antragsgegner mit Schreiben vom 22.12.2010 die Rüge vollinhaltlich zurückwies, hat die Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 23.12.2010 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Der Nachprüfungsantrag ist dem Antragsgegner mit Verfügung der Vergabekammer vom 23.12.2010 zugestellt worden. Über die Unzulässigkeit einer Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs. 1 GWB wurde er mit Zustellung des Nachprüfungsantrages belehrt. Gleichzeitig erfolgte die Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen und eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag vorzulegen. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen ergab, dass das seitens der Bieterin ... AG abgegebene Hauptangebot sowohl bei isolierter Betrachtung als auch unter Einbeziehung der Nebenangebote das preislich günstigste Angebot ist. Der seitens der Antragstellerin vorgelegte Mandantenrundbrief beinhaltet unter Punkt 4 – OLG Düsseldorf: Neue Anforderungen für die Zulassung von Nebenangeboten – eine Information, ausweislich deren das OLG Düsseldorf in diesem Jahr bereits wiederholt entschieden hat, dass Nebenangebote in europaweiten Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Zuschlag allein nach dem Kriterium des günstigsten Preises und nicht auf das unter Berücksichtigung auch nicht preislicher Kriterien wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird (Beschl. v. 07.01.2010, Verg 61/09; Beschl. v. 23.03.2010, Verg. 61/09). Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass es sie in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletze, wenn ihr Nebenangebot aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf der einen Seite unberücksichtigt bleibe, auf der anderen Seite aber dennoch ein Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erteilt werde. Das Vergabeverfahren müsse vielmehr aufgehoben oder zumindest in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurückversetzt werden. Der Antragsgegner habe Vergabeunterlagen veröffentlicht, die in Widerspruch zu den europäischen Vorgaben stünden. Dies führe im Ergebnis dazu, dass das gesamte Verfahren vergaberechtswidrig sei. Die im Rahmen der Bekanntmachung erfolgte und ausschließlich durch den Antragsgegner zu vertretene Zulassung von Nebenangeboten sei für sämtliche Bieter ein maßgeblicher Aspekt bei ihrer Kalkulation und Angebotserstellung gewesen. Es sei davon auszugehen, dass, sofern die Rechtsprechung allen Bietern bekannt gewesen wäre, die Submission zu gänzlich anderen Ergebnissen geführt hätte. Deshalb sei vorliegend der Antragstellerin ebenso wie den übrigen Bietern die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote neu zu kalkulieren. Diesen Aspekt habe sie auch rechtzeitig gegenüber dem Antragsgegner gerügt. Von den hier maßgeblichen EG-Richtlinien sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung habe sie erstmalig durch den Mandantenrundbrief der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten im Dezember 2010 erfahren. Angesichts der ihr im Dezember zur Kenntnis gelangten Rechtslage sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nunmehr vergabe-rechtskonform verfahren werde und die Ausschreibung aufhebe, zumindest aber das Vergabeverfahren zurückversetze. Erst durch die Bieterinformation des Antragsgegners vom 17.12.2010 habe sie zu ihrer größten Überraschung erfahren müssen, dass ein solches vergaberechtskonformes Verhalten nicht beabsichtigt sei. Der hiermit verbundene Vergabeverstoß sei sodann unverzüglich am 20.12.2010 gerügt worden. Auf die ausdrückliche Nachfrage der erkennenden Kammer wird nunmehr teils ergänzend vorgetragen, dass der Mandantenrundbrief/Newsletter am 02.12.2010 per „Infopost“ versandt und am 13.12.2010 bei dem ...-Mitglied ... GmbH eingegangen und intern verteilt worden sei. Die Bieterinformation sei der ... GmbH am 17.12.2010 um 11:12 Uhr zugegangen. Dem für das Vergabeverfahren zuständigen Bereichsleiter, Herrn ..., habe man diese kurze Zeit später vorgelegt. Als er darauf seine übrige Post durchgesehen habe, sei er auf die anwaltliche Infopost gestoßen. Da in der Bieterinformation als auch in dem Newsletter auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hingewiesen wurde, habe Herr ... noch am gleichen Tag rechtlichen Rat gesucht, um etwaige Zusammenhänge rechtlich überprüfen zu lassen. Auf abermalige Nachfrage ließ die Antragstellerin ihren anwaltlichen Vortrag wiederholt ergänzen. So seien die Angaben zum Eingang der anwaltlichen Infopost bei der Antragstellerin am 13.12.2010 u. a. anhand des Terminkalenders des Bevollmächtigten für das streitbefangene Vergabeverfahren, Herrn ..., rekonstruiert worden. Dieser habe sich am 10.12.2010 zwar in den Büroräumen aufgehalten, aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Eingang des Newsletters gehabt. Am Abend des 12.12.2010 sei er aufgrund eines Termins am 13.12.2010 nach Frankfurt gereist und am Nachmittag erst wieder kurz im Büro gewesen. Ebenso habe er sich am 14.12.2010 in seinem Büro aufgehalten. Am 15.12.2010 sei er beruflich in Magdeburg und am 16.12.2010 in Dresden gewesen. Aufgrund dieser Notizen in seinem Terminkalender habe man geschlossen, dass der Newsletter am 13.12.2010 bei der Antragstellerin eingegangen sein müsse. Auch das Datum der Kenntnisnahme des Newsletters (17.12.2010) sei anhand der Erinnerungen von Herrn ... rekonstruiert worden. Entgegen der kammerseitig geäußerten Auffassung beinhalte der antragstellerseitige Vortrag keinerlei Widersprüche. Im Nachprüfungsantrag werde lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin vor Übermittlung der Bieterinformation Kenntnis von dem Newsletter genommen habe. Selbst wenn man unterstelle, Herr ... habe ihn bereits am 14.12.2010 gelesen, würde hieraus dennoch keine Rügeobliegenheit erwachsen. Der vorliegende Vergaberechtsverstoß offenbarte sich erst mit Übermittlung der Bieterinformation, d.h. am 17.12.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre, wenn überhaupt, allenfalls eine sog. Verdachtsrüge möglich gewesen, die aber nach allgemeiner Ansicht weder erforderlich noch zulässig sei. Selbst wenn man unterstelle, der Lauf der Rügefrist habe bereits am 14.12.2010 begonnen, so wäre die tatsächlich am 20.12.2010 ausgesprochene Rüge zudem nicht verfristet. Die von der Spruchpraxis in Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Unverzüglichkeit“ herausgebildete Drei-Tages-Frist gelte nur für einfach gelagerte Sachverhalte. Vorliegend stehe aber kein einfach gelagerter Sachverhalt, sondern eine äußerst schwierige Rechtsfrage zur Entscheidung. Die Antragstellerin beantragt, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, den Zuschlag im Vergabeverfahren „Neubau Streckenabschnitt B6n, BA 14.2.3 von Bau-km 6+670 bis Bau-km 8+386“ nicht auf das Angebot des Bieters ... AG zu erteilen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, das laufende Vergabeverfahren aufzuheben, hilfsweise unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurück zu versetzen, 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin für notwendig zu erklären, 4. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie 5. Akteneinsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners einschließlich aller etwaigen Neben-und/oder Beiakten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zu 1. und 2. zurückzuweisen und 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung legt er dar, dass es der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB mangele. Sinn und Zweck der Norm sei es zu verhindern, dass ein Bieter oder Bewerber, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten könne. Die Antragstellerin führe lediglich aus, dass sie ein erkennbares Interesse am Auftrag habe und ihr ein Schaden drohe. Letzteres sei deshalb gegeben, weil sie angesichts der Bieterinformation vom 17.12.2010 und der Zurückweisung der Rüge vom 22.12.2010 davon habe ausgehen müssen, der Antragsgegner werde das Vergabeverfahren vergaberechtswidrig fortsetzen und den Zuschlag an die ... AG erteilen, obwohl das Verfahren hätte aufgehoben bzw. in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen versetzt werden müssen. Wie der Antragstellerin jedoch bereits im Schreiben vom 22.12.2010 mitgeteilt worden sei, hätte ihr der Zuschlag selbst dann nicht erteilt werden können, wenn es zu einer Wertung ihres Nebenangebotes gekommen wäre. Die Auffassung der Gegenseite, ein Bieter müsse in einem Nachprüfungsverfahren zur Antragsbefugnis nur ganz allgemein einen drohenden Schaden vortragen, werde nicht geteilt. Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. Zunächst sei festzuhalten, dass die Zulässigkeit von Nebenangeboten beim alleinigen Wertungskriterium Preis eine umstrittene Rechtslage darstelle. Für den Fall, dass die Vergabekammer die Auffassung vertrete, Nebenangebote seien auch in dieser Konstellation zuzulassen, würde eine Wertung derselben ebenfalls nicht zu einer Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin führen. Bei der Wertung des Nebenangebotes der Antragstellerin reduziere sich die Angebotssumme lediglich um 1.850,45 Euro, so dass die Antragstellerin allenfalls den 3. Platz, nicht jedoch den 1. Platz einnehmen könne. Von einer Verletzung gesetzlich geschützter Positionen könne daher nicht gesprochen werden. Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin durch ein Verhalten der Vergabestelle schlechter gestellt werde. Daran fehle es jedoch hier. Mit Verfügungen des Vorsitzenden der Vergabekammer wurde die Entscheidungsfrist zuletzt vorsorglich bis zum 30.05.2011 verlängert. Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 19.04.2011 die Beteiligten darauf hingewiesen, das der Antrag nach ihrer vorläufigen Auffassung unzulässig sei. Es ist dargelegt worden, dass die Antragstellerin den vorgebrachten Vergabeverstoß nicht unverzüglich gerügt habe. Die Vergabekammer beabsichtige daher im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 des GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 -Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer -des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) – Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt – vom 04.03.1999, Az.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 42-32570/03. Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 05.08.2009, MBl. LSA Nr. 33/2009) zuständig. Der Antragsgegner gilt als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an einem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin trägt vor, durch die Zulassung von Nebenangeboten in der Bekanntmachung unter anschließender Nichtwertung derselben und der auftraggeberseitig angestrebten Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung auf ein konkurrierendes Hauptangebot in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden zu sein. Die Antragstellerin hält die Aufhebung des Vergabeverfahrens für notwendig. In diesem Fall hätte sie bei dem anzunehmenden Fortbestand der Vergabeabsicht des Antragsgegners eine neue Chance zur erfolgreichen Angebotsabgabe. Dieser Vortrag reicht für die Feststellung des Vorliegens der Antragsbefugnis aus. Nicht erfüllt wurde seitens der Antragstellerin nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer das Erfordernis der unverzüglichen Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. In diesem Zusammenhang sei vorangestellt, dass diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt. Vorliegend ist aufgrund der Regelung des § 121 BGB und der dazu ergangenen langjährigen Entscheidungspraxis der Gerichte vielmehr von einer hinreichenden Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB auszugehen, so dass hier keine mit der Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 vergleichbare Rechtslage vorliegt. Die Antragstellerin traf somit die Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden gegenüber der Antragsgegnerseite. Dieser hat sie jedoch nicht entsprochen. Erforderlich wäre hier eine Rüge gegenüber der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 18.12.2010 gewesen. Die zum 20.12.2010 um 17.11 Uhr mittels anwaltlichem Schreiben stattgefundene Rüge erfolgte somit verspätet. Ob es sich bei einem Zugangszeitpunkt um 17.11 Uhr entsprechend dem anwaltlichen Vortrag der Antragstellerin tatsächlich um einen Zeitpunkt am frühen Nachmittag handelt, zu dem eine Geschäftstätigkeit des Antragsgegners erwartet werden könne, kann insoweit als unbeachtlich dahingestellt bleiben. Dem Erfordernis einer Rüge bis zum Ablauf des 18.12.2010 liegt die kammerseitige Schlussfolgerung zugrunde, dass die sog. anwaltliche Infopost die Antragstellerin spätestens am 14.12.2010 erreichte und auch seitens des Bereichsleiters Ingenieurbau, Herrn ... als Bevollmächtigtem der Antragstellerin für das streitbefangene Vergabeverfahren, zu diesem Zeitpunkt inhaltlich zur Kenntnis genommen wurde. Eine andere Annahme ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Sachvortrages der Antragstellerseite nicht zu rechtfertigen. Zum einen scheidet ein späterer Zeitpunkt bereits deshalb aus, da sich Herr ... am 15. und 16.12.2010 nicht in den Geschäftsräumen aufgehalten haben will, somit also vom Inhalt des Schreibens an diesen beiden Tagen auch keine Kenntnis hat erlangen können. Zum anderen wird vorgetragen, dass man trotz Eingangs der anwaltlichen Infopost bis zum Eintreffen des auftraggeberseitigen Informationsschreibens am 17.12.2010 noch auf ein vergaberechtskonformes Verhalten des Antragsgegners vertraut habe. Erst mit Kenntnisnahme des Absageschreibens will man die Verbindung mit der anwaltlichen Infopost hergestellt und den Rückschluss des vergaberechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerseite gezogen haben. Die erkennende Kammer konnte daher nicht von einem späteren Eingang der anwaltlichen Infopost inklusive Kenntnisnahme von deren Inhalt als dem 14.12.210 ausgehen. Vorliegend ist der Zeitpunkt der inhaltlichen Kenntnisnahme des Vertreters der Antragstellerin für das streitbefangene Vergabeverfahren von der anwaltlichen Infopost am 14.12.2010 mit dem Zeitpunkt des Erkennens der vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberverhaltens gleichzusetzen. Entgegen der Auffassung des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin glaubt die erkennende Kammer vom Hauptverantwortlichen eines Vergabeverfahrens erwarten zu können, dass er bei der Durchsicht der anwaltlichen Infopost die Vergaberechtswidrigkeit der streitbefangenen Ausschreibung erkannte bzw. hätte erkennen müssen. Ein besonderer juristischer Sachverstand war aufgrund der anwaltlichen Aufbereitung und der Position des Herrn ... in diesem Falle sicherlich nicht von Nöten. Die Rügefrist begann somit mit Ablauf des 14.12.2010, d. h. am 15.12.2010. Soweit der anwaltliche Vertreter den obigen Ausführungen mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit von Verdachtsrügen zu begegnen sucht, kann dies rein tatsächlich nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang sei zugestanden, dass eine Verdachtsrüge zu Recht von keinem Beteiligten an einem Vergabeverfahren erwartet werden kann, da ein Rügeerfordernis stets das Erkennen bzw. das Erkennenmüssen einer vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit voraussetzt. Der Verstoß gegen materielles Vergaberecht muss demnach bereits stattgefunden haben. Ein lediglich drohender Verstoß kann damit grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin stellt bei seinen rechtlichen Betrachtungen zur Rüge offensichtlich auf die der Antragstellerin erst durch das auftraggeberseitige Absageschreiben am 17.12.2010 bekannt gewordene vermeintlich rechtswidrige Wertungsentscheidung des Antragsgegners ab. Tatsächlich aber liegt ein Vergabeverstoß nicht erst in der Entscheidung des Antragsgegners, das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag enden zu lassen. Vielmehr liegt der Verstoß bereits in der Zulassung von Nebenangeboten unter gleichzeitiger Festlegung des ausschließlichen Zuschlagskriteriums Preis im Bekanntmachungstext. Es ist demnach fehlerhaft, wenn die Antragstellerseite von einem bloßen Verdacht eines möglichen zukünftigen vergaberechtlichen Fehlverhaltens der Antragsgegnerin spricht. Dieses hat für die Antragstellerin erkennbar tatsächlich bereits stattgefunden. Allenfalls könnte in diesem Zusammenhang von einer Hoffnung der Antragstellerin die Rede sein, der Antragsgegner möge die Vergaberechtswidrigkeit seines Tuns erkennen und Abhilfe durch Aufhebung des Vergabeverfahrens schaffen. Dieser Umstand rechtfertigt aber gerade kein Zuwarten der Antragsstellerin, sondern hätte vielmehr Auslöser einer unverzüglichen Rügeaktivität sein müssen. Unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist eine Rüge nur dann, wenn sie in Anlehnung an die Definition des § 121 Abs. 1, Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (Kühnen, Die Rügeobliegenheit, NZBau 2004, 427, 430; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2005 -1 Verg 4/05). Dabei setzt die Rügeobliegenheit zum einen die Kenntnis der Antragstellerin von den einen Verstoß begründenden Tatsachen voraus, zum anderen, dass die Antragstellerin aus den ihr bekannten Tatsachen bei laienhafter Würdigung auf einen Vergaberechtsverstoß schließen kann. Wie bereits ausgeführt war dies seitens der Antragstellerin mit dem 14.12.2010 gegeben. Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, lässt sich nicht allgemein durch Aufstellen einer Frist bestimmen, sondern ist durch eine an den Umständen des Einzelfalles orientierte Wertung zu beurteilen. Demnach muss die Rüge gegenüber dem Auftraggeber so zeitig erfolgen, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Hierbei ist eine angemessene Überlegensfrist zuzugestehen, innerhalb derer der Antragsteller die Qualität seiner Argumente überprüfen und eine Chancen-Risiko-Abwägung vornehmen kann. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage in Ansatz zu bringen. Hier war die Antragstellerin aufgrund der anwaltlichen Aufarbeitung der Entscheidung des OLG Düsseldorf in der anwaltlichen Infopost bereits in der Lage, sich ein hinreichend sicheres Bild über die Sach-und Rechtslage im streitbefangenen Vergabeverfahren zu bilden. Nach der Rechtsprechung der OLG sowie der Spruchpraxis der Vergabekammern muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen. Die in der Rechtsprechung angenommene Obergrenze von zwei Wochen ab Kenntniserlangung stellt dabei eine maximale Obergrenze dar, deren Ausschöpfung allenfalls zugestanden werden kann, wenn eine schwierige Sach-und Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2005 -Verg W 11/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2003 -1 Verg 4/03; Bundeskartellamt, 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 1. September 2004 -VK 1-171/04; VK Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 2003 -203-VgK-38/2003; Beschluss vom 20. August 2004 -203-VgK-41/2004). Letzteres scheidet vorliegend aus. Eine anwaltliche Beratung war hier nicht erforderlich, um zunächst einmal dem Auftraggeber gegenüber zu rügen. Die anwaltliche Beratung erfolgte gewissermaßen pauschaliert vorab durch die anwaltliche Infopost. Eine Beratung war allenfalls notwendig, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob man tatsächlich ein Kosten auslösendes Nachprüfungsverfahren in die Wege leitet. Nachdem die Antragstellerin spätestens am 14.12.2010 vom Vergabefehler im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB Kenntnis hatte, ist die erst am 20.12.2010 und damit am sechsten Tag erfolgte Rüge nicht mehr als unverzüglich zu bezeichnen. Die Antragstellerin ist folglich mit ihrem Vorbringen präkludiert, der Nachprüfungsantrag damit unzulässig. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestand angesichts der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages nicht. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 112 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 GWB verzichtet, da die Nachprüfungsanträge bereits aufgrund der Aktenlage zu verwerfen waren. Eine andere rechtliche Bewertung hätte sich auch nicht nach einer mündlichen Verhandlung ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten der Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang des jeweiligen Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu den gestellten Anträgen in diesem Verfahren maßgeblich. Hier werden die Anträge der Antragstellerin verworfen. Somit kommt es zum Unterliegen, so dass diese die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Höhe dieser Verfahrenskosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welchen die Anträge bei der Kammer verursacht haben, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfungsverfahren. Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) unter Zugrundelegung der Bruttoangebotssummen (... Euro) der Antragstellerin ... Euro. Da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wird die Gebühr auf ... Euro reduziert. Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von ... Euro. Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf ... Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Da es bei einer Bietergemeinschaft aus kassentechnischen Gründen nicht möglich ist, nur ein Kassenzeichen zu vergeben, teilen wir Ihnen mit, dass die Schachtbau Nordhausen Großprojekte GmbH Industrieweg 2a 99734 Nordhausen unter dem Kassenzeichen 3300 oder die Kemna Bau Andreae GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Wiegand Alter Flughafen 18A 30179 Hannover unter dem Kassenzeichen 3300 oder die Umwelttechnik & Wasserbau GmbH Hauptniederlassung Ermsleben Meisdorfer Str. 3a 06463 Falkenstein/Harz unter dem Kassenzeichen 3300 den Betrag nach den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung zu zahlen haben. Unter Abzug des bereits durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,-Euro ist nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses unter Verwendung eines der obigen Kassenzeichen noch ein Betrag in Höhe von ... Euro auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 einzuzahlen. Sobald der Betrag in Höhe von ... EUR unter einem von den drei Kassenzeichen eingegangen ist, werden die anderen gelöscht. Der Betrag ist nur einmal auf eines der drei Kassenzeichen einzuzahlen.