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Beschluss

1 VK LSA 15/10

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
- öffentlicher Auftrag (Dienstleistungsauftrag), keine Dienstleistungskonzession - Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes - Verpflichtung für den Fall der zukünftigen Rettungsdienstleistungserbringung durch Dritte zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet bei Fortbestand des Willens zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch Dritte ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der erkennenden Kammer sowie der Rechtsverteidigung der Antragstellerin trägt der Antragsgegner. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt … Euro. 4. Die Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - öffentlicher Auftrag (Dienstleistungsauftrag), keine Dienstleistungskonzession - Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes - Verpflichtung für den Fall der zukünftigen Rettungsdienstleistungserbringung durch Dritte zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet bei Fortbestand des Willens zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch Dritte ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der erkennenden Kammer sowie der Rechtsverteidigung der Antragstellerin trägt der Antragsgegner. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt … Euro. 4. Die Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin wird für notwendig erklärt. I. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Leistungserbringung der Notfallrettung und des Krankentransportes für die Zeiträume vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2017 für das Los 1 sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 für die Lose 2-8 durch die Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 3 Abs. 2, 11, 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens sicherzustellen. Mit Schreiben vom 04.05.2010 (Eingang bei der Antragstellerin am 07.05.2010) hat der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, ein Angebot bzw. Angebote für die in 8 Losen unterteilten Rettungsdienstleistungen im Landkreis ... abzugeben. Darin wird der 31.05.2010 als Angebotsabgabetermin für ein bzw. mehrere Lose bestimmt. Daraufhin ließ die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mittels anwaltlichem Fax-Schreiben vom 13.05.2010 u. a. die Nichtdurchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens rügen. Darüber hinaus seien auch die Angebotsfristen zu kurz bemessen sowie die Zuschlagskriterien und die Abrechnung der Tätigkeit der Leistungserbringer einschließlich der Vertragsbeziehungen zwischen der Vergabestelle und dem jeweils obsiegenden Bieter unklar. Zudem sei die Leistungsbeschreibung in Teilen intransparent bzw. unvollständig. Dies betreffe insoweit wesentliche kalkulationsrelevante Daten zur Einsatzauslastung, -verteilung und -dauer je Rettungsmittel/Schicht/Rettungswache sowie zur Einsatzdauer, der Fahrtenanzahl, der gefahrenen Kilometer für die einzelnen Lose und schließlich auch Angaben dazu, ob und wie viel Reservefahrzeuge vorzuhalten seien bzw. welchen Anforderungen diese zu genügen hätten. Zudem sei unklar, wie die zum derzeitigen Leistungserbringer in Konkurrenz stehenden Bieter nachweisen sollen, dass die Raumtemperatur in den Garagen mindestens 18 °C betrage, der Innenraum der Rettungsmittel beheizt werden könne und was als eine ausreichende Versicherung zur Abdeckung von Haftpflichtschäden angesehen werden könne. Weiterhin könnten die Bieter nicht auf einer vergleichbaren Grundlage kalkulieren, denn die Abrechnung der Tätigkeit der Leistungserbringer sei nicht nachvollziehbar. Insoweit werde zwar ausgeführt, dass der Antragsgegner gegenüber den Kostenträgern die Abrechnung der Einsätze vornehmen werde. Wie aber die Vertragsbeziehungen zwischen der Vergabestelle und dem obsiegenden Bieter geregelt werden, etwa zur Vergütung, zur Nachweisführung und Abrechnung, zu Indexklauseln und zu Vertragsanpassungsmechanismen bei Änderungen der Rahmenbedingungen, werde nicht mitgeteilt. Ebenso sei zu bemängeln, dass die Bieter bereits mit Angebotsabgabe Nachweise über das Vorhandensein von als Rettungswachen geeigneten Gebäuden samt Einrichtungen sowie über entsprechende Fahrzeuge einschließlich Reservefahrzeuge inklusive des eventuell künftig einzusetzenden Personals führen müssten. Dies seien übertriebene und daher unstatthafte Eignungsanforderungen. In der Rechtsprechung sei entschieden, dass einem Bieter die Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne, wenn dieser für die ausgeschriebene Leistung noch zusätzliches Personal einstellen oder neue Fahrzeuge beschaffen müsse. Dies stelle daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Denn nur der derzeitige Leistungserbringer verfüge über die notwendigen Mitarbeiter und Rettungsmittel und nur er könne die Eignungsnachweise in der geforderten Form vorlegen, ohne wirtschaftliche Risiken einzugehen. Auch sei diesbezüglich kein sachlicher Grund ersichtlich, dass von sämtlichen bereits tätigen Mitarbeitern Aus- und Fortbildungsnachweise, Führungszeugnisse, Sprechfunknachweise usw. vorgelegt werden müssten. Schließlich beabsichtige der Antragsgegner hinsichtlich der Vorgaben zu den Ziffern 8 und 9 des Aufforderungsschreibens in unzulässiger Weise wirtschaftliche Risiken auf die Bieter abzuwälzen bzw. zu übertragen. Es sei rechtlich unvertretbar, dass der Beauftragungsvertrag durch den Antragsgegner für diesen selbst folgenlos einseitig zulasten der Bieter verändert oder gar in Gänze entzogen werden könnte. Im Auftragsfall würde die Antragstellerin z. B. Fahrzeuge für die entsprechende Durchführung des Rettungsdienstes erwerben und Personal einstellen. Ein grundloser und daher willkürlicher Entzug des Auftrages führe somit zu erheblichen Kosten, für die eine Amortisation dann nicht mehr gegeben sei. Der Antragsgegner reagierte gegenüber der Antragstellerin mittels Schreiben vom 20.05.2010, welches dort am 25.05.2010 einging. Der Antragsgegner äußerte sich nicht zu den Rügeaspekten, sondern verwies auf die Möglichkeit der Angebotsabgabe auf der Grundlage des Aufforderungsschreibens vom 04.05.2010. Im Ergebnis dessen hat die Antragstellerin mittels per Fax eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes vom 08.06.2010 die Einleitung von Nachprüfungsverfahren bezüglich der Lose 1-8 beantragt. Die Nachprüfungsanträge sind dem Antragsgegner am 09.06.2010 mit Verfügung der Vergabekammer unter Aussetzung der Verfahren und Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden. Die durch den Antragsgegner übergebenen Unterlagen beinhalten einen Zeitplan zur Vergabe der Leistungen. Dort findet sich u. a. die Festlegung, dass die ausgewählten Leistungserbringer im Anschluss aufgefordert werden, mit den Kostenträgern Budgetverhandlungen aufzunehmen. Diese Verhandlungen werden durch den Eigenbetrieb Rettungsdienst begleitet. Des Weiteren ist in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes des Landkreises ......enthalten, dass der Landkreis zur Deckung seiner Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Benutzungsentgelte erhebt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Nachprüfungsanträge zulässig seien. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern sei gemäß den §§ 107 ff. GWB eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich des Vergaberechts erschließe sich aus den Vorschriften der §§ 99 und 100 GWB. Danach unterfalle ein Beschaffungsvorhaben dem Vergaberecht, wenn ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einen Unternehmen vorliege, die Beschaffung auf eine Lieferung, Bauleistung, Dienstleistung bzw. Auslobung gerichtet sei, die Schwellenwerte erreicht würden und kein Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 GWB gegeben sei. Dies sei hier der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stehe im vorliegenden Fall nicht lediglich ein Verfahren zur Vergabe einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung im Raum. Der Umstand, dass der Antragsgegner dem obsiegenden Bieter zusätzlich eine Genehmigung gemäß § 11 RettDG LSA erteilen wolle, ändere nichts daran, dass er ebenso den Abschluss eines dem Vergaberecht unterworfenen Vertrages anstrebe. Ein entgeltlicher Vertrag komme durch Angebot und Annahme zustande. Ein Angebot sei gemäß § 145 Bürgerliches Gesetzbuch ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages. Auch aus Ziffer 1 Abs. 5 des Leistungsverzeichnisses der Vergabeunterlage ergebe sich, dass der Antragsgegner das Angebot eines Bieters annehmen und den Bieter beauftragen wolle. Damit komme ein rechtlich als Vertrag zu qualifizierendes Rechtsgeschäft zustande. Die tatsächlich vorhandene Absicht zum Vertrags-schluss werde auch durch die Formulierung im Angebotsaufforderungsschreiben belegt, wonach ein Angebot als abgelehnt gelte, wenn bis zum 31.08.2010 keine Genehmigung erteilt worden sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem antragsgegnerseitigen Verweis auf das Vorliegen eines bloßen Markterkundungsverfahrens. Denn ein solches bedürfe nicht des Erfordernisses von rechtsverbindlich unterschriebenen Angeboten. Ungeachtet dessen sei die bloße Erteilung einer Genehmigung auch nicht im Interesse des Antragstellers. Eine bloße Genehmigung würde lediglich den Kreis der Berechtigten, nicht jedoch den Kreis der Verpflichteten erweitern. Der Adressat der Genehmigung wäre eben nicht verpflichtet, die Sicherstellung der Rettungsdienstleistungen zu gewährleisten. Gerade darauf komme es dem Antragsgegner jedoch an. Auch stehe das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Leistung einer Qualifizierung als Dienstleistungsauftrag nicht entgegen. Die Vergütung für die Rettungsdienstleistungen werde hier nicht durch den Nutzer der Dienstleistung, sondern durch den Antragsgegner bezahlt. Etwas Gegenteiliges ergebe sich nicht aus den Verdingungsunterlagen. Dort werde zwar ausgeführt, dass die Abrechnung der Einsätze gegenüber den Sozialversicherungen durch die Vergabestelle selbst erfolge, dies berühre aber nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin. Es könne demnach festgestellt werden, dass dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Submissionsmodell zugrunde liege, für welches der Bundesgerichtshof (BGH) ausweislich seiner Entscheidung vom 01.12.2008, Az: X ZB 31/08, das Vergaberecht für zwingend anwendbar erklärt habe. Gleiches gelte im Übrigen für die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) u. a. auch zum Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt. Sollte man ungeachtet der obigen Erwägungen dennoch von einem Konzessionsmodell ausgehen, so würde dies die Zuständigkeit der Vergabekammer dennoch unberührt lassen, da die Dienstleistungskonzession einen Unterfall des Dienstleistungsauftrages darstelle und gerade nicht ausweislich § 100 Abs. 2 GWB von der Anwendung des 4. Teiles des GWB ausgenommen sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin unmissverständlich ihr Interesse an den Aufträgen i. S. d. § 107 Abs. 2 GWB durch das Rügeschreiben vom 13.05.2010 kundgetan. Angebote habe sie nicht abgeben können, da ihr wesentliche Kalkulationsgrundlagen fehlten. Durch Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass ein Bieter auch ohne Abgabe eines Angebotes antragsbefugt sein könne, wenn der Bieter am Verfahren teilgenommen und die vermeintlichen Vergabeverstöße rechtzeitig gerügt habe. Die Rechtsverstöße habe die Antragstellerin auch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB mittels Schreiben vom 13.05.2010 gegenüber dem Antragsgegner gerügt. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens am 07.05.2010 sei die Rüge binnen einer Woche nach Kenntnis der Verstöße rechtzeitig erhoben worden. Ebenso sei die Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB gewahrt und der Antragsgegner habe die Zuschläge noch nicht erteilt. Darüber hinaus seien die Anträge auch begründet. Die Antragstellerin habe einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) sowie § 3a Nr. 1 Abs. 1 Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) darauf, dass der Antragsgegner die betreffenden Leistungen nur im Wege eines geregelten Vergabeverfahrens beschaffe. Denn ausschließlich mittels Durchführung eines solchen sei die Umsetzung ihres Anspruches auf Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung aus § 97 Abs. 2 GWB gewährleistet. Der Antragsgegner verletze mit dem von ihm vorliegend erfolgten Rückgriff auf ein den Vergabevorschriften der VOL/A nicht genügendes vermeintliches Genehmigungsverfahren bieter- und damit auch die Antragstellerin schützende Vorschriften in deutlichem Umfang. Darüber hinaus bezieht sich die Antragstellerin auch auf die übrigen Rügegesichtspunkte. Die Antragstellerin beantragt, 1. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes für die Zeiträume vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2017 für das Los 1 bzw. vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 für die übrigen Lose im Gebiet des Antragsgegners nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens vergeben wird sowie 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Antragsgegner beantragt, 1. die Anträge zu verwerfen sowie 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die Nachprüfungsanträge unzulässig seien. Der Antragsgegner führe Verfahren auf Erteilung von Genehmigungen zur Teilnahme am Rettungsdienst gemäß § 11 RettDG LSA als sogenannte Antragsverfahren i. S. d. § 22 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch. Als Voraussetzung schreibe § 11 Abs. 1 Nr. 3 RettDG LSA u. a. die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes in einem Wettbewerb vor. Die Vorschriften des 4. Teils des GWB könnten nach § 11 Abs. 2 RettDG LSA für die Angebotsverfahren angewendet werden, müssten dies jedoch nicht. Gegenstand der Verfahren sei keinesfalls die Erteilung von Zuschlägen im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB. Unterstützung finde diese Sichtweise auch in den neueren Entscheidungen des OLG Naumburg, zuletzt im Beschluss vom 03.09.2009, Az: 1 Verg 4/09. Im Übrigen müsse der Antragsgegner auch ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) LSA vom 03.12.2009, Az: 3 M 307/09 nicht zwingend parallel zum Genehmigungsverfahren ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB durchführen. Die Notwendigkeit der Durchführung eines solchen ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2008. Mit dieser Entscheidung sei nunmehr geklärt, dass das Vergaberecht auf das sogenannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar sei. Insofern beschränke sich der Anwendungsbereich auf die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB und erfasse somit gerade nicht den vorliegenden Fall. Zudem sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben unmittelbar der hoheitlichen Betätigung des Staates zuzuordnen und somit gerade keine vom Staat zu erwerbende Marktleistung. Wäre der Landesgesetzgeber von einem öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB ausgegangen, so hätte er die Vorschriften des vierten Teils des GWB ohne Weiteres zwingend für anwendbar erklären können. Da der Gesetzgeber die im Beschluss des OLG Naumburg vom 19.10.2000, Az: 1 Verg 9/00, geäußerte Ansicht offenbar teile, habe er aber ein vom GWB abweichendes, optionales Ausschreibungsverfahren zu entwerfen gesucht. Zu diesem Ergebnis komme man zwangsläufig, wenn man den Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ausreichend berücksichtige. Dem Landesgesetzgeber sei es darum gegangen, eine Vergabe im Wettbewerb zu ermöglichen. Eine gerichtliche Nachprüfung der Vergabeentscheidung habe er dabei nicht im Sinn gehabt. Zudem wäre eine entsprechende Regelung ohnehin unwirksam gewesen, da Regelungen zum Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen ausschließlich dem Bundesgesetzgeber unterlägen. Im Zweifel sei eine gesetzliche Regelung aber so auszulegen, dass das Ergebnis nicht eine unwirksame Überschreitung der Kompetenzen des Landesgesetzgebers darstelle. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der jeweilige Träger der hoheitlichen Aufgabe von der Möglichkeit im Gesetz Gebrauch gemacht habe und einen Wettbewerb im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung tatsächlich durchgeführt hat. Denn die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unterliege nicht der Disposition des Antragsgegners. Eine andere Sicht der Dinge ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Naumburg vom 03.09.2009. Denn jener Fall habe einen Dienstleistungsauftrag, der europaweit im offenen Verfahren auf der Grundlage der VOL ausgeschrieben wurde, betroffen. Hier aber habe der Antragsgegner zulässigerweise ein Genehmigungsverfahren gewählt. Auch führe der Verweis der Antragstellerin auf den Vorlagebeschluss des OLG München vom 02.07.2009, Az: Verg 5/09, zu keiner anderen Bewertung. Der Vorlagebeschluss beziehe sich auf die Rechtslage in Bayern, wo sich der Gesetzgeber bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen für das sog. Konzessionsmodell entschieden habe. Inwieweit eine vergleichbare Rechtslage in Sachsen-Anhalt gegeben sein könnte, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Es fehle daher bereits an der Zuständigkeit der Kammer, da der 4. Teil des GWB keine Anwendung finde. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 11.08.2010 sind die Verfahren 1 VK LSA 15/10 bis 1 VK LSA 23/10 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und danach unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 15/10 zur gemeinsamen Entscheidung weitergeführt worden. Ausweislich des Kammerbeschlusses vom 29.09.2010 ist der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht beschränkte sich auf die Unterlagen, die den Zeitpunkt bis zur Einreichung der Angebote betreffen. Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, ihren Vortrag zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung zu ergänzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Die Nachprüfungsanträge sind zulässig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Az.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 42-32570/03. Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners eröffnet. Die §§ 97 ff GWB kommen zur Anwendung, da es sich bei der hier zu bewertenden Sachlage um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB handelt, zu deren Beurteilung die erkennende Kammer gemäß § 104 Abs. 1 GWB berufen ist. Wie auch dieser Fall zeigt, bietet das aktuelle Rettungsdienstgesetz erheblichen Anlass zu rechtlichen Diskussionen. Für die Vergabekammer ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht primär entscheidend, welche Konstruktion das Rettungsdienstgesetz selbst vorgibt, auch wenn der Antragsgegner sich in seinem Vorgehen auf die Regelungen des derzeit geltenden Rettungsdienstgesetzes beruft. Von Bedeutung ist vielmehr die rechtliche Einordnung des konkreten Handelns der Auftraggeberseite. Ausschließlich dieses unterliegt der vergaberechtlichen Bewertung, unabhängig davon, ob es tatsächlich im Einklang mit dem Rettungsdienstgesetz steht oder nicht. Es gilt demnach festzustellen, ob im Ausreichen der Budgetie-rungsleistungen durch den Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes an die Rettungsdienstunternehmen hier lediglich ein Weiterleiten von Leistungen Dritter zu sehen ist oder darin vielmehr eine Gegenleistung des Antragsgegners für die Erbringung der Rettungsdienstleistungen an seiner statt liegt. In diesem Zusammenhang ist für die erkennende Kammer daher z. B. nicht von so entscheidender Bedeutung, ob die Satzungsbefugnis des § 12 Abs. 4 RettDG LSA sowie die Verwendung des Begriffes des Benutzungsentgeltes den Rückschluss auf den Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung und damit auf einen aus Sicht des Rettungsdienstgesetzes zwingenden Ausschluss der Möglichkeit einer Dienstleistungskonzession zulässt. Vielmehr greift die erkennende Kammer zur Beurteilung der hier entscheidenden Fragen auf den Inhalt der durch den Antragsgegner gestalteten Satzung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes zurück, welcher aufgrund seiner Geltung ab dem 01.05.2010 auch Rückschlüsse auf die inhaltliche Ausgestaltung des Streitgegenstandes und damit auf die antragsgegnerseitig gewählte rechtliche Konstruktion ermöglicht. Ausweislich § 1 dieser Satzung erhebt der Antragsgegner als Träger des Rettungsdienstes zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Die Entgeltsatzung dient augenscheinlich dazu, die Vorteile der Entgelterhebung mittels Verwaltungsaktes zu nutzen und so den zeitnahen Geldfluss zu sichern. Spricht der Antragsgegner wie vorliegend von seinen Aufwendungen, so hat er solche nur dann, wenn er die Rettungsdienstleistungen selbst erbringt bzw. jemand Drittes dies für den Antragsgegner tut. Im ersten Fall handelt es sich um eine nicht ausschreibungspflichtige Eigenleistung, im zweiten Fall hingegen um einen klassischen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB. Da der Antragsgegner die Rettungsdienstleistungen nach seinem eigenen Bekunden nur zu einem gewissen Anteil selbst erbringt, ist die Weiterleitung der Budgetierungsleistungen als Gegenleistung des Antragsgegners gegenüber den die Rettungsdienstleistungen an seiner statt erbringenden Rettungsdienstunternehmen zu qualifizieren. Das in Streit stehende Verhalten der Auftraggeberseite ist demnach als Dienstleistungsauftrag und nicht als Dienstleistungskonzession einzustufen. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 05.08.2009, MBl. LSA Nr. 33/2009) zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB. Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an einem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie durch das Rügeschreiben vom 13.05.2010 ihr Interesse am Auftrag ausreichend bekundet habe. Die Nichtdurchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens sowie der vielfache Verstoß gegen die Grundsätze des freien Wettbewerbes hätten eine gleichberechtigte Teilnahme der Antragstellerin durch die Abgabe eines Angebotes unmöglich gemacht. Anderenfalls hätte die Antragstellerin ein Angebot unterbreitet. Es seien somit antragsgegnerseitig subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt worden, so dass ihr dadurch ein Schaden drohe. Dieses Vorbringen der Antragstellerin reicht für die Feststellung des Vorliegens der Antragsbefugnis aus. Das Erfordernis einer rechtzeitigen Rüge gegenüber dem Antragsgegner nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ebenso erfüllt. Denn erst am 07.05.2010 ging das postalisch übermittelte und der Rüge vom 13.05 2010 zugrunde liegende Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes vom 04.05.2010 bei der Antragstellerin ein. Unterstellt, man hätte sich unverzüglich mit dem Inhalt des Aufforderungsschreibens auseinandergesetzt und bereits am 07.05.2010 den Rückschluss einer vermeintlichen Vergaberechtswidrigkeit gezogen, so wäre das per Fax am 13.05.2010 an den Antragsgegner übermittelte Rügeschreiben dennoch als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu bewerten. Ebenso wurde den Erfordernissen des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB durch die Antragstellerin entsprochen. Die auf das Rügeschreiben vom 13.05.2010 auftraggeberseitig folgende Nichtabhilfeerklärung ging bei der Antragstellerin am 25.05.2010 ein. Die mittels anwaltlichem Faxschreiben am 08.06.2010 bei der erkennenden Kammer eingegangenen Nachprüfungsanträge erfolgten somit am 14. Tag einer ausweislich § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB für einen derartigen Fall vorgeschriebenen Antragsfrist innerhalb von 15 Tagen. Die Nachprüfungsanträge werden auch den Anforderungen gemäß § 108 GWB an die Form des Vorbringens gerecht. Die Nachprüfungsanträge sind auch begründet. Bereits durch die Nichtdurchführung eines förmlichen Verfahrens hat der Antragsgegner wegen der gegen zwingende Vorschriften des Vergaberechts verstoßen und somit die Antragstellerin in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Ausweislich des auftraggeberseitigen Vortrages wurde unstreitig kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt, obwohl nach §§ 3, 3a VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A aufgrund des Vorliegens eines öffentlichen Auftrages eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die kammerseitigen Ausführungen zur Zuständigkeit Bezug genommen. Aufgrund des drittschützenden Charakters dieser Vorschriften ist der Antragstellerin durch die unzulässige Nichtausschreibung die Möglichkeit einer Zuschlagserteilung in einem dem Wettbewerbsgrundsatz unterfallenden förmlichen Vergabeverfahren genommen worden. Darin liegt hier das schädigende Ereignis im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB. Die Kammer erspart sich weitere Ausführungen zum übrigen Vortrag der Antragstellerin, da die dortigen Darlegungen letztlich allesamt durch die kammerseitigen Erwägungen zur vergaberechtswidrigen Nichtausschreibung überlagert werden. Die erkennende Kammer hat es in der Sache für erforderlich und sich selbst daher auch für berechtigt erachtet, den Antragsgegner im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB für den Fall der zukünftigen Rettungsdienstleistungserbringung durch Dritte zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu verpflichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten der Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang der Verfahren im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesen Verfahren maßgeblich. Vorliegend wird dem Antrag der Antragstellerin auf Vergabe der betreffenden Leistungen nur im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens entsprochen. Somit kommt es zum Unterliegen des Antragsgegners, so dass dieser die Kosten der Verfahren zu tragen hat. Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB) unter Zugrundelegung der durch den Antragsgegner ermittelten Bruttoauftragssumme (......Euro) betreffend der Leistungszeiträume vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2017 für das Los 1 sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 für die Lose 2-8 ... Euro. Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von... Euro. Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf … Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch den Antragsgegner unter Verwendung des Kassenzeichens 3300- auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Antragstellerin erhält den geleisteten Vorschuss nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet.