Beschluss
VK 2 - 33/20, VK 2-33/20
Vergabekammer Rheinland-Pfalz 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VKRP:2021:0528.VK2.33.20.00
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Leitsätze
1. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht.(Rn.224)
2. Bringt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden, soweit die Kalkulationsvorgaben die Bieter nicht unzumutbar belasten.(Rn.224)
3. Kalkulationsvorgaben unterliegen dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot schon deshalb nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen. Hat ein Bieter die Vergabeunterlagen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass ein Preis bei einer bestimmten Position anzugeben ist, fehlt es an einer unzutreffenden Preisangabe.(Rn.225)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und die Beigeladene war jeweils notwendig.
4. Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht.(Rn.224) 2. Bringt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden, soweit die Kalkulationsvorgaben die Bieter nicht unzumutbar belasten.(Rn.224) 3. Kalkulationsvorgaben unterliegen dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot schon deshalb nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen. Hat ein Bieter die Vergabeunterlagen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass ein Preis bei einer bestimmten Position anzugeben ist, fehlt es an einer unzutreffenden Preisangabe.(Rn.225) 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und die Beigeladene war jeweils notwendig. 4. Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht wird zurückgewiesen. I. Der Antragsgegner ist gemäß § 5 Abs. 1 Nahverkehrsgesetz Rheinland-Pfalz (NVG) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV auf seinem Gebiet. Er veröffentlichte, vertreten durch den Zweckverband ..., im Supplement zum EU-Amtsblatt vom ..., Nr. ..., eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Busverkehrsdiensten auf den Linien ..., ..., ... und .... Varianten/Alternativangebote sind nicht zugelassen. Ausweislich der Auftragsbekanntmachung ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Die Vergabe der ausgeschriebenen Linien erfolgt im offenen Verfahren und umfasst rund 484.314 Nutzwagenkilometer pro Jahr und den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 09.12.2023. Die Vergabeunterlagen bestanden unter anderem aus dem Dokument „Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen“, dem Angebotsschreiben nebst weiteren durch die Bieter auszufüllenden Formblättern inklusive des Preisblatts, sowie dem ausgeschriebenen Verkehrsvertrag mit Anlagen, darunter die Leistungsbeschreibung. Mit der Auftragsbekanntmachung gab der Antragsgegner u.a. die folgenden Eignungsanforderungen bekannt: „III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien: — Bietererklärung zur finanziellen & wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (detaillierte Anforderungen an die zu erteilende Erklärung siehe Anlage C zum Angebotsschreiben, der Vordruck ist zu verwenden); […] In der „Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen“ werden die entsprechenden Anforderungen wiederholt. Mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage C zum Angebotsschreiben) musste jeder Bieter hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insbesondere erklären, „dass ausreichend verfügbare Finanzmittel vorhanden sind, um die gegebenenfalls mit diesem Auftrag vereinbarten Anschaffungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen fristgerecht zu tätigen sowie den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, dass die Finanzmittel auftragsbezogen zur Verfügung stehen und nicht vorrangig durch andere Rechte belastet sind, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV vorliegt und keine Umstände vorliegen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit [seines] Unternehmens in Frage stellen könnten.“ In der „Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen“ heißt es in Ziffer 2: „Die Leistungen können fahrplanmäßig mit 22 Fahrzeugen (Solobusse B) und in einem durchschnittlichen Kalenderjahr gem. Ziffer 1.4 der Anlage A „Vorgaben zur Angebotskalkulation“ mit gerundeten 484.314 Nutzwagenkilometern p.a. sowie gerundeten 13.721 Fahrplanstunden p.a. erbracht werden. Hinweis: Ist der Bieter der Auffassung, dass er die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen im Busverkehr nicht mit der angegebenen Anzahl an Fahrzeugen erbringen kann (Fahrzeugmehrbedarf) - oder der Auffassung, dass die o.g. bzw. die in den Anlagen zum Muster des Verkehrsvertrages (VV) dargestellten Nkm- und / oder Fahrplanstunden-Angaben von seinen eigenen Berechnungen abweichen (Mehr- oder Minderbedarf), so hat er die Vergabestelle darüber […] unter Nachweisführung in Kenntnis zu setzen. Ist der Bieter der Auffassung, dass er die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen mit einer geringeren Anzahl an Fahrzeugen als die o.g. bzw. die in den Anlagen zum Muster des Verkehrsvertrages ausgewiesene Anzahl an Fahrzeugen erbringen kann, so hat er die Vergabestelle im Rahmen seines Angebotes darüber unter Nachweisführung (Angabe der Anzahl der kalkulierten Fahrzeuge sowie Abgabe der verbindlichen, dem Angebot zu Grunde liegenden Umlaufplanung) in Kenntnis zu setzen. Ansonsten und im Übrigen werden die hier benannten Werte vom Bieter anerkannt.“ In Ziffer 8. „Angebotsunterlagen“, Abschnitt B. Sonstige vorzulegende Angebotsunterlagen“ heißt es u.a.: „Gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 LTTG haben die Bieter bei Angebotsabgabe nachvollziehbar darzustellen, wie sie die Tariftreueverpflichtung nach § 4 Abs. 3 S. 1 LTTG erfüllen wollen. Der Bieter hat daher ein Konzept vorzulegen, wie er die Tariftreuepflicht während der Betriebslaufzeit erfüllen möchte (Eigenerklärung). Hierzu ist die Personalkostenkalkulation zu erläutern. Es sind somit die angesetzten Personalstunden der einer Tariftreueverpflichtung unterliegenden Personale, getrennt nach deren Tätigkeiten (insbesondere Fahrpersonale und andere Personale), darzulegen. Es ist zu erläutern, dass diese Personalstunden nach dem Betriebskonzept des Bieters ausreichen, um die vertragsgegenständliche Leistung einschließlich Leerfahrten etc. erbringen zu können. Die Jahresarbeitszeit muss bei Einhaltung der Tarifverpflichtung durch die im Angebot enthaltenen Beträge finanziert werden können; eine etwaige Finanzierung aus anderen Quellen ist zu erläutern. Die Kosten für mindestens nach MiLoG zu vergütende Personale sind zur Plausibilisierung des Gesamtbetrages gesondert darzustellen.“ In Ziffer 9. „Anforderungen an das Angebot sowie die unternehmensbezogenen Unterlagen (Nachweise und Erklärungen), Bewerbungsunterlagen“ unter Nr. 11. weist der Antragsgegner auf folgendes hin: „Veränderungen am Kalkulationsschema durch den Bieter sind nicht zulässig, vgl. § 53 Abs. 7 VgV. Dies führt gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebotes.“ In Ziffer 10. „Verfahrensausschluss“ heißt es: „[…] Es wird darauf hingewiesen, dass alle im Verkehrsvertrag sowie in den Anlagen zum Verkehrsvertrag, insbesondere in der Leistungsbeschreibung, vorgegebenen Anforderungen als Mindestanforderungen nicht unterschritten werden dürfen. Angebote, die diese Anforderungen unterschreiten, werden ausgeschlossen.“ Ziffer 18. „Zuschlagskriterien und die Bezuschlagung“ erläutert diese wie folgt: „1. Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 58 Abs. 1 VgV). Dabei ist alleiniges Zuschlagskriterium die Höhe des angebotenen Preises. 2. Gegenstand der Wertung ist der Netto-Angebotspreis bezogen auf die gesamte Betriebslaufzeit gem. Ziffer 3 der „Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen“ sowie § 15 des Verkehrsvertrages. Zum Zwecke der vergleichenden Angebotswertung wird für die zu erbringende Verkehrsleistung ein repräsentativer Durchschnittswert zugrunde gelegt, mit dem die prognostizierte Preissteigerung bezogen auf den jeweiligen Jahrespreis über die Betriebslaufzeit ermittelt wird. Für den repräsentativen Durchschnittswert wird die prozentuale Entwicklung p.a. der gewählten Aufwandsarten (Personal und Kraftstoff) zwischen 2015 und 2019 bezogen auf das Basisjahr 2015 angenommen. Der Faktor für die prognostizierte Preissteigerung bei den Personalkosten ist 2,95 (in % p.a.). Für die Kraftstoffkosten beträgt der Faktor 2,23 (in % p.a.). Die Preisfortschreibung beginnt ab dem 01.01.2022. 3. Die Bezuschlagung erfolgt auf Basis der in der Anlage B zum Angebotsschreiben genannten Preisfaktoren. 4. Die Preisanpassungen gem. Verkehrsvertrag erfolgen für die Verkehrsleistung anhand der in der Anlage B zum Angebotsschreiben (Preisblatt) zur Fortschreibung jeweils ausgewiesenen anteiligen Personal- und Kraftstoffkosten.“ In dem Muster des Angebotsschreibens heißt es zunächst, dass dem Angebot das Muster des Verkehrsvertrages nebst Anlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zugrunde liegt und die Ausführung der beschriebenen Leistung zu den im Preisblatt genannten Angaben angeboten wird. In Ziffer 3 heißt es: „Ich / Wir bestätige(n), dass wir den vorgegebenen Fahrplan und die darin enthaltenen Fahrzeiten mit den von uns eingesetzten Fahrzeugen auf den vorgegebenen Linienwegen unter Vollbesetzung mit Fahrgästen einhalten können.“ In Anlage A des Angebotsschreibens macht der Antragsgegner Vorgaben bzw. gibt Hinweise zur Angebotskalkulation. Nach deren Ziffer 1.2 ist das Angebot für die Linien entsprechend dem Preisblatt „Anlage B zum Angebotsschreiben“ zu kalkulieren. In Ziffer 1.3. heißt es: „In das Angebot sind alle Kosten gem. dem jeweiligen Muster des Verkehrsvertrages nebst Anlagen (insbesondere Anlage zum Verkehrsvertrag „Leistungsbeschreibung“) einzukalkulieren, d.h. auch die Kosten für Handlungen vor Betriebsaufnahme und nach Betriebseinstellung (d.h. bis zum Ende der Vertragslaufzeit). Einmalig anfallende Kosten sind auf die Vertragslaufzeit umzulegen und werden anteilig mit dem jährlichen Ausgleichsbetrag vergütet.“ In Ziffer 3 der Anlage A zum Angebotsschreiben erläutert der Antragsgegner das Kalkulationsschema. Dort heißt es: „3.1. Preisfaktoren Die Eintragung der kalkulierten Preisbestandteile in die Anlage B zum Angebotsschreiben „Preisblatt“ sollte anhand der folgenden Erläuterungen erfolgen: (1) A = Preis für die eingesetzten Fahrzeuge: Diesem Preisfaktor sind die fahrzeugbezogenen Kosten zuzuordnen. Darunter fallen · Die Anschaffungskosten der Fahrzeuge (ohne Werkstattkosten) · Die Finanzierungskosten der Fahrzeuge · Umrüstkosten bei Gebrauchtfahrzeugen · Alternativ oder auch ergänzend die Kosten für eine etwaige Anmietung/Leasing eingesetzter Fahrzeuge · Kosten für technische Geräte in den Fahrzeugen (z.B. Drucker / Bordrechner, Entwerter, RBL, Displays, Funk, etc.) · Fahrzeugversicherungen · Sonstige Kosten, die den Fahrzeugen zuzuordnen sind (2) B = Preis für die Fahrplanstunden: Diesem Preisfaktor sind die fahrzeitabhängigen Kosten zuzuordnen. Darunter fallen · die Personalkosten · sämtliche Rest- bzw. Overheadkosten, die nicht explizit anderen Preisbestandteilen zugeordnet sind (z.B. Dienstleistungskosten, Kosten Haltestelleninfrastruktur, Software, Schulungskosten, Kosten für Betriebshof, Anmietung Stellflächen, etc.) Die fortzuschreibenden Personalkosten sind separat darzustellen. (3) C = Preis für die Fahrplannutzkilometer: Diesem Preisfaktor sind die fahrleistungsabhängigen Kosten zuzuordnen. Darunter fallen · die Kraftstoffkosten · sämtliche Werkstattkosten ohne Kapital- und Personalkosten. Die fortzuschreibenden Kraftstoffkosten sind separat darzustellen. (4) D = Preis für Wagnis, Risiko und Gewinn: Diesem Preisfaktor sind der Gewinn sowie einkalkulierte Risiko- bzw. Wagnispositionen zuzuordnen. (5) Die genannten Preisfaktoren kommen kumulativ zur Anwendung und ergeben den Angebotsgesamtpreis.“ Entsprechend hatten die Bieter im Preisblatt (Anlage B zum Angebotsschreiben) Preise für die Preisfaktoren A – D und jeweils einen separaten Preis für die Personalkosten (Preis B1) und für die Kraftstoffkosten (Preis C1) einzutragen. Ziffer 3.2 der Vorgaben und Hinweise zur Angebotskalkulation (Anlage A zum Angebotsschreiben) erläutert, dass die Eintragungen im Preisblatt als Bezugsgrößen vertraglich übernommen werden. Korrespondierend dazu regeln §§ 6 und 9 des Verkehrsvertrages den für die zu erbringenden Betriebsleistungen zu zahlenden Ausgleichsbetrag und die Preisfortschreibung bzgl. der Personal- und Kraftstoffkosten nach Maßgabe des einschlägigen Preisindexes des Statistischen Bundesamts. Der Verkehrsvertrag enthält in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) unter der Ziffer 2.1 sowie in Anlage 5 die Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge. Danach hat der Auftragnehmer ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die der in der Anlage „Mindestanforderungen an die Fahrzeuge“ geforderten Fahrzeugqualität entsprechen. Vorgesehen ist auftraggeberseitig der Einsatz von Fahrzeugen der Kategorie B dieser Anlage. Aus Nr. 2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ergibt sich weiterhin, dass zur Fahrzeugminimierung der Einsatz von „Solobussen B“ vorgesehen ist. Ein solcher Bus kann auch eingesetzt werden für Fahrten, die mindestens mit der Fahrzeugkategorie NB (Minibus, 13 Sitzplätze) zu erbringen sind. Ein Solobus B muss danach mindestens 37 Sitzplätze (inklusive Klappsitzen) aufweisen. Ab dem 01. Januar 2022 muss eine Mitnahmemöglichkeit für Kinderwagen / Rollator / Rollstuhl / Fahrrad nach VDV-Schrift 231 gegeben sein. Ein Höchstalter für die Fahrzeuge ist nicht definiert. In Ziffer 3.1 der Leistungsbeschreibung heißt es: „(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen pünktlich unter Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitvorgaben […] durchzuführen. […] (7) Die Fahrpläne sind verbindlich einzuhalten. Insbesondere ist an jeder Haltestelle einer Fahrt pünktlich abzufahren, soweit keine verspäteten Anschlüsse abzuwarten sind oder sonstige externe Einflüsse dem entgegenstehen.“ Weiterhin enthält der Verkehrsvertrag in den Anlagen 2 und 3 den Verkehrslinienplan sowie die Fahrpläne. Neben weiteren Bietern haben die Antragstellerin sowie die Beigeladene sich an der Ausschreibung beteiligt und Angebote eingereicht. Die Beigeladene belegt mit ihrem Angebotspreis den ersten, die Antragstellerin den zweiten Bieterrang. In dem Angebotsschreiben der Beigeladenen ist zwar die „Anlage zum Angebot (Checkliste)“ beigefügt. Die Beigeladene hat dort aber keine Eintragungen vorgenommen. Unter anderem die Anlagen B (Preisblatt), C (Bietererklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit), E1 (Mustererklärung zur Tariftreue gemäß Landestariftreuegesetz „Mustererklärung 2“), E2 (Mustererklärung zur Tariftreue gemäß Landestariftreuegesetz „Mustererklärung 3“), F (Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) und K (Eigenerklärung gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 Landestariftreuegesetz – LTTG) hat die Beigeladene und soweit erforderlich für beide Bietergemeinschaftsmitglieder eingereicht. Mit der eingereichten Anlage K erläutert die Beigeladene das von ihr vorgesehene Konzept zur Einhaltung der Tariftreuepflicht. Darin benennt sie die Anzahl der von ihr kalkulierten Dienstplanstunden. Darüber hinaus lägen der Kalkulation Kosten für geteilte Dienste zugrunde. Der Höhe der von ihr kalkulierten „produktiven Fahrerlohnstunde“ läge ein geschätzter Zuschlag für Tariflohnsteigerungen in 2021 zugrunde. Berücksichtigt seien auch diverse weitere Zuschläge sowie Urlaubs- und Krankheitsgelder. Weiterhin benennt und erläutert die Beigeladene die kalkulierten Geschäftsführergehälter sowie die auf die Werkstatt und Reinigung entfallenen Personalkosten. Daneben hat die Beigeladene von beiden Bietergemeinschaftsmitglieder jeweils eine „Verpflichtungserklärung Eignungsleihe“ eingereicht. Darin erklären beide Mitgliedsunternehmen unwiderruflich, dass sie jeweils der Bietergemeinschaft unter anderem 11 Linienbusse, 1 Ersatzbus, 11 Busfahrer, 2 Ersatzfahrer aus dem Bestandspool sowie einen Betriebshof mit Werkstatt zur Verfügung stellen und dass die Durchführung der Dispositionstätigkeiten sowie die Verwaltungstätigkeiten durch die jeweiligen Geschäftsführer abgedeckt wird. Mit ihrem Angebot reichte die Beigeladene schließlich eine so bezeichnete „Verbindliche Umlaufplanung Montag – Freitag an Schultagen“ ein. Aufgrund des preislichen Abstandes zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.11.2020 die Beigeladene auf, die Kalkulation für die Preisfaktoren B und C sowie weitere Fragen zu ihrem Angebot aufzuklären. Insoweit wurde Aufklärung zu der vorgelegten Umlauf-/Dienstplanung verlangt, da dort in bestimmten Diensten sich für den Antragsgegner Auffälligkeiten bzw. Unklarheiten zeigten, wie überlappende Fahrten, unplausible Leerfahrten sowie Abweichungen von der angegebenen Einsatzzeit zu der bezahlten Arbeitszeit. Innerhalb der dazu gesetzten Frist übersandte hierzu die Beigeladene am 20.11.2020 Unterlagen an den Antragsgegner. Darin erklärte die Beigeladene, dass das Angebot mit 22 Fahrzeugen kalkuliert sei. Die mit dem Angebot vorgelegte Umlaufplanung sei überobligatorisch eingereicht worden, weise jedoch einen Eingabefehler auf. Daher habe man nunmehr eine 2. Variante einer Umlaufplanung beigefügt. Es bestünden keine Auswirkungen auf die Kalkulation des Angebotspreises, da die kalkulierten Dienstplanstunden der Variante 2 der Umlaufplanung entnommen seien. Durch die beiden Betriebshöfe der Bietergemeinschaftsunternehmen könne die Bietergemeinschaft kurze An- und Abfahrtszeiten gewährleisten. Darüber hinaus gliederte die Beigeladene die Preisbestandteile des Preisfaktors B und B1 im Einzelnen auf. Hinsichtlich der im Preisfaktor B1 ausgewiesenen Werkstattlöhne erläutert die Beigeladene ihre Kalkulation wie folgt: „Bei der Einordnung der Werkstattlöhne ist zu beachten, dass in der eigenen Werkstatt nur Kleinreparaturen vorgesehen sind und für einen Großteil der Reparaturen Fremdwerkstätten vorgesehen sind. Aus diesem Grund sind die Reparaturkosten ohne Personalkosten in Punkt C mit ... Euro pro Bus und Jahr vergleichsweise hoch angesetzt.“ In der Vergabeempfehlung des Antragsgegners vom 27.11.2020 heißt es zum Angebot der Beigeladenen bzw. zu dessen Aufklärung wie folgt: „Die neu vorgelegte Dienst-/Umlaufplanung wurde daher ebenfalls hinsichtlich der kalkulierten Dienstplanstunden geprüft. Aus den Daten ist zu entnehmen, dass die neuen Dienste / Umläufe ... Stunden an bezahlter Arbeit enthalten. Dies liegt nochmal unterhalb der Stundenzahl, die sich aus der 1. Variante der Dienst- / Umlaufplanung ergeben hat. Unklarheiten entsprechend der ersten Version der Daten hinsichtlich vorhandener Überlappungen, unplausibler Leerfahrten etc. sind nach einer überschlägigen Prüfung nicht mehr augenfällig erkennbar. Hinsichtlich der veranschlagten Fahrereinsatzstunden führt die [Beigeladene] aus, dass rechnerische Vollzeitäquivalente von ... Fahrern für die Leistungserbringung in diesem Verkehr kalkuliert wurden. Dies erscheint eher niedrig angesetzt, […]. Die [Beigeladene] erläutert diese Kalkulation dahingehend, dass ein hoher Anteil der Fahrerleistungen von Teilzeit- und Aushilfskräften (z.B. Rentner, Personale auf 450 €-Basis, etc.) sowie von verwaltungs- und Werkstattpersonale erbracht werden. [...] Der Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonale im Fahrdienst ist eine weit verbreitete Praxis. Der geplante Einsatz von Rentnern und Personale auf 450 €-Basis erscheint dagegen nicht ohne Risiko, da diese Personale aufgrund von gestiegenen Anforderungen (u.a. aus dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz, BKrFQG) sowie dem damit einhergehenden finanziellen Aufwand für entsprechende Schulungen, etc. erfahrungsgemäß immer seltener in der Lage und auch willig sind, diese Anforderungen noch zu erfüllen. Insofern erscheint es fraglich, ob der [Beigeladene] eine ausreichende Anzahl solcher Fahrer zur Verfügung steht. [Beigeladene] erklärt jedoch auch, dass die vorstehende Praxis aktuell schon so umgesetzt wird, da beide Mitglieder der Bietergemeinschaft bereits jetzt große Teile des vertragsgegenständlichen Verkehrs als Unterauftragnehmer im Auftrag des aktuellen Konzessionsinhabers erbringen. Der Vergabestelle ist es an dieser Stelle daher nicht möglich, die Angaben von [der Beigeladenen] zu widerlegen. Weiterhin wären Synergieeffekte mit anderen Verkehren berücksichtigt, vorhandene und über andere Verkehre finanzierte Fahrer könnten besser ausgelastet werden. Hinsichtlich der unproduktiven Stunden (Urlaub und Krankheit) für das Fahrpersonal führt [Beigeladene] aus, dass diese nicht in Form von Zusatzstunden, sondern in der Kalkulation des Produktivstundenlohns berücksichtigt wurden. Dies ist eine zulässige Herangehensweise. Der Kalkulation der Fahrerlöhne läge ein kalkulierter Grundlohn von ... €/Stunde zugrunde. Dieser Wert liegt oberhalb des aktuellen Tariflohns von 15,00 €/Stunde zzgl. eines Aufschlags von ca. ... % und ist somit nicht zu beanstanden. Die angegebenen Kosten für Verwaltung und Werkstatt erscheinen nachvollziehbar. Aus den Ausführungen [der Beigeladenen] geht hervor, dass in der Regel für Reparaturen die Beauftragung von Fremdwerkstätten vorgesehen ist, die eigene Werkstatt soll nur bei Kleinreparaturen zum Einsatz kommen. Die entsprechenden Kosten wären im Preisfaktor C enthalten. Zusammenfassend erscheinen die Angaben [der Beigeladenen] nachvollziehbar, wobei die veranschlagten geringen Fahrereinsatzstunden aufgrund des Einsatzes von vielen Teilzeitkräften ambitioniert, aber nicht unmöglich erscheinen. Der Ausfall von Aushilfskräften könnte bei fehlendem gleichartigem Ersatz zu Problemen führen. Der Vergabestelle ist es jedoch an dieser Stelle nicht möglich, die Annahmen des Bieters hinsichtlich des dauerhaften Einsatzes von Aushilfskräften sowie der dadurch kalkulierten Dienstplanstunden als nicht zutreffend und damit die Personalkosten als zu niedrig kalkuliert einzustufen. Darüber hinaus würde der [Beigeladene] kalkulierte Gewinn ausreichen, um bei Berücksichtigung der von [Beigeladene] kalkulierten jährlichen Gesamtkosten für einen Vollzeitfahrer ... Vollzeitpersonale bzw. Vollzeitäquivalente zusätzlich zu finanzieren. Zusammenfassend erscheint die Kalkulation [der Beigeladenen] hinsichtlich der Preisfaktoren B und B1 teilweise knapp und ambitioniert, aber nicht als für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu niedrig kalkuliert. Es liegen jedenfalls keine nachweisbaren Belege dafür vor, dass die Leistung nicht mit den kalkulierten Vollzeitäquivalenten der Fahrpersonale erbracht werden können. Die Angaben von [Beigeladene] zum Preisfaktor C erscheinen nachvollziehbar. […] Gleiches gilt für den kalkulierten Verbrauch und die Overhead-Kosten des Preisfaktors C. Zusammenfassend erscheint die Kalkulation von [Beigeladene] hinsichtlich des Preisfaktors C „Preis für die Fahrplannutzkilometer“ nicht als zu niedrig kalkuliert. Das Angebot von [Beigeladene] erscheint nach erfolgter Prüfung daher im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung nicht als ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 60 Abs. 1 VgV.“ Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.12.2020 der Antragstellerin mit, er beabsichtige den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen, da deren Angebot wirtschaftlicher sei als das der Antragstellerin. Daraufhin rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.2020 die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung als in vielfacher Hinsicht vergaberechtswidrig. Aufgrund der Rüge forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.12.2020 die Beigeladene auf, zu den von ihr für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeugen sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Firma [Mitglied Bietergemeinschaft] Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Die Beigeladene antwortete fristgerecht, dass bereits drei Fahrzeuge, die die Anforderungen erfüllten, im Bestand vorhanden seien und dass insgesamt 21 Fahrzeuge erworben würden. Hierzu reichte sie jeweils eine auf die Mitglieder der Bietergemeinschaft ausgestellte Auftragsbestätigung ein. Diese würden auch bestätigen, dass die Fahrzeuge die Anforderung der Ausschreibung einhielten. Weiterhin erläuterte die Beigeladene, dass hinsichtlich der [Mitglied Bietergemeinschaft] ab dem Bilanzjahr 2019 die Betriebsgrundstücke nicht mehr im Sonderbetriebsvermögen des Geschäftsführers lägen, sondern im Betriebsvermögen der Gesellschaft und sich daher ein positives Eigenkapital ergebe. Hierzu reichte sie bilanzielle Unterlagen ein. Der Antragsgegner erklärte sodann mit Schreiben vom 29.12.2020, den Rügen nicht abzuhelfen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 30.12.2020 die Nachprüfung bei der erkennenden Kammer. Der Nachprüfungsantrag wurde dem Antragsgegner noch am gleichen Tag übermittelt. Die für den Zuschlag vorgesehene Bietergemeinschaft wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 14.01.2021 beigeladen. Die Antragstellerin begründet die Verletzung ihrer Rechte wie folgt: 1. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VgV wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Die Beigeladene habe ihre Kosten im Preisblatt nicht so benannt und kalkuliert, wie dies vorgegeben war. Damit nenne sie nicht die geforderten Preise. Dies müsse zu einem Ausschluss des Angebots der Beigeladenen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV führen. Die Bieter hätten einen Angebotspreis kalkulieren müssen, der sich aus den in Anlage A zum Angebotsschreiben detailliert festgelegten Preisfaktoren A bis D zusammensetzt. Welche Kostenpositionen im Einzelnen im jeweiligen Preisfaktor kalkuliert werden durften, ergebe sich aus Ziff. 3.1 der Anlage A zum Angebotsschreiben. Es handele sich um verbindliche Vorgaben, da es in den Festlegungen für jeden Preisfaktor eingangs heiße: „Diesem Preisfaktor sind …. zuzuordnen.“ Die Einhaltung der Festlegungen sei bedeutsam, weil nur bestimmte Preisfaktoren sowohl für die Wertung als auch während der Vertragslaufzeit fortgeschrieben würden. Dies gelte zunächst für die Kalkulation der Werkstattkosten. Unabhängig davon, ob es sich um eine eigene oder um eine Fremdwerkstatt handele, seien sämtliche Personalkosten im Zusammenhang mit Werkstattleistungen im Preisfaktor B, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Werkstattleistungen im Preisfaktor C zu kalkulieren gewesen. Die Beigeladene habe aber im Rahmen des Aufklärungsprozesses erklärt, dass sie die Reparaturkosten für die Fahrzeuge im Wesentlichen im Preisfaktor C einkalkuliert habe. Lediglich die Kosten für Kleinreparaturen seien im Preisfaktor B kalkuliert worden. Die Beigeladene habe somit im Preisfaktor B nicht die Personalkosten der Werkstattleistungen genannt, sondern diese unzulässig in Preisfaktor C eingepreist. Sie habe weiterhin im Preisfaktor C nicht sämtliche Reparaturkosten, sondern Kleinreparaturen vollständig im Preisfaktor B kalkuliert. Da die Personalkosten in für die Wertung relevanter Weise mit einem Steigerungsfaktor in Höhe von 2,95 % fiktiv fortgeschrieben würden, habe sich die Beigeladene durch die unzulässige Verschiebung von Kostenfaktoren bzw. eine Nichtberücksichtigung von Personalkosten im dafür vorgesehenen Preisfaktor B einen irregulären Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Kalkulationsvorgabe sei auch nicht unzumutbar, denn typischerweise würden die Ersatzteil- und Lohnanteilkosten in einer Werkstattrechnung getrennt ausgewiesen. Mithin sei die kalkulatorische Trennung unproblematisch möglich gewesen. Das Angebot der Beigeladenen sei hier im Ergebnis somit nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, weil das Angebot der Beigeladenen in den vorgegebenen Preisfaktoren nicht die jeweils erforderlichen Preisangaben enthalte. Zugleich läge darin auch eine Veränderung des Kalkulationsschemas, die nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV und auch nach Ziff. 9.11. der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwingend zum Ausschluss führe. Auch durch eine Verschiebung von Personalkosten in den Preisfaktor C sei ein Ausschluss zwingend. Die Beigeladene habe im Verfahren ausdrücklich zugegeben, dass sie u.a. für Tarifsteigerungen im Bereich der Personalkosten Risikozuschläge im Preisfaktor D "Wagnis und Gewinn" kalkuliert habe. Dies sei unzulässig, da es sich dabei um Personalkosten handele, die ausschließlich im Preisfaktor B hätten eingepreist werden dürfen. Dem Preisfaktor D seien der Gewinn sowie einkalkulierte Risiko- bzw. Wagnispositionen zuzuordnen. Darunter fielen Kosten für Risiken, die in den anderen Preisfaktoren nicht passten, wie beispielsweise die Kosten für die anfallenden Vertragsstrafen oder etwaige besondere Steuern. Sofern ein Bieter jedoch einen Betrag für Preissteigerungen von Kostenpositionen einkalkulieren möchte, die wie hier die Personalkosten unter andere Preisfaktoren fielen, so habe er diesen Betrag unter dem jeweils richtigen Preisfaktor zu kalkulieren. Das gelte auch für „einmalige“ Pufferbeträge, wie sich aus Ziff. 1.3 der Anlage A zum Angebotsschreiben eindeutig ergebe. Die Beigeladene habe den von ihr kalkulierten „Pufferbetrag“ für Tarifsteigerungen mithin in die Personalkosten unter Preisfaktor B einkalkulieren müssen, da es sich in der Sache um Personalkosten handele. Die Beigeladene habe durch das Verschieben von Preisbestandteilen bzgl. der Personalkosten, der Werkstattkosten sowie des Puffers für Personalkostensteigerungen auch eine unzulässige Mischkalkulation verwirklicht, wodurch sie sich einen unzulässigen Wertungsvorteil verschafft habe. Die Beigeladene habe hier ihren Preis durch Auf- und Abpreisen von einzelnen Positionen festgesetzt und mache es so dem Auftraggeber unmöglich, eine vergleichende Wertung durchzuführen. 2. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlerhafter Umlaufplanung Die Beigeladene habe mit ihrem Angebot eine verbindliche Umlauf-/ Dienstplanung eingereicht, die dazu führe, dass die Beigeladene die Fahrplanfahrten nicht wie gefordert erbringen könne. Die Umlauf-/Dienstplanung weise überlappende Fahrten, nicht plausible Leerfahrten in den Diensten sowie unrealistische Fahrzeiten auf. Das bedeute, dass die Beigeladene nach ihrem Angebot nicht in der Lage sei, die vorgegebenen Fahrpläne einzuhalten. Es sei unerheblich, dass die Vorlage einer Umlaufplanung nicht von den Bietern gefordert wurde, die die seitens des Antragsgegners vorgesehene Anzahl an Fahrzeugen ihrem Angebot zugrunde legten. Entscheidend sei, dass die Umlauf-/ Dienstplanung hier Gegenstand des Angebots der Beigeladenen sei und die Beigeladene die Umlauf-/ Dienstplanung mit ihrem Angebot eingereicht habe. Diese Abweichung von der Leistungsbeschreibung könne aber nicht durch eine geänderte Umlauf-/ Dienstplanung geheilt werden. Denn dieser Austausch der Umlauf-/ Dienstplanung stelle eine im offenen Verfahren unzulässige Nachverhandlung des Angebots dar. In der Konsequenz habe die geänderte Umlauf-/ Dienstplanung der weiteren Angebotsprüfung auch nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Das Angebot sei so, wie es ursprünglich abgegeben wurde, zu bewerten, und somit wegen offensichtlicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung auszuschließen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Ausschluss zwingend, da hier die Vorlage einer verbindlichen Umlaufplanung möglich gewesen wäre. 3. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV wegen widersprüchlicher Dienststunden Die eingereichte Umlauf-/ Dienstplanung stünde zudem auch in nicht auflösbarem Widerspruch zu den von der Beigeladenen kalkulierten Stunden, die diese offenbar in Anlage K zu ihrem Angebot angegeben habe. Denn offensichtlich stimme die sich aus der Dienstplanung ergebende Stundenanzahl nicht mit der in Anlage K angegebenen Stundenanzahl überein. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV seien indes nur zweifelsfreie, eindeutige und in sich widerspruchsfreie Angebote miteinander vergleichbar und könnten vom Auftraggeber angenommen werden. 4. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Die Beigeladene lege im Rahmen der Angebotsaufklärung zwei Auftragsbestätigungen über zwei Bestellungen vor, die die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge nahezu wörtlich wiedergeben. Die Auftragsbestätigungen würden aber nur über 21 (einmal 12, einmal 9) Fahrzeuge lauten. Obgleich auf die Frage des Antragsgegners nach den einzusetzenden Fahrzeugen also zu wenige Fahrzeuge nachgewiesen wurden, habe dieser nicht die Verfügbarkeit des fehlenden zweiundzwanzigsten und ausschreibungskonformen Fahrzeugs geprüft. Es müsse insoweit davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene nur mit 21 ausschreibungskonformen Fahrzeugen plane und daher mit zu wenig Fahrzeugen. Derzeit verfüge die Beigeladene lediglich über 4 freie Fahrzeuge, welche die Anforderungen aber nicht erfüllen würden. Bei diesen Fahrzeugen handele es sich ausschließlich um Busse mit nur 33 statt der geforderten 37 Sitzplätze. 5. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Die Firma ... als Mitglied der Bietergemeinschaft der Beizuladenden habe entsprechend des letzten öffentlich verfügbaren Jahresabschlusses von 2018 Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,1 Mio. Euro. Ein solcher Schuldenstand zeige, dass bereits derzeit die laufenden finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens nicht sicher erfüllt werden könnten. Es bestünden Zweifel, dass die notwendige Finanzierung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge sowie die Anfangsinvestitionen abgedeckt werden könnten. 6. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Das Angebot der Beigeladenen sei nach § 60 VgV auszuschließen. Die Prüfung des Angebots durch den Antragsgegner sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei seiner Prüfung einen falschen Maßstab angelegt habe. Lege man hier den richtigen Maßstab an, sei das Angebot der Beigeladenen jedenfalls zum bisherigen Stand der Angebotsaufklärung auszuschließen gewesen, weil für die anzustellende Prognose einer ordnungsgemäßen Auftragsausführung keine zufriedenstellende Grundlage bestehe. Aus der Vergabeempfehlung ginge hervor, dass der Antragsgegner Zweifel daran habe, dass die Beigeladene die Personalkosten auskömmlich kalkuliert habe. Es fehlten ihm aber „nachweisbare Belege dafür“, dass die Leistung nicht mit den kalkulierten Kosten erbracht werden könne. Verblieben trotz Aufklärung Zweifel am Angebot, sei die Aufklärung nicht zufriedenstellend erfolgt und das Angebot folglich auszuschließen. Die Aufklärung sei auch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Auftraggeber hätte sich nicht mit den Aussagen der Beigeladenen zufriedengeben dürfen. Es sei unklar geblieben, inwiefern die Beigeladene im Rahmen der Kalkulation ihres Produktivstundenlohns tatsächlich unproduktive Stunden oder sonstige Personalkosten berücksichtigt habe. Eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte ergeben, dass der angebotene Preis der Beigeladenen nicht auskömmlich sein könne, weil die Kosten für unproduktive Stunden des (Fahr-)Personals der Beigeladenen nicht in ausreichendem Umfang in den Preisfaktor B einkalkuliert seien. Es sei praktisch auszuschließen, dass nur mit der Zahl der für die Erbringung der Fahrleistung unmittelbar notwendigen (aktiven) (Dienstplan-) Stundenzahl (Fahrplanstunden = Fahrereinsatzstunden) geplant werden könne. Auch seien nach Überzeugung der Antragstellerin im Produktivstundenlohn der Beigeladenen nicht die zusätzlich zum reinen Tariflohn erforderlichen Lohnkosten, wie Lohnnebenkosten, Sonderzahlungen, Sozialabgaben etc. enthalten. Es fehle ausweislich der Vergabeempfehlung darüber hinaus der erwartbare Anstieg der Tariflöhne ab dem 31.03.2021, die ein ordnungsgemäß kalkulierender Bieter einplanen müsse. Der Antragsgegner habe die Erklärung der Beigeladenen, sie würde in großem Umfang mit dem Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonal bzw. Teilzeit- und Aushilfskräften planen, unzulässig ohne nähere Prüfung akzeptiert. Da diese Aussage unrealistisch sei, hätte der Antragsgegner hier weitere Aufklärung betreiben und geeignete Belege für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einfordern müssen. Der Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonal komme vor allem für die Abdeckung der sog. Spitzeneinsatzzeiten in Betracht, sei vorliegend aber abwegig, da dieses Personal der Beigeladenen nach Kenntnis der Antragstellerin bei anderen Aufträgen gebunden sei. Mit einem hohen Anteil an Teilzeit- und Aushilfskräften zu kalkulieren, sei unrealistisch und daher nicht nachvollziehbar. Eine hinreichende Anzahl an Teilzeitfahrern und Minijobbern stünde am Markt nicht zur Verfügung, insbesondere nicht für die Dienste in den Spitzenzeiten. Ein ordnungsgemäß kalkulierender Bieter müsse hier daher mit einer hohen Anzahl an Vollzeitkräften planen und entsprechend viele unproduktive Stunden dieser Vollzeitkräfte einplanen. Der Antragsgegner könne nicht mit der Begründung, die Beigeladene erbringe schon jetzt Teile der Leistung, eine zukünftig ordnungsgemäße Leistungserbringung ableiten. Denn tatsächlich erbrächten die Mitglieder der Beigeladenen gegenwärtig nur zu etwa 1/3 die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen als Unterauftragnehmer. Auch seien Synergieeffekte der Beigeladenen weder bei den Fahrzeugen noch den Fahrpersonalen erkennbar. Im Rahmen der Angebotsaufklärung habe sich weiter gezeigt, dass auch der in Preisfaktor C angegebene Preis nicht auskömmlich angesetzt sein könne. Die Zusammensetzung dieses Preisfaktors sei vom Antragsgegner nur oberflächlich aufgeklärt worden, da hier andere Angebote günstiger gewesen wären als das Angebot der Beigeladenen. Denn anders als andere Bieter habe die Beigeladene geplant, für Reparaturen in der Regel die Beauftragung von Fremdwerkstätten vorzunehmen. Hinsichtlich des Preisfaktors D sei eine Aufklärung vollständig unterblieben, obwohl der Antragsgegner festgestellt habe, dass der große Preisabstand auch auf diesen Preisfaktor zurückzuführen sei. Zwar könne der kalkulierte Gewinn im Ermessen des Bieters liegen. Eine angemessene Berücksichtigung von Wagnis/Risiken sei jedoch für eine Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung essenziell. Hier habe im Besonderen Anlass bestanden, Risikozuschläge zu kalkulieren, da der Verkehrsvertrag detaillierte Vertragsstrafenklauseln mit vergleichsweise hohen Pönalen vorsehe. Die Beigeladene sorge mit dem hohen Ansatz von Teilzeitkräften selbst dafür, dass das Vertragsstrafenrisiko steige. Schließlich habe die Beigeladene selbst vorgetragen, in den Preisfaktor D vor allem Risikozuschläge für unvorhergesehene Kostensteigerungen wie z.B. Tarifsteigerungen beim Personal einkalkuliert zu haben. Somit hätte der Antragsgegner Veranlassung gehabt, auch den Preisfaktor D aufzuklären. Die Antragstellerin beantragt: 1. dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen; 2. der Antragsgegner wird verpflichtet, über die Auftragsvergabe bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu entscheiden; 3. der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin; 4. es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin notwendig war. Der Antragsgegner beantragt: 1. der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen; 2. die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen des Antragsgegners; 3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei mangels Antragsbefugnis hinsichtlich der Rüge der vermeintlich vergaberechtswidrigen Aufklärung unzulässig. Einem Bieter stünde kein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Durchführung der Aufklärung zu. Somit stünde ihm auch keine bieterschützende Vorschrift zur Seite, auf die er sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens berufen könne. Bieterschützend sei § 60 Abs. 3 VgV lediglich insoweit, als dass eine Aufklärung bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot zu erfolgen habe. Diese sei erfolgt und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Der Antragsgegner hält den Nachprüfungsantrag auch für unbegründet. 1. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VgV wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Die Beigeladene habe weder gegen die Kalkulationsvorgaben verstoßen noch fehlten erforderliche Preisangaben. Die Antragstellerin vermenge die Begriffe eigene Personalkosten und Personalkosten einer Fremdwerkstatt. Die Personalkosten einer Fremdwerkstatt seien keine eigenen Personalkosten, sondern normale Werkstattkosten. Im Regelfall habe derjenige, der eine Werkstatt beauftragt, auch keine Kenntnis über die Personalkosten der fremden Werkstatt. Er bekomme einen Gesamtpreis für die gewünschte Leistung genannt. Dieser Preis beinhalte Personal-, Material-, Servicekosten und einen Gewinnzuschlag des Werkstattinhabers. Für denjenigen, der die Werkstatt beauftragt habe, sei die Zusammensetzung des Preises nicht relevant. Für ihn seien der gestellte Preis für die Leistung der Werkstatt auch gleichzeitig seine Kosten. Die Abfrage der Personalkosten im Preisfaktor B betreffe die vom Bieter eingesetzten Personale, insbesondere gehe es um die Abbildung der Lohnentwicklung der Fahrpersonale. Soweit ein Bieter Personale nicht fortschreiben ließe, diese also nicht im Preisfaktor B angebe, sei dies ein unternehmerisches Risiko des Bieters, dann etwaige Lohnentwicklungen über die Preisfortschreibung im Preisfaktor B nicht vergütet zu bekommen. Mithin sei die Aufforderung in der Anlage A zum Angebotsschreiben zu verstehen als „sämtliche Werkstattkosten ohne eigene Kapital- und Personalkosten“. Die Benennung externer Kosten eines Dienstleisters sei nach den Kalkulationsvorgaben undifferenziert zulässig. Die Kosten für Kleinreparaturen seien von der Beigeladenen zurecht hinsichtlich der Personalkosten im Preisfaktor B, hinsichtlich der sonstigen Kosten, insbesondere der Materialkosten, im Preisfaktor C kalkuliert worden. Zutreffend seien die Kosten für Tarifsteigerungen im Preisfaktor D kalkuliert worden. Tarifsteigerungen ließen sich nicht realistisch abschätzen bzw. abbilden. Aus diesem Grund sei es richtig, solche Kosten auch unter „Wagnis, Risiko“ einzukalkulieren. 2. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlerhafter Umlaufplanung Nach den Vergabeunterlagen hätte die Beigeladene die Umlaufplanung gar nicht vorlegen müssen, da sie mit den vom Antragsgegner vorgegebenen 22 Fahrzeugen kalkuliere. Die Beigeladene habe die Umlaufplanung unverbindlich und zusätzlich vorgelegt. Diese Umlaufplanung selbst sei kein Vertragsbestandteil. Der Antragsgegner habe sich die eingereichte informative Umlaufplanung angesehen, um die Anzahl der Fahrzeuge zu verifizieren, und habe Unklarheiten festgestellt. Die Umlaufplanung sei als missverständlich bzw. als Widerspruch zum übrigen Angebot eingeordnet worden. Dies habe Veranlassung zur Aufklärung gegeben. Die Aufklärung habe gezeigt, dass das Angebot mit der richtigen Umlaufplanung kalkuliert worden sei, weswegen sich die fehlerhafte Umlaufplanung auch nicht auf die Kalkulation des Angebotes ausgewirkt habe. Eine unzulässige Nachverhandlung läge darin nicht. Ferner handele es sich bei der eingereichten Umlaufplanung nur um eine Fahrzeugumlaufplanung und nicht eine Dienstplanung, wie die Aufklärung ergeben habe. Diese diene der Kalkulation des maximalen Bedarfs an gleichzeitig in der Verkehrsspitze einzusetzenden Fahrzeugen. Damit sei noch nicht entschieden, wie die Personaldienste („Dienstplanung“) auf die Fahrzeuge verteilt würden. 3. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV wegen widersprüchlicher Dienststunden Die Beigeladene habe mit einer bestimmten Anzahl an Dienstplanstunden kalkuliert, die sich sowohl aus der Anlage K zum Angebotsschreiben wie auch aus dem Aufklärungsschreiben ergibt. Diese Stundenanzahl sei höher als das Ergebnis, das der Antragsgegner aus den Umlaufplanungen errechnet habe. Die Umlaufplanung diene an dieser Stelle nur zur Verifizierung, ob die kalkulierten Personalstunden die aus der Umlaufplanung enthaltenen Fahrerstunden nicht unterschreiten. Aus Sicht des Antragsgegners sei maßgebend, dass die Beigeladene nicht mit weniger Stunden kalkuliert habe als in der Umlaufplanung enthalten waren. Der Antragsgegner könne davon auszugehen, dass die Beigeladene hier noch Aufschläge in Stunden vorgenommen habe, deren Grund aus der Umlaufplanung nicht ersichtlich sei. Diese Aufschläge könnten insbesondere Pausen-, Ein-/Ausrück- und Umsetzfahrten oder Zeiten zum Auf- und Abrüsten betreffen. 4. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Im Antwortschreiben der Beigeladenen zum zweiten Aufklärungsverlangen habe diese mit Nachweisen ausgeführt, dass in der Tat insgesamt 21 Fahrzeuge bestellt worden seien, aber sich bereits 3 Fahrzeuge, die die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllen würden, im Bestand der Bietergemeinschaft befänden. Die Angaben der Beigeladenen seien nachvollziehbar und plausibel. Maßgeblich für den Antragsgegner sei allein, dass die Beigeladene den Einsatz von sogar 24 Fahrzeugen, welche den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, mit ihrem Angebot zugesichert habe. Darüber hinaus würden die Fahrzeuge die vorgegebenen Anforderungen erfüllen. 5. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sei umfassend aufgeklärt worden. Diese sei gegeben, da den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die zunächst im Sonderbetriebsvermögen des Geschäftsführers stehenden Betriebsgebäude in das Gesellschaftsvermögen der [Mitglied Bietergemeinschaft] eingebracht wurden. Insofern ergebe sich ein positives Eigenkapital der Gesellschaft. Darüber hinaus stünden die Betriebsgebäude nun auch im zivilrechtlichen Eigentum der [Mitglied Bietergemeinschaft], sodass diese als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Für das weitere Mitglied der Bietergemeinschaft ... lägen keine Erkenntnisse vor, dass für dieses Mitglied die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben wäre. Somit bestünden keine Zweifel an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. 6. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Der Antragsgegner habe das Angebot aufgrund des Preisunterschieds zur Antragstellerin aufgeklärt. Das Ergebnis habe er in eindeutiger Weise in der Vergabeempfehlung vermerkt. Diese Aufklärung sei für ihn zufriedenstellend gewesen. Er habe sich in der Vergabeempfehlung ausführlich mit Art und Umfang der möglicherweise drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung auseinandergesetzt und habe nach Abwägung aller Umstände die Einschätzung gewonnen, dass das Angebot der Beigeladenen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung nicht als ungewöhnlich niedrig erscheine. Eine noch weitergehende Aufklärung böte keinen weiteren Erkenntnisgewinn, aber auch keine zusätzliche Sicherheit für den Antragsgegner, da sich die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erst während der Vertragsdurchführung herausstelle. Der Antragsgegner habe nur zumutbare Prüfungen anzustellen und dürfe die Vergabeentscheidung auf gesicherte Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist. Der Antragsgegner habe sich vorliegend dazu entschieden, den Preisfaktor B näher zu untersuchen, da dieser bei einer vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Angebotspreise zu den einzelnen Preisfaktoren der auffällige Wert gewesen sei. Zudem seien die Dienstplanstunden, die sich aus der Anlage K ergeben, Anlass zu einer Aufklärung gewesen. Der Antragsgegner dürfe sich hinsichtlich des Umfangs sowie der Inhalte der Aufklärung auch auf seine eigenen Erfahrungswerte stützen. Die Rechtsfolge bei einer nicht zufriedenstellenden Aufklärung sei ein Ermessen des Auftraggebers, ob er den betreffenden Bieter ausschließen wolle. In der Vergabeempfehlung stelle der Antragsgegner fest, dass es eine zulässige Herangehensweise sei, die unproduktiven Stunden in der Kalkulation des Produktivstundenlohns zu berücksichtigen. Es bestünde insoweit keine Informationslücke. Auch sei es nicht zutreffend, dass bestimmte Lohnkosten in der Kalkulation der Beigeladenen fehlten oder nicht untersucht worden wären. Aus Sicht des Antragsgegners sei das Konzept der Beigeladenen hinsichtlich der Teilzeit- und Aushilfskräfte realistisch und durchführbar. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpfe sich dagegen in der schlichten Behauptung, das Konzept sei unrealistisch. Dass erforderliche Personale erst noch akquiriert werden müssten, sei marktüblich. Dies könne bis zu 100% der Fahrpersonale betreffen, abhängig von der späteren, tatsächlichen Aufteilung der Leistungserbringung in Eigen- und Fremdleistung. Die Personale müssten schlicht erst bei Betriebsstart vorhanden sein. Mehr Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen. Der Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonalen sowie von Geschäftsführern für Verkehre sei nicht unüblich. Der Antragsgegner kenne die Unternehmen der Beigeladenen, die seit vielen Jahren im Umkreis führen. Er wisse daher, dass eine Vielzahl an Personen aus den familiär geführten Unternehmen gebe, die kurzfristig einen Bus zur Not fahren (Inhaber, Sekretärin, Seniorchef, etc.) und somit realistisch die Spitzenzeiten abdecken könnten. Ferner sei auch hier auf die kalkulatorische Auskömmlichkeit abzustellen. Hierzu reiche ein plausibles Konzept aus, unabhängig von der Bestandsmitarbeiterliste. Ausweislich der Referenzliste führen die Unternehmen der Beigeladenen rund 42% der Linien ... und .... Die Aussage, die Beigeladene erbringe einen großen Teil der Leistung, beziehe sich auf die Kilometerleistung, nicht auf die Anzahl der Fahrzeuge. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass und welche Verkehre auf den ausgeschriebenen Linien die Mitglieder der Bietergemeinschaft derzeit führen. Synergien bei der Beigeladenen seien denkbar. Selbst in der Fahrplanspitze könne es dazu kommen, dass Fahrzeuge an Stelle einer Leerfahrt noch Fahrplanfahrten in anderen Verkehren durchführen könnten. Synergien könnten auch mit freigestellten Schülerverkehren vorhanden sein, die z.B. bei Schwimmbadfahrten o.ä. auch in der Schwachlastzeit zwischen 8.30 – 12 Uhr stattfinden können. Erfahrungsgemäß liege es nahe, dass es einer der Synergieeffekte sein wird, welcher die Personalplanung neben den bereits genannten Argumenten (Reisebusfahrer, Einsatz von Verwaltungspersonal, etc.) ebenso möglich mache. Der Preisfaktor C sei nicht aufgeklärt worden, da dieser bei der Beigeladenen unauffällig gewesen sei. Die Beigeladene weise die mit Abstand höchsten Fixkosten im Preisfaktor C aus. Klar sei, dass insoweit die Werkstattkosten sich auswirken würden. Die Kraftstoffkosten seien annähernd gleich kalkuliert. Aus Sicht des Antragsgegners sei der Preisfaktor D „Gewinn, Wagnis, Risiko“ hinsichtlich der Höhe seitens der Vergabestelle nicht zu hinterfragen, da dieser alleine im Ermessen des jeweiligen Bieters liege. Ein Bieter sei nicht verpflichtet, einen Gewinn auszuweisen, er könne theoretisch mit einer schwarzen „Null“ kalkulieren. Auch die Positionen „Wagnis und Risiko“ müssten nicht zwangsläufig kalkuliert werden, sofern der Bieter der Meinung sei, die Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können und alle Preisbestandteile ausreichend kalkuliert zu haben. Der Bieter sei auch nicht gezwungen, Maluszahlungen bzw. Pönalen vorsorglich einzukalkulieren. Abgesehen davon habe die Beigeladene einen Betrag für den Preisfaktor D kalkuliert, der aus Sicht des Antragsgegners plausibel sei. Die Beigeladene ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei insoweit unzulässig, als die Antragstellerin für eine Abweichung von den Mindestanforderungen keinerlei Anhaltspunkte habe und vielmehr diesen Vergaberechtsverstoß ins Blaue hinein rüge. Auch die Rüge der Antragstellerin, es handele sich bei dem Angebot der Beigeladenen um ein ungewöhnlich niedriges Angebot, welches ausgeschlossen werden müsste, sei mangels Anhaltspunkten und Substanz der Rüge als unbeachtliche Rüge ins Blaue hinein zu qualifizieren und damit unzulässig. Eine Verletzung in bieterschützenden Rechten sei nicht vorgetragen worden. Der Aufklärungsanspruch und der Bieterschutz bei Verletzung der Aufklärungspflicht seien aufgrund der Aufklärung durch den Antragsgegner bereits erfüllt. Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. 1. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VgV wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Die Beigeladene habe keine Personalkosten unter Verstoß gegen die Vergabeunterlagen „verlagert“ oder unzutreffend angegeben. Zum einen könnten die unter den Preisfaktor B zu kalkulierenden Personalkosten nur eigene Personalkosten der Bieter sein. Zum anderen seien nach der Anlage A Ziffer 3.1. zum Angebotsschreiben in den Preisfaktor B nur Kosten für die Fahrplanstunden einzukalkulieren. Bei Fremdwerkstattkosten handele es sich aber nicht um Kosten für die Fahrplanstunden. Vielmehr ziele diese Vorgabe des Antragsgegners darauf ab, dass unter den Preisfaktor B im wesentlichen Kosten für die Fahrpersonale einzukalkulieren seien. Dies folge ebenfalls aus der Vorgabe des Antragsgegners zum Preisfaktor B, wonach diesem „die fahrzeitabhängigen Kosten zuzuordnen“ seien. Bei Werkstattkosten für extern vergebene Reparaturen handele es sich nicht um fahrzeitabhängige Kosten. Die Rechtsauffassung, die Fremdwerkstattkosten müssten aufgeteilt werden in (Fremd-) Personalkosten (Preisfaktor B) und Werkstattkosten (Preisfaktor C) sei fernliegend und auch nicht praxistauglich. Der Zusatz im Preisfaktor C "ohne Kapital- und Personalkosten" sei aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts nur so zu verstehen, dass bei eigenen Werkstattreparaturen, die von eigenem Personal durchgeführt werden, diese Personalkosten in den Preisbestandteil B zu kalkulieren und die reinen Materialkosten, etc. für die Reparatur in Preisfaktor C zu kalkulieren seien. Material- und Verschleißteile, sowohl für eigene als auch für externe Reparaturen habe die Beigeladene daher dem Preisfaktor C zugeordnet. Für größere und umfangreichere Reparaturen seien Fremdwerkstätten vorgesehen. Hiermit verbundene Personalkosten habe die Beigeladene als Werkstattkosten im Preisfaktor C kalkuliert. Das eigens vorgehaltene Werkstattpersonal sei dem Preisfaktor B zugeordnet worden. Die Beigeladene habe zwar für unvorhergesehene Kostensteigerungen, wie z.B. Tarifsteigerungen entsprechende Risikozuschläge im Preisfaktor D "Wagnis und Gewinn" kalkuliert. Sie habe aber entsprechend der Kalkulationsvorgaben zu erwartende Tarifsteigerung in den Personalkosten im Preisfaktor B berücksichtigt. Im Preisfaktor D habe die Beigeladene insoweit lediglich eine Position für nicht bereits abgedeckte unvorhersehbare Kostensteigerungen, wie z.B. auch mit Branchensachverstand nicht vorhersehbare Tarifsteigerungen, kalkuliert. Eine unzulässige Mischkalkulation läge nicht vor, da die Beigeladene weder einzelne Preise auf- und abgepreist und noch den für die jeweilige Leistung tatsächlich geforderten Preis in seinem Angebot „versteckt“ habe. 2. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlerhafter Umlaufplanung Es liege weder eine Abweichung von den Vergabeunterlagen vor, noch habe der Antragsgegner durch die Berücksichtigung der zutreffenden Umlaufplanung bei der Aufklärung des Angebots der Beigeladenen eine unzulässige Nachverhandlung des Angebots der Beigeladenen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV durchgeführt. Bei der zunächst eingereichten Umlaufplanung handele sich nicht um einen zwingenden und verbindlichen Angebotsbestandteil. Die Umlaufplanung werde vorliegend auch nicht Vertragsbestandteil zwischen dem Auftraggeber und der für den Zuschlag beabsichtigten Beigeladenen. Selbst wenn die Umlaufplanung verbindlicher Bestandteil des Angebots der Beigeladenen geworden sein sollte, wären diese offensichtlich widersprüchlichen Angaben in der ersten Umlaufplanung aufklärungsbedürftig gewesen. Auswirkung auf die Kalkulation der Beigeladenen und daher auf die Wertung der Angebote habe die nachgereichte Umlaufplanung nicht. 3. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV wegen widersprüchlicher Dienststunden Selbst wenn ein Widerspruch bei den Dienststunden vorläge, was nicht der Fall sei, wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, vor einem Ausschluss diesen aufzuklären und die Angaben korrigieren zu lassen. 4. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Das Angebot der Beigeladenen halte alle Mindestanforderungen betreffend die einzusetzenden Fahrzeuge ein. Die nach der Kalkulation eingesetzten Fahrzeuge habe die Beigeladene dem Antragsgegner mit Vorlage von Bestellbestätigungen im Detail nachgewiesen. Der obsiegende Bieter müsse die einzusetzenden Fahrzeuge erst zur Betriebsaufnahme vorhalten. 5. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Die seitens der Antragstellerin gerügten Verbindlichkeiten des Mitglieds der Bietergemeinschaft, der Fa. ..., berücksichtigten nicht die Sonderbilanz des Geschäftsführers, welche u.a. mit dem Aufklärungsschreiben übersandt worden sei. Die Bilanz 2018, auf welche sich die Antragstellerin beziehe, bilde die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der [Mitglied Bietergemeinschaft] nicht vollständig ab, weil die Betriebsgebäude allein in der Sonderbilanz des Herrn ... ausgewiesen waren. Im Jahresabschluss 2019 werde das Sonderbetriebsvermögen als Privateinlage ausgewiesen, so dass tatsächlich ein erheblich positives Eigenkapital vorliege. 6. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Der Preisabstand allein sei kein ausreichendes Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines unauskömmlichen Angebots. Im Rahmen des Aufklärungsverlangens habe die Beigeladene die Zweifel des Antragsgegners nachvollziehbar zerstreut. Der Antragsgegner halte die Personalplanung der Beigeladenen zwar für ambitioniert, aber nach der Aufklärung gerade für möglich. Er habe daher keine Zweifel daran, dass die Beigeladene die Leistung mit dem angebotenen Preis werde ordnungsgemäß erfüllen können. Die Antragstellerin könne nicht allein aufgrund der Einschätzung, sie habe bereits besonders knapp kalkuliert, darauf schließen, dass kein anderer Bieter entweder aufgrund geringerer Kostenstrukturen oder aufgrund besserer Kalkulation ein wirtschaftlicheres Angebot habe abgeben können. Die Aufklärung durch den Antragsgegner habe auch die erforderliche und angezeigte Tiefe. Der Antragsgegner habe die Preisfaktoren, die im Vergleich zu den weiteren eingegangenen Angeboten aufklärungsbedürftig erschienen, umfassend aufgeklärt. Dem Antragsgegner stehe bei der Durchführung, der Beurteilung des Ergebnisses der Aufklärung und bei der Entscheidung, ob im Falle einer nicht zufriedenstellenden Aufklärung ein Ausschluss erfolgt, ein Beurteilungsspielraum zu. Sei die Aufklärung nach Auffassung des Auftraggebers nachvollziehbar erfolgt, müsse das Angebot gewertet werden. Die sei vorliegend der Fall. Die Beigeladene habe die sogenannten "unproduktiven Stunden" kalkuliert und dem Antragsgegner benannt und erläutert. Die von der Beigeladenen gewählte Kalkulationsmethode (Ermittlung eines Mengengerüsts anhand aus den Fahrplänen abgeleiteten Dienstplänen und anschließende Multiplikation mit einem Produktivstundenlohn) sei branchenüblich. Hierdurch würden externe Faktoren wie Krankheit oder Urlaub in das Mengengerüst internalisiert, ohne dabei die Vergleichbarkeit von Dienst- zu Fahrplänen zu verfälschen. Dabei habe sie einen über dem aktuellen Tariflohn liegenden Stundenlohn kalkuliert und die zu erwartenden zusätzlichen Tariflohnkosten ebenfalls berücksichtigt. Die Beigeladene verfüge über ausreichend Personal einschließlich Teilzeit- und Aushilfskräften sowie Verwaltungs- und Werkstattpersonal, um die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Es lägen für den Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte vor, an dem Personaleinsatzkonzept zu zweifeln und weitere Aufklärung zu verlangen. Der Antragsgegner habe zwar angenommen, dass die Personalplanung mit der Inanspruchnahme von Teilzeit- und Aushilfskräften nicht ohne Risiko sei, er habe aber ebenso nachvollzogen, dass die Umsetzung der Planung möglich sei. Zudem habe der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die von ihm angenommenen Risiken durch die Kalkulation von Wagnis und Gewinnzuschlägen im Preisfaktor D ausreichend abgebildet und berücksichtigt seien und ggf. sogar weitere Vollzeitpersonale eingestellt werden könnten. Das vom Antragsgegner aufgrund des beabsichtigten Einsatzes der Teilzeit- und Aushilfskräfte genannte Risiko, werde zum einen dadurch vom Antragsgegner als "abgesichert" bewertet, weil die Beigeladene dieses Modell bereits seit einiger Zeit für einen wesentlichen Teil der Leistung so realisiere, und zum anderen über den Risikozuschlag auch ausreichend Mittel zur Verfügung stünden, notfalls weitere Vollzeitpersonale einzustellen, sollten wider Erwarten Aushilfskräfte nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Mangels Zweifel und Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die Leistung unter Anwendung des Personalkonzeptes nicht ordnungsgemäß werde erbringen können, sei der Antragsgegner zu einer weiteren Prüfung der Personalplanung nicht verpflichtet gewesen. Unzutreffend sei zudem die Behauptung der Antragstellerin, dass gesamte vorhandene Verwaltungs- und Werkstattpersonal und anderes Personal sei bereits durch andere Aufträge ausgelastet. Darüber hinaus würde zum Start des Auftrages bisheriger Bestandsverkehr wegfallen und die dann zur Verfügung stehenden Personale würden bei den neuen Verkehren entsprechend eingesetzt. Aufgrund ihrer Personalausstattung werde die Beigeladene für die Auftragsausführung keine weiteren Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt akquirieren müssen. Da der Angebotspreis der Beigeladenen im Preisfaktor C über dem Preis weiterer Bieter läge, müsse der Antragsgegner zu diesem keine weitergehende Aufklärung vornehmen. Auch die kalkulierten Kraftstoffkosten böten keinen Anlass für eine weitergehende Aufklärung. Gleiches gelte für den Preisfaktor D. Die Beigeladene habe für etwaige unvorhergesehene Kostensteigerungen, wie z.B. Tarifsteigerungen, auch entsprechende Risikozuschläge im Preisfaktor D „Wagnis und Gewinn" kalkuliert. In der mündlichen Verhandlung, die am 06. Mai 2021 stattfand, nahm die Antragstellerin die zunächst erhobenen Rügen der fehlenden technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen aufgrund vermeintlich unzureichender Referenzen sowie eines Verstoßes des Antragsgegners gegen § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zurück. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die von der Beigeladenen zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung erfüllten, wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie in einem Telefonat mit dem Verkäufer der Fahrzeuge am 05. Mai 2021 erfahren habe, dass an die Fa. [Mitglied Bietergemeinschaft] eine Auslieferung von 10 Bussen erfolgt sei. Diese Busse seien 3-türig und wiesen noch nicht die erforderliche Anzahl an Sitzplätzen auf. Klappsitze müssten noch zusätzlich eingerichtet werden. Es stelle sich die Frage, ob dies überhaupt zulässig sei. Darüber hinaus wiesen diese Fahrzeuge keine Nothähne auf, um die Türen von außen öffnen zu können. Für den Einsatz in Deutschland sei es im Gegensatz zu der Schweiz, woher die Busse stammten, allerdings eine Zulassungsvoraussetzung, dass die Fahrzeuge Nothähne aufweisen würden. Die Türen der Busse seien mit solchen Nothähnen nachrüstbar; es entstünden Kosten von ca. 5.000,00 € pro Fahrzeug. Die Beigeladene bestritt diese Aussagen mit Nichtwissen. Sie erklärte weiterhin, dass – sollten diese Fahrzeuge für den konkreten Vertrag zum Einsatz kommen – sie selbstverständlich nachgerüstet werden würden. Dass die Busse hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Sitze nachrüstbar seien, ergäbe sich aus einer Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines Busses, den das Bietergemeinschaftsmitglied ebenfalls bei diesem Händler erworben habe. Die Beigeladene erklärte weiterhin, dass es auch noch nicht klar sei, dass exakt dieser Bus (Kennzeichen ...) im Fall der Auftragsdurchführung zum Einsatz kommen werde. Schließlich erklärte die Beigeladene, dass die bestellten Fahrzeuge erst dann zur Auslieferung kämen, wenn der Auftrag an die Beigeladene erteilt sei. Die Vergabekammer nahm eine Kopie dieser Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu den Akten. Seitens des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass es unklar sei, ob die in dem Telefonat erwähnten Busse diejenigen seien, die im konkreten ausgeschriebenen Auftrag zum Einsatz kommen sollten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin selber ausgeführt, dass die Busse entsprechend nachrüstbar seien und man weiterhin davon ausginge, dass nur den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechende Fahrzeuge auch seitens der Beigeladenen im Auftragsfall zum Einsatz kämen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10. Mai 2021 einen Schriftsatz ein, mit dem geltend gemacht wird, dass das Fahrzeug ... nicht über 37 Sitzplätze verfüge, sondern lediglich über 31 bis maximal 33 Sitzplätze. Hierzu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin eingereicht. Es sei daher unrichtig, dass das genannte Fahrzeug auf 37 Sitzplätze nachgerüstet worden sei. Zu schlussfolgern sei, dass die Beigeladene nicht plane, ausschreibungskonforme Fahrzeuge einzusetzen. Hinzu käme, dass Klappsitze nur auf der ausgewiesenen Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 230/231 zulässig seien. Die Anzahl sei aber auf maximal zwei Klappsitze beschränkt. Somit könne die notwendige Anzahl von 37 Sitzen nicht erreicht werden. Der Antragsgegner erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 26.05.2021. Es sei unerheblich, ob der besagte Bus gegenwärtig 37 Sitzplätze aufweise und verwies auf die Anforderungen an die Fahrzeuge aus den Vergabeunterlagen. Die Angebotswertung sei abgeschlossen. Der Antragstellerin und der Beigeladenen wurde im gebotenen Umfang Akteneinsicht gewährt. Die Frist zur Entscheidung durch die Vergabekammer wurde bis zum 28.05.2021 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, auf die Vergabeakte, die der Vergabekammer vorliegt, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt. 1. Der Antrag ist zulässig, soweit die öffentliche Auftraggebereigenschaft des Antragsgegners (§ 99 Nr. 1 GWB), die Zuständigkeit der Vergabekammer (§ 156 Abs. 1 GWB) sowie die Erreichung des Schwellenwertes (§ 106 Abs. 1 und 2 GWB i. V. m. Art. 4 RL 2014/24/EU) betroffen sind. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor. 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 3. Die Antragstellerin hat durch die Angebotsabgabe und die Einreichung ihres Nachprüfungsantrags ihr Interesse am Auftrag belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, X ZB 8/09). Mit den von ihr erhobenen Rügen hat sie eine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht und dargelegt, dass ihr, die in der Bieterrangfolge auf Rang zwei liegt, durch die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 4. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 60 VgV. Soll der Zuschlag nach der Vorinformation (§ 134 Abs. 1 GWB) auf ein Angebot mit einem Preis erteilt werden, den ein Antragsteller für unangemessen niedrig hält, gehört es in Anbetracht der einschlägigen Regelungen in § 60 VgV zur Schlüssigkeit, genügt insoweit aber auch, dass die Unangemessenheit des Preises indizierende Umstände dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Regelmäßig wird es sich dabei, wie auch hier, um die Höhe des beanstandeten Preises und den Abstand zum eigenen bzw. zum nächstgünstigen Angebot handeln. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung können in solchen Fällen nicht gestellt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nachgekommen. Sie hat insbesondere Umstände aufgezeigt, die aus ihrer Sicht dazu führen könnten, dass eine Aufklärung des Angebots der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. Dass der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen vor der ersten Rüge der Antragstellerin bereits aufgeklärt hatte, ändert daran nichts. Nach § 60 Abs. 1, 2 VgV hat der öffentliche Auftraggeber, wenn Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen über das Vergabeverfahren hat jeder Bieter nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Auch auf die Regelungen über den möglichen Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten und die damit korrespondierende Prüfungspflicht nach § 60 Abs. 3 VgV können sich grundsätzlich die Teilnehmer am Vergabeverfahren berufen. Ihr Anspruch ist im Falle möglicherweise unangemessen niedriger Angebotspreise darauf gerichtet, dass der Auftraggeber die nach § 60 VgV vorgesehene Prüfung vornimmt (BGH, a.a.O.). Die bereits erfolgte Durchführung der Angebotsaufklärung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Anspruch gewissermaßen „durch Erfüllung erloschen“ wäre und sich die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbefugnis nicht mehr auf § 60 VgV berufen könnte. Trägt sie wie vorliegend entsprechende Tatsachen vor, gebietet der Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes, dass insoweit eine Antragsbefugnis zu bejahen ist und die Vergabekammer nicht nur das „Ob“ einer Aufklärung, sondern auch das „Wie“ der Aufklärung überprüft. Die Frage, ob der Antragsgegner den Regelungen des § 60 VgV entsprochen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. 5. Auch hinsichtlich der Rüge der vermeintlichen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Fahrzeuge durch die Beigeladene ist die erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung gegeben. Es handelt sich nicht lediglich um eine Rüge ins Blaue hinein. Insoweit ist zu beachten, dass der Antragstellerin mangels Kenntnis des konkreten Angebots der Beigeladenen eine feste Gewissheit vom zugrundeliegenden Sachverhalt nicht haben kann und sie hierüber auch nicht vom Antragsgegner informiert wird. Ein sachgerechter Rechtsschutz wäre in vielen Fällen nicht gewährleistet, wenn nur vorgetragen werden könnte, worüber bereits Gewissheit besteht (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06). Je weniger der Auftraggeber an tatsächlichen Gründen für eine abschlägige Wertung in der Bieterinformation preisgibt, desto geringer sind die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung. Deshalb genügt ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutender Tatsachen, die ein Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, a.a.O.; Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 160 GWB Rn. 18). Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist allerdings als Verstoß gegen die Wahrheitspflichten der Verfahrensbeteiligten unzulässig und unbeachtlich (BGH, a.a.O.). Hier hatte die Antragstellerin bereits in ihrem Rügeschreiben darauf verwiesen, dass die Beigeladene nicht über eine hinreichende Anzahl an den Voraussetzungen entsprechenden Fahrzeugen verfüge, diese auch bereits in anderen Verkehren gebunden seien und somit eine kurzfristige Anschaffung weiterer Fahrzeuge notwendig wäre. Sie schlussfolgerte, dass – um den niedrigen Angebotspreis zu halten – die Beigeladene daher Fahrzeuge beschaffen werde, die die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen würden. Mithin hatte die Antragstellerin aufgrund ihrer Marktkenntnisse Anhaltspunkte, dass die Beigeladene die Mindestanforderungen nicht werde einhalten können. 6. Die Antragstellerin hat mit ihrem Rügeschreiben vom 15.12.2020 auch ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB entsprochen. Der Nachprüfungsantrag wurde auch fristgerecht eingereicht, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. 7. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. 1. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VgV wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben 8. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene habe unzulässig und abweichend von den verbindlichen Vorgaben des Antragsgegners die Lohnkosten von Fremdwerkstätten bei den Werkstattkosten im Preisfaktor C kalkuliert. 9. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV werden solche Angebote ausgeschlossen, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 10. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht (BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04; Wagner, in jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 94; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 57 VgV Rn. 39). Bringt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2006, 1 Verg 6/05; Wagner, a.a.O., Rn. 100; Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 56 Rn. 56; Dittmann, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 Rn. 56), soweit die Kalkulationsvorgaben die Bieter nicht unzumutbar belasten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2017, VII-Verg 9/17; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016, 7 Verg 3/16; VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018, VK 2 - 46/18). Kalkulationsvorgaben beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter und schmälern den Wettbewerb. Sie sind jedoch von der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers gedeckt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Verg 42/12). Setzt sich ein Bieter über die Kalkulationsvorgaben des Leistungsverzeichnisses hinweg und erfolgt die Angabe des Preises für diese Leistung unter einer anderen Position, muss das Angebot wegen fehlender Preisangaben ausgeschlossen werden (VK Nordbayern v. 25.02.2010 - 21. VK-3194-04/10; Wagner, a.a.O., Rn. 102). 11. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen auch, unterliegen Kalkulationsvorgaben dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 100.1). Mit der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen verlangt werden. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot schon deshalb nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen (BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; mit Verweis auf BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 21.04.2017, Verg 1/17). Hat ein Bieter die Vergabeunterlagen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass ein Preis bei einer bestimmten Position anzugeben ist, fehlt es an einer unzutreffenden Preisangabe (Herrmann, in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, Vergaberecht, § 57 VgV Rn. 40). 12. Nach den hier maßgeblichen Passagen der Vergabeunterlagen (Ziffern 1.2, 1.3 und 3 der Anlage A zum Angebotsschreiben sowie Preisblatt gemäß Anlage B zum Angebotsschreiben) waren („sind“) im Preisfaktor B, als dem „Preis für die Fahrplanstunden“ die fahrzeitabhängigen Kosten zuzuordnen. Darunter fallen nach den Vorgaben des Antragsgegners „die Personalkosten“ und „sämtliche Rest- und Overheadkosten, die nicht explizit anderen Preisbestandteilen zugeordnet sind (z.B. Dienstleistungskosten, Kosten Haltestelleninfrastruktur, Software, Schulungskosten, Kosten für Betriebshof, Anmietung Stellflächen, etc.)“. Dem Preisfaktor C, als dem „Preis für die Fahrplannutzkilometer“ waren („sind“) die fahrleistungsabhängigen Kosten zuzuordnen. Insoweit nannte der Antragsgegner die Kraftstoffkosten sowie „sämtliche Werkstattkosten ohne Kapital- und Personalkosten“. 13. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich insoweit nicht um eindeutige und unmissverständliche Kalkulationsvorgaben des Antragsgegners handelt. Bieter können diesen Unterlagen nicht hinreichend deutlich und sicher entnehmen, ob die Lohnkosten, die bei der Beauftragung einer Fremdwerkstatt anfallen, dem Preisfaktor B – wie es die Antragstellerin meint – oder dem Preisfaktor C – wie es die Beigeladene verstanden hat – zuzurechnen sind. Auch bei Anwendung der Regeln zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont erscheinen beide Interpretationsmöglichkeiten als vertretbar. Einerseits sind Lohnkosten einer Fremdwerkstatt im weiteren Sinne auch Personalkosten, allerdings nicht solche des jeweiligen Bieters. Andererseits werden bei dem Preisfaktor C „sämtliche Werkstattkosten“ explizit aufgeführt, jedoch mit dem Zusatz „ohne Kapital- und Personalkosten“. Auch bilanziell dürfte davon auszugehen sein, dass die Lohnkosten einer Fremdwerkstatt nicht als (eigene) Personalkosten erfasst werden. Die Vorgaben erscheinen für den Fall, dass nur jeweils eine eigene Werkstatt des jeweiligen Bieters in Anspruch genommen würde, nachvollziehbar und hinreichend eindeutig. Insoweit könnte ein Bieter die Kapital- und Personalkosten seiner Werkstatt erfassen und entsprechend aus dem Preisfaktor C herausrechnen. Für eine Fremdwerkstatt verbleiben hier aber Unklarheiten, die gegen die Auffassung der Antragstellerin sprechen. Mag es vielleicht noch möglich sein, aus früheren (Fremd-)Werkstattrechnungen den jeweiligen Lohnanteil herauszurechnen und für die Dauer der Vertragslaufzeit hochzurechnen, wie es die Antragstellerin vorschlägt, wird dies für die Kapitalkosten der Fremdwerkstatt unmöglich sein. Eine unterschiedliche Behandlung der Kapital- und Personalkosten dürfte nach dem Wortlaut ausgeschlossen sein. In der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsgegners insoweit auch nicht erklären, ob man bei der Abfassung der entsprechenden Vorgaben von einer eigenen oder auch von fremden Werkstätten ausging. Schließlich lautet der Einleitungssatz in Ziffer 3.1 der Anlage A „Die Eintragung der kalkulierten Preisbestandteile in die Anlage B zum Angebotsschreiben „Preisblatt“ sollte anhand der folgenden Erläuterung erfolgen.“ Soweit es dort im Gegensatz zu den bereits genannten Erläuterungen der Preisfaktoren „sollte“ heißt, spricht auch dies nicht für eindeutige und klare Kalkulationsvorgaben. 14. Damit können Bieter diesen Unterlagen nicht deutlich und sicher entnehmen, welche konkreten Vorgaben sie bei der Kalkulation von Werkstattkosten zu beachten haben. Somit kann auf Basis dieser Kalkulationsvorgabe nicht von einem fehlenden Preis im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgegangen werden, der zum Ausschluss der Beigeladenen führen könnte. 15. Auch ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV scheidet insoweit aus. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Sind aber wie vorliegend die Vergabeunterlagen insoweit unklar, kommt ein Bieterausschluss nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Urteil vom 01.08.2006, X ZR 115/04; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2015, 13 Verg 12/14; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 57 VgV, Rn. 37). 16. Auch ein Ausschluss der Beigeladenen wegen einer vermeintlich unzulässigen Verlagerung von Personalkosten in den Preisfaktor D scheidet aus. In diesem Preisfaktor waren („sind“) von den Bietern der Gewinn sowie Risiko- bzw. Wagnispositionen einzukalkulieren. Weitere Erläuterungen dieser Begriffe finden sich in den Vergabeunterlagen nicht. Nach Auffassung der Kammer könnten daher grundsätzlich in diesem Preisfaktor neben dem kalkulierten Gewinn sowohl eine (Zuschlags-) Position für das allgemeine Unternehmerwagnis, d.h. zur Absicherung von Risiken, die mit dem Geschäftsbetrieb als solchem verbunden sind, kalkuliert werden als auch (Zuschlags-) Positionen für Einzelwagnisse, die die mit der Leistungserbringung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebs verbundenen Verlustgefahren abgelten sollen, somit auch solche, die mit der Durchführung der hier ausgeschriebenen Leistung verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016, VII ZR 201/15). Insoweit handelt es sich um Posten in der Kalkulation für kostenverursachende, im einzelnen unvorhersehbare Ereignisse, mit deren Eintreten aber auf Grund der betrieblichen Erfahrung gerechnet werden muss. Die Beigeladene hat im Verfahren ausgeführt, zu erwartende Tarifsteigerungen in den Personalkosten im Preisfaktor B berücksichtigt zu haben und zusätzlich für unvorhersehbare Kostensteigerungen eine Position im Preisfaktor D. Als eine solche, unvorhersehbare Kostensteigerung benannte sie zukünftige Tarifsteigerungen, die gegenwärtig mit allgemeinen Branchenkenntnissen nicht vorhersagbar seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hierin keine Abweichung von den Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers, da es sich insoweit hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe etwaiger Tarifsteigerungen um ein gegenwärtig noch nicht vorhersehbares Risiko handelt. Dessen Erfassung im Preisfaktor D stößt daher auf keine Bedenken der Vergabekammer. 17. Es liegt weder hinsichtlich der Werkstattkosten noch der Kalkulation eines Risikozuschlags für noch nicht vorhersehbare Tariflohnerhöhungen eine unzulässige Mischkalkulation vor. Aus den genannten Gründen hat die Beigeladene nicht gegen verbindliche Kalkulationsvorgaben des Antragsgegners verstoßen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene einzelne Preisangaben auf- und abgepreist hätte, indem sie bei einzelnen Preisangaben bewusst einen niedrigeren als den nach ihrer eigenen Kalkulation eigentlich zu berechnenden Preis einsetzt, den sie durch einen gegenüber der eigenen Kalkulation überhöhten Preis bei einer anderen Position ausgleichen würde. 2. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlerhafter Umlaufplanung 18. Die Rüge, die Beigeladene sei wegen einer fehlerhaften Umlaufplanung auszuschließen, verhilft dem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg. 19. Gemäß Nr. 2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe mussten Bieter, die die ausgeschriebene Leistung mit einer geringeren Anzahl an Fahrzeugen als vom Antragsgegner vorgesehen erbringen wollten, mit ihrem Angebot eine verbindliche, ihrem Angebot zugrundeliegende Umlaufplanung abgeben. Zwar war die Beigeladene nicht verpflichtet, diese Umlaufplanung einzureichen, da sie wie der Antragsgegner von einer Anzahl von 22 Fahrzeugen für die Leistungserbringung ausging. Gleichwohl reichte sie mit ihrem Angebot eine von ihr als verbindlich bezeichnete Umlaufplanung ein. Der Antragsgegner stellte bei der Prüfung ihres Angebots fest, dass diese Umlaufplanung „Unklarheiten“ wie überlappende Dienstzeiten, unplausible Leerfahrten und nicht nachvollziehbare Einsatzzeiten enthielt. Mithin entsprach diese Umlaufplanung nicht den Bedingungen der Ausschreibung. 20. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Die Vergabeunterlagen sind abgeändert, wenn der vom Bieter angebotene Leistungsumfang mit dem vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen geforderten Leistungsumfang nicht deckungsgleich ist (OLG Frankfurt/M. v. 26.06.2012 - 11 Verg 12/11). 21. Andererseits erklärt die Beigeladene gemäß den Vorgaben des Antragsgegners im Angebotsschreiben, dass dem Angebot u.a. das Muster des Verkehrsvertrages nebst Anlagen (Nr. 1 des Angebotsschreibens) zugrunde liegt sowie dass der vorgegebene Fahrplan und die darin enthaltenen Fahrzeiten mit den von ihr eingesetzten Fahrzeugen auf den vorgegebenen Linienwegen unter Vollbesetzung mit Fahrgästen eingehalten werden kann. 22. Geht man davon aus, dass sich aus diesen Erklärungen nicht bereits ergibt, dass das Angebot aufgrund der fehlerhaften, „verbindlichen Umlaufplanung“ nicht als Änderung an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17), hatte das Angebot der Beigeladenen keinen von den Vergabeunterlagen abweichenden Inhalt, sondern war unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der vorgegebenen Fahrpläne lediglich nicht eindeutig. Werden die mit dem Angebot eingereichte Umlaufplanung sowie die entsprechenden Maßgaben der Vergabeunterlagen als verbindlich bezeichnet und ergeben sich aus der Umlaufplanung und den Fahrplänen Widersprüche, fehlt es an einem eindeutigen Angebotsinhalt. Der Antragsgegner war aufgrund dieser Unklarheit im Angebot der Beigeladenen zu einer Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV berechtigt und auch verpflichtet (BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Rn. 21). Zurecht hat daher der Antragsgegner die Unklarheiten in der Umlaufplanung im Rahmen der ersten Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV aufgegriffen und eine 2. Version der Umlaufplanung, die die Beigeladene mit ihrer Antwort auf das Aufklärungsverlangen eingereicht hat, entgegengenommen und seiner Prüfung und Wertung des Angebots der Beigeladenen zugrunde gelegt. 23. Anders als es die Antragstellerin vertritt, steht der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, dass unter den genannten Voraussetzungen (s.o. Rn. 19) eine verbindliche Umlaufplanung vorzulegen gewesen wäre. Darauf kann es nicht ankommen. Maßgeblich ist, ob dem Angebot der Beigeladenen ein zwingender Ausschlussgrund wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen anhaftet oder ob das Angebot lediglich widersprüchlich ist und aufgeklärt werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Widersprüchlichkeit ergibt aus Angebotspassagen, die zivilrechtlich als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen wären oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Rn. 19). 24. Es ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man die weiteren Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung vom 18.06.2019 berücksichtigt. Danach ist auch ohne entsprechende Abwehrklauseln der vom BGH aufgezeigte Wertungswandel bei der Anwendung der Ausschlussregelungen zu berücksichtigen. Drängt sich dem Auftraggeber nach Art, Gegenstand und Ort der Anbringung der etwaig abweichenden Klausel die Möglichkeit auf, dass ihre Verwendung auf einem Missverständnis über die in Vergabeverfahren einseitige Maßgeblichkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Vergabe- und Vertragsbedingungen beruhte, ist das Angebot aufzuklären und das Angebot auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen zurückzuführen. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot liegt nach dem BGH nicht vor, wenn ein Bieter von der beigegebenen Klausel Abstand nimmt und sodann ein vollständig den Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot vorliegt. Insoweit liegen solche Fallgestaltungen grundsätzlich anders als bei manipulativen Eingriffen in die Vergabeunterlagen im eigentlichen Sinne, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt (BGH, a.a.O, Rn. 24 ff.). 25. Vorliegend hat die Beigeladene im Rahmen der Aufklärung klargestellt, dass es sich um eine versehentlich eingereichte Umlaufplanung handele und sie sich an die vorgegebenen Fahrpläne gebunden sieht. Sie hat damit Abstand genommen von der ursprünglich eingereichten Umlaufplanung. Dadurch wurde der aufgetretene Widerspruch in ihrem Angebot beseitigt, das sodann einen eindeutigen Inhalt aufwies. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV scheidet insoweit aus. Dass die Beigeladene eine zweite, nachgebesserte Umlaufplanung einreichte, ist unschädlich. Deren Einreichung war ebenso überobligatorisch wie die erste. Die Umlaufplanung wies darüber hinaus nach Feststellung des Antragsgegners keine Unklarheiten oder Mängel mehr auf. Auch steht der Hinweis des Antragsgegners in Nr. 9.10. der Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen, wonach u.a. Nachverhandlungen über Angebotsinhalte ausgeschlossen sind, der Anwendung der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Ist ein Auftraggeber verpflichtet, Widersprüche im Angebot eines Bieters aufzuklären und insoweit das Angebot auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen zurückzuführen, handelt es sich gerade nicht um eine unzulässige Nachverhandlung des Angebots. Die Klausel des Antragsgegners, die ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht, vermag daran nichts zu ändern. 3. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV wegen widersprüchlicher Dienststunden 26. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht wegen widersprüchlicher Dienststunden nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV auszuschließen. 27. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV sind Angebote auszuschließen, bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind. Der Regelung liegt ein weites Begriffsverständnis zugrunde. Als Änderung an den Eintragungen des Bieters sind danach sämtliche Korrekturen und/oder Ergänzungen am Angebotsinhalt vor Ablauf der Angebotsfrist zu verstehen (Wagner, in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 76; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 57 VgV, Rn. 33). Aus dem Schutzzweck der Norm (Transparenz des Vergabeverfahrens, Gleichbehandlung der Bieter, Zustandekommen eines widerspruchfreien Vertrages) folgt, dass die Regelung nicht nur auf Änderungen an einem Angebot Anwendung findet, sondern dass auch das ursprüngliche Angebot und nicht ggf. nachträglich geänderte Angebot zweifelsfrei sein muss (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012, VK 3 – 117/12; Beschluss vom 24.11.2011, VK 3 - 143/11). Anderenfalls wäre auch hier die Annahme des Angebots durch ein einfaches „Ja“ des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich (Dittmann, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß/Marx, VgV, § 57 Rn. 38). Dies gilt z.B. dann, wenn Einzelheiten des Vertragsinhalts, wie Eigenschaften oder Lieferzeitpunkt der Leistung unklar sind (VK Bund, Beschluss vom 16.02.2006, VK 3 – 3/06). Die Vorlage von geforderten Unterlagen, die nicht zweifelsfrei sind, ist allerdings gemäß § 56 Abs. 2, 3, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV als lex specialis zu beurteilen (Dittmann, a.a.O., Rn. 34, 38). Bei der Beurteilung ist der gesamte Inhalt des Angebots, einschließlich Anlagen und etwaiger Begleitschreiben, zu berücksichtigen (Wagner, in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 76). 28.Die eingereichte Umlauf-/ Dienstplanung steht vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Widerspruch zu den von der Beigeladenen kalkulierten Stunden, die diese in Anlage K zu ihrem Angebot angegeben hat und die Grundlage ihrer Kalkulation und ihres Angebots ist. Das Angebot der Beigeladenen ist insoweit zweifelsfrei und wurde auch nicht geändert. 29. Die Beigeladene hat in der Anlage K zu ihrem Angebot die kalkulierten Dienstplanstunden angegeben und erläutert. Diese Anzahl ist eine Grundlage für ihre Kalkulation und die von ihr im Preisfaktor B angesetzten Personalkosten. Die kalkulierte Stundenanzahl ist höher als diejenige Stundenanzahl, die der Antragsgegner aus der korrigierten Umlaufplanung errechnet hat. Der Antragsgegner hat insoweit erklärt, dass die Umlaufplanung an dieser Stelle nur der Verifizierung diene, ob die kalkulierten Personalstunden die aus der Umlaufplanung enthaltenen Fahrerstunden nicht unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Der Antragsgegner erklärte weiterhin, die zusätzlichen Stunden könnten insbesondere Pausen, Ein-/Ausrück- und Umsetzfahrten oder Zeiten zum Auf- und Abrüsten betreffen. Die Vergabekammer hält diese Einlassungen des Antragsgegners für nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat die Dienstplanstunden im Angebot der Beigeladenen aufgeklärt und kam ohne erkennbaren Wertungsfehler zu dem Ergebnis, dass gemessen an der Kalkulation der Personalkosten der Beigeladenen kein widersprüchliches, sondern ein nachvollziehbares Angebot abgegeben wurde. Weiterhin hat die Beigeladene die Anzahl der Dienstplanstunden als Grundlage des Angebotspreises auch nicht verändert, so dass ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV insoweit nicht in Betracht kommt. 4. Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl 30. Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht wegen einer zu geringen Fahrzeuganzahl oder der Nichteinhaltung der Fahrzeuganforderungen auszuschließen. 31. Ein Angebot ist allerdings nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen, wenn die technischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (VK Thüringen v. 14.04.2005, 4003.20-017/05-G-S; Wagner, in jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 81). Es ist allerdings nicht erforderlich, bereits mit Angebotsabgabe die zur Auftragsausführung erforderlichen Fahrzeuge vorzuhalten. Es reicht, wenn der Unternehmer diese Fahrzeuge in der Rüstphase bis zum Vertragsbeginn beschafft (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2020, VgK 44/2020). 32. Aus dem Angebot der Beigeladenen ergibt sich an keiner Stelle, dass diese nicht mit 22 Fahrzeugen plant, die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen zu erbringen. Sie hat stattdessen im Rahmen der Aufklärung explizit dargelegt, dass sie 22 Fahrzeuge einsetzen wird und hat darüber hinaus noch angegeben, dass sie zwei weitere Busse als Reserve vorhält. Insoweit fehlt eine tatsächliche Grundlage für die Rüge, die Beigeladene werde die Leistungen nicht mit der erforderlichen Anzahl an Fahrzeugen erbringen. 33. Die Beigeladene hat weiterhin mit ihrem Schreiben vom 23.12.2020 im Rahmen der zweiten Aufklärung dargestellt, welche Fahrzeuge sie beabsichtigt einzusetzen. Sie hat insoweit darauf verwiesen, dass das Bietergemeinschaftsmitglied ... aktuell über drei Fahrzeuge verfüge, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen würden und dass von beiden Mitgliedern insgesamt 21 Busse zusätzlich erworben würden. Hierzu legte die Beigelade zwei entsprechende Auftragsbestätigungen vor. Darin werden die Ausstattungsmerkmale der Fahrzeuge beschrieben und es wird bestätigt, dass die Fahrzeuge den Mindestanforderungen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens entsprechen. Aufgrund dieser Erklärungen konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Fahrzeuge die gestellten Mindestanforderungen erfüllen. 34. Die seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die ausschreibungskonforme Ausstattung der Fahrzeuge verfangen nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Verkäufer der Busse habe kürzlich 10 Busse an die Unternehmen der Bietergemeinschaft geliefert, diese aber nicht die erforderlichen Sitzplätze und auch keine in Deutschland vorgeschriebenen Nothähne zum Öffnen der Türen von außen aufweisen würden. 35. Dieser Vortrag als richtig unterstellt, ist ihm gleichwohl zunächst entgegenzuhalten, dass für die Vergabekammer nicht hinreichend sicher erscheint, dass genau diese Busse in den streitgegenständlichen Verkehren zu Einsatz kommen sollen. Die Beigeladene hat insoweit erklärt, dass dies nicht feststehe. 36. Aber auch wenn diese Busse tatsächlich bei den ausgeschriebenen Leistungen verwendet würden, sind die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge erst mit der konkreten Leistungserbringung zu erfüllen. Soweit für die amtliche Zulassung des Fahrzeugs erforderlich, lassen sich Nothähne auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nachrüsten. Dass dafür Kosten anfallen, ist selbstverständlich, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Nachrüstung. 37. Die Möglichkeit, in einen Bus mit 33 Sitzplätzen Klappsitze einzubauen und damit die erforderliche Sitzplatzanzahl von 37 zu erreichen, wurde von der Antragstellerin mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass nur der Einbau von zwei Klappsitzen auf der Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 231 zulässig sei. Nach den Ausschreibungsbedingungen (Ausstattungskriterien und Mindestanforderungen Fahrzeuge, Nr. 2.4, Fußnote 2) gelten die Anforderungen für die Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 230/231 allerdings erst ab dem 01.01.2022. Mithin gilt diese Anforderung noch nicht zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsbeginn. Die Beigeladene hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sie bereits einen Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der ebenfalls von demselben Händler bezogen worden sei, für 37 Sitzplätze habe zulassen können, und hat eine entsprechende Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei der Kammer eingereicht. Ob dieser Bus nun 37 Sitzplätze hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Denn die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es auch noch nicht feststehe, dass dieser Bus bei den streitgegenständlichen Leistungen zum Einsatz kommen werde. 38. Maßgeblich ist aus Sicht der Kammer im Nachprüfungsverfahren vielmehr, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Mindestanforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge so hinreichend sicher feststehen, dass der Antragsgegner berechtigt bzw. verpflichtet wäre, die Beigeladene auszuschließen. Dies ist zu verneinen, denn die Beigeladene hat insoweit eindeutige Erklärungen abgegeben und alle hierzu vorgetragenen Bedenken der Antragstellerin beziehen sich entweder auf einen Zeitpunkt vor Leistungsbeginn, der nicht relevant ist, oder erst auf den Zeitraum ab dem 01.01.2022. Daher ließen sich – den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend unterstellt – diese „Mängel“ bis zum maßgeblichen Leistungsbeginn bzw. bis zum 01.01.2022 heilen. Es ist eine reine Vermutung der Antragstellerin, wenn sie im Ergebnis behauptet, ausschreibungskonforme Fahrzeuge würden später nicht zur Verfügung stehen. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene bereits jetzt eine vertragliche Leistungsstörung beabsichtigt und nicht dafür Sorge tragen wird, dass die Busse die erforderliche Sitzplatzanzahl und die Nothähne zum Leistungsbeginn aufweisen. Der Antragsgegner wäre nicht berechtigt, auf dieser Grundlage das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. 39. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.05.2021 unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers der Antragstellerin noch vorgetragen, dass der in Rn. 37 erwähnte Bus nicht über 37 Sitzplätze verfüge und daher nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene ausschreibungskonforme Busse einsetzen würde. 40. Abgesehen davon, dass es wie bereits dargestellt hier nicht darauf ankommt, ob dieser Bus 37 Sitzplätze gegenwärtig aufweist oder nicht, entscheidet die Vergabekammer nach § 166 Abs. 1 S. 1 GWB aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Deren Inhalt setzt den Schlusspunkt der Sachverhaltsermittlung sowie der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren. Weiteren Tatsachenvortrag durch einen Verfahrensbeteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung muss die Kammer grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen (Ohlerich, in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 166 Rn. 3). 5. Versagung der Eignung aufgrund fehlender wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit 41. Die Antragstellerin bestreitet die Eignung der Beigeladenen aufgrund fehlender wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit im Ergebnis ohne Erfolg. Sie stützt sich dabei auf den letzten öffentlich verfügbaren Jahresabschluss der [Mitglied Bietergemeinschaft] aus dem Jahr 2018, der ihrer Ansicht nach Verbindlichkeiten ausweist, die an der finanziellen Leistungsfähigkeit Zweifeln lassen. 42. Der positiven oder negativen Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers/Bieters liegt nach § 122 GWB, § 42 Abs. 1 VgV eine Prognose zugrunde, die einer Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist. Weil dem Auftraggeber bei Erstellung der Prognose ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, prüfen Vergabekammern lediglich nach, ob die Entscheidung den eigenen Vorgaben des Auftraggebers gerecht wird, eine rechtlich und tatsächlich tragfähige Grundlage hat und vertretbar ist. Die Eignungsprüfung obliegt allein dem Auftraggeber. Vergabekammern sind nicht befugt, sich an dessen Stelle zu setzen (Summa, in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 13.04.2021, § 122 Rn. 89 ff.). 43. Der Antragsgegner hat die entsprechende Rüge der Antragstellerin aufgegriffen und bei der Beigeladenen insoweit Aufklärung verlangt. Aufgrund der Antwort der Beigeladenen hat der Antragsgegner dargelegt, dass abweichend zum Geschäftsjahr 2018 mittlerweile die Betriebsgebäude in die [Mitglied Bietergemeinschaft] eingebracht wurden, sich daher im Jahresabschluss 2019 ein positives Eigenkapital ergibt und die Gebäude auch als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Damit erscheint die Prognoseentscheidung des Antragsgegners den eigenen Vorgaben entsprechend. Sie basiert auf einer rechtlich und tatsächlich tragfähigen Grundlage und ist vertretbar. 6. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV 44. Auch die insoweit ausgebrachten Rügen sind nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 VgV verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VgV prüft der Auftraggeber dann die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Insoweit enthält § 60 Abs. 2 VgV eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Prüfungsgegenstände, an denen sich der Auftraggeber bei seiner Prüfung orientieren kann (Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 60 VgV Rn. 10). 45. Rechtsfehlerfrei ist vorliegend der Antragsgegner aufgrund des Preisunterschieds zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen davon ausgegangen, dass das Angebot der Beigeladenen nach § 60 Abs. 1 und 2 VgV aufzuklären ist. Hierzu hat er mit Schreiben vom 17.11.2020 und aufgrund der Rüge der Antragstellerin vom 15.12.2020 erneut mit Schreiben vom 20.12.2020 Aufklärung verlangt. Mit dem ersten Schreiben verlangte er Aufklärung bzgl. der Unklarheiten in der vorgelegten Umlaufplanung sowie zur Kalkulation der Preisfaktoren B und C; mit dem zweiten Schreiben hinsichtlich der Anforderungen an die Fahrzeuge und die finanzielle Situation der [Mitglied Bietergemeinschaft]. Die Beigeladene antwortete jeweils fristgemäß. 46. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV darf der Auftraggeber den Zuschlag auf das Angebot ablehnen, wenn er nach der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VgV die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann. 47. Bei der Frage, wann eine zufriedenstellende Aufklärung anzunehmen ist, ist auf den Schutzzweck des § 60 VgV abzustellen. Nach der Verordnungsbegründung sollen öffentliche Auftraggeber unauskömmliche Angebote, also solche deren Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint, nach Maßgabe des § 60 VgV ausgeschlossen werden können, da solche auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen basieren können (Erwägungsgrund 103 RL 2014/24/EU). Es soll sichergestellt werden, dass Angebote, bei denen aufgrund eines erheblich zu gering kalkulierten Preises zu erwarten ist, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht oder rechtskonform auszuführen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (Begründung zu § 60, BR-Drs. 87/16, S. 215). Ergibt die Aufklärung, dass das Angebot tatsächlich auskömmlich ist und damit kein Unterkostenangebot vorliegt, ist ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.214, VII-Verg 41/13). Die Aufklärung verlief dann zufriedenstellend und ein Angebotsausschluss nach § 60 Abs. 3 VgV kommt nicht in Betracht. Wird nicht festgestellt, dass das Angebot auskömmlich ist, ist vom Auftraggeber anhand der erteilten Informationen zu beurteilen, ob der Bieter trotz des Unterkostenangebots in der Lage sein wird, den Vertrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere ob das Angebot auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen beruht (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 28.05.2019, § 60 VgV Rn. 27). Es handelt sich bei dieser Prüfung methodisch um ein Wiederaufgreifen der Eignungsprüfung wegen nachträglich hervorgetretener Bedenken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Dicks, in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 27). Der Angebotsausschluss kann daher nicht allein darauf gestützt werden, dass das Angebot nicht auskömmlich sei. Für Bieter kann es verschiedenste sach-, unternehmensbezogene oder wettbewerbsorientierte Gründe geben, im Einzelfall ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, etwa, wenn er auf einen neuen Markt vorstoßen möchte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2011, 15 Verg 8/11; Wagner, a.a.O., Rn 28 ff.). Der Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei (OLG München, Beschluss vom 21.05.2010, Verg 02/10). Ebenso wenig muss der öffentliche Auftraggeber nur auskömmliche oder kostendeckende Preise der Bieter akzeptieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2010, Verg 02/10). Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Bieter vor Verlustgeschäften zu bewahren (VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2012). Knapp kalkulierte Angebote sind im Gegenteil erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2010, VgK-45/2010). Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigt der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Er kann dabei auch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Nachweise berücksichtigen (Wagner, a.a.O., Rn. 30.1). Ein Angebotsausschluss kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer sich vertragsuntreu zeigen könnte. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (OLG Düsseldorf v. 08.06.2016 - Verg 57/15). Gelangt ein Auftraggeber unter Beachtung dieser Grundsätze zu der Einschätzung, dass die Leistung trotz des niedrigen Preises ordnungsgemäß ausgeführt wird, ist die Aufklärung zufriedenstellend im Sinne des § 60 Abs. 3 VgV. 48. Verläuft die Aufklärung nicht zufriedenstellend, ist dem Auftraggeber ein rechtlich gebundenes Ermessen eingeräumt. Die Verwendung des Verbs „dürfen" in § 60 Abs. 3 VgV ist nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Auftraggebers stünde, den Auftrag trotz weiterbestehender Ungereimtheiten doch an den betreffenden Bieter zu vergeben. Die Ablehnung des Zuschlags ist vielmehr grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). 49. Da die Prüfung des Auftraggebers auf die Schaffung einer gesicherten Erkenntnisgrundlage für die nach § 60 Abs. 3 VgV zu treffende Entscheidung abzielt, bestimmt sich der Umfang danach, was im Einzelfall zur Erreichung einer solchen Grundlage notwendig ist (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 28.05.2019, § 60 VgV Rn. 24.1). Die Prüfung des Auftraggebers kann sich auf die Gesamtleistung oder auf Teilleistungen beziehen. Der Auftraggeber ist dabei aber nicht verpflichtet, jede Preisposition genau zu prüfen (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Denn aufgrund begrenzter (finanzieller) Ressourcen und Möglichkeiten sowie des Interesses an einer zügigen Beschaffung ist die Überprüfungspflicht des Auftraggebers durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018, Verg 19/18; Beschluss vom 17.02.2016, VII-Verg 28/15). Somit ist es auch bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot nicht erforderlich, dass der Auftraggeber jede Position genau prüft (VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2020, VgK 44/2020). 50. Hinsichtlich der Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 60 VgV („Aufgreifschwelle“) ist dem Auftraggeber ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen, dessen Ausübung von den Vergabenachprüfungsinstanzen lediglich darauf zu kontrollieren ist, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.09.2015, VK 1- 19/15). Bei der Entscheidung der Frage, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig ist und ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt, kommt dem Auftraggeber im Rechtssinn kein Wertungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfungskriterien stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die nur eine richtige Deutung zulassen, unter die der Sachverhalt zu subsumieren ist. Diese Entscheidung des Auftraggebers ist im Nachprüfungsverfahren daher uneingeschränkt zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 28 f.). Bei der Prognose, ob der Auftragnehmer trotz eines ungewöhnlich niedrigen Preises gleichwohl in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, kommt dem Auftraggeber aber ein dem Beurteilungsspielraum rechtsähnlicher Wertungsspielraum zu (Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 27; vgl. auch Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 60 VgV, Rn. 30, der insoweit von einem Ermessen des Auftraggebers ausgeht). Daher kann diese Prognose von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf überprüft werden, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; Steck, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 60 VgV, Rn. 30). 51. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Aufklärung und Prüfung des Angebots der Beigeladenen durch den Antragsgegner nach § 60 VgV nicht als vergaberechtswidrig dar. 52. Zunächst ist der Aufklärungsgegenstand, den der Antragsgegner definiert hat, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in seiner Vergabeempfehlung zutreffend festgestellt, dass der Preisabstand zwischen der Beigeladenen und den weiteren Bietern auf die Preisfaktoren B und D zurückzuführen ist. Bei den Preisfaktoren A und C hat die Beigeladene nicht die niedrigsten Einzelpreise benannt. 53. Ausweislich der Vergabeempfehlung ist der Angebotspreis der Beigeladenen im Preisfaktor A „unauffällig“. Tatsächlich liegt er dort deutlich hinter dem günstigsten Preis zurück. 54. Hinzunehmen ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, den Preisfaktor D im Angebot der Beigeladenen nicht aufzuklären. Einerseits ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, alle Positionen aufzuklären (s.o. Rn. 49). Andererseits hat der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass die dort zu kalkulierenden Posten Gewinn und Wagnis/Risiko im Ermessen der Bieter liegen. Schließlich sind die in diesem Preisfaktor aufgetretenen Unterschiede zwischen den Angeboten im Verhältnis zur Gesamtangebotssumme eher als gering anzusehen. 55. Im Preisfaktor C waren die Kraftstoffkosten sowie sämtliche Werkstattkosten ohne Kapital- und Personalkosten zu kalkulieren (s.o. Rn. 12). Auch wenn hier die Beigeladene nur auf dem dritten Rang landete, hat der Antragsgegner diesen Preisfaktor aufgeklärt. Ausweislich der Vergabeempfehlung, die insoweit durch die von der Kammer eingesehene Vergabeakte bestätigt wird, ergibt sich bei den kalkulierten Treibstoffkosten der Beigeladenen im Vergleich zu denen der Antragstellerin sowie zu den vom Antragsgegner hier geschätzten Kosten keine Auffälligkeit. Die kalkulierten Werkstattkosten hat die Beigeladene aufgeschlüsselt dargestellt. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Vergabeempfehlung zusammenfassend ausgeführt, dass die Kalkulation der Beigeladenen hinsichtlich des Preisfaktors C nicht als zu niedrig kalkuliert erscheint. Rechtsfehler lassen sich insoweit nicht erkennen. 56. Es ist insofern auch nachvollziehbar, dass der Antragsgegner sich im Rahmen der Aufklärung und Prüfung nach § 60 VgV auf den Preisfaktor B und insbesondere dort auf die Personalkosten konzentriert hat. Die hierzu geforderte Aufklärung bezog sich zunächst auf die Klarstellung der aus der Umlaufplanung durch den Antragsgegner abgeleiteten Dienstplanstunden der Beigeladenen im Vergleich zu der Anzahl der kalkulierten Dienstplanstunden der Beigeladenen in der Anlage K. Weiterhin bezog sie sich auf die Darstellung der Kalkulation für den Preisfaktor B. Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Von der zunächst eingereichten, fehlerhaften Umlaufplanung hat sie Abstand genommen, eine zweite Variante wurde – wiederum überobligatorisch – eingereicht, die nach Prüfung des Antragsgegners keine Auffälligkeiten bzw. Fehler aufwies. Die Kalkulation wurde ausführlich dargestellt, das geplante Konzept zur Leistungserbringung beschrieben. 57. Die seitens der Antragstellerin gerügte, vermeintlich fehlende Berücksichtigung von unproduktiven Arbeitsstunden und zusätzlichen Lohnkosten, mithin eine fehlende Berücksichtigung von Personalkosten im Produktivstundenlohn, erachtet die Kammer als durch die Vergabeakte widerlegt. Es handelt sich insoweit lediglich um Mutmaßungen der Antragstellerin, die dadurch begründet sein mögen, dass die entsprechenden Teile der Vergabeakten aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen von der Akteneinsicht ausgenommen waren. Tatsächlich hat die Beigeladene ihre Kalkulation der Personalkosten detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar erläutert. 58. In seiner Vergabeempfehlung setzt sich der Antragsgegner zunächst mit den veranschlagten Fahrereinsatzstunden auseinander. Die hierbei errechneten Vollzeitäquivalente erscheinen ihm als eher niedrig angesetzt. Die Begründung der Beigeladenen für den niedrigen Ansatz durch den Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonal wird als übliche Praxis bezeichnet. Der ebenfalls als Begründung herangezogene Einsatz von Teilzeit- und Aushilfskräften bezeichnet der Antragsgegner als „nicht ohne Risiko“. Es sei fraglich, ob der Bietergemeinschaft eine ausreichende Anzahl solcher Fahrer zu Verfügung stehe. Allerdings ist der Vergabeempfehlung hierzu auch zu entnehmen, dass es dem Antragsgegner nicht möglich sei, die Begründung der Beigeladenen zu widerlegen, da sie bereits große Teile der vertragsgegenständlichen Verkehre als Unterauftragnehmer erbringe und Synergieeffekte möglich seien. Weiterhin stellt der Antragsgegner fest, dass die gewählte Herangehensweise zur Berücksichtigung unproduktiver Stunden zulässig sei und der Kalkulation ein nicht zu beanstandender, oberhalb des aktuellen Tariflohns liegender Grundlohn sowie nachvollziehbare Kosten für Verwaltung und Werkstatt zugrunde lägen. Zusammenfassend bezeichnet der Antragsgegner die Kalkulation im Preisfaktor B als nachvollziehbar, hinsichtlich des Einsatzes von Teilzeitkräften als ambitioniert, aber nicht unmöglich. Zwar sieht der Antragsgegner ein Risiko bei einem Ausfall von Teilzeitkräften. Dies sei aber zu kompensieren über den kalkulierten Gewinn, der für eine Finanzierung von ... Vollzeitäquivalenten ausreiche. Weiter heißt es: „Der Vergabestelle ist es jedoch an dieser Stelle nicht möglich, die Annahmen des Bieters hinsichtlich des dauerhaften Einsatzes von Aushilfskräften sowie der dadurch kalkulierten Dienstplanstunden als nicht zutreffend und damit die Personalkosten als zu niedrig kalkuliert einzustufen. […] Zusammenfassend erscheint die Kalkulation [der Beigeladenen] hinsichtlich der Preisfaktoren B und B1 teilweise knapp und ambitioniert, aber nicht als für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung als zu niedrig kalkuliert.“ 59. Da die übrigen Preisfaktoren seitens des Antragsgegners ebenfalls als „unauffällig“ (A), nicht zu niedrig kalkuliert (C) und „nicht zu hinterfragen“ (D) bezeichnet werden, kommt der Antragsgegner in der Vergabeempfehlung zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen nicht als ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 60 Abs. 1 VgV erscheint. 60. Es handelt sich damit nach Auffassung des Antragsgegners nach Aufklärung des Preises gemäß § 60 VgV um ein auskömmliches Angebot, das als solches nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausgeschlossen werden dürfte. Aufgrund der ebenfalls in der Vergabeempfehlung ausgedrückten Hinweise auf die in der Kalkulation enthaltenen Risiken hinsichtlich der Aushilfs- und Teilzeitkräfte geht die Vergabekammer davon aus, dass zumindest nicht sämtliche Zweifel am Vorliegen eines Unterkostenangebots ausgeräumt wurden. Ob das Angebot der Beigeladenen tatsächlich kostendeckend ist, ist aufgrund ihrer Erläuterungen ihrer zugrundeliegenden Kalkulation der Preisfaktoren nicht auszuschließen. 61. Allerdings hat insoweit der Antragsgegner in der Vergabeempfehlung auch ausgeführt: „Zusammenfassend erscheint die Kalkulation [der Beigeladenen] hinsichtlich der Preisfaktoren B und B1 teilweise knapp und ambitioniert, aber nicht als für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung als zu niedrig kalkuliert. Es liegen jedenfalls keine nachweisbaren Belege dafür vor, dass die Leistung nicht mit den kalkulierten Vollzeitäquivalenten erbracht werden kann.“ Hiermit hat er – auch – eine Prognose über die Leistungserbringung durch die Beigeladene getroffen. Der Antragsgegner erwartet eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und sieht keine für ihn inakzeptablen Risiken, da in dem kalkulierten Gewinnanteil ein Puffer für einen möglichen Ausfall von Aushilfskräften vorhanden ist. Eine etwaige Schlechtleistung ist danach nicht zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfolgung wettbewerbswidriger Zwecke durch die Beigeladene vorliege, wurden nicht vorgetragen und sind nach Auffassung der Kammer auch nicht ersichtlich. 62. Die im Nachprüfungsverfahren von der Antragstellerin gegen die Kalkulation und die Prüfung vorgebrachten Argumente beziehen sich im Kern auf diese Prognose. Die Antragstellerin hält das Konzept der Beigeladenen hinsichtlich des Einsatzes von Verwaltungs- und Werkstattmitarbeitern sowie von Teilzeit- und Aushilfskräften für nicht realistisch. Dem ist zu entgegnen, dass die Beigeladene im Verfahren konkret angegeben hat, über welche Verwaltungs- und Werkstattpersonale bzw. Teilzeit- und Aushilfskräfte sie bereits verfügt. Sie hat vorgetragen, dass sie keine weiteren Teilzeit- und Aushilfskräfte für die Vertragserfüllung benötige. Auch böten sich durchaus Möglichkeiten, mit anderen von ihr zu bedienenden Verkehren Synergieeffekte zu nutzen. 63. Maßgeblich ist für die Vergabekammer, dass hinsichtlich des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners bei der Prognose dessen Entscheidung nur daraufhin zu prüfen ist, ob sie auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruht. Insoweit ist Kammer der Überzeugung, dass die geäußerten Bedenken der Antragstellerin lediglich Vermutungen sind und kein solches Gewicht haben, dass von willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen auszugehen ist. Der Antragsgegner hat sich vielmehr konkret mit Risiken der Kalkulation für die Vertragserfüllung auseinandergesetzt, hat diese durch ein – wie auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – fachkundiges Büro bewerten lassen und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine ordnungsgemäße Leistung zu erwarten ist. Insbesondere das Argument, dass die Beigeladene bereits während des streitgegenständlichen Verfahrens schon Teile der ausgeschriebenen Leistung erbringt, ist für die Prognose wesentlich. Es handelt sich insoweit um einen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Konzept der Beigeladenen trägt. Für die Verneinung der Prognose einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung wäre das Gegenteil erforderlich. Derartige konkrete Anhaltspunkte, die mehr sind als bloße Vermutungen, liegen aber nach Auffassung der Kammer nicht vor. Die Entscheidung für die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen ist daher nicht zu beanstanden. 64. Der mit Schriftsatz vom 25.03.2021 gestellte Antrag auf weitergehende Akteneinsicht in die ursprünglich eingereichte und später ausgetauschte Dienst-/Umlaufplanung der Beigeladenen war gemäß § 165 Abs. 2 GWB abzulehnen. Diese Umlaufplanung ist Bestandteil der Vergabeakte, die Rückschlüsse auf das Konzept und das Preisangebot der Beigeladenen zulassen. Hierbei handelt es sich um zentrale Bestandteile des Angebots der Beigeladenen. Beide sind grundsätzlich als Geschäftsgeheimnisse schützenswert. Sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin selbst haben sich gegen die Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in ihren Angeboten bzw. der Wertung des Antragsgegners verwahrt. Die Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung zudem Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat, da nach Abwägung aller Umstände das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Zum verfassungskonformen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern ist § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB im Nachprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Danach darf das Beschwerdegericht im Kartellverwaltungsverfahren von dem Grundsatz, dass die Beschwerdeentscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01. 2017, X ZB 10/16; VK Bund, Beschluss vom 23.12.2020, VK 1 - 104/20). Der weitere Akteneinsichtsantrag geht auch insoweit ins Leere, da in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer klargestellt wurde, dass diese Umlaufplanung durch die Beigeladenen als verbindlich bezeichnet wurde und Unklarheiten aufwies (vgl. oben Rn. 18 ff). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf., 19 Abs. 2 AGVwGO Rh.-Pf.. Als unterliegender Verfahrensbeteiligter hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Kammer zu tragen. Gleiches gilt für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners. Zwar hat die Beigeladene keine Anträge gestellt. Sie hat sich aber gleichwohl durch Schriftsätze und in der mündlichen Verhandlung am Nachprüfungsverfahren aktiv beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Es entspricht daher der Billigkeit i.S.d. § 182 Abs. 4 Satz 2 GWB, der unterliegenden Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2004, X ZB 44/03; Summa, in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Stand 24.11.2020, § 182 Rn. 30). Ob die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig sind, ist vorliegend nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf., 19 Abs. 2 AGVwGO Rh.-Pf. zu entscheiden. Danach sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Kostenentscheidung für notwendig erklärt wird, wenn sie also notwendig war (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2020, Verg 6/20, m.w.N.). Notwendig in diesem Sinne ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann, wenn sie von dem Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (OLG Koblenz, a.a.O.; Beschluss vom 26.08.2020, Verg 5/20). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beteiligte im konkreten Fall auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2020, Verg 6/20, mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06). Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann dann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren über auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2020, Verg 6/20; Beschluss vom 26.08.2020, Verg 5/20). Danach war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner hier notwendig. Im Streit standen thematisch nicht einfach gelagerte Vergaberechtsfragen, die während eines laufenden Vergabeverfahrens von einer Vergabestelle im Rahmen ihres Beschaffungsmanagements nicht selbstständig zu beantworten sind. Insbesondere ging es hier um diffizile Auslegungsfragen zu den Vergabeunterlagen sowie deren vergaberechtliche Beurteilung, die konkrete Anwendung einer jüngeren BGH-Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit, Widersprüche im Angebot eines Bieters aufzuklären, und um komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 60 VgV. Auch der erhebliche Umfang des Nachprüfungsantrags mit einer Vielzahl an Rügen und der Umstand, dass auch die Antragstellerin anwaltlich vertreten war, sprechen hier für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten (vgl. VK Bund, Beschluss vom 23.12.2020, VK 1 – 104/20). In Anbetracht dieser Gesamtkonstellation ist der Antragsgegner berechtigterweise davon ausgegangen, anwaltlichen Rat und Unterstützung ohne eigene Kostenlast hinzuziehen zu können. Auch für die Beigeladene war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig. Insoweit kann nicht erwartet werden, dass ein Bieter alleine in der Lage ist, in einem solchen Verfahren seine Rechtposition umfassend zu verteidigen. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.