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Beschluss

VK 2-50/10

Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Vergabestelle wird untersagt, auf der Grundlage der in ihrer Ausschreibung des Auftrags "Gebäudereinigungs- und Glasreinigung, Serviceleistungen XXX" festgelegten Vorgaben den Zuschlag zu erteilen. 2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
1. Der Vergabestelle wird untersagt, auf der Grundlage der in ihrer Ausschreibung des Auftrags "Gebäudereinigungs- und Glasreinigung, Serviceleistungen XXX" festgelegten Vorgaben den Zuschlag zu erteilen. 2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. I. Die Vergabestelle beabsichtigt die Vergabe der Gebäudereinigung und Glasreinigung bzw. sonstiger Serviceleistungen betreffend dreier Klinikstandorte. Die Ausschreibung erfolgte mit Datum vom XXX 2010 in drei Losen europaweit im Offenen Verfahren. Los 1 betrifft die "Unterhalts- und Glasreinigung (einschl. OP)" in der XXX-Kiinik, XXX. Los 2 betrifft die "Unterhalts- und Glasreinigung" in der XXX-Klinik XXX. Los 3 betrifft Dienstleistungen für die XXX-Klinik XXX einschließlich ausgelagerter Standorte. Dies umfasst laut Vergabebekanntmachung "Unterhalts- und Glasreinigung, Spüldienst, Bettenaufbereitung, Speisentransport in der XXX-Kiinik; Unterhalt- und Glasreinigung in den ausgelagerten Standorten in XXX." Als Vertragslaufzeit ist ausweislich Ziffer II.3) der Bekanntmachung der 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 vorgesehen. Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung macht hinsichtlich der Zuschlagskriterien folgende Angaben: "Wirtschaftlich günstigstes Angebot die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind." Als Termin zur Öffnung der Angebote wird in Ziffer IV.3.8) der 23. November 2010, 15:00 Uhr angegeben. Die Vergabeunterlagen enthalten für die einzelnen Lose jeweils eine Wertungsmatrix. Danach kann ein Bieter betreffend das Los 1 eine Gesamtpunktzahl von 131 Punkten erreichen. Für das Los 2 ist eine Gesamtpunktzahl von 136 Punkten und für das Los 3 von 146 Punkten vorgesehen. Für alle 3 Lose ist beabsichtigt, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis 80 Punkte erhalten soll. Alle anderen Angebote sollen Punkte im Verhältnis des Angebotspreises zu dem niedrigsten Preis erhalten. Weitere Wertungskriterien sind unter anderem die "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" und ein "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung". Hinsichtlich des Wertungskriteriums "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" werden folgende Angaben gemacht: "Angebote mit einer kalkulierten jährlichen Anzahl der Reinigungsstunden, die mindestens den zuvor vom Auftraggeber als auskömmlich ermittelten Wert erreichen, erhalten 36 Punkte. Angebote mit einer kalkulierten jährlichen Anzahl der Reinigungsstunden, die weniger als 70 % des zuvor vom Auftraggeber als auskömmlich ermittelten Werts erreichen, erhalten 0 Punkte. Alle anderen Angebote erhalten zwischen 0 und 36 Punkten im Verhältnis der angebotenen Stunden zu diesen beiden Werten." Betreffend das Wertungskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" heißt es: "Angebote mit dem Ansatz eines Stundenverrechnungssatzes, der mindestens dem zuvor vom Auftraggeber als auskömmlich ermittelten Wert entspricht, erhalten keinen Punktabzug. Angebote mit dem Ansatz eines Stundenverrechnungssatzes unterhalb von XXX Euro pro Stunde (ohne MwSt.) erhalten einen Punktabzug von 36 Punkten. Alle anderen Angebote erhalten, je nach Höhe des Stundenverrechnungssatzes, einen Punktabzug zwischen 0 und 36 Punkten." Als weitere Wertungskriterien werden für alle drei Lose der „Angebotspreis Glasreinigung" und die Beschreibung des „Qualitätsmanagement-Systems" mit zu vergebenden Punkten genannt. Für die Lose 2 und 3 gibt es noch darüber hinausgehende, zusätzliche Wertungskriterien. Dies sind der „Angebotspreis Reinigung Pat.zimmer nach Entlassung" betreffend Los 2 und der „Angebotspreis Glasreinigung", der „Angebotspreis Spüldienst", der „Angebotspreis Bettenaufbereitung" und der „Angebotspreis Speisentransport" betreffend Los 3. Am 11. November 2010 fand eine Begehung vor Ort statt, an der auch die Antragstellerin teilnahm. Mit Telefax vom 18. November 2010, eingegangen bei der Vergabestelle It. Faxaufdruck am 18. November 2010 um 14:04 Uhr, wandte sich die Antragstellerin schriftlich an die Vergabestelle mit folgender Formulierung: "[...] Bezug nehmend auf das gegen 12:50 Uhr geführte Gespräch mit unserem Marketingmitarbeiter Herrn XXX, bitte ich Sie kurzfristig mitzuteilen: a) Welche von Ihnen vorab ermittelte Anzahl der Reinigungsstunden den Höchstpunkt-wert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" generiert. b) Welcher von Ihnen vorab ermittelte Wert des Stundenverrechnungssatzes den Höchstpunktwert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" generiert. Wir weisen darauf hin, dass die OLG Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden hat, dass derartige Werte, wenn sie vorab ermittelt wurden und Verwendung in der Wertung der Angebote finden, bekannt zu machen sind. Mehrfach mussten aus diesem Grunde Verfahren aufgehoben werden. Wir haben von diesem Umstand seit heute Kenntnis. Für den Fall, dass Sie uns diese Werte nicht bis Freitag, den 19. November 2011, 09.00 Uhr zur Verfügung stellen, sehen wir uns in unseren Rechten nach § 97 verletzt und drohen Schaden zu erleiden. Für diesen Fall müssen Sie unseren Vortrag als Rüge verstehen. Wir werden bei Nichtabhilfe des Vergaberechtsverstoßes ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einleiten. Sehen Sie uns bitte diese formelle Vorgehensweise nach, wir sind allerdings zur Wahrung unserer Prämärschutzrechte dazu gezwungen." Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie begehrt, die Vergabestelle zu verpflichten, durch diese vorab festgelegte, aber bislang nicht bekannt gemachte Zuschlagskriterien und deren Bezugspunkte bekannt zu geben. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der Vergabekammer ebenfalls vom 22. November 2010 übermittelt. Am 23. November 2010 fand die Submission statt. Abgegeben wurden 21 Angebote. Die Antragstellerin hat kein Angebot abgegeben. Die Antragstellern ist der Ansicht, dass die Vergabesteile verpflichtet sei, die von ihr vorab als auskömmlich ermittelte jährliche Anzahl der Reinigungsstunden, für die in der jeweiligen Wertungsmatrix die Höchstpunktzahl von 36 Punkten vorgesehen sei, den Bietern vor Angebotsabgabe mitzuteilen. Ferner müsse die Vergabesteile den von ihr im Vorhinein als auskömmlich bestimmten Stundenverrechnungssatz, hinsichtlich dessen es ausweislich der jeweiligen Wertungsmatrix keinen Punktabzug gebe, bekannt machen. Bei der unterlassenen Bekanntgabe der vorab festgelegten Richtwerte für Produktivstunden handele es sich um eine Unklarheit der Verdingungsunterlagen, da es sich um kalkulationsrelevante Umstände handele. Es sei auch davon auszugehen, dass die Unterschreitung der nicht bekannt gegebenen Mindeststundenanzahl zum Ausschluss des Bieters führe. Mit der Unterlassung der Angabe könne der Bieter nicht wissen, in welcher Qualität er die Reinigungsleistung erbringen solle. Es sei nicht auszuschließen, dass die Bekanntgabe der Stundenrichtleistung die Angebote hätte beeinflussen können. Zielgerichtete Angebote könnten nur in Kenntnis der von der Vergabestelle geheim gehaltenen Richtwerte erstellt werden. Vergleichbares gelte hinsichtlich der Intransparenz der Vergabeunterlagen was den Stundenverrechnungssatz angehe. Besonders problematisch sei, dass der aktuelle Dienstleister die Anzahl der auskömmlichen Reinigungsstunden kennen müsse, was für diesen einen Kalkulationsvorteil bedeute. Außerdem sei die Vergabestelle durch die Nicht-Bekanntgabe der Schwellenwerte grundsätzlich in der Lage, diese Werte im Nachhinein nach Kenntnisnahme der Angebote abzuändern, ohne dass dies nachprüfbar sei und um damit einen ihr genehmen Dienstleister zu bevorzugen. Zu beachten sei auch, dass durch die Bekanntgabe der ermittelten auskömmlichen Werte keinesfalls jeder Wettbewerb ausgeschaltet würde, da der daraus generierte Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sei. Es sei geradezu zielführend, die erwartete Leistung konkret zu definieren und dann die übrigen Zuschlagskriterien zur Anwendung zu bringen. Zugunsten der Vergabestelle könne auch nicht eine möglicherweise fehlende große Differenz zwischen den einzelnen Angeboten angeführt werden. Eine derartige Differenz sei nicht Anliegen eines Vergabeverfahrens. Dies sei vielmehr die Ermittlung des wirtschaftlichsten Preises. Die Antragstellerin beantragt, 1. auf die Bekanntgabe der vorab durch die Vergabestelle festgelegten, aber nicht bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Bezugspunkte hinzuwirken; 2. der Vergabestelle zu untersagen, den Auftrag in der vorgesehenen Weise zu vergeben; 3. hilfsweise auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken; 4. hilfsweise für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags durch Aufhebung oder in sonstiger Weise festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat; 5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären; 6. der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 7. den Auftragswert festzustellen. Die Vergabestelle beantragt, 1. den Antrag auf Einleitung auf Vergabenachprüfung zurückzuweisen; 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen; 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Vergabestelle notwendig war. Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet sei. Die Antragstellerin habe den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB gerügt. Insbesondere sei das Schreiben der Antragstellerin vom 18. November 2010 nicht als Rüge anzusehen. Sie habe in dem Schreiben mitgeteilt, dass ihre Ausführungen erst nach Ablauf einer gesetzten Frist als Rüge zu verstehen seien. Die Rüge sei jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich. Im Übrigen sei diese Bedingung auch nicht eingetreten, da als Frist der 19. November 2011 , 09:00 Uhr, gesetzt gewesen sei. Selbst wenn man das Schreiben grundsätzlich als Rüge ansehen wolle, sei diese gem. §107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verspätet. Die Antragstellerin habe die Verdingungsunterlagen schon am 22. Oktober 2010 erhalten. Der behauptete Vergaberechtsverstoß sei bereits bei einer bloßen Durchsicht der Vergabeunterlagen erkennbar gewesen. Die Prüfung der Unterlagen durch Mitarbeiter der Antragstellerin sei der Geschäftsführung zuzurechnen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin erst nach dem Ortstermin Einsicht in die Verdingungsunterlagen genommen habe. Die Teilnahme an dem Ortstermin sei nur sinnvoll, wenn zuvor die Leistungsbeschreibung kalkulatorisch aufgearbeitet worden sei. Davon abgesehen sei auch die Fristsetzung bis zum 19. November 2010, 09:00 Uhr seitens der Antragstellerin zu kurz. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen seien in dieser kurzen Zeit nicht zu beantworten gewesen. Ferner sei die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu verneinen, da diese kein Angebot abgegeben habe. Selbst wenn man eine Antragsbefugnis ohne eigenes Angebot unter engen Voraussetzungen bejahen würde, wären diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Es wäre notwendig gewesen, dass die Antragstellerin darlegt, welches Angebot sie vorgelegt hätte, wenn das Vergabeverfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Auch zeige die Abgabe von 21 Angeboten, dass die Ausarbeitung eines Angebots nicht unmöglich gewesen sein könne. Die Vergabesteile ist ferner der Ansicht, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße in Wahrheit nicht vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Nichtbekanntgabe der von ihr verlangten Informationen in ihren Rechten verletzt sein könne, d.h. ihre Chancen auf Erteilung des Zuschlags in dem Vergabeverfahren erheblich gemindert sein könnten. Es sei in einem Vergabeverfahren geradezu kontraproduktiv, wenn die Vergabestelle die von ihr aufgrund der Erfahrung und Vorkenntnisse ermittelten auskömmlichen Werte bekannt geben würde. Jeglicher Wettbewerb wäre ausgeschaltet und die Angebote würden zwangsläufig keine große Differenz mehr aufweisen. Die notwendige Arbeitsleistung sei einzig von der Antragstellerin im Rahmen ihres Angebots zu erarbeiten. Die Kalkulation obliege nicht der Vergabestelle. In der Wertungsmatrix seien alle zuschlagsrelevanten Kriterien bekannt gegeben worden. Das Leistungsmaß pro Stunde und der Stundensatz seien unmittelbar preisbildende Faktoren und für die Frage der Auskömmlichkeit relevante Kriterien. Insbesondere der zweite Preisbestandteil - Stundenverrechnungssatz - lasse aufgrund gesetzlicher Vorschriften kaum Spielraum für eine Kompensation bei der Unauskömmlichkeit. Reinigungsmaßnahmen seien personalintensive und tarifgebundene Dienstleistungen, und Rationalisierungsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin ohne weiteres ihre Leistungen kalkulieren können. Die Vergabestelle weist weiterhin darauf hin, dass es gerade dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vergabeverfahrens entspreche, dass nicht der günstigste Bieter den Zuschlag erhalte. Ansonsten hätte die Vergabestelle auch allein den Preis als Wertungskriterium nehmen können. Zu beachten sei weiter, dass sich die Qualität der Reinigungsleistungen aus den Vorschriften in Krankenhäusern und den damit verbundenen Hygieneanforderungen ergebe. Es bedürfe diesbezüglich keiner weiteren Vorgaben der Vergabestelle, auch nicht der Stunden. Auch müsse der Vorwurf, dass Werte im Nachhinein manipuliert werden sollten, zurückgewiesen werden. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der von der Vergabestelle behaupteten Unzulässigkeit ihres Nachprüfungsantrages vor, dass sie den behaupteten Vergaberechtsverstoß mit Schreiben vom 18. November 2010 ordnungsgemäß gerügt habe. Die Angabe der Jahreszahl "2011" sei lediglich ein nicht zu beachtender Schreibfehler. Auch könne die Vergabestelle nicht behaupten, dass sie keine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. Sie habe nicht einmal versucht, mit der Antragstellerin in Kontakt zu treten. Ferner sei nicht entscheidend, dass die Antragstellerin die Verdingungsunterlagen bereits am 22. Oktober 2010 erhalten habe. Entscheidend für den Beginn des Laufs der Rügefrist sei die positive Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes. Es sei sinnlos, die Vergabeunterlagen noch vor Kenntnisnahme aus der Ortsbegehung zu bearbeiten. Die frühzeitige Angebotsbearbeitung sofort nach Erhalt der Vergabeunterlagen habe immer einen erheblichen Nachbearbeitungsaufwand zur Folge. Zu beachten sei auch, dass die Antragstellerin trotz der Nichtabgabe eines Angebotes antragsbefugt sei. Sie habe gegenüber der Vergabestelle durch die kostenpflichtige (Abforderung der Ausschreibungsunterlagen, der Teilnahme an der Besichtigung und der Erhebung der Rüge in ausreichendem Maße ihr Interesse an dem Auftrag zum Ausdruck gebracht. Ferner habe sie eine Vorkalkulation erstellt. Durch die ihrer Ansicht nach vergaberechtswidrige intransparente Bekanntgabe der Zuschlagskriterien habe sie sich daran gehindert gesehen, ein Angebot zu erstellen. Sie könne nicht gezwungen werden, ein Angebot zu erstellen, das von vornherein nicht den auf die tatsächlich bereits vorab festgelegten, aber nicht bekannt gemachten Kriterien ausgerichtet wäre. Zu beachten sei, dass ein Angebot dann nicht einzureichen sei, wenn dies zwar grundsätzlich möglich sei, dies sich jedoch bei verständiger Betrachtung angesichts der reklamierten Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde. Es sei nicht zumutbar, von einem Bieter zur Darlegung seiner Antragsbefugnis die Erstellung und Einreichung eines Angebots zu verlangen, dessen Grundlagen in den Ausschreibungsbedingungen er im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig bekämpfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorliegen, verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gem. §§ 104 Abs. 1, 106 a GWB zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist. Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Die XXX-Klinik XXX ist eine XXX, das gem. XXX eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, deren Anstaltsträger gem. XXX das Land Rheinland-Pfalz ist. Der Aufsichtsrat wird ausweislich XXX mehrheitlich durch Mitglieder der Landesregierung besetzt. Der Schwellenwert gem. § 2 Nr. 2 VgV wird überschritten. 2. Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht nicht eine Verletzung der Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entgegen, wonach im Vergabeverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße unverzüglich zu rügen sind. Von dieser Präklusionsregel kann aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) derzeit kein Gebrauch gemacht werden (so im Ergebnis: VK Hamburg, Beschluss vom 07. April 2010, VK BSU 2/10 u. 3/10; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 2010, VK 2-7/10 und 9/10; VK Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2010, VgK-22/2010; VK Arnsberg, Beschluss vom 25. August 2010, VK 15/10; Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage, Stand: 01.01.2011, §107 GWB Rdn. 153; Krohn, NZBau 2010, 186, 188). Der EuGH hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass es den Mitgliedstaaten zwar unbenommen ist, Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens festzulegen, es aber mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sei, wenn der Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wie "unverzüglich" durch ein Gericht abhängt (vgl. Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage, Stand: 01.01.2011, § 107 GWB Rdn. 152). Dem stehe Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie) entgegen. Die Entscheidung betraf zwar eine Vorschrift des englischen Rechts, nach der ein Nachprüfungsverfahren "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten" eingeleitet werden muss. Trotzdem sind die tragenden Grundsätze auf das deutsche Recht in Gestalt des § 107 Abs. .3 Satz 1 Nr. 1 GWB übertragbar. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine verfahrensrechtliche Norm. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags knüpft an die Rechtzeitigkeit der Rüge an. Ob eine Rüge rechtzeitig erhoben wurde und damit der Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet ist, entscheidet - wie bei der englischen Norm - die Nachprüfungsbehörde in Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unverzüglich" (Summa in: jurisPK-VergR (online), 2. Auflage, Stand: 02.02.2010, § 107 Rdn. 136.2). Ob die Präklusion an die verspätete Verfahrenseinleitung oder die verspätete Erhebung einer vorhergehenden Rüge anknüpft, ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes, auf dem der EuGH maßgeblich abstellt, ohne Belang (Krohn, NZBau 2010, 186, 187). Unerheblich ist auch, dass der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht anders als im englischen legaldefiniert und von der Rechtsprechung konkretisiert worden ist (anders dagegen: OLG Dresden, Beschluss vom 07. Mai 2010, WVerg 6/10; VK Bund, Beschluss vom 05.03.2010, VK 1 - 16/10; Jasper/Neven-Daroussis, Behördenspiegel März 2010, 20). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts darf § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr angewandt werden (Krohn, NZBau 2010, 186, 188). Sofern eine innerstaatliche Bestimmung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie ausgelegt werden kann, kann die entsprechende nationale Vorschrift keine Verwendung mehr finden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2010, Rs. C-406/08). 3. Die Antragstellerin hat die Rügeobliegenheit gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB, wonach Vergaberechtsverstöße, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen sind, beachtet. Gem. Ziffer IV.3.4) der Bekanntmachung war Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 23. November 2010, 15:00 Uhr. Mit Telefax vom 18. November 2010 rügte die Antragstellerin, dass ihrer Ansicht nach die vor Ort ermittelte Anzahl der Reinigungsstunden mit denen der Höchst-punktwert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" erzielt werden kann, bekannt zu geben sei. Ferner sei der vorab ermittelte Wert des Stundenverrechnungssatzes, mit dem der Höchstpunktwert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" erzielt werden kann, mitzuteilen. 4. Der Antragstellerin kann nicht vorgehalten werden, dass sie mit dem Schreiben vom 18. November 2010 lediglich Fragen stellte, das Schreiben jedoch nicht als eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB zu verstehen sei. Die Rüge ist die bestimmte Behauptung eines konkreten Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechts verbunden mit der Aufforderung, diesen und die sich aus ihm ergebende Benachteiligung des Rügenden zu beseitigen. An eine solche Erklärung sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere muss das Wort "Rüge" nicht fallen, es muss jedoch für die Vergabesteile zweifelsfrei zu erkennen sein, dass der Bieter ein bestimmtes Verhalten der Vergabestelle mit dem Ziel der Fehlerkorrektur konkret als vergaberechtswidrig angreifen will (OLG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2009, 9 Verg 12/08). Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen beachtet. Sie hat in dem Schreiben deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht eine Vergaberechtsverletzung durch die Nichtmitteilung der von der Vergabestelle errechneten Anzahl der Reinigungsstunden bzw. des Stundenverrechnungssatzes, mit der die Höchstpunktzahl erreicht bzw. ein Punktabzug vermieden werden kann, vorliegt. Die Antragstellerin hat es in dem Schreiben nicht bloß bei Fragen belassen,-sondern sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie das Verhalten der Vergabestelle als vergaberechtswidrig beurteile. Deutlich wurde dies durch die Formulierung, dass nach der Rechtsprechung derartige vorab ermittelte Werte bekannt zu machen seien und bereits andere Vergabeverfahren aus diesem Grunde aufgehoben hätten werden müssen. Ferner hat die Antragstellerin für den Fall der Nichtabhilfe ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in Aussicht gestellt. Damit hat die Antragstellerin ein bestimmtes Verhalten der Vergabestelle mit dem Ziel der Fehlerkorrektur als vergaberechtswidrig gerügt. Es handelt sich damit vorliegend nicht um einen Fall, indem unklar ist, ob es sich bei einer Formulierung bereits um eine Beanstandung, oder etwa nur um eine Frage handelt (vgl. dazu VK Hessen, Beschluss vom 05. November 2009, 69 d-VK-39/2009; Summa in: jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 107 GWB Rdn. 110). 5. Es schadet auch nicht, dass die Antragstellerin in dem Schreiben formuliert hat, dass in dem Fall, dass diese Werte "nicht bis Freitag, den 19. November 2011, 09.00 Uhr zur Verfügung" gestellt würden, sie sich in ihren "Rechten nach § 97" verletzt sehen würde und "für diesen Fall" der Vortrag als Rüge zu verstehen sei. Auch wenn der Wortlaut des Schreibens zunächst den Anschein erwecken könnte, dass es sich um eine Rüge unter einer Bedingung handelt, ist zu beachten, dass eine Auslegung des Schreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass eine einschränkungslose Rüge bereits zum Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens vorliegt. Aus Sicht einer Vergabestelle als Empfänger des Schreibens musste klar sein, dass aus Sicht der Antragstellerin durch die unzureichenden Angaben hinsichtlich der Wertungskriterien ein Vergaberechtsverstoß bereits gegenwärtig vorliegt und lediglich noch einen letzte Frist zur Behebung des Vergaberechtsverstoßes gesetzt werden sollte, bevor ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird. Dies gilt umso mehr, weil die Vergabestelle ausweislich des Briefkopfes des Schreibens vom 18. November 2010 davon ausgehen musste, dass dieses von der Antragstellerin selbst und nicht notwendigerweise von einem Juristen verfasst worden ist. Im Übrigen handelt es sich auch nicht um eine vorsorgliche Rüge künftigen fehlerhaften Handelns der Vergabestelle. Eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, geht von vornherein ins Leere (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2003, 1 Verg 4/03). Tatsächlich ging es um eine bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Unterlassung - die mangelnde Bekanntgabe der Werte -, die nach Ansicht der Antragstellerin eine Vergaberechtsverletzung darstellt. Weiterhin schadet es nicht, dass die Antragstellerin offensichtlich versehentlich als Tag des Ablaufs der von ihr genannten Frist den 19. November 2011 statt den 18. November 2010 genannt hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist das Schreiben so auszulegen, dass das Jahr 2010 gemeint war. Vor dem Hintergrund der engen zeitlichen Vorgaben eines Vergabeverfahrens konnte die Vergabestelle nicht davon ausgehen, dass ihr die Antragstellerin eine Frist mit einer Dauer von über einem Jahr setzen wollte. Letztlich schadet es auch nicht, dass die Rüge erst wenige Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erhoben wurde. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB steht dem nicht entgegen, solange nur die Frist zur Angebotsabgabe - wie vorliegend - noch nicht verstrichen ist. 6. Der Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die Vorgabe des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, missachtet hat. Noch bevor die Vergabestelle auf die Rüge der Antragstellerin vom 18. November 2010 reagierte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. November 2010 den Nachprüfungsantrag bei der erkennenden Vergabekammer gestellt. 7. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist gem. § 107 Abs. 2 GWB ein Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Wenn die Antragstellerin ohne hinreichenden Grund von der Abgabe eines Angebots abgesehen hat, ist die Antragsbefugnis grundsätzlich zu verneinen. Denn in solchen Fällen begibt sich das Unternehmen selbst von vornherein jeder Chance, den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 2000, 1 Verg 1/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2009, Vll-Verg 59/08; Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage 2011, Stand: 01.01.2011, VT zu § 107 GWB Rdn. 2). Obwohl die Antragstellerin vorliegend bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe kein Angebot eingereicht hat, steht dies im konkreten Fall ausnahmsweise der Antragsbefugnis nicht entgegen. 8. Zum einen ist zu beachten, dass die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag bereits am 22. November 2010 und damit noch vor dem Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe am 23. November 2010 eingereicht hat. Wenn ein Nachprüfungsantrag bereits vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt wird, kann es im Hinblick auf die Antragsbefugnis bereits genügen, dass ein Unternehmen die Angebotsunterlagen angefordert hat und durch die Stellung eines Nachprüfungsantrags dokumentiert, dass es an einem vergaberechtskonformen Fortgang des Vergabeverfahrens unter seiner Beteiligung interessiert ist (vgl. Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage 2011, Stand: 01.01.2011, VT zu § 107 Rdn. 19). Bereits dies spricht in vorliegendem Fall für die Antragsbefugnis der Antragstellerin, zumal diese zusätzlich auch durch die Teilnahme an der Ortsbegehung am 11. November 2010 die Ernsthaftigkeit ihres Interesses an der Erlangung des Auftrags dokumentiert hat. 9. Zum anderen ist auch unabhängig davon die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen, da die Antragstellerin einen hinreichenden Grund für die Nichtabgabe eines Angebots schlüssig vorgetragen hat. Trägt ein Unternehmen schlüssig vor, es sei wegen grober Fehler der Vergabestelle zu einer Angebotskalkulation nicht in der Lage, dann ist diese Behauptung für die Zulässigkeitsprüfung als richtig zu unterstellen. Von jemandem, der nicht weiß, was er kalkulieren soll, kann nicht verlangt werden, dass er darlegt, wie er kalkulieren würde, wenn er das wüsste, was er nicht weiß (Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage 2011, Stand: 01.01.2011, VT zu § 107 GWB, Rdn. 9). Ein grober Fehler der Vergabestelle liegt beispielsweise vor, wenn keine (sinnvollen oder zulässigen) Wertungskriterien bekannt gemacht werden und der Bieter deshalb nicht weiß, ob er bei der Kalkulation allein auf den Preis abstellen soll oder ob es noch andere Umstände gibt, die er für die Erstellung eines aussichtsreichen Angebots berücksichtigen muss (Summa in: jurisPK-VergR (online), 3.- Auflage 2011, Stand: 01.01.2011, VT zu §107 GWB, Rdn. 10 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2009, Vll-Verg 59/08). Es kann von einem Bieter sogar auch nicht verlangt werden, ein Angebot in Unkenntnis der den Zuschlagskriterien zugeordneten Gewichtungen zu erstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2009, Vll-Verg 59/08). Im konkreten Fall hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass ein derartiger Fehler der Vergabestelle vorliegt. Sie hat dargelegt, dass sie durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Anzahl der Reinigungsstunden, mit denen die Höchstpunktzahl von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" erzielt werden kann und durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Werts des Stundenverrechnungssatzes, mit dem ein Punktabzug im Zuschlagskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" vermieden werden kann, eine zielführende Kalkulation nicht möglich sei. Denn je nach dem, wie diese von der Vergabestelle ermittelten, jedoch nicht bekannt gemachten Werte aussehen, könne sich die Bieterreihenfolge verändern. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass ein Bieter damit nicht wissen könne, wie er kalkulieren soll und was er anbieten sollte, um das von der Vergabestelle als bestmöglich angesehene Ergebnis zu erzielen. Nach der Argumentation der Antragstellerin würde die Kalkulation ins Blaue gehen, ein ordnungsgemäßes Angebot könne nicht erstellt werden. Dies ist nach dem oben Gesagten hier für die Zulässigkeitsprüfung als richtig zu unterstellen. Von der Antragstellerin zu verlangen, darzulegen, wie sie kalkulieren würde, wenn sie die von der Vergabestelle zurückgehaltenen Werte kennen würde, kann nicht verlangt werden, da ihr schließlich die Werte nicht bekannt sind. 10. Da insofern der Vergaberechtsfehler nach der schlüssigen Darstellung der Antragstellerin bereits einer sinnvollen Kalkulation entgegengestanden hat, musste die Antragstellern auch nicht weiter vortragen, welches Angebot sie in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 2000, 1 Verg 1/00). Es handelt sich vorliegend um einen Fall, in dem nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin schwerwiegende Mängel der Vergabeunterlagen von vornherein eine vernünftige Angebotskalkulation unmöglich machen. Dass zur Submission am 23. November 2010 insgesamt 21 Angebote abgegeben wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn letztendlich konnten auch die übrigen Bieter - folgt man dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin - wegen der fehlenden Bekanntgabe der Werte keine brauchbare Angebotskalkulation erstellen. Die vorliegende Konstellation ist insoweit einem Fall vergleichbar, indem die Vergabestelle vergaberechtswidrig ein Leitfabrikat ausgeschrieben hat und die Antragstellerin zwar durchaus in der Lage gewesen wäre, dieses anzubieten, aber daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Angebot mit einem anderen Produkt anzubieten. In jenem Fall soll die Antragsbefugnis zu bejahen sein (Summa in: jurisPK-VergR, 3. Auflage (online), Stand: 01.01.2011, VT 1 zu § 107 GWB Rdn. 11). Vorliegend wäre die Antragstellerin nach ihrer Argumentation durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß nicht daran gehindert gewesen, ein wirtschaftlicheres Angebot mit einem anderen Produkt anzubieten, sondern - insoweit durchaus vergleichbar - ein zielgerichtet kalkuliertes, wirtschaftliches Angebot in Kenntnis aller Kriterien und Gewichtungen. Die Wertung hinsichtlich der Antragsbefugnis muss in beiden Fällen zu dem gleichen Ergebnis kommen. 11. Das OLG Düsseldorf vertritt die - möglicherweise sogar noch weitergehende -Ansicht, dass die Antragsbefugnis nicht nur in denjenigen Fällen bestehe, in denen der gerügte Vergabefehler die Abgabe eines Angebots verhindert hat. Einzubeziehen seien vielmehr darüber hinaus auch alle diejenigen Fallgestaltungen, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden -Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass es weder gerechtfertigt noch zumutbar sei, von der Antragstellerin zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis die Erstellung und Einreichung eines Angebots zu verlangen, dessen Grundlagen in den Ausschreibungsbedingungen sie im Vergabenachprüfungsverfahren als rechtswidrig bekämpfe, so dass bei einem Erfolg des Nachprüfungsbegehrens die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als unnötig vertan erscheinen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2003, Verg 26/03; im Ergebnis ebenso: Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Auflage, § 107 Rdn. 27; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Auflage, § 107 Rdn. 14). Da vorliegend die Abgabe eines Angebots nach dem für die Prüfung der Zulässigkeit als schlüssig zu unterstellenden Vortrag der Antragstellerin sinnvollerweise schon gar nicht möglich war, muss hier nicht entschieden werden, ob im Sinne des OLG Düsseldorf für die Antragsbefugnis generell auf die Abgabe eines Angebots verzichtet werden kann, wenn der Antragsteiler die Grundlagen in den Ausschreibungsbedingungen im Nachprüfungsverfahren - wie vorliegend - als rechtswidrig bekämpft. 12. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet, da die Antragstellerin in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird. Bei der von der Vergabestelle vorab ermittelten Anzahl der Reinigungsstunden, mit denen ein Bieter den Höchstpunktwert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" erhält und bei dem von der Vergabestelle vorab ermittelten Stundenverrechnungssatz, mit dem ein Punktabzug im Zuschlagskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" vermieden werden kann, handelt es sich um Wertungskriterien gem. § 19 Abs. 8 VOL/A-EG. Diese Kriterien waren den Bietern vorab bekannt zu machen. Durch die fehlende Bekanntgabe aller Wertungskriterien hat die Vergabestelle gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB und das Gleichheitsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. 13. § 19 Abs. 8 VOL/A-EG sieht vor, dass bei der Wertung der Angebote die Auftraggeber entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien zu berücksichtigen haben, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Transparenz müssen alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden und ihre relative Bedeutung den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote bekannt sein (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008, Rs. C-532/06). Es ist dem Auftraggeber verwehrt, nach der Bekanntgabe neue - wenn auch möglicherweise sachdienliche - Aspekte in die Wertung aufzunehmen. Bereits bekannt gemachte Zuschlagskriterien dürfen weder inhaltlich erweitert noch verändert werden (Müller-Wrede/Horn in: VOL/A, Kommentar, 3. Auflage, § 19 EG Rdn. 204). Jeder Bieter muss vor Abgabe seines Angebots darüber Klarheit haben, worauf es dem Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung entscheidend ankommt. Dies setzt den Bieter in den Stand, seine Chancen für den Zuschlag realistisch einzuschätzen, sein Angebot entsprechend auszugestalten und gegebenenfalls unnötige Arbeit und Zeit für die Erstellung eines Angebotes zu sparen, wenn er von vornherein sieht, dass er die verlangten Kriterien nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann (Vavra in: Kuiartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, 2. Auflage, § 16 VOL/A Rdn. 231). Ein Bieter, der die speziellen Anforderungen des Auftraggebers kennt und weiß, worauf es diesem in besonderer Weise ankommt, kann - innerhalb gewisser Grenzen - sein Angebot diesen Anforderungen eher anpassen und damit seine Chancen auf einen Zuschlag steigern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2008, Verg 31/07). 14. Die Vergabestelle ist diesen Vorgaben nicht nachgekommen, indem sie die von ihr vorab ermittelte Anzahl der Reinigungsstunden, für die ein Bieter im Zuschlagskriterium „Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" die Höchstpunktzahl von 36 Punkten erhält und den vorab ermittelten Stundenverrechnungssatz, bei dessen Anbieten ein Bieter hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" keinen Punktabzug erhält, den Bietern zur Erstellung ihrer Angebote nicht mitgeteilt hat. Bei diesen Werten handelt es sich tatsächlich auch um Wertungskriterien. Von der Anzahl der Reinigungsstunden und dem Stundenverrechnungssatz, die von den Bietern in ihren Angeboten anzugeben sind, hängt ab, welche Punktzahl der Bieter für sein Angebot bekommt. Insofern können diese Werte entscheidend dafür sein, welches Unternehmen letztendlich den Zuschlag erhält. Es handelt sich bei diesen Kriterien gerade um solche Informationen, die die Erstellung eines Angebots beeinflussen können. Eine Kalkulation geht ohne Kenntnis von diesen Werten ins Blaue, da die Bieter nicht wissen können, wie sie kalkulieren müssen bzw. was sie anbieten sollen, um das von der Vergabestelle als bestmöglich angesehene Ergebnis zu erzielen. Zu beachten ist auch, dass die fehlende Bekanntgabe der Werte das Risiko birgt, dass eine Vergabestelle die von ihr zunächst ermittelten Werte nach Kenntnisnahme von den Angeboten abändern könnte, um einen ihr genehmen Bieter zu bevorzugen. 15. Selbst wenn man die von der Vergabestelle errechnete Anzahl der Reinigungsstunden und den Stundenverrechnungssatz nicht als eigentliche Wertungskriterien, sondern als Unterkriterien bzw. Gewichtungen von Kriterien ansieht, ändert sich an der Vergaberechtswidrigkeit der fehlenden Bekanntgabe nichts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Transparenzgebot fordern, dass grundsätzlich alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden und ihre relative Bedeutung den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote bekannt sind. Es ist grundsätzlich unzulässig, dass der Öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien festlegt (EuGH, Beschluss vom 24. Januar 2008, Rs. C-532/06), Der Vergabestelle ist es auch grundsätzlich verwehrt, Unterkriterien eines zuvor festgelegten Zuschlagskriteriums dadurch besonders zu gewichten, dass die von dem Öffentlichen Auftraggeber bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags für dieses Kriterium vorgesehenen Punkte auf die Unterkriterien verteilt werden, sofern eine solche Entscheidung Informationen enthält, die, wenn sie bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wären, diese Vorbereitungen hätten beeinflussen können (EuGH, Urteil vom 24. November 2005, Rs. C-331/04). 16. Die Bekanntgabe der Werte hätte auch, entgegen der Befürchtung der Vergabestelle, nicht dazu geführt, dass jeglicher Wettbewerb zwischen den Bietern ausgeschaltet worden wäre. Zwar mag es zutreffen, dass die Abstände zwischen den einzelnen Angeboten geringer würden. Gleichwohl wäre ein ausreichender Wettbewerb auch unter Zugrundelegung der von der Vergabestelle verwendeten Wertungsmethodik nach wie vor gewährleistet gewesen. Dies liegt zum einen daran, dass die Wertungsmatrix der Vergabestelle weitere Kriterien vorsieht, die unabhängig von dem Stundenverrechnungssatz und der Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung sind. Dies sind etwa der Angebotspreis für die Glasreinigung und - zumindest hinsichtlich Los 3 - der Angebotspreis für den Spüldienst, für die Bettenaufbereitung und den Speisentransport. Weiterhin sieht die Wertungsmatrix aller drei Lose auch ein Wertungskriterium "Beschreibung des Qualitätsmanagement-Systems" vor. Zudem ist zu beachten, dass davon auszugehen ist, dass die Bieter mit unterschiedlich angesetzten Gewinnmargen kalkulieren werden und dass deshalb Preisunterschiede zwischen den Angeboten nicht nur nicht auszuschließen sind, sondern sogar wahrscheinlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2005, Vll-Verg 59/05). Außerdem ist es durchaus vorstellbar, dass einzelne Bieter bewusst etwa eine geringere Anzahl von Reinigungsstunden kalkulieren, als die, die seitens der Vergabestelle für den Höchstpunktwert vorgesehen ist, um über das Wertungskriterium des Angebotspreises - das nach der Punktzahl höchstgewichtete Wertungskriterium - den Zuschlag zu bekommen. 17. Nach § 114 Abs. 1 GWB ist die Maßnahme zu treffen, die geeignet und notwendig ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht nach § 97 GWB entgegenzuwirken. Dazu bedarf es allerdings nicht zwingend der Aufhebung der Ausschreibung. Diese Maßnahme kommt als "ultima ratio" vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juli 2007, 1 Verg 3/07). Es ist aber grundsätzlich möglich, auch grundlegende Mängel im laufenden Vergabeverfahren durch eine transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe zu beheben. Ob eine solche Möglichkeit auch hier besteht und ggf. ergriffen werden soll, hat die Vergabesteile in eigener Verantwortung zu klären und zu entscheiden. Da derzeit abschließend nur festgestellt werden kann, dass die Vergabestelle auf Grundlage der bisherigen Vorgaben, d. h. der bekannt gegebenen Wertungsmatrix für die Lose 1 bis 3 ohne Bekanntgabe der von der Vergabestelle vorab ermittelten Anzahl der Reinigungsstunden, mit welcher ein Bieter den Höchstpunktwert von 36 Punkten im Zuschlagskriterium "Anzahl der Reinigungsstunden für die Unterhaltsreinigung" erzielen kann und ohne Bekanntgabe des vorab ermittelten Werts des Stundenverrechnungssatzes, mit dem ein Bieter bei dem Zuschlagskriterium "Auskömmlicher Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung" einen Punktabzug vermeiden kann, den Zuschlag nicht erteilen kann, stellt ein entsprechendes Verbot dje zur Erledigung des Streits der Beteiligten gebotene Maßnahme dar, das für die erforderliche Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Vergabeverfahrens sorgt und eine weitere Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin verhindert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juli 2007, 1 Verg 3/07). 18. Eine Festsetzung des Auftrags- bzw. Gegenstandswerts findet in dem Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt, da es dafür weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis gibt (OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Februar 2001, 1 Verg 5/00; Summa in: jurisPK-VergR (online), 3. Auflage, Stand: 01.01.2011, VT 2 zu § 128 GWB Rdn. 3). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.