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Beschluss

VgK FB 5/09

Vergabekammer Hamburg, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht die Wertung der Angebote auf die EU-Ausschreibung Nr. 2009000071 – Rahmenvereinbarung über Umzugs- und Transportdienstleistungen - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht die Wertung der Angebote auf die EU-Ausschreibung Nr. 2009000071 – Rahmenvereinbarung über Umzugs- und Transportdienstleistungen - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin war notwendig. I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Nachprüfungsverfahren gegen das Ergebnis der Ausschreibung des Auftrags „Rahmenvereinbarung über Umzugs- und Transportdienstleistungen für die Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg – 01.01.2010 – 31.12.2013, Ausschreibung Nr. 2009000071“. Die Antragsgegnerin schrieb den streitgegenständlichen Dienstleistungsauftrag im Offenen Verfahren mit Bekanntmachung Nr. 2009/S 152-222119 vom 06.08.2009 europaweit aus. Vorgesehen ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Der geschätzte Gesamtauftragswert für den vierjährigen Auftragszeitraum wurde in der Bekanntmachung mit 1.337.000,00 € angegeben. Schlusstermin für die Abgabe der Angebote mit einer Bindefrist bis zum 31.12.2010 war der 29.09.2009, 14:00 Uhr. Die ausgeschriebenen Dienstleistungen bestehen aus Umzügen und anderen Transportdienstleistungen für Schulmobiliar der Hamburger Schulen (ca. 550 Bedarfsstellen), die nach dem jeweiligen zeitlichen Aufwand vergütet werden. Die Leistungen umfassen insbesondere - Transport von Schulraum-, Bibliotheks-, Werkraum- und Laboreinrichtungen - Transport von Materialien und Geräten mit Ausnahme von Klavieren und Flügeln - Transport von sonstigem Umzugsgut, u.a. persönliche Gegenstände der Mitarbeiter in den vom Umzug betroffenen Einrichtungen - Verpacken von Umzugsgut (bei Bedarf) - Abbau/Anbringen von Regalen. Nach der Leistungsbeschreibung müssen die Transportarbeiten „von geeigneten Fachkräften des Transportgewerbes“ sowie „von qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern“ ausgeführt werden, die Bieter sollen sich verpflichten, nur sozialversicherungspflichtiges Fachpersonal einzusetzen. Zum Schutz der Umzugsgüter sind sämtliche zu transportierenden Dinge, insbesondere technische Geräte und oberflächenempfindliches Inventar, sorgsam zu behandeln und ggfs. für den Transport zu emballieren. Für die Angebote waren die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vordrucke „Angebotsvordruck“, „Produkte/Leistungen“ und „Zuschlagskriterien“ zu verwenden. Die Einzelpreise der Teilleistungen sowie eine Tagespauschale sollten als Festpreise ohne Umsatzsteuer in den Vordruck „Produkte/Leistungen“ eingetragen werden. Zur Prüfung der Eignungskriterien sollten vorgelegt werden: - Referenzen in Gestalt vergleichbarer Aufträge aus den letzten drei Jahren, - Eigenerklärung - eine aussagekräftige Fuhrparkliste (für den Zeitpunkt des vorgesehenen Leistungsbeginns), - ein schlüssiges Umzugskonzept für die Auftragsdurchführung in Spitzenzeiten (Schulferien, 20 Aufträge innerhalb von zwei Wochen) unter Zugrundelegung des Musterbeispiels für die Preisermittlung gem. Tz. 1.5 der Leistungsbeschreibung - Muster Arbeitsnachweis. Angebote von Bietergemeinschaften waren zugelassen, Nebenangebote waren ausgeschlossen. Den Zuschlag sollte das wirtschaftlichste Angebot erhalten, wobei die Wirtschaftlichkeit bei Erfüllung aller qualitativen Mindestanforderungen sich „zu 100% aus dem Preis“ ergeben sollte. Die Wertung der Angebote sollte auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung des Preises für einen Standardumzug mit einer Einsatzdauer von 7 Stunden vorgenommen werden. Dabei wurden folgende Einzelpreispositionen zur Berechnung des Angebotspreises eines Standardumzuges berücksichtigt: - Stundenpreis geschlossener Transporter / Möbelwagen / LKW > 7,5 to (Position 1.1.2), - Tagespauschale für An- und Abfahrt (Position 1.3.1), - Stundenverrechnungssätze für Packer/Träger, Kolonnenführer, Handwerker, Kraftfahrer (Positionen 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4), - Einzelpreise für Umzugskartons – Kauf (Position 1.3.3), - Mietpreis für Rollcontainer pro Tag (Position 1.3.11). Es reichten insgesamt sieben Bieter fristgerecht Angebote ein. Nach Auswertung der Angebote informierte die Vergabestelle mit Schreiben vom 23.11.2009 per Telefax die auf Rangplatz 5 positionierte Antragstellerin und teilte mit, dass der Zuschlag voraussichtlich am 07.12.2009 auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin nach Auswertung auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen genannten Vergabekriterien nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Die Antragstellerin hat daraufhin am Freitag, dem 04.12.2009, ihren Verfahrensbevollmächtigten mandatiert, der mit Rügeschreiben vom 07.12.2009 drei wesentliche Vergaberechtsverstöße geltend macht. Unter Verletzung des Transparenzgrundsatzes seien die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung im Bieterinformationsschreiben nicht dargelegt. Es genüge nicht lediglich festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste sei. Diese Begründung sei schlagwortartig und floskelhaft und erfülle damit nicht die gesetzlichen Anforderungen aus § 101a GWB. Die Beigeladene sei, gemessen an den Kriterien des § 97 Abs. 4 GWB und dem technischen Leistungsverzeichnis in den Verdingungsunterlagen, kein geeigneter Bewerber, weil sie weder über die erforderliche Fachkunde noch über die notwendige wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfüge. Im Einzelnen verweist die Antragstellerin dazu auf den Inhalt des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten formulierten Prüfungsberichts, der auf der Grundlage umfangreicher Recherchen beruhe. Die Beigeladene habe offenkundig mit zahlreichen falschen Angaben über ihre Eignung für den ausgeschriebenen Auftrag zu täuschen versucht. Ebenfalls am 07.12.2009 hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer eingereicht. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die mit dem anwaltlichen Rügeschreiben vorgetragenen Vergaberechtsverstöße. Mit Aufklärungsverfügung vom 18.12.2009 ist die Antragstellerin sowie mit weiterer Aufklärungsverfügung vom 12.01.2010 sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin jeweils zu ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert worden. Nach der am 07.01.2010 gewährten Akteneinsicht hat die Antragstellerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.01.2010 ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Die Beigeladene betreibe sog. Lohndumping, da sie ihren für den Auftrag vorgesehenen Mitarbeitern zu niedrige Löhne zahle. Die auf Anforderung der Vergabestelle offen gelegte Angebotskalkulation der Beigeladenen dürfe im Nachprüfungsverfahren nicht länger als geschütztes Betriebsgeheimnis behandelt werden, denn insoweit sei die Beigeladene nicht schutzwürdig. Im Gegensatz zu dem in der Aufklärungsverfügung vom 12.01.2010 mitgeteilten Bruttostundenlohn von 6,50 € der Beigeladenen erhielten die für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeiter der Antragstellerin je nach Betriebszugehörigkeit Monatslöhne zwischen 1.600 € und 1.800 € (Möbelträger/Möbelpacker) oder zwischen 1.800 € und 2.200 € (Kolonnenleiter, Fahrer und Handwerker). Dies entspreche bei 173 Arbeitsstunden pro Monat Bruttostundenlöhnen von 9,83 € und 11,56 €. Die Mitarbeiter seien speziell geschult und nach dem Standard ISO 9001.2000 qualifiziert, was sich aus dem bis zum 18.12.2010 gültigen Zertifikat der DEKRA ergebe. Die Wertung der Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar und intransparent, weil die Wertungskriterien und ihre Gewichtung nicht mitgeteilt worden seien. Vielmehr habe die Vergabestelle lediglich die von der Beigeladenen mitgeteilten Preise mit den Angebotspreisen der übrigen Bieter verglichen. Dies genüge aber nicht dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des GWB. Im Ergebnis fördere der öffentliche Auftraggeber dadurch verbreitete Tendenzen zum Lohndumping. Zugleich begehrt die Antragstellerin vollständige Akteneinsicht sowie Offenlegung der von der Antragsgegnerin „nur für die Vergabekammer“ vorgelegten Dokumente. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Bieterrechten aus § 97 Abs.7 GWB verletzt ist. 2. die Antragsgegnerin anzuweisen, die Wertung der Angebote bei Ausschluss des Angebotes der Beizuladenden und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und die Bieter über das Ergebnis der Wertung mit einer hinreichend deutlichen und nachvollziehbaren Begründung ihrer Zuschlagsentscheidung zu informieren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz vom 11.12.2009 zum Nachprüfungsantrag Stellung genommen. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil sie nicht dargelegt habe, dass ihr durch die behaupteten Vergaberechtsverletzungen ein Schaden zu entstehen drohe. Sie habe nicht schlüssig belegt, dass alle vier in der Rangliste vor ihr platzierten Bieter ausgeschlossen werden müssten. Ferner sei die erst nach 14 Tagen erhobene Rüge mit Schreiben vom 07.12.2009 nicht unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB erfolgt, die Antragstellerin sei daher präkludiert. Der Nachprüfungsantrag sei darüber hinaus offensichtlich unbegründet. Die Bieterinformation enthalte eine vollständige und ohne weiteres nachvollziehbare Begründung für die Auswahlentscheidung; darüber hinausgehende Angaben seien nicht erforderlich gewesen. Ausweislich der Verdingungsunterlagen sei alleiniges Zuschlagskriterium der Preis gewesen. Die Beigeladene sei vollen Umfangs geeignet, insbesondere verfüge sie über ausreichend Fahrzeuge und eine ausreichende Anzahl Mitarbeiter. Dazu legt die Antragsgegnerin – nur für die Vergabekammer – Kopien von 28 Arbeitsverträgen der Beigeladenen und Kopien der Fahrzeugpapiere von – teilweise im Leasing genommenen – Fahrzeugen vor. Die Referenzen der Beigeladenen seien mit positivem Ergebnis überprüft worden. Demgegenüber seien die von der Antragstellerin mit dem Nachprüfungsantrag vorgelegten Unterlagen zur Bewertung der Eignung der Beigeladenen nicht verwendbar. Zur Aufklärungsverfügung vom 12.01.2010 verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sie nicht habe erkennen und auch nicht aufklären müssen, dass die für den Zuschlag vorgesehene Beigeladene ihrer Kalkulation Stundenlöhne zugrunde gelegt habe, die möglicherweise als sittenwidrig zu niedrig eingestuft werden könnten. Das Angebot der Beigeladenen sei auskömmlich kalkuliert. So sei der Stundenverrechnungssatz des zweitplatzierten Angebots sogar niedriger als der der Beigeladenen, der Preisabstand sei nicht signifikant und das Angebot nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg existiere zudem kein Tarifvertrag, der insoweit als Vergleichsbasis herangezogen werden könne. Zudem sei der Stundenlohn von 6,50 € nach der Rechtsprechung des BAG nicht als sittenwidrig zu niedrig einzustufen, weil tarifvertraglich mögliche Zulagen bei dieser Betrachtung nicht einbezogen werden dürften. Im Ergebnis liege dieser Stundenlohn – vorausgesetzt der Tarifvertrag für Schleswig-Holstein könne überhaupt herangezogen werden – um 7 Cent über der Sittenwidrigkeitsgrenze. Von einer mangelnden Gesetzestreue der Beigeladenen könne daher keine Rede sein. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 18.01.2010 die erstplatzierte Bieterin zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.02.2010 hat sie sich weitgehend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin angeschlossen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der von der Kammer in das Verfahren eingebrachte Tarifvertrag für Schleswig-Holstein nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden könne, weil er nicht einmal von 50% aller Betriebe der Branche angewendet werde. Die Höhe der marktüblichen Löhne für Möbelpacker und Möbelträger im norddeutschen Raum liege zwischen 6,50 € und 8,50 €, was bei Bedarf mit Sachverständigengutachten belegt werden könne. Selbst für den Fall, dass der Tarifvertrag als Vergleichsbasis herangezogen würde, sei festzustellen, dass ausgehend von der Lohngruppe 1.1 mit einem Stundenlohn von 9,65 € und der regelmäßigen Zulage von 0,10 € für Möbelträger die Grenze zur Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung exakt bei 6,50 € (2/3 von 9,75 €) liege. Ein Abzug für die Dienstkleidung sei nicht vorzunehmen, weil die hierzu ursprünglich mitgeteilte Zahlungspflicht in Höhe von jährlich 60 € pro Mitarbeiter lediglich ein Pfand sei, welches bei Rückgabe der Kleidung erstattet werde. Ungeachtet dessen nehme die Beigeladene regelmäßig Lohnanpassungen vor. Aktuell sei zum 01.02.2010 eine Erhöhung des Bruttostundenlohns von 6,50 € auf 7,15 € beabsichtigt. Die subjektive Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sei nicht gegeben, weil eine Zwangslage oder eine Unerfahrenheit der Mitarbeiter nicht gezielt ausgebeutet würde. Gegen eine gezielte Ausbeutung spreche insbesondere, dass die Mehrzahl der Mitarbeiter der Beigeladenen über Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit eingestellt worden sei. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, weil für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anders als am Betriebssitz der Beigeladenen in Schleswig-Holstein kein gültiger Tarifvertrag für das Speditions- und Umzugsgewerbe bestünde. Im Ergebnis wäre die Beigeladene dann in Hamburg kaum noch wettbewerbsfähig. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin am 07.01.2010 und der Beigeladenen am 25.01.2010 jeweils unter Beachtung des § 111 Abs. 2 GWB Akteneinsicht gewährt. Auf den Nachprüfungsantrag nebst Anlagen, die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Vergabeakte und der Verfahrensakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (1.) und hat in der Sache überwiegend Erfolg (2.). 1. Der Nachprüfungsantrag ist ohne Einschränkungen zulässig. a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer bei der Finanzbehörde zur Nachprüfung der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe ist gegeben (§§ 102, 104 Abs. 1 2. Halbsatz und 98 – 100, 127 GWB iVm der Anordnung über Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge v. 06.04.1999 und der Vergabeverordnung – VgV – in der Fassung der Bekanntmachung v. 11.02.2003 - zuletzt geändert am 20.04.2009, BGBl. I S. 790). b) Der Antrag ist auch statthaft. Der maßgebliche Schwellenwert von 206.000,00 € (§ 2 Nr. 3 VgV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007) ist mit einem geschätzten Auftragswert von 1.337.000,00 € erreicht. c) Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Rüge darlegen, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 07.12.2009 geltend macht, durch das Vergabeverfahren in ihren Rechten aus § 97 ff. GWB beeinträchtigt zu sein. Das als unvollständig beanstandete Bieterinformationsschreiben und eine unzutreffende Beurteilung der Eignung der Beigeladenen sind grundsätzlich geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 ff. GWB zu verletzen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Antragstellerin der Rangplatz ihres Angebots in der endgültigen Wertung nicht mitgeteilt wird. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Interesse am Auftrag ausreichend dargelegt. d) Die Antragstellerin hat mögliche Verstöße gegen Vergabevorschriften gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB in ausreichender Weise gerügt. Nach dieser Vorschrift muss der/die Antragsteller/in Verstöße gegen das Vergabeverfahren unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen. Eine ordnungsgemäße Rüge hat eine konkrete und deutliche Beanstandung zur Voraussetzung, die eine Verletzung von Vergabevorschriften erkennen lässt und die Vergabestelle in die Lage versetzt, einen beanstandeten Fehler zu erkennen und zu berichtigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002, VergabR 2002, 394 ff.). Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 07.12.2009 genügt grundsätzlich diesen rechtlichen Anforderungen. Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH genügen Vorschriften des nationalen Vergaberechts, die als zwingende Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren eine unverzüglich erhobene Rüge fordern (hier: § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB), nicht den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG. Erfährt ein Bieter, dass seine Bewerbung oder sein Angebot zurückgewiesen worden ist, so versetzt ihn allein diese Information nicht in die Lage, dagegen wirksam mit einem Nachprüfungsantrag vorzugehen, weil diese Information ihm nicht zu erkennen ermöglicht, ob die mitgeteilte Wertungsentscheidung möglicherweise auf einem Vergaberechtsverstoß beruht (vgl. EuGH, Beschl. v. 28.01.2010 – Rs. C-406/08 – Rz. 30). Der Bieter kann sich erst dann darüber klar werden, ob ein Vergaberechtsverstoß vorliegt und ein Nachprüfungsantrag angebracht ist, nachdem er von den Gründen in Kenntnis gesetzt worden ist, derentwegen sein Angebot im Vergabeverfahren abgelehnt wurde (vgl. EuGH, aaO, Rz. 31). Es kommt hinzu, dass Art. 2c der Richtlinie 89/665/EWG, der durch die Richtlinie 2007/66 eingefügt wurde, vorsieht, dass der Mitteilung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an jeden Bewerber oder Bieter eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt wird und dass die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung erst nach einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dieser Mitteilung ablaufen. Demgegenüber ist eine Ausschlussfrist, deren Dauer in das freie Ermessen des zuständigen Richters gestellt ist, weil sie nicht nach Tagen bemessen ist, sondern vom Erfordernis der Unverzüglichkeit ausgeht, in ihrer Dauer für den Bieter nicht vorhersehbar. Eine Regelung des nationalen Vergaberechts, die eine solche Frist vorsieht, ist nach Auffassung des EuGH keine wirksame Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG (EuGH, aaO, Rz. 42). Kann die maßgebliche Vorschrift des nationalen Vergaberechts nicht im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG ausgelegt werden, hat die Nachprüfungsinstanz die Fristregelung nicht anzuwenden (EuGH, aaO, Rz. 49, 50). So liegt es hier. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB macht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags von einer unverzüglichen Rüge abhängig. Die vergaberechtliche Rechtsprechung und die Spruchpraxis der Vergabekammern gehen dabei von unterschiedlichen Fristlängen aus. Dies reicht von „noch am selben Tag“ bis zu 10 bis 12 Tagen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH ist die am 07.12.2009 erhobene Rüge hier ausreichend, weil das Bieterinformationsschreiben der Antragsgegnerin nicht die erforderlichen Informationen enthält. Das Schreiben vom 07.12.2009 erfüllt auch materiell die Voraussetzungen einer rechtzeitig erhobenen Rüge. Zur Begründung verweist die Antragstellerin zutreffend auf das inhaltlich ungenügende Bieterinformationsschreiben vom 23.11.2009 und vermutet außerdem im Wege einer Verdachtsrüge, dass unzutreffende Angaben im Angebot der Beigeladenen der Angebotswertung zugrunde gelegt wurden. Die Antragstellerin hält die Beigeladene für die Auftragsdurchführung für ungeeignet und stützt sich dafür auf mehrere detailliert geschilderte Gesichtspunkte. Die Aufklärung dieser Zweifel im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hat zum Teil die Vermutungen der Antragstellerin bestätigt (vgl. unten). 2. Der Antrag ist begründet. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Ausschreibungsverfahren verstößt gegen wesentliche vergaberechtliche Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der VOL/A. 2.1 Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Angebotswertung auf der Grundlage eines Kostenvergleichs eines sog. Standardumzuges ist vergaberechtlich bedenklich. a) Die Angebotswertung der Vergabestelle auf der vierten Wertungsstufe sollte nach den Ankündigungen in den Verdingungsunterlagen (Zuschlagskriterien gemäß Tz. 1.5 der Leistungsbeschreibung) und in der Vergabebekanntmachung vom 06.08.2009 (Tz. VI.2.1) und entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 VOL/A ausschließlich den Preis als allein ausschlaggebendes Zuschlagskriterium berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit der Angebote sollte durch die typisierende Betrachtung der Kosten eines Standardumzuges mit einer Einsatzdauer von 7 Stunden erreicht werden. Obwohl die Bieter im Abschnitt „Produkte/Leistungen“ ihrer Angebote insgesamt 17 Einzelpreisangaben einzutragen hatten, berücksichtigt das Rechenmodell des Standardumzuges lediglich 8 Einzelpreisangaben, um für die Preisbewertung vergleichbare Angebotspreise eines Standardumzugs zu berechnen. Diese Wertungsmethode begegnet im Hinblick auf die bieterschützende Regelung des § 25a VOL/A erheblichen Bedenken. Zwar hat sich die Vergabestelle mit der vergleichenden Betrachtung eines Teils der Angebotspreise exakt an ihre zuvor bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gehalten, es bleibt aber unklar, ob sie damit tatsächlich jeweils „den Preis“ der Angebote zur Grundlage ihrer Wertungsentscheidung gemacht hat. Der Vergabeakte lässt sich an keiner Stelle entnehmen, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die konkrete Zusammensetzung des Rechenmodells „Standardumzug“ aus lediglich 8 von 17 Einzelpreispositionen gegeben haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin erklärt, dass dieses Rechenmodell in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger unter Auswertung der bisherigen Aufträge und Rechnungen festgelegt wurde. Es ist zwar unmittelbar einsichtig, dass für einen Standardumzug eine bestimmte Anzahl an Rollcontainern und Umzugskartons zugrunde gelegt wurde. Ähnliches gilt für die Beschränkung auf ein Fahrzeug und insgesamt vier Mitarbeiter, die alle vier Mitarbeiterkategorien der ausgeschriebenen Rahmenvertragsvereinbarung abdecken. Es kann der Vergabeakte jedoch nicht entnommen werden, weshalb insbesondere weder die Tagespauschale für einen Schräg-, Außenaufzug oder Stecklift (Position 1.3.2), noch die Preiszuschläge für Eilaufträge (Position 1.11) oder für Wochenendaufträge (Position 1.10) beim Vergleichsmaßstab Standardumzug berücksichtigt wurden. Mit der Beschränkung auf lediglich 8 von 17 Einzelpreisen hat die Vergabestelle im Ergebnis eine Gewichtung innerhalb ihres maßgeblichen Zuschlagskriteriums „Preis“ vorgenommen. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, solange im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine willkürfreie Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots möglich ist (EuGH v. 04.12.2003 – Rs. C-448/01). Vergaberechtlich unzulässig ist es jedoch, wenn diese Gewichtung nicht nachvollziehbar in der Vergabeakte dokumentiert ist und auch für die Nachprüfungsinstanzen nicht erkennbar wird, weshalb nachträglich nur bestimmte Einzelpreise für den Standardumzug berücksichtigt werden und inwiefern die für die Wertung konkret herangezogenen Einzelpreise willkürfrei ausgewählt worden sind. Hier hat die Vergabestelle nicht dokumentiert, weshalb für die Ermittlung eines wertungserheblichen Gesamtpreises (Standardumzugskosten) weder der Einzelpreis der Tagespauschale für einen Schräg-, Außenaufzug oder Stecklift (Position 1.3.2) noch die Zuschläge für Eilaufträge (Position 1.11) oder für Wochenendaufträge (Position 1.10) von Bedeutung sind. Das vergaberechtliche Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) erfordert gerade bei einer abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 VOL/A ausschließlich auf den günstigsten Preis abstellenden Angebotswertung, diese Beschränkung auf 8 Einzelpreispositionen nachvollziehbar zu begründen. Die vorgenommene Wertung berücksichtigt keineswegs alle den Gesamtpreis maßgeblich bestimmenden Einzelpreise. Sie erfüllt damit nicht die Kriterien einer nachvollziehbaren und willkürfreien Angebotswertung, die allein den Angebotspreis als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen vorgibt. Es ist nicht auszuschließen, dass eine angemessene und nachvollziehbare Berücksichtigung der Einzelpreise der Positionen 1.3.2, 1.10 und 1.11 eine andere Rangreihenfolge der Angebote ergeben hätte. b) Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist in Art. 53 Abs. 1 lit. a VKR ausdrücklich vorgesehen. Dies setzt aber voraus, dass der Preis bei einer eindeutig und erschöpfend beschriebenen Leistung als alleiniges Unterscheidungskriterium übrig bleibt, denn dann kann auf weitere Zuschlagskriterien verzichtet werden, denen nur eine Alibifunktion zukäme (Summa, JURIS-Praxis-kommentar, Rdnr. 233 zu § 25 VOB/A). Das Modell des Standardumzugs kann vorliegend jedoch gerade nicht als erschöpfend beschriebene Leistung im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags angesehen werden, weil der Standardumzug nach den Festlegungen der Vergabestelle einige wesentliche Leistungsbestandteile – möglicherweise aus Gründen der Vereinfachung - nicht enthält. Da für die nicht berücksichtigten Preispositionen unterschiedliche Angebotspreise vorliegen, können die Angebote insofern nicht als gleichwertig und vergleichbar angesehen werden. Allein für die Position 1.3.2 (Tagespauschale Schrägaufzug pp.) ist dem Preisspiegel eine Schwankungsbreite zwischen 37,50 € und 470 € zu entnehmen. Es wäre daher auch im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a VKR notwendig gewesen, alle für die Bildung eines auftragsbezogen realistischen und angemessenen Angebotspreises notwendigen Einzelpreispositionen in das Kostenmodell Standardumzug gewichtet mit einzubeziehen. Mangels ausreichender Dokumentation in der Vergabeakte kann die vergaberechtliche Begründung für die Zusammensetzung des Standardumzuges vorliegend aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung reicht dafür nicht aus. c) Eine Wertung auf Stufe 4, die wesentliche Bestandteile der Angebotspreise unberücksichtigt lässt, beruht auf einer unzureichenden Wertungsgrundlage. Die Vergabestelle hat den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht vollständig genutzt. Diese Feststellung gebietet es, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Wertung der Angebote zu wiederholen, dabei sämtliche auftragsbezogen maßgeblichen Einzelpreise in die Wertung mit einzubeziehen, die Auswahl der dabei berücksichtigten Einzelpreise nachvollziehbar zu begründen und dies im Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A ausreichend zu dokumentieren. d) Verschiedenen Formulierungen in der Vergabeakte, im Vergabevermerk und in den Bieterinformationsschreiben ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin wohl davon ausgegangen ist, mit der Ermittlung des preisgünstigsten Angebots zugleich auch das wirtschaftlichste Angebot zu bestimmen. So hat sie der Antragstellerin in der Bieterinformation mitgeteilt, dass deren Angebot nicht das wirtschaftlichste sei und daher nicht bezuschlagt werde. Dies rügt die Antragstellerin zu Recht, denn sowohl der Vergabebekanntmachung als auch den Verdingungsunterlagen mussten die Bieter entnehmen, dass der Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot erteilt werden soll. In der mündlichen Verhandlung hat Vergabestelle auf entsprechende Fragen mitgeteilt, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis zugleich das wirtschaftlichste Angebot sei und ergänzend auf die Formulierung in Tz. 5 der Verdingungsunterlagen verwiesen. Weshalb vor diesem Hintergrund dennoch im Formblatt für die Vergabebekanntmachung im Abschnitt IV.2.1 (Zuschlagskriterien) die Variante „niedrigster Preis“ angekreuzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. 2.2 Das Wertungsergebnis lässt wesentliche Anforderungen der Leistungsbeschreibung unberücksichtigt und ist intransparent. a) Die Antragsgegnerin hat mit der Ausschreibung den Einsatz „von geeigneten Fachkräften des Transportgewerbes“ sowie „von qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern“ gefordert (Leistungsbeschreibung Tz. 3.3). Auf entsprechende Fragen hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese fachlichen Anforderungen von den vorgesehenen Mitarbeitern der Beigeladenen erfüllt würden. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass diese Anforderungen durch ungelernte Mitarbeiter nur dann erfüllt werden könnten, wenn diese über eine gewisse Berufserfahrung als Möbelpacker und Möbelträger verfügten. Zum Beleg für die Eignung und Leistungsfähigkeit der Beigeladenen, die von der Antragstellerin angezweifelt wird, hat die Antragsgegnerin zusammen mit der Antragserwiderung vom 11.12.2009 insgesamt 28 Arbeitsverträge – nur für die Vergabekammer – vorgelegt. Diesen Arbeitsverträgen ist zu entnehmen, dass die Beigeladene offensichtlich ungelernte Arbeitssuchende eingestellt hat. Ergänzend hat letztere im Schriftsatz vom 01.02.2010 vorgetragen, dass sie ihr Personal ganz überwiegend nach Vermittlung der regional zuständigen Arbeitsagentur eingestellt hat. Die Beigeladene hat in der Vergangenheit bei der Agentur für Arbeit in Elmshorn „regelmäßig Stellenvermittlungsaufträge“ mit Lohnangeboten von „6,50 € bis 8,50 € je nach Qualifikation“ hinterlegt. Auch das von der Beigeladenen durch die der Kammer zugänglich gemachten Arbeitsverträge mitgeteilte Lohnniveau lässt den Rückschluss auf die Beschäftigung ehemaliger Langzeitarbeitslose zu, denn es handelt sich ganz überwiegend um Bruttolöhne auf unterem Niveau (6,50 € pro Stunde bei 40 Wochenstunden). Zwar lässt sich einigen der vorgelegten Arbeitsverträge entnehmen, dass diese bereits in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossen wurden und die betreffenden Mitarbeiter daher zweifellos über eine gewisse Berufserfahrung als Möbelpacker im Betrieb der Beigeladenen verfügen dürften. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass diese Mitarbeiter das fachliche Qualifikationsniveau besitzen, welches die Antragsgegnerin in der Ausschreibung zur Voraussetzung für eine Auftragsvergabe erklärt hat. Eine „gewisse Berufserfahrung“ vermag eine berufsfachliche Qualifizierung nicht zu ersetzen. Nicht ohne Grund hat die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung (Tz. 3.3) geeignete Fachkräfte gefordert und von „qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern“ gesprochen und damit zwei Voraussetzungen formuliert, nämlich sowohl eine geeignete berufsfachliche Qualifizierung als auch eine einschlägige Berufserfahrung verlangt. Vor diesem Hintergrund drängen sich erhebliche Zweifel an der Eignung und der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen auf. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die in den Verdingungsunterlagen unmissverständlich formulierten Anforderungen an das einzusetzende Fachpersonal von den Mitarbeitern der Beigeladenen erfüllt werden können. Daher ist es gerechtfertigt, der Vergabestelle aufzugeben, die insoweit gebotene Aufklärung im Rahmen einer Wiederholung des Verfahrens nachzuholen und die vergaberechtlich vorgesehenen Konsequenzen aus dem Ergebnis zu ziehen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, diese Aufklärung im Nachprüfungsverfahren vorzunehmen. b) Hinzu kommt, dass weder dem Vergabevermerk noch der übrigen Vergabeakte entnommen werden kann, ob und auf welche Weise auf der Wertungsstufe 2 überhaupt geprüft wurde, inwieweit die fachlichen Qualifikationsanforderungen aus Tz. 3.3 der Leistungsbeschreibung von den Mitarbeitern der Bieter jeweils erfüllt werden. Im Vergabevermerk wird insoweit nur lapidar mitgeteilt, dass „kein Bieter auf der 2. Wertungsstufe ausscheidet.“ Für die Nachprüfungsinstanzen ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Antragsgegnerin sich bei der Angebotswertung an ihre selbst formulierten Anforderungen bei der Prüfung von Eignung und Leistungsfähigkeit der Bieter gehalten hat. Die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung lassen diesbezüglich Zweifel aufkommen, ob die Vergabestelle sich bei der Angebotswertung der vergaberechtlichen Tragweite ihrer in Tz. 3.3 der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen bewusst gewesen ist. Die insoweit vollkommen unzureichende Dokumentation in der Vergabeakte verstößt gegen den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB, § 30 VOL/A) und ist daher geeignet, die beteiligten Bieter und insbesondere die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. Daher ist es gerechtfertigt, der Vergabestelle aufzugeben, die Prüfung der Eignung und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Wiederholung der Angebotswertung nachvollziehbar zu dokumentieren. c) In den Verdingungsunterlagen hat die Antragsgegnerin neben einer Fuhrparkliste die Vorlage eines Umzugskonzepts gefordert (Tz. 1.4 der Leistungsbeschreibung). Der Vergabeakte ist zu entnehmen, dass dem Bedarfsträger (Behörde für Schule u. Berufsbildung) am 09.10.2009 „die 4 bestplatzierten Angebote (ohne Preisangaben) zwecks Bewertung der Umzugskonzepte …“ zugeleitet wurden. Die Antwort des Bedarfsträgers (EMail vom 19.10.2009) bezeichnet die am Ende auf den Rangplätzen 1 – 3 bewerteten Angebote als geeignet. Zur Begründung wird auf die Kapazitäten dieser Bieter für die Auftragsbewältigung in Spitzenzeiten verwiesen. Dem Vergabevermerk kann nicht entnommen werden, weshalb offenbar nur drei Umzugskonzepte überhaupt einer wertenden Betrachtung unterzogen wurden. Da die Vorlage eines Umzugskonzepts als Eignungskriterium in den Verdingungsunterlagen gefordert wurde, ist für die Nachprüfungsinstanzen nicht erkennbar, ob bei allen in die weiteren Wertungsstufen übernommenen Angeboten sämtliche Eignungskriterien im vergaberechtlich gebotenen Umfang geprüft worden sind. Diese Verfahrensweise ist geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB verstößt. d) In der Vergabeakte befindet sich eine mit „Preisspiegel nach Losen“ betitelte Rangliste, deren Rangreihenfolge von dem für die Endwertung maßgeblichen Preisspiegel auf der Grundlage des Standardumzugs eklatant abweicht. Die Beigeladene erreicht im „Preisspiegel nach Losen“ den Rangplatz 6 und die Antragstellerin den Rangplatz 3. Die vergaberechtliche Bedeutung dieser Rangliste ist nicht erkennbar, denn in den Verdingungsunterlagen wurde ausdrücklich die Vergabe eines Gesamtauftrags an einen Auftragnehmer angekündigt (Tz. 1.5 der Leistungsbeschreibung). Wie die Vergabestelle vor dem Hintergrund der divergierenden Rangfolgen das wirtschaftlichste Angebot ermitteln will, ist nicht nachvollziehbar, sondern mutet willkürlich an. Mit dem Vorgehen der Vergabestelle erhält jedenfalls der Bieter mit dem günstigsten Standardumzug den Zuschlag, nicht aber derjenige mit dem günstigsten Gesamtangebot. 2.3 Das Wertungsergebnis ist darüber hinaus hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen vergaberechtlich zu beanstanden. a) Zutreffend hat die Vergabestelle von der Beigeladenen die Offenlegung ihrer Angebotskalkulation erbeten. Dieses Aufklärungsverlangen war zulässig und auch verhältnismäßig (vgl. OLG Naumburg Bschl. v. 22.09.2005 – 1 Verg 8/05). Ansatzpunkt war dabei die Preisangabe zur Tagespauschale für An- und Abfahrt (Position 1.3.1) mit 1,00 €, die gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A Anlass zu Zweifeln bot und deshalb aufgeklärt werden musste (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A). Begründen ungewöhnlich niedrig bepreiste Angebote in einzelnen Leistungspositionen die Vermutung für eine Mischkalkulation, obliegt es dem Bieter – ggf. in einem Aufklärungsgespräch – die Vermutung zu widerlegen. Der von der Beigeladenen angebotene Preis weicht von allen anderen bewerteten Preisen bei dieser Position auffällig ab. Die Vergabestelle war gehalten, insoweit die Gleichwertigkeit der Angebote sicherzustellen. Mit EMail vom 26.10.2009 wurde die Beigeladene daher gebeten, die Preisangaben der Positionen 1.1 (Fahrzeugkosten) bis einschließlich 1.3.2 (Tagespauschale Schräg-, Außenaufzug oder Stecklift) vollständig zu erläutern“. In der Antwort sollte „besonders auf die Tagespauschale für die An- und Abfahrt“ eingegangen werden. Die Beigeladene hat in ihren beiden Antworten (E-Mails vom 28.10.2009 – 11:22 Uhr und 17:17 Uhr) keineswegs zu sämtlichen in der Anfrage aufgezählten Einzelpreispositionen Stellung genommen. Die in der EMail vom 28.10.2009 – 11:22 Uhr dargelegte Angebotskalkulation berücksichtigt lediglich die 8 Einzelpreispositionen des Standardumzuges, dabei geht die Beigeladene in ihrer Antwort abweichend von einem achtstündigen Einsatz aus. Die Beigeladene hat in ihrem Angebot bei den Einzelpreispositionen für die Personalkosten (Pos. 1.2.1 – 1.2.4) identische Stundenverrechnungssätze angegeben und legt demgegenüber in ihrer Kalkulation dar, dass sie gestaffelte Bruttostundenlöhne zwischen 6,50 € und 8,50 € und dementsprechend Bruttopersonalkosten zwischen 7,75 € und 10,13 € pro Stunde einkalkuliert hat. Zur Tagespauschale für An- und Abfahrt (Pos. 1.3.1) erläutert sie, dass der Preis von 1,00 € als „Mischkalkulation zu sehen und auch so zu verstehen“ sei. Nur die Fahrer bekämen für die An- und Abfahrt zusätzlich 2 Stunden bezahlt, für die übrigen Mitarbeiter entstünden ihr als Arbeitgeberin keinerlei Kosten, weil diese Mitarbeiter morgens direkt zum Einsatz führen und dieser Weg somit als nicht zur Arbeitszeit zählender Arbeitsweg anzusehen sei. Die Vergabestelle sah angesichts dieser Erläuterungen keinen Anlass, die von der Beigeladenen zugestandene Mischkalkulation angesichts der auffälligen, weil identischen Stundenverrechnungssätze weiter aufzuklären. Vielmehr bat sie in ihrer zweiten Anfrage (EMail vom 28.10.2009 – 14:06 Uhr) lediglich um Erläuterung der von der Beigeladenen einkalkulierten 19% Lohnnebenkosten, die als zu gering eingeschätzt wurden, sowie der Kosten für Dienstkleidung und Mobiltelefone. Es spricht manches dafür, den Bietern, die durch ihre Angebotsgestaltung den Verdacht unzulässiger Preisverlagerung ausgelöst haben, auf Nachfrage der Vergabestelle alle Erklärungen abzuverlangen, die geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen, den Bietern mithin auch die entsprechende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Erst eine solcherart geschaffene nachvollziehbare Tatsachengrundlage würde die Vergabestelle überdies in die Lage versetzen, den betroffenen Bieter gegenüber ansonsten nahe liegenden Beanstandungen konkurrierender Beteiligter in der Wertung zu belassen, ohne das Risiko gegenläufiger Nachprüfungsbegehren fürchten zu müssen (OLG Dresden Bschl. v. 01.07.2005 - WVerg 7/05). Zweifellos handelt es sich bei der Preisposition 1.3.1 im Angebot der Beigeladenen (1,00 €) um eine im Wege der Mischkalkulation gegenüber dem tatsächlichen Aufwand herabgesetzte Preisangabe. Ein solches Vorgehen nimmt der Vergabestelle mit ihrem grundsätzlich auf das im Angebot verlautbarte Preis-Leistungs-Gefüge verengten Blickwinkel die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Angeboten – bezogen auf die einzelnen Leistungspositionen – auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage festzustellen (OLG Thüringen Bschl. v. 23.01.2006 - 9 Verg 8/05, zitiert nach JURIS, Rdnr. 26). Dass die insoweit angebotenen Tätigkeiten Kosten verursachen, die z. T. um ein Mehrfaches über der von der Beigeladenen angebotenen Tagespauschale für die An- und Abfahrt liegen, ergibt sich aus den eigenen, auf Anforderung der Vergabestelle im Vergabeverfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen der Beigeladenen. Diese Art von Kalkulation ist nicht grundsätzlich unzulässig. Zur unternehmerischen Freiheit gehört, dass ein Bieter so kalkulieren darf, wie er es für richtig hält. Das schließt grundsätzlich auch das Recht zur Mischkalkulation ein, bei der der Angebotspreis von marktstrategischen Überlegungen mitbestimmt wird. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine vergaberechtlich unzulässige Mischkalkulation, wenn dieser „Abpreisung“ eine ersichtliche „Aufpreisung“ an anderer Stelle des Angebots entspricht (vgl. BGH Bschl. v. 18.05.2004 - X ZB 7/04, zitiert nach JURIS). Insoweit wäre die Vergabestelle verpflichtet gewesen, die kalkulatorischen Hintergründe der identischen Stundenverrechnungssätze gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A aufzuklären, denn diesbezüglich drängten sich Zweifel geradezu auf, ob in diesen Stundenverrechnungssätzen im Wege einer durch die Erklärung der Beigeladenen bereits feststehenden Mischkalkulation eine unzulässige Aufpreisung versteckt wurde (vgl. OLG Düsseldorf Bschl. v. 14.03.2001 – Verg 30/00). Ein (vom Bieter) nicht erklärbarer Widerspruch zwischen der Preisangabe im Angebot und den Grundlagen der internen Preisermittlung rechtfertigt in der Regel den Ausschluss (Summa/Kullack/Zeiss, JURIS Praxiskommentar Vergaberecht, Rdnr. 81 zu § 25 VOB/A). Die Vergabestelle hat diese Aufklärung unterlassen und in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese für nicht erforderlich gehalten hat. Die Beigeladene bestreitet, dass es sich um eine verbotene Mischkalkulation handelt und verweist zutreffend darauf, dass auch andere Bieter zum Teil identische Stundenverrechnungssätze angeboten hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass ausschließlich die Beigeladene für alle vier Personalkategorien identische Stundenverrechnungssätze angeboten hat, während einige andere Bieter jeweils nur zwei identische Stundenverrechnungssätze, nämlich bei den Positionen 1.2.1 und 1.2.2 (Kolonnenführer und Kraftfahrer) angeboten haben. Derartige Preiskalkulationen bieten zu Zweifeln keinen Anlass, denn es liegt nahe, dass Kolonnenführer und Kraftfahrer preislich gleich kalkuliert werden, weil sie vergleichbar bedeutsame Funktionen wahrnehmen. Nicht nachvollziehbar sind demgegenüber gleich hohe Stundenverrechnungssätze für Möbelpacker u. –träger sowie Handwerker, wie sie die Beigeladene angeboten hat. Der Hinweis auf die Kalkulation anderer Bieter vermag im Übrigen eine verbotene Mischkalkulation der Beigeladenen keineswegs zu rechtfertigen. Indem die Vergabestelle es unterließ, dem sich aufdrängenden Verdacht einer vergaberechtlich unzulässigen Mischkalkulation im Angebot der Beigeladenen nachzugehen, riskierte sie, die Angebotswertung auf der Grundlage eines insoweit mit den übrigen Angeboten nicht mehr vergleichbaren Angebots vorzunehmen. Ein solches Angebot hätte ausgeschlossen werden müssen, wenn die Zweifel sich bestätigt hätten (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A). Diese Aufklärung zu unterlassen war deshalb geeignet, andere Bieter vergaberechtlich unzulässig zu benachteiligen. Daher ist es gerechtfertigt, der Vergabestelle aufzugeben, bei fortbestehender Vergabeabsicht die gebotene Aufklärung im Rahmen einer Wiederholung des Verfahrens vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, diese Aufklärung im Nachprüfungsverfahren vorzunehmen. b) Die Angebotskalkulation der Beigeladenen bietet hinsichtlich weiterer Details Anlass zu Zweifeln. Der Geschäftsführer der Beigeladenen erklärte in der zweiten EMail-Antwort vom 28.10.2009 (17:17 Uhr), dass die Dienstkleidung jedem Mitarbeiter gestellt werde, er sie aber selbst bezahlen müsse. Es werde dafür einmalig 60,00 € per anno einbehalten für „Schuhe, 2x Hemd, 1 Hose“. Im Nachprüfungsverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen demgegenüber im Schriftsatz vom 01.02.2010 erklärt, dass die 60,00 € „lediglich als Pfand einbehalten“ würden, denn „sofern der Mitarbeiter ausscheidet und die Kleidung zurückgibt, bekommt er die 60,00 € erstattet“. Mit dieser Regelung sollen die Mitarbeiter der Beigeladenen zum sorgfältigen Umgang mit ihrer Dienstkleidung angehalten werden. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Mitarbeiter der Beklagten einmalig 60,00 € für ihre Dienstkleidung zu zahlen haben (Pfand), oder ob – wie vom Geschäftsführer schriftlich dargelegt - jährlich (Kostenbeteiligung). Ein Betrag von 60,00 € jährlich ergibt umgelegt auf den Stundenlohn einen Abzug von ca. 0,03 €. Mit ihren Erklärungen zum Entgelt für Dienstkleidung bemühte sich die Beigeladene Zweifel auszuräumen, dass die von ihr gezahlten Löhne sittenwidrig zu niedrig sein könnten. Mangels einer für die Sittenwidrigkeitsbetrachtung verfügbaren verlässlichen Vergleichsgrundlage (Tariflohngruppen oder allgemeines Lohnniveau der Branche) kann dahinstehen, welche Darstellung der Beigeladenen zur Dienstkleidung zutreffend ist. Entscheidend für die Angebotswertung ist in diesem Zusammenhang allein, dass die von der Vergabestelle am 28.10.2009 explizit angeforderte Aufklärung zur Kostenkalkulation der in der Ausschreibung geforderten Dienstkleidung mit diesen widersprüchlichen Angaben nicht erreichbar ist. 2.4 Die Antragstellerin verweist darüber hinaus auf die veröffentlichten Handelsbilanzen der Beigeladenen für 2007 und 2008, die sie mit dem Nachprüfungsantrag vom 07.12.2009 (Anlage 5 – Handelsbilanz 2007) und mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.02.2010 (Anlage 13 - Handelsbilanz 2008) in das Verfahren eingeführt hat. In beiden Jahren wird ein Verlust ausgewiesen. Beim Vergleich beider Bilanzen wird eine negative Entwicklung des Eigenkapitals der Beigeladenen erkennbar, es beträgt in 2008 nur noch 3% der Bilanzsumme (nach 4,9% in 2007). Kurzfristige Rückzahlungsverpflichtungen erreichen einen Anteil von fast 76% der Bilanzsumme (2008). Es ist nicht die Aufgabe der Vergabekammer, die Bedeutung dieser Zahlen für die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu beurteilen. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen einer erneuten Auswertung der Angebote in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben, ob sie vor dem Hintergrund dieser Zahlen diesen Anbieter für ausreichend leistungsfähig hält oder ob insoweit eine weitere Aufklärung notwendig ist. Diese könnte darin bestehen, sich unter Hinweis auf fehlende Gewinne auch Angaben für das Wirtschaftsjahr 2009 vorlegen zu lassen. Fehlende Gewinne in der Handelsbilanz könnten auch als Hinweis zu werten sein, dass die Beigeladene in der Vergangenheit keine auskömmlichen Preise kalkuliert hat. Auch die von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 01.02.2010 mitgeteilte Erhöhung der Bruttostundenlöhne um 10% auf 7,15 € zum 01.02.2010 könnte in diesem Zusammenhang Bedeutung für die Angebotskalkulation erlangen. 2.5 Die vorstehend beschriebenen vergaberechtlichen Fehler konnten zum Teil von der Antragstellerin weder anhand der Verdingungsunterlagen, noch über die Möglichkeit der Akteneinsicht erkannt werden. Insoweit entfällt eine Rügeverpflichtung. Die Mängel der Bieterinformation hat die Antragstellerin ordnungsgemäß gerügt und auf dieser Grundlage das Nachprüfungsverfahren in Gang gesetzt. Die grundsätzlichen Zweifel am Wertungsverfahren auf der Stufe 4 lassen sich keineswegs aus den Verdingungsunterlagen erkennen, weil die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, dass die Wertungsmethode, die von den Kosten des Standardumzuges ausgeht, grundsätzlich die Verhältnisse realistisch abzubilden geeignet ist. Gesichtspunkte, die aus der Kalkulation der Beigeladenen abzuleiten sind, verschließen sich selbstverständlich weitgehend den Erkenntnismöglichkeiten der Antragstellerin aus Gründen des gebotenen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diese Vergaberechtsfehler konnten allein von der Kammer selbst erkannt werden. Die Kammer kann diese Vergaberechtverstöße nach § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB selbstverständlich von Amts wegen aufgreifen, denn der Inhalt der Vergabeakte gab Anlass, die objektive Rechtslage in dieser Hinsicht zu überprüfen. Jedes andere Verständnis des Untersuchungsgrundsatzes wäre angesichts dessen, dass die Vergaberechtsverstöße sich hier objektiv aufdrängten, grob fehlerhaft und ermöglichte willkürliche Nachprüfungsentscheidungen (vgl. OLG Düsseldorf, Bschl. v. 28.04.2008, VII-Verg 1/08 [Rdn. 35 JURIS]). Den Gesichtspunkt eines vergaberechtlich relevanten Wettbewerbsverstoßes der Beigeladenen durch erschöpfende Ausnutzung der gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, Niedriglöhne zu zahlen, die aus öffentlichen Sozialkassen zur Sicherung des Existenzminimums mittelbar zu bezuschussen sind (Aufstockung durch Ansprüche gem. SGB II), hat die Kammer durchaus geprüft. In Anbetracht der gesetzlichen Regelungen, die gegenwärtig keine Mindestlöhne allgemein vorsehen, ist der sich daraus ableitende Wettbewerbsvorteil dieser Marktteilnehmer hinzunehmen, weil die Verdrängung solcher Marktteilnehmer, die nicht lediglich Niedriglöhne bezahlen, vergaberechtlich nicht sanktioniert wird. 2.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vergabestelle wesentliche Rechte der Antragstellerin verletzt hat, weil - die Prüfung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Bieter zumindest nicht ausreichend nachvollziehbar dokumentiert ist; - die erforderliche Aufklärung der sich aufdrängenden Zweifel hinsichtlich der Wertungsfähigkeit des Angebots der Beigeladenen nicht konsequent zu Ende geführt wurde; - die Wertung des einzigen Zuschlagskriteriums „niedrigster Angebotspreis“ auf der Grundlage der Kosten eines Standardumzuges sich als vergaberechtlich bedenklich erweist. Diese Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze rechtfertigen es in der gebotenen Gesamtwürdigung, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihre bisherige Wertungsentscheidung aufzuheben und die Wertung der eingegangenen Angebote neu zu beginnen. Dabei sind die vorstehend im Einzelnen erläuterten vergaberechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Sätze 1 u. 5, Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte, weil sie unterlegen sind (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Antragstellerin ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben.