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Beschluss

1 VK 11/2010

Vergabekammer des Saarlandes, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der vergaberechtliche Nachprüfungsantrag ist ein Rechtsbe-helf des Primärrechtsschutzes. Ein Nachprüfungsverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn der Zuschlag be-reits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wirksam erteilt wurde (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). 2. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Zuschlages nach § 101b GWB ist, dass der Auftraggeber entgegen § 101a GWB - die (Vorab-)Benachrichtigung der Bieter entweder ganz un-terlassen hat oder - diese Mitteilung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Min-destinhalt hat oder - er den Auftrag vergaberechtswidrig ohne (jegliche) Aus-schreibung erteilt hat und, - die(se) Unwirksamkeit in einem in zulässiger Weise und fristgerecht im Sinne von § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ange-strengten Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 3. Die Vorgaben des § 101a GWB haben lediglich das Ziel, den Einstieg in den Primärrechtsschutz eines Nachprüfungsver-fahrens zu gewährleisten. Ein Bieter muss die Gründe der Nichtberücksichtigung (nur) so genau erkennen können, dass er entscheiden kann, ob er gegen seine Nichtberücksichtigung vorgehen will oder nicht. 4. Eine Verletzung der Informationspflicht nach § 101a GWB allein reicht nicht aus, die Antragsbefugnis eines Antragstel-lers zu begründen. Hinzukommen muss ein auf die mangel-hafte Information zurückzuführender kausaler Schaden, d. h. ein zusätzlicher Vergabeverstoß, damit das Nachprüfungs-verfahren Erfolg haben kann (§ 107 Abs. 2 GWB).
Tenor
1. Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden auf 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vergaberechtliche Nachprüfungsantrag ist ein Rechtsbe-helf des Primärrechtsschutzes. Ein Nachprüfungsverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn der Zuschlag be-reits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wirksam erteilt wurde (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). 2. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Zuschlages nach § 101b GWB ist, dass der Auftraggeber entgegen § 101a GWB - die (Vorab-)Benachrichtigung der Bieter entweder ganz un-terlassen hat oder - diese Mitteilung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Min-destinhalt hat oder - er den Auftrag vergaberechtswidrig ohne (jegliche) Aus-schreibung erteilt hat und, - die(se) Unwirksamkeit in einem in zulässiger Weise und fristgerecht im Sinne von § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ange-strengten Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 3. Die Vorgaben des § 101a GWB haben lediglich das Ziel, den Einstieg in den Primärrechtsschutz eines Nachprüfungsver-fahrens zu gewährleisten. Ein Bieter muss die Gründe der Nichtberücksichtigung (nur) so genau erkennen können, dass er entscheiden kann, ob er gegen seine Nichtberücksichtigung vorgehen will oder nicht. 4. Eine Verletzung der Informationspflicht nach § 101a GWB allein reicht nicht aus, die Antragsbefugnis eines Antragstel-lers zu begründen. Hinzukommen muss ein auf die mangel-hafte Information zurückzuführender kausaler Schaden, d. h. ein zusätzlicher Vergabeverstoß, damit das Nachprüfungs-verfahren Erfolg haben kann (§ 107 Abs. 2 GWB). 1. Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden auf 500,- Euro festgesetzt. I. Sachverhalt Die Auftraggeberin hat die Vergabe eines Auftrages für die Rohbauarbeiten für den Neubau der „Galerie der Gegenwart Saarbrücken" mit Datum vom ... europaweit ausgeschrieben. Die Antragstellerin gab in dem Vergabeverfahren ein Angebot ab. Daneben wurden zwei weitere Angebote abgegeben. Mit formloser Mitteilung vom ... informierte ein von der Auftraggeberin eingeschalteter Projektsteuerer die Antragstellerin über die ungeprüften (detailliert angegebenen) Angebotssummen der Angebote. Daraus ging hervor, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung des angebotenen Nachlasses an zweiter Stelle lag. Mit Schreiben vom ..., bei der Antragstellerin eingegangen am gleichen Tag per EMail, informierte der Projektsteuerer die Auftraggeberin darüber, dass ihr Angebot nicht zum Zuschlag vorgesehen sei, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei ( § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Die Auswertung habe ergeben, dass sich keine Veränderung der Bieterreihenfolge nach der rechnerischen Prüfung der Angebotspreise ergeben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom ... rügte die Antragstellerin diese Vorgehensweise und wies den Projektsteuerer auf die Informationspflicht des Auftraggebers nach § 101a GWB hin; sie forderte ihn weiterhin auf, ihr unverzüglich eine den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht werdende Information zukommen zu lassen. Mit E-Mail ebenfalls datierend auf den ... informierte der Projektsteuerer unter Bezugnahme auf § 101a GWB die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot, da es nicht das niedrigste sei, nicht berücksichtigt werden solle. Der Auftraggeber beabsichtige, den Zuschlag am ... auf das Angebot des Bieters ... , zu erteilen, da dieses das niedrigste sei. Mit Schreiben vom ... an den Projektsteuerer rügte die Antragstellerin sodann die beabsichtigte Auftragsvergabe als vergaberechtswidrig. Sie vertrat dabei die Auffassung, das Angebot des Mindestbietenden sei unangemessen niedrig nach § 25 Nr. 3 VOB/A, da es mehr als 20% unter dem Angebot der Antragstellerin liege und diese bereits unter Ausnutzung aller Möglichkeiten an die „Schmerzgrenze" eines wirtschaftlich noch vertretbaren Angebotes gegangen sei. Des Weiteren wurden in diesem Rügeschreiben erstmals Verfahrensmängel betreffend den Bekanntmachungstext beanstandet: Der Auftraggeber habe unzulässigerweise Elemente eines Verhandlungsverfahrens in das offene Verfahren übernommen und damit über Verhandlungen nur mit dem Bieter ... diesen unangemessen niedrigen Preis erzielt. Mit anwaltlichem Schreiben vom ... beantwortete die Auftraggeberin die Rüge und teilte im Ergebnis mit, dass der Rüge nicht abgeholfen werde, da es sich bei dem Angebot des Mindestbietenden nicht um ein unangemessen niedriges Angebot handele. Keines der abgegebenen Angebote unterschreite die im Rahmen der Kostenberechnung ermittelten Kosten. Die den angeblich unangemessen niedrigen Angebotspreis der Fa. ... betreffende Rüge erfolge ebenfalls verspätet, da die Angebotspreise und damit auch der Preis der Fa. ... der Antragstellerin bereits mit E-Mail vom ... mitgeteilt worden seien. Dass sich im Rahmen der Auswertung der Angebote keine Veränderung der geprüften zu den ihr mitgeteilten ungeprüften Angebotspreisen ergeben habe, gehe aus der Mail vom ... hervor; darin sei sie auch weiterhin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auf ihr Angebot kein Zuschlag erteilt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Bezüglich der Verfahrensrügen, die sich bereits aus der Bekanntmachung ergäben, vertrat sie die Auffassung, dass die Antragstellerin insoweit präkludiert sei. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin eingereichten Angebotsunterlagen nicht die geforderten Nachweise der Leistungsfähigkeit beinhalteten. Mit weiterem Schreiben vom ... an die Verfahrensbevollmächtigten der Auftraggeberin erläuterte die Antragstellerin nochmals die Gründe der Rüge und gab der Auftraggeberin unter Fristsetzung bis zum ... eine weitere Gelegenheit, ihr eine „nachvollziehbare" Begründung ihrer Vergabeentscheidung zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom ... informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin darüber, dass der Zuschlag erteilt worden sei. Mit Schreiben vom ..., bei der Vergabekammer am ... eingegangen, stellte die Antragstellerin - auf normalem Postwege - bei der Vergabekammer des Saarlandes den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Darin vertritt sie die Auffassung, der Zuschlag sei nicht wirksam erteilt worden. Die Information der Antragstellerin nach § 101 a GWB vom ... entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies habe sie am ... und damit rechtzeitig gerügt. Der Antrag sei auch nicht nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB wegen Versäumung der 15-Tages-Ausschlussfrist unzulässig, da die Auftraggeberin in der Vergabebekanntmachung darauf nicht hingewiesen habe. Der Antrag sei auch begründet, da die Auftraggeberin ihrer Informationspflicht nach § 101a GWB nicht erfüllt habe; die Gründe der Nichtberücksichtigung seien der Antragstellerin nicht vollständig mitgeteilt worden. Das Vergabeverfahren leide an einer Vielzahl von Ausschrei-bungs- und Vergabefehlern. Dies fange schon mit dem Bekanntmachungstext an und setze sich bei der Wertung fort. So habe das ungewöhnlich niedrige Angebot der erstplatzierten Bieterin, der Fa. ..., mangels Auskömmlichkeit gar nicht gewertet werden dürfen. Die Vergabekammer bestätigte per Telefax am ... den Eingang des Nachprüfungsantrages, teilte der Antragstellerin allerdings mit, dass sie den Antrag aus mehreren Gründen für unzulässig halte und deshalb der Auftraggeberin nicht zuleiten werde. Sie stellte der Antragstellerin vielmehr anheim, ihren Antrag zurückzunehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom ... vertrat die Antragstellerin weiter die Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet, und bat um eine rechtsmittelfähige Bescheidung ihres Antrages. Die Antragstellerin beantragt, 1. ein Vergabenachprüfungsverfahren nach §§ 107ff. GWB für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren „Rohbauarbeiten für den Neubau der Galerie der Gegenwart Saarbrücken" einzuleiten, 2. sofern der entsprechende Auftrag bereits erteilt worden ist, die weitere Ausführung des Auftrags bis zur Entscheidung der Vergabekammer zu untersagen, 3. der Auftraggeberin aufzugeben, der Antragstellerin eine vollständige und wahrheitsgemäße Information nach § 101a GWB zu erteilen, 4. hilfsweise der Auftraggeberin aufzugeben, das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren „Rohbauarbeiten für den Neubau der Galerie der Gegenwart Saarbrücken" rechtskonform weiterzuführen, 5. höchst hilfsweise der Auftraggeberin aufzugeben, das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren „Rohbauarbeiten für den Neubau der Galerie der Gegenwart Saarbrücken" aufzuheben und bei weiter bestehender Vergabeabsicht neu und rechtskonform auszuschreiben, 6. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären, 7. die Vergabeakten der Auftraggeberin beizuziehen und der Antragstellerin Akteneinsicht gemäß § 111 GWB einzuräumen. II. Gründe Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. - Der Antragstellerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da das streitbefangene Vergabeverfahren bereits vor Antragstellung durch wirksamen Zuschlag beendet war und damit gemäß §§ 107 ff GWB nicht mehr einer Nachprüfung durch die Vergabekammer unterliegt. Der vergaberechtliche Nachprüfungsantrag ist ein Rechtsbehelf des Primärrechtsschutzes. Nach der auch vom BGH bestätigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt ein Nachprüfungsverfahren daher nicht mehr in Betracht, wenn der Zuschlag bereits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wirksam erteilt wurde (vgl. auch § 114 Abs.2 Satz 1 GWB). Spätestens dann nämlich soll das nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderliche Interesse am Auftrag entfallen sein, da durch die bereits erfolgte Auftragserteilung für den übergangenen Bieter keinerlei Aussichten mehr bestehen (OLG Düsseldorf, Verg 1/99; BGH, VergabeR 2001, 71, 73). Nach Zuschlagserteilung können die zuvor gegebenenfalls begangenen Verstöße gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht mehr geheilt werden, so dass ohnehin nur noch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Für die Überprüfung von Schadensersatzansprüchen ist nach § 13 GVG allein der ordentliche Rechtsweg gegeben; eine Zuständigkeit der Vergabekammern ist nicht eröffnet. Sie sind nur im Ausnahmefall noch zur Entscheidung berufen, nämlich wenn der Zuschlag während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens erteilt wird (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB). Die Vergabekammer kann einen wirksam erteilten Zuschlag nicht aufheben (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB), weil durch den Zugang des Zuschlagsschreibens beim Begünstigten der Vertrag über die ausgeschriebene Leistung rechtsverbindlich zu Stande gekommen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber entgegen § 101a GWB die Vorabbenachrichtigung der Bieter entweder ganz unterlassen hat oder die Mitteilung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hat oder wenn er den Auftrag vergaberechtswidrig ohne (jegliche) Ausschreibung erteilt hat (vgl. § 101b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GWB). In diesen Fällen bleibt der Handlungsspielraum für die Vergabekammer eröffnet, da der unter Verstoß gegen § 101a GWB oder ohne Ausschreibung erteilte Zuschlag gemäß § 101b GWB unwirksam ist. Allerdings wäre nach § 101b Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GWB weitere Voraussetzung, dass die Unwirksamkeit in einem in zulässiger Weise und fristgerecht im Sinne von § 101 b Abs. 2 Satz 1 GWB angestrengten Nachprüfungsverfahren festgestellt worden wäre. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt: Die Auftraggeberin hat den Zuschlag nicht ohne Ausschreibung erteilt; sie hat das mit dem Nachprüfungsantrag angegriffene Ausschreibungs- und Vergabeverfahren „Rohbauarbeiten für den Neubau der Galerie der Gegenwart Saarbrücken" europaweit bekannt gemacht. Sie hat es auch nicht unterlassen, die beteiligten Bieter, unter ihnen die Antragstellerin, vorab zu benachrichtigen. Eine erste „Vorabmitteilung" seitens des von der Auftraggeberin beauftragten und in der Bekanntmachung namentlich als Ansprechpartner (Adressat für Teilnahmeanträge und Angebote, s. Abschnitt genannten und als solcher von der Antragstellerin auch durchgehend akzeptierten Projektsteuerers der Auftraggeberin erfolgte per Mail vom ... an die Adresse der Antragstellerin. Diese Mitteilung enthielt unter Hinweis auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A die Aussage, dass der Antragstellerin ein Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste sei. Nachgeschoben mit Mail vom ... wurde dann eine den Anforderungen von § 101a GWB an die Informationspflicht gerecht werdende Mitteilung der Auftraggeberin. Aus ihr ging - wie § 101a GWB es erfordert - hervor, dass das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden könne, da es nicht das niedrigste sei. Darüber hinaus enthielt das Schreiben die Information, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am ... auf das Angebot des namentlich genannten Mindestbietenden zu erteilen, da dieses das niedrigste sei. Laut Bekanntmachung war der „niedrigste Preis" das einzige Zuschlagskriterium der Ausschreibung (vgl. Abschnitt IV.2.1)). Weitergehende Informationen braucht das Schreiben entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht zu haben; entscheidend ist, dass der Bieter eine aussagekräftige Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebotes erhält. Diese muss jedenfalls so aussagekräftig sein, dass er sich dagegen wehren kann. Auf dieses Schreiben wurde seitens der Antragstellerin zwar unverzüglich im Sinne der Vorschriften des GWB (mit Schreiben vom ...) eine Rüge ausgesprochen. Gegenstand dieser Rüge war jedoch ausschließlich die Frage, ob das zu bezuschlagende Angebot der erstplatzierten Bieterin auskömmlich sei bzw. ihm eine unangemessen niedrige Kalkulation zu Grunde liege. Des Weiteren wurden in diesem Rügeschreiben Verfahrensmängel beanstandet, die bereits aus dem Bekanntmachungstext zu entnehmen gewesen wären. Der Rüge folgte ein weiterer Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Auftraggeberin bzw. deren anwaltlich Bevollmächtigten: Mit Schreiben vom ... beantwortete die Auftraggeberin die Rüge der Antragstellerin vom ... und teilte im Ergebnis mit, dass der Rüge nicht abgeholfen werde. Bezüglich der Rügen betreffend den Bekanntmachungstext vertrat die Auftraggeberin die Auffassung, dass diese insoweit präkludiert seien. Es folgte ein weiterer Schriftsatz - allerdings immer noch kein parallel dazu bei der Vergabekammer gestellter Nachprüfungsantrag -vom ..., mit dem die Antragstellerin der Auftraggeberin nochmals „Gelegenheit" unter Fristsetzung bis zum ... geben wollte, eine aus ihrer Sicht nachvollziehbare Begründung ihrer Vergabeentscheidung zu liefern. Darauf haben die Bevollmächtigten der Auftraggeberin wiederum mit Schriftsatz vom ... reagiert und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Zuschlag entsprechend der Ankündigung in der Mitteilung nach § 101a GWB erteilt worden sei. Ein Nachprüfungsantrag wurde dann erst mehr als eine Woche später, nämlich unter dem Datum vom ..., bei der Vergabekammer allerdings erst am ... eingegangen, gestellt. Dieser Antrag ist - soweit die Antragstellerin nicht mit ihrem diesbezüglichen Vortrag bereits gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert ist (behauptete Verfahrensfehler, die sich bereits aus dem Bekanntmachungstext ergeben, wie Vermischung von Verhandlungsverfahren und Teilnahmewettbewerb), infolge mehrfacher (kumulativer) Verfristung nach Maßgabe von § 107 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 GWB und schließlich auch nach §101 b Abs.2 GWB. unzulässig. Auf die Problematik, ob der Auftraggeber auf die Ausschlussfrist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB in der Ausschreibung hinweisen muss oder nicht damit diese für den Nachprüfungsantrag gilt, kommt es daher gar nicht mehr an. Der Nachprüfungsantrag wurde weder innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, noch innerhalb der in § 101 b Abs 2 GWB bestimmten 30-Tagesfrist, gerechnet ab Kenntnis des Verstoßes, gestellt. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (S. 4, Nr. 13 der Antragsschrift) ging ihr die entsprechende Mitteilung des Auftraggebers, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bereits am ... zu; Kenntnis von dem behaupteten Vergabeverstoßes der Auftraggeberin hatte sie bereits mit Zugang der E-Mail vom .... Der Nachprüfungsantrag vom xx./... geht daher ins Leere; der Vertrag mit der Mindestbietenden ist wirksam zu Stande gekommen. Das Nachprüfungsverfahren hätte als Maßnahme des Primärrechtsschutzes nur dann Sinn gemacht und wäre zulässig gewesen, wenn es vor Ablauf der Zuschlagsfrist eingeleitet worden wäre. Die Auftraggeberin hat die rechtsgültige Mitteilung nach § 101a GWB auf elektronischem Wege (per Mail) am ... verschickt; sie konnte daher den Zuschlag innerhalb der verkürzten Frist von 10 Kalendertagen erteilen. Die Antragstellerin hat es versäumt, in diesem zeitlichen Rahmen die Vergabekammer mit den ihr vor Zuschlagserteilung bekannten Beanstandungen zu befassen. Das Vergabeverfahren wurde daher durch wirksame Auftragserteilung am ... beendet. Damit ist sowohl der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens als auch ein etwaiger (bislang nicht gestellter) Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung unzulässig. Auch die mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom ... ins Feld geführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2010, VII-Verg 51/09) und der VK Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.04.2010, 1 VK 13/10) sind nicht geeignet, die Sichtweise der Vergabekammer hinsichtlich der Wirksamkeit des Zuschlages in Frage zu stellen. Nach diesen Entscheidungen muss der Bieter die Gründe der Nichtberücksichtigung (nur) so genau erkennen können, dass er entscheiden kann, ob er gegen seine Nichtberücksichtigung vorgehen will oder nicht. Die Vorgaben des § 101 a GWB haben nämlich lediglich das Ziel, den Einstieg in den Primärrechtsschutz eines Nachprüfungsverfahrens zu gewährleisten ( 1.VK Brandenburg, B. v. 12.11.2008- Az,: VK 35/08). Dies war hier eindeutig der Fall, denn die Antragstellerin wurde unmissverständlich darüber informiert, dass letztlich der (Angebots-)Preis, also ihr höherer (Angebots)-Preis, ausschlaggebend dafür war, dass sie nicht berücksichtigt werden konnte. Von einer unzureichenden Information kann vorliegend also nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat sich ausschließlich auf Grund der ursprünglichen Informationen der Auftraggeberin vom 09.07.2010 und vom 19.07.2010 dazu entscheiden können bzw. dazu entschieden, gegen die Nichtberücksichtigung vorzugehen; weitergehende Informationen wurden ihr nicht zuteil. Dies hat sie mit ihren anwaltlichen Schreiben vom ..., ... und vom ... deutlich unter Beweis gestellt. Nur hat sie es versäumt, rechtzeitig (vor Zuschlagserteilung) den notwendigen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einzureichen. Es ist ihr nicht gelungen bzw. sie hat es unterlassen, für dieses Versäumnis irgendeinen stichhaltigen Grund darzulegen. Selbst wenn ihre Auffassung, dass die Information nach § 101 a GWB mangels Vollständigkeit unwirksam sei, zutreffend wäre, hätte sie diese Auffassung rechtzeitig im dargelegten Sinne im Rahmen eines Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer zur Überprüfung anhängig machen müssen, statt grundlos 10 Tage nach Zuschlagserteilung zuzuwarten. Dies muss umso mehr gelten als die Antragstellerin in Vergabeverfahren durchaus versiert ist und in Bezug auf Vergabenachprüfungsverfahren einen überdurchschnittlich repräsentativen Erfahrungsschatz besitzt. - Der Nachprüfungsantrag ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis nach Maßgabe von § 107 Abs. 2 GWB fehlt. Die behauptete Verletzung der Informationspflicht nach § 101a GWB allein reicht nicht aus, die Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen. Hinzukommen muss ein auf die mangelhafte Information zurückzuführender kausaler Schaden, d. h. ein zusätzlicher Vergabeverstoß, damit das Nachprüfungsverfahren Erfolg haben kann (OLG Dresden, B. v. 14.02.2003 - Az.: VerkW 0011/01; Brandenburgisches OLG, B. v. 18.05.2004; Az.: VerkW 03-04; VK Brandenburg , B. v. 12.11.2008 -Az.: VK 35/08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 02.12.2009, VK - SH 21/09 und OLG Schleswig , B. v.01.04.2010- 1Verg 5/09, VK Südbayern, B. v. 31.10.2002 - AZ.: 4210/02). An dieser Kausalität fehlt es vorliegend, denn das Nichterhalten des Auftrages (Schaden) ist für die Antragstellerin nicht auf die behauptete Fehlerhaftigkeit der Information nach § 101a GWB zurückzuführen, sondern darauf, dass ihr Angebot nicht den niedrigsten Preis aufweist. Dem Antragsteller, der eine Feststellung nach § 101 b GWB begehrt, fehlt es an einer Antragsbefugnis, wenn die begehrte Feststellung nur der Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll und mit ihr die Position des Antragstellers nicht verbessert werden kann; die Feststellung nach § 101 b GWB ist insoweit kein Selbstzweck OLG Schleswig, a. a. O.). Die im Zusammenhang mit dem Preis thematisierte Frage der Auskömmlichkeit des von der Antragsgegnerin bezuschlagten Angebotes (Verstoß gegen § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A) vermag - losgelöst von der Frage, ob bzw. inwieweit die Antragstellerin mit diesem Vorbringen präkludiert ist oder nicht - keine andere Entscheidung in der Sache zu gebieten, da dieser Vorschrift nach der Herrschenden Meinung in der Rechtsprechung kein Bieter schützender Charakter zukommt, ein Bieter also insoweit auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, ist infolgedessen auch nicht geeignet, die Antragsbefugnis der Antragstellerin schlüssig darzulegen. Da der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben kann, hat die Vergabekammer gemäß § 110 Abs. 2 GWB davon abgesehen, diesen der Vergabestelle zu übermitteln. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 GWB. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren war nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Vorschrift der Verwaltungsaufwand der Vergabekammer zu berücksichtigen. Nach § 128 Abs. 2 GWB beträgt die Gebühr mindestens 2.500,- Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 1/10 ermäßigt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde das Vergabeverfahren bereits vor Antragstellung beendet und der Antrag ist daher unzulässig. Von einer umfassenden inhaltlichen Prüfung des Antrages konnte abgesehen werden. Kosten erhöhend war allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht mit der Aufklärungsverfügung der Kammer vom ... zufrieden war, sondern auf einer rechtsmittelfähigen Bescheidung ihres Antrages bestanden hat. Die Kammer hält es in Anbetracht dessen für angemessen, die Mindestgebühr bis auf ..., also auf ... Euro festzusetzen.