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Beschluss

VerfGH 87/23.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH87.23VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Als solche vertritt sie sich selbst in einem familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn zu dem Aktenzeichen 132 F 93/14. In dieser Sache bestimmte das Amtsgericht Iserlohn einen Verhandlungstermin auf den 8. Februar 2023. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 lehnte die Beschwerdeführerin die zuständige Dezernentin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und stellte ein Akteneinsichtsgesuch. Mit Beschluss vom 28. Juni 2023 verwarf das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn durch einen anderen Abteilungsrichter das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich erhoben worden sei und erkennbar der Verfahrensverzögerung diene. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der 5. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Hamm durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichterin mit Beschluss vom 8. September 2023 als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2023 zugestellt. Mit einem am 9. Oktober 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 28. August 2023 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 2023 erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. September 2023 mit Schriftsatz vom 25. September 2023 Anhörungsrüge erhoben habe. Vor diesem Hintergrund hat sie beantragt, mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge vorliege. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin – nach einer vorherigen Anfrage an sie durch den Verfassungsgerichtshof – eine Sachstandsanfrage bei dem Oberlandesgericht hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der Anhörungsrüge gestellt. Daraufhin ist ihr mit Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 20. Dezember 2024 ein Vermerk des Vorsitzenden vom 27. September 2023 übermittelt worden, in dem dieser im Wesentlichen ausgeführt hat, das Rechtsmittelverfahren sei durch die Entscheidung vom 8. September 2023 abgeschlossen. Das erneute Befangenheitsgesuch verbunden mit einer Anhörungsrüge folge einem altbekannten Muster, das schon vielfach beschieden worden sei. Es diene ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Auf die Eingabe vom 25. September 2023 sei nichts zu veranlassen. Die Eingabe sei mit diesem Vermerk zu den Akten zu nehmen. Ergänzend hat die Berichterstatterin auf eine vorhergehende Entscheidung des Senats verwiesen, mit dem dieses Vorgehen gegenüber der Beschwerdeführerin angekündigt worden sei. Dieses Schreiben ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2024 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt und am 2. Januar 2025 von ihr zur Kenntnis genommen worden. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2025 erneut um Mitteilung des Sachstandes des Anhörungsrügeverfahrens gebeten hatte, hat diese mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 ihrerseits eine weitere Sachstandsanfrage an das Oberlandesgericht gestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 hat der gegenwärtige Senatsvorsitzende erklärt, dass das Verfahren durch den am 8. September 2023 erlassenen Beschluss des Senats abgeschlossen sei. Es werde Bezug auf die Verfügung der Berichterstatterin vom 20. Dezember 2024 genommen. Weiteres sei nicht veranlasst. Mit einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 10. März 2025 hat die Beschwerdeführerin den vorgenannten Ablauf geschildert und erklärt, dass der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Entscheidung über die Anhörungsrüge verweigere. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 27. April 2021 – VerfGH 188/20.VB-1, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.). Auch darf ein Beschwerdeführer sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 188/20.VB-1, juris, Rn. 4, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. a) Mit der Verfassungsbeschwerde vom 9. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin weder die beiden angegriffenen Entscheidungen vorgelegt noch sie ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, so dass auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist. Nichts anderes würde gelten, wenn mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom „18. August 2023“ tatsächlich dessen Entscheidung vom 28. Juni 2023 – die Ausgangsentscheidung zu dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 2023 – gemeint sein sollte. Denn auch diese wurde weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. b) Ob die erhobene Anhörungsrüge vom 25. September 2023 geeignet war, die Frist für die Vorlage der gerichtlichen Entscheidungen offen zu halten, vermag der Verfassungsgerichtshof weder auf Grundlage der Beschwerdebegründung noch des weiteren Schriftsatzes vom 10. März 2025 zu beurteilen. aa) Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist zwar gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Wird bezogen auf angegriffene Entscheidungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde abhängig ist, auch die Anhörungsrüge an das Fachgericht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14). Eine Gehörsverletzung macht die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde – wie sich aus den Ausführungen unter dem Punkt „Rechtsschutzbedürfnis und Rechtswegerschöpfung, § 54 NRW“ (Bl. 8 R der Akte) ergibt – jedoch ausdrücklich nicht geltend. Zwar kann nach Maßgabe des verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatzes die Erhebung einer Anhörungsrüge an das Fachgericht auch in Fällen geboten sein, in denen mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden soll. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12). Da zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG auch die schlüssige Darlegung gehört, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt ist (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 ff.), hätte die Beschwerdeführerin aber näher darlegen müssen, dass und warum ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 16). Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerdeführerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 gleichsam kommentarlos den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 2023 sowie ihre Anhörungsrüge vom 25. September 2023 vorgelegt. Die bloße Beifügung von Schriftsätzen, die - wie hier - das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt den Begründungsanforderungen indes nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 95/21.VB-2, juris, Rn. 2, vom 8. April 2025 – VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 31, und vom 24. Juni 2025 – VerfGH 26/25.VB-2, juris, Rn. 24). bb) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht zum Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG gehört, weil sie von vornherein aussichtslos war. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde offenhalten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. exemplarisch VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2024 – VerfGH 21/24.VB-1, juris, Rn. 5 m.w.N.). Wie sich aus den Schreiben des Oberlandesgerichts an die Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024 und vom 26. Februar 2025 ergibt, erachtete das Beschwerdegericht die Anhörungsrüge für rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur erscheint anerkannt, dass eine Rüge dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn sie sich als Missbrauch prozessualer Rechte darstellt, da sie verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2006 – 3 StR 284/05, juris, Rn. 4, 16 f; OLG Köln, Beschluss vom 10. April 1980 – 2 W 31/80, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 – IV-2 RBs 49/17, juris, Rn. 4, 19, 22; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 2 Ss (OWi) 152/17, juris, Rn.14 f.; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 567, Rn. 11; Wulf/Schulze, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2025, § 567 Rn. 11a). Für solche Fälle wird zudem vertreten, dass es ausreicht – wie auch hier offenbar in einem früheren Beschluss des Senats geschehen – anzukündigen, dass die Anträge oder Beschwerden zukünftig unbeachtet bleiben, wobei das Verfahren ohne Beachtung der Anträge fortgeführt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. April 1980 – 2 W 31/80, juris; Heßler, in: Zöller, 34. Aufl. 2022, § 567 Rn. 17; Wulf/Schulze, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2025, § 567 Rn. 11a; vgl. auch zu dem fehlenden Anspruch auf sachliche Verbescheidung bei einer inhaltsgleichen weiteren Petition: BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51, juris, Rn. 35). c) Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn auch zwischenzeitlich weder vorgelegt noch entsprechend inhaltlich wiedergeben, obgleich sie durch die Verfügung der Berichterstatterin des Senats vom 6. Dezember 2024, spätestens aber durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26. Februar 2025, erfahren hat, dass das Beschwerdegericht das fachgerichtliche Verfahren als abgeschlossen erachtete und keine Entscheidung über ihre Anhörungsrüge mehr treffen werde. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der beiden angegriffenen Entscheidungen erfolgt ebenfalls nicht. 2 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.