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Beschluss

VerfGH 1/25.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH1.25VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeldverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt C vom 5. Juni 2023 ein Bußgeld wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls infolge nicht angepasster Geschwindigkeit auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einspruch. Er beantragte, das Verfahren einzustellen und die Kosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, und führte zur Begründung aus, er sei tatsächlich mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Einer seitens der Stadt beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse, aber bei eigener Tragung seiner Auslagen stimmte er nicht zu. In der Hauptverhandlung am 8. März 2024, an der der Beschwerdeführer und sein Verteidiger teilnahmen, stellte das Amtsgericht Bielefeld das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein und entschied, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers seien von diesem selbst zu tragen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. April 2024 als unzulässig. Auf den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Entscheidung durch das Beschwerdegericht hob das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 11. Juli 2024 – III-5 ORbs 5/24 Ws – den Beschluss vom 30. April 2024 wegen fehlender Verwerfungskompetenz des Amtsgerichts auf und verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig. Unter dem 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge mit der Begründung, das Amtsgericht habe einen von ihm zum Nachweis seiner angepassten Geschwindigkeit in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Videobeweis ohne Begründung zurückgewiesen und ihm keine Gelegenheit zu einem Schlussvortrag nach § 258 StPO gegeben. Zugleich lehnte der Beschwerdeführer den Abteilungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Mit Beschluss vom 29. November 2024, der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. Dezember 2024 zuging, wurde dessen Anhörungsrüge mit der Begründung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden, verworfen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2024, das am 3. Januar 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 8. März 2024, 23. Oktober 2024 und 29. November 2024 erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter sowie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sein Recht auf willkürfreie Entscheidung. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Es ist schon nicht hinreichend vorgetragen, welche Grundrechte durch welche der drei angegriffenen Beschlüsse verletzt sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und sein daraus abzuleitendes Recht auf willkürfreie Entscheidung beruft, fehlt es zudem an der gebotenen Darlegung der dafür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe und einer an diesen Maßstäben orientierten Auseinandersetzung mit den angegriffenen Beschlüssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich inhaltlich weitgehend in der Rüge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts, deren Überprüfung nicht dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Soweit der Beschwerdeführer die gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG damit begründet, das Amtsgericht habe den von ihm angebotenen Videobeweis ohne Begründung nicht erhoben, fehlt es an einer hinreichenden, an den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Anhörungsrügebeschlusses. Allein aus der fehlenden Begründung des Beschlusses vom 8. März 2024 lässt sich die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ableiten. Ungeachtet der Frage, ob der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbare Einstellungsbeschluss bzw. die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unanfechtbare Kosten- und Auslagenentscheidung insoweit einer Begründung bedurft hätten, hat das Amtsgericht die Begründung für seine Entscheidungen jedenfalls im Anhörungsrügebeschluss nachgeholt und dabei auch ausgeführt, dass sich die konkrete Unfallursache aus der angebotenen Dashcam-Aufzeichnung nicht hätte nachvollziehen lassen. Damit hätte es einen etwaigen Begründungsmangel jedenfalls geheilt (zur möglichen Nachholung der Begründung der Auslagenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14, juris, Rn. 32; zur Heilung im Anhörungsrügeverfahren VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 25, m. w. N.). Mit dem Umstand, dass das Amtsgericht danach die Dashcam-Aufzeichnung als zur Aufklärung der konkreten Unfallursache ungeeignet angesehen hat, und mit der Bedeutung dieser Einschätzung für die Beurteilung eines Gehörsverstoßes setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich auch hier darin, die inhaltliche Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts in Frage zu stellen. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG indes keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 22/24.VB-2, juris, Rn. 17, m. w. N.). Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seiner Beanstandung, ihm sei vor dem Beschluss vom 8. März 2024 das letzte Wort nicht erteilt worden, die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen möchte, ist weder hinreichend dargelegt, dass die Erteilung des letzten Wortes vor der Verfahrenseinstellung geboten war, noch, dass der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung des letzten Wortes noch etwas vorgetragen hätte, das in der vorangegangenen Anhörung nicht zur Sprache gekommen ist. Solcher Vortrag wäre aber erforderlich um darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Gehörsverletzung beruht (zu diesem Erfordernis vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 – VerfGH 81/23.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.) Soweit der Beschwerdeführer schließlich zur Begründung einer möglichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Anhörungsrügebeschluss vom 29. November 2024 anführt, dieser gehe auf den Grund der Anhörungsrüge nicht ein, fehlt es an der gebotenen Darlegung, welche konkreten Inhalte der Anhörungsrüge nicht berücksichtigt worden sein sollen.