Beschluss
40/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0513.VERFGH40.21.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). An die eine Amtsermittlung nach sich ziehende Darlegung durch die Antragstellenden sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2023, 49/22 mwN). (Rn.23)
1b. Ein Rehabilitierungsgericht, das sich an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden hält, verweigert dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das gesetzgeberische Ziel, die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Behördenentscheidungen zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). (Rn.25)
1c. Das Rehabilitierungsgericht hat daher gerade auch im Falle durch Gerichte oder Behörden der DDR dokumentierter Einweisungsgründe hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes selbst umfassend zu ermitteln, wenn sich Anhaltspunkte für (auch) sachfremde Zwecke der Einweisung ergeben (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 mwN). (Rn.25)
1d. Nach § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG ist bei einer Einweisung in ein Spezialheim zu vermuten, dass sie sachfremden Zwecken diente (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). Die Vorschrift rechtfertigt indes nicht den Umkehrschluss, bei Einweisungen in andere als Spezialheime bestünde eine Vermutung, dass sie durch sachliche Zwecke gerechtfertigt wären, welche die Antragstellenden zu erschüttern hätten. (Rn.27)
2. Hier:
2a. Das KG hat seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier ua die Frage, aus welchen Gründen es zur Heimeinweisung der Beschwerdeführerin gekommen ist (§ 2 Abs 1 S 1 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 Nr 1 und 2 StrRehaG). Dies haben die Fachgerichte trotz weiterer vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend aufgeklärt. (Rn.28)
2b. Dafür, dass die Einweisung möglicherweise nicht fürsorgerisch, sondern politisch oder sonst sachfremd motiviert war, gibt es auch außerhalb des Vortrags der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, nach denen sich eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte. (Rn.31)
Tenor
1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 - (551 Rh) 152 Js 152/17 Reha (148/17 [149-152/17]) - hinsichtlich dessen Tenors zu Ziffer 2 b) und c) zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Januar 2021 - 7 Ws 24/20 und 25-28/20 REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 30. April 2021 - 7 Ws 24/20 und 25-28/20 - gegenstandslos.
5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). An die eine Amtsermittlung nach sich ziehende Darlegung durch die Antragstellenden sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2023, 49/22 mwN). (Rn.23) 1b. Ein Rehabilitierungsgericht, das sich an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden hält, verweigert dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das gesetzgeberische Ziel, die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Behördenentscheidungen zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). (Rn.25) 1c. Das Rehabilitierungsgericht hat daher gerade auch im Falle durch Gerichte oder Behörden der DDR dokumentierter Einweisungsgründe hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes selbst umfassend zu ermitteln, wenn sich Anhaltspunkte für (auch) sachfremde Zwecke der Einweisung ergeben (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 mwN). (Rn.25) 1d. Nach § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG ist bei einer Einweisung in ein Spezialheim zu vermuten, dass sie sachfremden Zwecken diente (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). Die Vorschrift rechtfertigt indes nicht den Umkehrschluss, bei Einweisungen in andere als Spezialheime bestünde eine Vermutung, dass sie durch sachliche Zwecke gerechtfertigt wären, welche die Antragstellenden zu erschüttern hätten. (Rn.27) 2. Hier: 2a. Das KG hat seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier ua die Frage, aus welchen Gründen es zur Heimeinweisung der Beschwerdeführerin gekommen ist (§ 2 Abs 1 S 1 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 Nr 1 und 2 StrRehaG). Dies haben die Fachgerichte trotz weiterer vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend aufgeklärt. (Rn.28) 2b. Dafür, dass die Einweisung möglicherweise nicht fürsorgerisch, sondern politisch oder sonst sachfremd motiviert war, gibt es auch außerhalb des Vortrags der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, nach denen sich eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte. (Rn.31) 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 - (551 Rh) 152 Js 152/17 Reha (148/17 [149-152/17]) - hinsichtlich dessen Tenors zu Ziffer 2 b) und c) zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Januar 2021 - 7 Ws 24/20 und 25-28/20 REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 30. April 2021 - 7 Ws 24/20 und 25-28/20 - gegenstandslos. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Rehabilitierung für ihre Unterbringung in einem Kinderheim der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin wuchs als jüngstes von vier Kindern ihrer verheirateten Eltern zunächst in deren Haushalt in Ost-Berlin auf. Seit der Geburt hatte sie einen schweren Herzfehler, der zu hohem medizinischem Betreuungsbedarf und erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen führte. Erst nach einer Operation im Sommer 1972 konnte die Beschwerdeführerin an einigen alterstypischen Aktivitäten teilnehmen, auch wenn ihre Konstitution fragil blieb. Am 21. Dezember 1972 reisten ihre Eltern genehmigt nach West-Berlin, um ihre Tante väterlicherseits zu besuchen. Während der Vater der Beschwerdeführerin dort noch zum Zwecke des Besuchs verblieb, kehrte die Mutter wie mit den Kindern abgesprochen nach einigen Stunden in den Haushalt zurück. Das älteste Kind war zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre, die Beschwerdeführerin war 6 Jahre alt. Während der elterlichen Abwesenheit holten die Volkspolizei und Kräfte der Staatssicherheit die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister aus der Wohnung. Die Beschwerdeführerin wurde an diesem Tag in das Durchgangsheim „A.“ verbracht, in dem sie bis zum 8. Januar 1973 verblieb. Am 8. Januar 1973 ordnete der Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - wegen „Vernachlässigung der Aufsichtspflicht“ die Heimerziehung der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister an. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgte die Unterbringung der Kinder vom 9. Januar 1973 bis Juni 1979 in dem Kinderheim „M.“. Zwischen den Geschwistern bestand kein Kontakt, da sie in unterschiedlichen Häusern untergebracht waren. Besuche nach Hause wurden der Beschwerdeführerin anfänglich nicht gestattet, sondern nur Besuche im Heim; später durften Besuche bei der in Potsdam lebenden Tante der Beschwerdeführerin erfolgen und ab dem 5. Juni 1978 probeweise auch Besuche bei der Mutter. Der Vater der Beschwerdeführerin war im November 1973 verstorben. Ab Juni 1979 folgten für die Beschwerdeführerin weitere Unterbringungen in einem Spezialkinderheim, einem Jugendheim, einem Durchgangsheim und mehreren Jugendwerkhöfen. Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 1983 bis zum Eintritt der Volljährigkeit in dem Jugendwerkhof „N.“ in G. untergebracht. Für eine Unterbringung in dem Geschlossenen Jugendwerkhof T. wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 - (551 Rh) 152 Js 540/12 Reha (394/12)) - rehabilitiert. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. April 2017 Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG - hinsichtlich der Einweisung und Unterbringung in dem Durchgangsheim „A.“, dem Kinderheim „M.“, dem Spezialkinderheim „K.“ und dem Jugendwerkhof „N.“. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 rehabilitierte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einweisung und Unterbringung in dem Durchgangsheim „A.“ angesichts der dortigen Missstände, welche die aufgrund ihrer Herzoperation im Juli 1972 geschwächte Beschwerdeführerin besonders schwer getroffen hätten; im Übrigen wies das Landgericht Berlin den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 verwarf das Kammergericht die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Teilrehabilitierung als unbegründet. Hinsichtlich des Kinderheims „M.“ lasse sich nicht feststellen, dass die Einweisung und Unterbringung politischer Verfolgung gedient hätten oder aus sonstigen sachfremden Motiven erfolgt seien; die noch vorhandenen Unterlagen sprächen vielmehr dafür, dass die Einweisung und Unterbringung fürsorgerisch motiviert gewesen seien. Das Kammergericht stützt sich dafür wesentlich auf einen Ermittlungsbericht des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), dem zentralen Überwachungs- und Repressionsapparat der DDR. Dieser Ermittlungsbericht zum Umfeld des Bruders der Beschwerdeführerin im Rahmen einer sog. Wohngebietsermittlung wurde im März 1982 und damit über neun Jahre nach ihrer Abholung und Einweisung in das Kinderheim verfasst und beschreibt die Mutter der Beschwerdeführerin „als parteilos und den gesellschaftspolitischen Belangen desinteressiert und ablehnend gegenüberstehend“. Zudem wird festgehalten, die Mutter der Beschwerdeführerin zeige „seit Jahren asoziale Verhaltensweisen“ und sei „Alkoholikerin und deshalb unbeherrscht und aufbrausend sowie erziehungsunfähig“. Daneben hält das Kammergericht einen im Juli 1982 verfassten Jugendgerichtshilfebericht, der von Erziehungsunfähigkeit, Störungen der Erziehungsarbeit und gegensätzlicher Erziehungsarbeit seitens der Mutter spricht, ohne dass diese erläutert oder belegt würden, für aussagekräftig, um jahrelange Erziehungsschwierigkeiten der Mutter zu belegen. Das Landgericht, dessen Gründe sich das Kammergericht zu eigen gemacht hat, stützte sich zusätzlich auf zwei polizeiliche Vernehmungen der Mutter und der Beschwerdeführerin aus dem Juni 1982 im Rahmen einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten strafrechtlichen Ermittlung wegen Diebstahls eines Mofas. In diesem Zusammenhang, in dem strafrechtliche Sanktionen im Raum standen, teilte die damals 16jährige Beschwerdeführerin mit, sie sei „aufgrund häuslicher Verhältnisse“ in das Kinderheim eingewiesen worden. Die Mutter gab an, die Kinder hätten am Tag ihrer Inobhutnahme, die zur Einweisung in das Durchgangsheim „A.“ geführt hatte und hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin bereits rehabilitiert ist, „mit Streichhölzern gespielt und die Wohnung verwüstet“. In der gleichen Vernehmung erklärte die Mutter, die Beschwerdeführerin habe „eine normale Entwicklung als Kleinkind genommen“, obgleich die Beschwerdeführerin, wie geschildert, seit ihrer Geburt vor allem bis zum sechsten Lebensjahr aber auch darüber hinaus an den Folgen eines schweren Herzfehlers gelitten hatte. Erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen, die zusätzliche Aufklärung zu den Gründen der damaligen Einweisungsentscheidungen geben könnten, existierten nach Auffassung des Kammergerichts nicht. Die hierauf erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit Beschluss vom 30. April 2021 als unzulässig zurück. Am 29. März 2021 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts vom 14. Januar 2021, soweit der Beschwerde „nicht abgeholfen“ worden ist, und des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 sowie ihre Rehabilitierung im Hinblick auf die Einweisung in das Kinderheim „M.“, hilfsweise die Aufhebung der Beschlüsse in dem genannten Umfang und Zurückverweisung an das Kammergericht zu einer erneuten Entscheidung begehrt. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, ihrer Menschenwürde und ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Im Jahr 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Berlin die Wiederaufnahme ihres Rehabilitierungsverfahrens. In der Folge setzte der Verfassungsgerichtshof das hiesige Verfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2024 bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin I über den Wiederaufnahmeantrag aus. Der Wiederaufnahmeantrag war teilweise erfolgreich. Das Landgericht Berlin I rehabilitierte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25. Juni 2024 hinsichtlich der Einweisungen und Unterbringungen in dem Spezialkinderheim „K.“ und dem Jugendwerkhof „N.“. Die Beschwerdeführerin hat anschließend mit Schriftsatz vom 23. August 2024 die ursprünglich auch auf Unterbringung in diesen Einrichtungen bezogene Verfassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Wiederaufnahmeantrages verwies das Kammergericht die Sache mit Beschluss vom 7. November 2024 wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Berlin I zurück. Das Landgericht Berlin I verwarf darauf den Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Unterbringung im Kinderheim „M.“ mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine Wiederaufnahme und Rehabilitierung rechtfertigen könnten. Der Verfassungsgerichtshof hat das Verfahren wiederaufgenommen und der Beschwerdeführerin unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten durch Beschluss vom 29. November 2024 Prozesskostenhilfe gewährt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 in Bezug auf die Einweisung und Unterbringung in dem Spezialkinderheim „K.“ und dem Jugendwerkhof „Ne.“ einzustellen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rehabilitierung durch Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 25. Juni 2024 insoweit zurückgenommen wurde. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde - soweit zulässig - begründet. a) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des auf Rehabilitierung gerichteten Hauptantrages unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin eine abschließende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache begehrt, ist dieser Entscheidungsausspruch im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nicht vorgesehen. Gesetzlicher Regelfall ist nach § 54 Abs. 3 VerfGHG die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und die Zurückverweisung an die zuständigen Gerichte. Gründe, von diesem gesetzlichen Regelfall ausnahmsweise abzusehen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. b) Ebenso unzulässig ist die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2020 gerichtete Verfassungsbeschwerde, da insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt werden, die im weiteren Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 102 A/24 - Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. aa) Das Grundrecht gewährt - wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18). Die Gerichte sind verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 23. August 2023 - VerfGH 49/22 - Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 52). Das Grundrecht ist unter anderem dann verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 15 und vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13). An die eine Amtsermittlung nach sich ziehende Darlegung durch die Antragstellenden sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss vom 23. August 2023, a. a. O., m. w. N. auch zum Bundesrecht). § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellenden und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Februar 2023, a. a. O., Rn. 18, vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 16, vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 26 und vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 12; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2014, - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 53 und vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/95 - Rn. 20). Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch die Antragstellenden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die nach § 10 Abs. 2 StrRehaG verpflichtende Mitwirkung der Antragstellenden - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben der Betroffenen zu bestätigen (Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 26; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 53 m. w. N.). Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der DDR für gebunden, verweigert es den Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen (Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 27; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2018 - 56/16 -, juris Rn. 62). Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (Beschluss vom 16. Januar 2019, a. a. O., Rn. 27, vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 54 m. w. N.). Das Rehabilitierungsgericht hat daher gerade auch im Falle durch Gerichte oder Behörden der DDR dokumentierter Einweisungsgründe hinsichtlich eines angeblichen Fürsorgegrundes selbst umfassend zu ermitteln, wenn sich Anhaltspunkte für (auch) sachfremde Zwecke der Einweisung ergeben (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 19 m. w. N.). Erst wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung (Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 18 und vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 28; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2018 - 56/16 -, juris Rn. 63). Hinsichtlich der Grundlage der Beweiswürdigung fordert § 10 Abs. 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 18, vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 28 und vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 14; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 55; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2018 - 56/16 -, juris Rn. 63). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten der Antragstellenden (Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 28, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, a. a. O., juris Rn. 55 m. w. N.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 - 40/21 -, juris Rn. 35), soweit nicht zu ihren Gunsten die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG eingreift (Beschluss vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist bei einer Einweisung in ein Spezialheim zu vermuten, dass sie sachfremden Zwecken diente (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 17 und vom 16. Juni 2021, a. a. O., Rn. 19 ff.). Die Vorschrift rechtfertigt indes nicht den Umkehrschluss, bei Einweisungen in andere als Spezialheime bestünde eine Vermutung, dass sie durch sachliche Zwecke gerechtfertigt wären, welche die Antragstellenden zu erschüttern hätten. bb) Nach diesem Maßstab hat das Kammergericht seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier u.a. die Frage, aus welchen Gründen es zur Heimeinweisung der Beschwerdeführerin gekommen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG). Dies haben das Landgericht und dem folgend das Kammergericht trotz weiterer vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend aufgeklärt. Das Kammergericht hat - dem Landgericht Berlin I folgend - auf der Grundlage der noch vorhandenen Unterlagen und der jedenfalls teilweise beigezogenen Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR angenommen, die Ermittlungen hätten keinerlei Belege dafür erbracht, dass die Einweisung und Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Kinderheimen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hätten oder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen wären. Es hat vielmehr auf Grundlage behördlicher Dokumente der DDR aus dem Jahr 1982 - einem Jugendgerichtshilfebericht des Rates Berlin-Treptow, polizeilichen Vernehmungsprotokollen und einem Bericht des Ministeriums für Staatssicherheit - eine fürsorgerisch bedingte Heimeinweisung in ein „Normalkinderheim“ angenommen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen wie auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch Hinweise auf sachfremde Gründe der Einweisung, denen das Kammergericht nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hatte die Vermutung geäußert, dass die Heimeinweisung politisch motiviert gewesen sei, da sie gemeinsam mit ihren drei Geschwistern von der Polizei und Kräften der Staatssicherheit abgeholt worden sei, während sich ihre Eltern zu einem vorab angemeldeten und genehmigten Besuch in West-Berlin aufgehalten hatten. Im Kinderheim sei ihr mitgeteilt worden, sie sei wegen einer versuchten Republikflucht ihrer Eltern ins Heim gekommen. Dieser Vortrag der Beschwerdeführerin lässt es auch unter Berücksichtigung der ihm entgegenstehenden behördlichen Unterlagen der DDR, die für eine fürsorgerisch bedingte Einweisung sprechen sollen, in der Gesamtschau mit den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich erscheinen, dass die Einweisung und Unterbringung auch auf sachfremden Motiven oder politischer Verfolgung beruhte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die inhaltliche Richtigkeit der von den Instanzgerichten herangezogenen Unterlagen, die sämtlich von DDR-Behörden erstellt wurden, von der Beschwerdeführerin mit nachvollziehbarem Vortrag in Zweifel gezogen worden war. Zudem wären insbesondere die polizeilichen Vernehmungsprotokolle als Erkenntnisquelle sowohl angesichts des Kontexts einer für die Beschwerdeführerin wie für ihre Mutter bedrohlichen Strafverfolgung als auch bezüglich ihres offensichtlich unzutreffenden Inhalts wie bspw. der Behauptung einer „normalen kleinkindlichen Entwicklung“ der seit Geburt schwer herzkranken Beschwerdeführerin einer kritischen Überprüfung zu unterziehen gewesen. Es hätte insgesamt Anlass bestanden zu überprüfen, ob bei unzutreffenden oder sehr unwahrscheinlichen Angaben in den behördlichen Unterlagen der DDR hieraus Rückschlüsse auch auf die Angabe des Einweisungsgrundes hätten gezogen werden können. Dafür, dass die Einweisung möglicherweise nicht fürsorgerisch, sondern politisch oder sonst sachfremd motiviert war, gibt es auch außerhalb des Vortrags der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, nach denen sich eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte. Hierfür spricht zunächst der kurze Zeitraum der Abwesenheit der Eltern, der es möglich erscheinen lässt, dass dieser für die Abholung der Kinder durch Mitarbeitende zweier Sicherheitsbehörden bewusst ausgenutzt worden war. Jedenfalls erfordert dieser erklärungsbedürftige Umstand eine weitere Aufklärung des vorgeblich zur Einweisung führenden Geschehens. Auch dass die Geschwister in dem Kinderheim „M.“ von Beginn an getrennt von- und ohne Kontakt zueinander untergebracht wurden, dürfte bei dem angegebenen Einweisungsgrund der „Vernachlässigung der Aufsichtspflicht“ nicht zwingend gewesen sein und könnte ein Anhalt dafür sein, dass sachfremde Erwägungen bei der Einweisung eine Rolle spielten. Hierbei hätte sich das Kammergericht auch damit auseinandersetzen müssen, ob die wenige Tage vor Weihnachten erfolgte Einweisung, die eine durchgehende jahrelange Unterbringung der Beschwerdeführerin nach sich zog, dazu gedient haben könnte, die Eltern der Beschwerdeführerin politisch zu verfolgen, weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen (vgl.Beschluss vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 18 m. w. N.). Insoweit wäre genauer in den Blick zu nehmen gewesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ausweislich des Ermittlungsberichts des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zum Bruder der Beschwerdeführerin vom 6. März 1982 als parteilos und den gesellschaftspolitischen Belangen desinteressiert gegenüberstehend sowie als Westmedien konsumierend und insgesamt westlich orientiert beschrieben wurde, was in diesem Kontext schwere Vorwürfe waren, welche durch die Feststellungen in der Staatssicherheitsakte der Mutter der Beschwerdeführerin verstärkt wurden, aber auch für sich genommen einen nicht fernliegenden Anhaltspunkt für eine Einweisung und Unterbringung der Kinder aus politischen Gründen darstellten. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts, der bereits verfügbaren Unterlagen und des Vortrags der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit und Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bestanden. Es hätte nahegelegen, der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung ihrer ältesten Schwester H. zu den Umständen der Einweisungssituation vor Ort einzureichen und gegebenenfalls die genannten Personen zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen. Die Wahrnehmungen der Schwester zum Anlass für die Einweisung in das Durchgangsheim „A.“ beanspruchen auch - anders als das Kammergericht meint - unmittelbar Bedeutung für den Einweisungsgrund betreffend die Unterbringung in dem sich anschließenden „Normalkinderheim“. Da sich bereits aus den vorhandenen Unterlagen Hinweise auf Beobachtungen und Informationsweitergaben durch Nachbarn (ob als „Inoffizieller Mitarbeiter“ oder „Auskunftsperson“) hinsichtlich der konkreten Familienverhältnisse ergeben haben und die Beschwerdeführerin vermutet, insbesondere die Nachbarfamilie B. hätte die Familie der Beschwerdeführerin möglicherweise längerfristig beobachtet und vielleicht auch am fraglichen Tag dem Ministerium für Staatssicherheit gemeldet, hätte es darüber hinaus nahegelegen, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob damalige Nachbarn - naheliegend der Zeuge B. - zum möglichen Einweisungsgrund weitergehend Auskunft geben können. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an; hinsichtlich der gerügten Verletzung der Menschenwürde aus Art. 6 VvB fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 30. April 2021 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.