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Beschluss

VerfGH 112/24.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0506.VERFGH112.24VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags in einem Strafverfahren. Der Beschwerdeführer war wegen Betruges angeklagt. In dem Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2023 vor dem Landgericht Münster wurde das Verfahren durch Beschluss „gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens trägt, eingestellt“. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. September 2023 beantragte der verteidigte Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Münster die Festsetzung angefallener Rechtsanwaltsgebühren. Nachdem zuvor offenbar ein Schriftwechsel mit der zuständigen Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster erfolgt war, wandte sich der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 an das Landgericht Münster und bat unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors um Klarstellung dahingehend, dass durch die Kostenentscheidung auch seine Auslagen der Staatskasse auferlegt worden seien. Daraufhin übermittelte die zuständige Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Münster einen Vermerk der „Beschwerdekammer“ vom 2. Januar 2024, worin unter Verweis auf eine Kommentarstelle ausgeführt wurde, dass eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses vom 19. September 2023 nicht zulässig sein dürfte. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 11. März 2024 wies das Amtsgericht Münster – Rechtspflegerin – den Kostenfestsetzungsantrag vom 29. September 2023 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Verfahren sei auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. In der Strafprozessordnung werde zwischen den Kosten sowie den notwendigen Auslagen unterschieden. Somit sei die Unterscheidung auch in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei lediglich über die Kosten, nicht jedoch über die notwendigen Auslagen entschieden worden. Auch nachträglich sei keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen erfolgt, so dass es an einer Kostenentscheidung diesbezüglich fehle. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. März 2024 sofortige Beschwerde ein. Jene wies das Landgericht Münster – Beschwerdekammer – mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 2. September 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Für einen erforderlichen Festsetzungsantrag fehle es an einer Kostenentscheidung, die der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auferlege. Die einzig vorliegende Kostenentscheidung, nämlich diejenige vom 19. September 2023, verhalte sich zu den notwendigen Auslagen gar nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Ob sie sich dazu konkludent verhalte, etwa weil es gem. § 467 Abs. 1 StPO dem gesetzlichen Regelfall entspreche, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen und hier keine Ausführungen zu einer davon abweichenden Entscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO vorlägen, könne dahinstehen. Denn nach zutreffender Auffassung setze eine Kostenfestsetzung einen ausdrücklichen Ausspruch in der Kostenentscheidung voraus. Soweit auch eine abweichende Auffassung vertreten werde, folge die Kammer ihr nicht. Sie berücksichtige nicht hinreichend, dass das Kostenfestsetzungsverfahren soweit wie möglich von Streitigkeiten über die Auslegung der Kostenentscheidung freigehalten werden solle. Dies sei nicht möglich, wenn dem Rechtspfleger stets noch auferlegt würde, aufwändig und unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts zu ermitteln, ob eine andere Kostenentscheidung nahegelegen hätte und eigentlich hätte erfolgen sollen. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Kostengrundentscheidung sei demgegenüber nur auf eine ordnungsgemäß erhobene sofortige Beschwerde hin möglich. Eine solche habe der Angeklagte indes bislang nicht erhoben. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 16. September 2024 zugegangen. Mit dem am 16. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 11. März 2024 sowie den Beschluss des Landgerichts Münster vom 2. September 2024 eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbotes gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat. 1. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9, vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 2. Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat sich lediglich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Münster im Kostenfestsetzungsverfahren gewandt. Demgegenüber hat er nicht dargelegt, dass er die ihm jedenfalls mit der Anhörungsrüge (§ 33a StPO) zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit gegen die Kostengrundentscheidung genutzt hat. a) Vorliegend hat das Landgericht das Verfahren mit Beschluss vom 19. September 2023 „gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens trägt, eingestellt“. Gemäß § 464 Abs. 1, 2 StPO hat das Gericht in einer verfahrensabschließenden Entscheidung einerseits eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 464 Abs. 1 StPO), andererseits über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 464 Abs. 2 StPO) zu treffen. Eine Kostenentscheidung ist erforderlich, da ohne sie eine Kostenfestsetzung unterbleibt. In einem solchen Fall trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen verbleiben bei demjenigen, dem sie entstanden sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 1 Ws 254/16, juris, Rn. 17; Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 464 Rn. 24; Niesler, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2025, § 464 Rn. 10). Der Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 enthält keine ausdrückliche Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Ob eine derartige Kostenentscheidung – wie der Beschwerdeführer meint – im Kostenfestsetzungsverfahren dahin ausgelegt werden kann, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 464 Abs. 2 StPO) von der Kostentragungspflicht der Staatskasse erfasst werden, wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur insbesondere mit Blick auf Kostenentscheidungen nach Freisprüchen diskutiert. Einerseits wird die Auffassung vertreten, eine derartige Auslegung sei bei verfahrensabschließenden Entscheidungen, in denen nur von der Auferlegung der Kosten an die Staatskasse die Rede sei, möglich, insbesondere wenn es sich zweifelsfrei um einen obligatorischen Überbürdungsfall (§ 467 Abs. 1 StPO) handele und keine Anhaltspunkte für Ausnahmetatbestände vorlägen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 1994 – 2 Ws 593/93, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 – 1 Ws 13/01, juris, Rn. 4). Andererseits wird argumentiert, dass eine derartige Auslegung mit dem Sinn des § 464 Abs. 2 StPO unvereinbar sei, wonach die Entscheidung über die Auslagen für den Angeklagten und sonstige Beteiligte, aber auch für den Kostenbeamten, in sich klar und verständlich sein müsse (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 5 Ws 696/03, juris, Rn. 4; Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 464 Rn. 24 ff.; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, § 467 Rn. 20). Um eine Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse zu erreichen, muss der Betroffene sich danach – grundsätzlich im Wege der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) – gegen die Kostengrundentscheidung wenden (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 5 Ws 696/03, juris, Rn. 5; Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 464 Rn. 24; Niesler, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2025, § 464 Rn. 10). b) Es kann dahinstehen, ob die von der erstgenannten Auffassung angenommene Auslegungsfähigkeit der Kostenentscheidung überhaupt auf den vorliegenden Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO – bei dem das Gericht gemäß § 467 Abs. 4 StPO auch nach seinem Ermessen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse absehen kann – übertragbar ist. Angesichts der vorgenannten strittigen Rechtslage durfte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer bei der gebotenen sorgfältigen Verfahrensführung jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass eine Auslegung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen würde. Vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass – wie auch geschehen – die Kostenbeamtin des Amtsgerichts und die Beschwerdekammer des Landgerichts der strengeren Auffassung folgen würden. Er war daher aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, prozessordnungsgemäß gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung vorzugehen. aa) Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StPO) offen stand. Denn eine solche wäre hier gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unstatthaft gewesen, da die mit Beschluss vom 19. September 2023 getroffene Hauptsacheentscheidung über die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO unanfechtbar ist (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1965/01, juris, Rn. 2, und vom 3. Februar 2022 – 2 BvR 1910/21, juris, Rn. 2 m.w.N.; Grommes, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 464 Rn. 40). bb) Jedoch war gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2023 die Anhörungsrüge nach § 33a StPO statthaft. Dass er eine solche prozessordnungsgemäß erhoben hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dies lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20 m.w.N.) Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen – wie hier – weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge auch dann aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 19. September 2023 im Ergebnis eine den Beschwerdeführer belastende Auslagenentscheidung getroffen, indem es eine ausdrückliche Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse unterlassen hat. Dass es den Beschwerdeführer hierzu vor Erlass seiner Einstellungsentscheidung angehört hat, ergibt sich weder aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde noch aus den vorgelegten Unterlagen. Angesichts dessen liegt ein Gehörsverstoß nahe. So beschränken die Vorschriften der §§ 33, 33a StPO die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse, sondern erfassen über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 BvR 1910/21, juris, Rn. 7 m.w.N.). Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Rechtslage zu äußern. Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2022 – 2 BvR 1910/21, juris, Rn. 7; VerfG BB, Beschluss vom 22. März 2019 – 1/18, juris, Rn. 12 m.w.N.; Grommes, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 464 Rn. 41). Vor diesem Hintergrund lag es erkennbar nahe, den möglichen Gehörsverstoß beim Ausgangsgericht geltend zu machen und es so in die Lage zu versetzen, seine an sich unanfechtbare Kosten- und Auslagenentscheidung zu ändern (vgl. VerfG BB, Beschluss vom 22. März 2019 – 1/18, juris, Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch VerfGH SN, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 22-IV-23, juris, Rn. 12). Dennoch hat der Beschwerdeführer den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht prozessordnungsgemäß ergriffen. Zwar hat er mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2023 das Landgericht um „Klarstellung“ dahingehend ersucht, dass durch die Kostenentscheidung auch seine Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Dass dieses Schreiben eine Gehörsrüge darstellen sollte, ist jedoch weder mit der Verfassungsbeschwerde dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere wurde es weder als solche bezeichnet, noch ergibt sich aus dessen Inhalt die substantiierte Darlegung eines Gehörsverstoßes, die nach der Rechtsprechung der Fachgerichte für die zulässige Erhebung einer Gehörsrüge nach § 33a StPO erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 654/19, juris, Rn. 1 f.; Larcher, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2025, § 33a Rn. 4). Dass das Landgericht im Falle einer ordnungsgemäß erhobenen Anhörungsrüge einen möglichen Gehörsverstoß als entscheidungserheblich angesehen und seine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätte, ist nicht ausgeschlossen. Denn § 467 Abs. 1 StPO sieht es gerade als Regelfall vor, dass im Falle einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse übernommen werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14, juris, Rn. 29; VerfGH SN, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 22-IV-23, juris, Rn. 18; Niesler, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2025, § 467 Rn. 14). 2 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.