Beschluss
VerfGH 4/25.VB-3 und VerfGH 5/25.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH4.25VB3UND.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verringerung der in Titel 429 10 des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte geltend macht (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG), ist er mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 19). aa) Ein Beschwerdeführer ist dann von einem Gesetz unmittelbar betroffen, wenn das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gesetz in seine Rechte eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer, selbstständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die angegriffene Vorschrift kraft Gesetzes eine zeitlich und inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet, die bereits bei Erlass des Gesetzes spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt. Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit fehlt auch, wenn das Gesetz nicht eo ipso, sondern erst in Verbindung mit einer weiteren Norm auf den Rechtskreis des Betroffenen einwirkt oder die Betroffenheit vom Ergehen einer solchen Norm abhängt (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1, NWVBl. 2019, 505 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.). bb) Gemessen daran ist der Beschwerdeführer durch die Verringerung der in Titel 429 10 des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht unmittelbar betroffen. Der Haushaltsplan (vgl. 81 Abs. 2 und 3 LV) wirkt regelmäßig nur im Organbereich von Landtag und Landesregierung (vgl. Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 81 Rn. 24; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 – 1 BvL 3/72, BVerfGE 38, 121 = juris, Rn. 18, und vom 6. Juni 2012 – 1 BvR 503/09, juris, Rn. 4). Er entfaltet keine Außenwirkung, weil er Dritten gegenüber Rechte oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufhebt (vgl. Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 81 Rn. 24; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311 = juris, Rn. 48, und Beschluss vom 6. Juni 2012 – 1 BvR 503/09, juris, Rn. 4; vgl. auch LVerfG ST, Beschluss vom 5. August 2019 – LVG 6/18, LVerfGE 30, 435 = juris, Rn. 22). So verhält es sich auch hier. Der angegriffene Titel des Haushaltsplans bewirkt nicht von selbst eine verzögerte Einstellung des Beschwerdeführers in den Vorbereitungsdienst. Vielmehr bedarf es dafür gemäß § 30 Abs. 2 JAG NRW zusätzlich eines der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen exekutiven Vollzugsakts in Gestalt einer Einstellungsentscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will. Erst hier kann sich unter Umständen die Verringerung der in Titel 429 10 des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auswirken, soweit die Einstellung nicht schon aus anderen Gründen versagt wird (vgl. § 30 Abs. 4 und 5 JAG NRW) oder zu einem späteren als vom Bewerber gewünschten Zeitpunkt erfolgt. Dies bestätigt auch die – vom Beschwerdeführer überdies nicht in den Blick genommene – Regelung des § 30 Abs. 3 JAG NRW. Nach dessen Satz 1 besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder zu einem bestimmten Einstellungstermin. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerberin oder der Bewerber durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen dauerhaft persönlich verbunden ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 JAG NRW). Erst im Einstellungsverfahren erweist sich mithin, ob und inwieweit eine Verringerung der im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen sich auf die Einstellung des Beschwerdeführers auswirkt. b) Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2025 bei wohlwollender Auslegung dahin zu verstehen sein sollte, dass er sich mit seiner Verfassungsbeschwerde nunmehr auch gegen administrative Vollzugsakte der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln wendet, wäre sie unzulässig, weil er insoweit den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätte (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und hiervon auch nicht ausnahmsweise abzusehen wäre. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.