Urteil
VGH O 11/24
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGRP:2025:0402.VGH.O11.24.00
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Leitsätze
1. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) macht es erforderlich, dass amtliche Äußerungen der Verfassungsorgane dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet sind. Den staatlichen Organen ist es insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen. (Rn.32)
2. Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. (Rn.34)
a) Gründe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen können, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien die Waage halten kann. Ein derartiges Verfassungsgut ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. (Rn.35)
(Rn.36)
b) In Wahrnehmung des allen Verfassungsorganen erteilten Auftrags, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, ist die Regierung befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind. In diesem Zusammenhang kann sie auch Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und Empfehlungen oder Warnungen aussprechen. (Rn.37)
(Rn.38)
c) Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind Teil der öffentlichen Auseinandersetzung und werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. (Rn.40)
d) Der Schutzauftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, befreit Verfassungsorgane nicht von der Einhaltung des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden, für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots. (Rn.41)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) macht es erforderlich, dass amtliche Äußerungen der Verfassungsorgane dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet sind. Den staatlichen Organen ist es insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen. (Rn.32) 2. Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb bedürfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. (Rn.34) a) Gründe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen können, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien die Waage halten kann. Ein derartiges Verfassungsgut ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. (Rn.35) (Rn.36) b) In Wahrnehmung des allen Verfassungsorganen erteilten Auftrags, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, ist die Regierung befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind. In diesem Zusammenhang kann sie auch Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und Empfehlungen oder Warnungen aussprechen. (Rn.37) (Rn.38) c) Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind Teil der öffentlichen Auseinandersetzung und werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. (Rn.40) d) Der Schutzauftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, befreit Verfassungsorgane nicht von der Einhaltung des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden, für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots. (Rn.41) Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Das Organstreitverfahren betrifft auf einem Instagram-Account des Antragsgegners zu 1) und auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 2) veröffentlichte Erklärungen. I. Am 18. Januar 2024 fand in Mainz eine Kundgebung unter dem Motto "Zeichen gegen Rechts – Kein Platz für Nazis" statt, an der unter anderem auch die Ministerpräsidentin sowie weitere Mitglieder der Landesregierung teilnahmen. In diesem Zusammenhang wurden am 15. Januar 2024 auf dem Instagram-Account "ministerpraesidentin.rlp" (jetzt: "ministerpraesident.rlp") eine Erklärung der Ministerpräsidentin sowie am 17. und 18. Januar 2024 zwei Pressemitteilungen auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 2) veröffentlicht. Anlässlich der Verleihung der Carl-Zuckmayer-Medaille wurde am 18. Januar 2024 eine weitere Pressemitteilung mit Erklärungen der Ministerpräsidentin sowie des Preisträgers Matthias Brandt auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 2) veröffentlicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 und 19. April 2024 machten die Antragstellerinnen gegenüber den Antragsgegnern geltend, die in amtlicher Eigenschaft und unter Verwendung amtlicher Ressourcen veröffentlichten Äußerungen verletzten ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – und aus Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –. Bereits am selben Tag hatte die Antragsgegnerin zu 2) die Pressemitteilung vom 17. Januar 2024 hinsichtlich der Nennung der AfD nach Reaktionen Dritter wieder gelöscht, um Bedenken rechtlicher Art auszuräumen. Am 10. Juli 2024 trat die Ministerpräsidentin von ihrem Amt zurück und der Antragsgegner zu 1) wurde am selben Tag vom Landtag zum neuen Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz gewählt. II. Die Antragstellerinnen machen mit ihrer am 28. Mai 2024 erhobenen Organklage geltend, sowohl ein Bundesverband als auch ein Landesverband einer politischen Partei seien im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes antragsbefugt. Die Änderung des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV im Jahr 2000 sollte die Durchsetzbarkeit der verfassungsmäßigen Statusrechte einer Partei auch auf Landesebene sicherstellen. Zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke müsse auch ein Bundesverband eine Verletzung seiner Rechte auf Landesebene rügen können. Die Antragsgegner hätten auf die Schreiben vom 22. Januar 2024 und 19. April 2024 nicht ordnungsgemäß reagiert und auch durch die Änderung der Pressemitteilung vom 17. Januar 2024 sei das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Mit den in amtlicher Eigenschaft und mit amtlichen Mitteln veröffentlichten Äußerungen hätten die Antragsgegner ihre Neutralitätspflichten verletzt. Das Mäßigungsgebot gelte vor allem in Vorwahlkampfzeiten uneingeschränkt. Die Anprangerung mit unberechtigten Vorwürfen und der Aufruf, nicht mit ihr zusammenzuarbeiten, seien geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten und das Verhalten der Wähler und Mitglieder zu beeinflussen. Dies benachteilige die Antragstellerinnen im politischen Wettbewerb schwer und willkürlich. Die zulasten der Antragstellerinnen geäußerten Vorwürfe entbehrten jedweder Grundlage. Die AfD verstehe sich als "Grundrechtspartei" beziehungsweise "Rechtsstaatspartei" und plane weder Vertreibungen noch Deportationen. Die Forderungen zur "Remigration" würden sich mittels einer verfassungskonformen Gesetzesänderung umsetzen lassen. Der Vergleich mit den einzigartigen Gräueltaten der Nationalsozialisten könne nur entschieden zurückgewiesen werden. Die "amtlichen Beschimpfungen" seien mit einem staatlichen Boykottaufruf verbunden. Es fehle jedenfalls auch an einer einfach-gesetzlichen Rechtsgrundlage für Äußerungen zulasten von politischen Parteien. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. festzustellen, dass die seinerzeitige Ministerpräsidentin sie durch die am 17. Januar 2024 veröffentlichte Äußerung ("Die Politik der AfD und ihrer rechtsextremen Netzwerke macht ganz vielen Menschen in Deutschland Angst. Das dulden wir nicht. Deshalb sende ich an alle Bürger und Bürgerinnen, die von der AfD zum Feind erklärt wurden, ein klares Signal der Solidarität und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat," erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. "Ich rufe alle demokratischen Kräfte dazu auf, sich an der Demonstration zu beteiligen, sich ebenfalls solidarisch zu erklären und gemeinsam ein Zeichen gegen Rassismus und Rechtsextremismus in Deutschland und Rheinland-Pfalz zu setzen.") in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV verletzt habe, 2. festzustellen, dass die seinerzeitige Ministerpräsidentin und die Antragsgegnerin zu 2), a) durch die Veröffentlichung der Äußerung am 17. Januar 2024, b) durch die am 18. Januar 2024 veröffentlichte wiedergegebene Äußerung von Matthias Brandt ("Von Tag zu Tag mehr entblößt sich die AfD gerade als offen rechtsextreme, antidemokratische, antieuropäische, toleranz- und freiheitsfeindliche Partei. Es ist eine Partei der Kälte, der Teilnahmslosigkeit und des Gegeneinanders, die noch nie einen konstruktiven gesellschaftlichen Beitrag geleistet hat, sondern sich stattdessen auf’s Pöbeln verlegt. Das hatten wir schon mal. Eine große Mehrheit der Bevölkerung will mit Rechtsradikalen nichts zu tun haben und diese Mehrheit zeigt das jetzt auch. Deswegen ist es großartig, dass Mainz heute auf die Straße geht"), c) und durch die am 18. Januar 2024 veröffentlichte Äußerung ("Die aktuell öffentlich gewordenen Vertreibungspläne seien ein erschreckender Höhepunkt des rechtsextremen Gedankenguts, das auch führende Köpfe der AfD verbreiteten. "Rechtsextremisten bedrohen unsere Demokratie", so die Ministerpräsidentin weiter. Die AfD sei in drei Bundesländern bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft, ihre Jugendorganisation bundesweit als Verdachtsfall geführt. Einen ihrer zentralen Köpfe dürfe man gerichtsfest als Faschisten bezeichnen. Auch Mitglieder der AfD Rheinland-Pfalz seien in rechtsradikalen Zusammenhängen unterwegs. "Das alles zeigt: Auch in Rheinland-Pfalz geht es nicht um Geschmacksfragen oder politische Moral. Hier geht es um eine Überlebensfrage der Demokratie. Wenn Rechtsextremisten an die Macht gelangen, dann ist die Demokratie am Ende." Viele Menschen wünschten sich nun ein Verbot der Partei. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müsse akribisch geprüft und die Möglichkeiten des Rechtsstaates ausgeschöpft werden. Klar sei aber auch: Ein solcher Weg sei langwierig, risikoreich und auch politisch umstritten. Und die Hürden seien zu Recht hoch.") jeweils ihr Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verletzt haben. 3. festzustellen, dass die seinerzeitige Ministerpräsidentin durch die am 15. Januar 2024 auf Instagram veröffentlichte Erklärung ("Der Begriff "Remigration" verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs. Der Begriff "Remigration", der zum "Unwort des Jahres 2023" gewählt wurde, soll verschleiern und verharmlosen, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde in Deutschland planen: die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs. Die AfD ist ein Fall für die Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden, die diese Partei genau im Blick haben. In Deutschland haben wir schon einmal die schreckliche Erfahrung gemacht: Rechtsextremisten tun, was sie sagen und sie sagen, was sie tun. Die Bundesrepublik ist genau aus dieser Erfahrung heraus als eine wehrhafte Demokratie aufgebaut worden. Die Politik der AfD und ihrer rechtsextremen Netzwerke macht ganz vielen Menschen in Deutschland Angst. Das können wir nicht dulden und deshalb sende ich an alle Bürger und Bürgerinnen, die von der AfD zum Feind erklärt wurden, ein klares Signal der Solidarität und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat.") ihr Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verletzt habe. III. Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie halten das Organstreitverfahren für unzulässig und jedenfalls aber unbegründet. Der Antragstellerin zu 1) fehle bereits die Parteifähigkeit und die Antragsgegnerin zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Die angegriffene ursprüngliche Erklärung vom 17. Januar 2024 sei bereits kurze Zeit später korrigiert worden. Durch die bloße Wiedergabe der Äußerungen des Preisträgers, die von dessen Meinungsfreiheit umfasst gewesen seien, auf der Homepage der Staatskanzlei hätten sich die Antragsgegner diese Äußerungen nicht zu eigen gemacht. Die in Teilen wiedergegebene Rede der seinerzeitigen Ministerpräsidentin beinhalte auch keine Äußerungen über die AfD als solche, sondern thematisiere nur einzelne Mitglieder bzw. Teilgruppen. Alle Äußerungen seien jedenfalls zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich, seien Teil der öffentlichen Auseinandersetzung, gegen die sich die Partei mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen müsse. B. Die Anträge sind nur teilweise zulässig. I. Die Antragstellerin zu 2) ist als Landesverband der politischen Partei AfD im Organstreitverfahren antragsberechtigt. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV erwähnt die Antragsberechtigung politischer Parteien zwar nicht ausdrücklich. Rheinland-pfälzische Landesverbände politischer Parteien sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattete "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV befugt, ein Organstreitverfahren einzuleiten. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene verfassungsrechtliche Status kommt ihnen daher auch in der Verfassungsordnung der Länder zu. Es handelt sich insoweit um einen ungeschriebenen Bestandteil der Landesverfassung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [265 f.]; Urteil vom 15. Dezember 2014 – VGH O 22/14 –, AS 43, 149 [156 f.]; Urteil vom 28. Januar 2021 – VGH O 82/20 u.a. –, AS 48, 128 [136 f.]). Der Antragstellerin zu 1) fehlt hingegen als Bundesverband der AfD die Antragsberechtigung. Die Anerkennung von politischen Parteien auf Landesebene als parteifähig im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichthof Rheinland-Pfalz beschränkt sich nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV grundsätzlich auf rheinland-pfälzische Parteien und auf Landesverbände einer bundesweit tätigen Partei, die auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tätig sind (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [265 f.]; Urteil vom 15. Dezember 2014 – VGH O 22/14 –, AS 43, 149 [156 f.]; entspr. zu Art. 54 der Verfassung des Landes Niedersachsen NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 – 2 BvH 1/87 –, BVerfGE 75, 34 [39]). Die historische Entwicklung des Art. 130 Abs. 1 LV bestätigt dies. Vor der Verfassungsänderung durch das Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) beschränkte Art. 130 Abs. 1 LV den Kreis der antragsberechtigten Parteien auf solche, die bei der letzten Landtagswahl zehn vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten haben. Entsprechend der Empfehlung der Enquete-Kommission "Verfassungsreform" (vgl. LT-Drs. 12/5555, S. 88 f.) erweiterte der verfassungsändernde Gesetzgeber die Antragsberechtigung politischer Parteien mit dem Begriff "andere Beteiligte", wenn diese durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz oder in der Geschäftsordnung von Verfassungsorganen des Landes mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. LT-Drs. 13/5066, S. 15; und Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 30). Dem fehlenden Antragsrecht der Antragstellerin zu 1) steht auch die verfassungsunmittelbare Geltung von Art. 21 GG (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [266]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvK 1/07 –, BVerfGE 120, 82 [104 f.]; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 – VerfGH 2/09 –, juris Rn. 81; und vom 21. November 2017 – VerfGH 21/16 –, juris Rn. 37) nicht entgegen. Als "anderer Beteiligter" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV bleibt es der Antragstellerin zu 2) als Landesverband der Antragstellerin zu 1) unbenommen, die Belange der politischen Partei AfD in einem Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geltend zu machen. Eine vom Landesverband der bundesweit tätigen politischen Partei AfD losgelöste, parallel zum Antragsrecht des eigenen Landesverbandes bestehende Antragsberechtigung des Bundesverbandes lässt sich damit grundsätzlich weder Art. 21 GG noch Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV entnehmen. Ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis für ein solches eigenständiges Antragsrecht hat die Antragstellerin zu 1) nicht dargetan. II. Die Antragsgegner sind als Verfassungsorgane im Organklageverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 LV parteifähig. Der Begriff des Verfassungsorgans umfasst diejenigen Institutionen des Landes, die durch die Verfassung selbst eingerichtet und mit verfassungsgemäß geordneten Aufgaben und Befugnissen ausgestattet sind (VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [380]; Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 12/01 –, AS 29, 215 [216]). Diese Anforderungen treffen nicht nur auf die Landesregierung (Art. 98 ff. LV), sondern auch auf den Ministerpräsidenten zu. Dieser ist gemäß Art. 101 ff. LV ranghöchster Repräsentant des Landes und ein eigenständiges Verfassungsorgan (VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [325]; Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]). Der Parteifähigkeit des Antragsgegners zu 1) im Organstreitverfahren steht der Wechsel in der Person des Amtswalters des Ministerpräsidentenamtes am 10. Juli 2024 nicht entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten einer Organklage ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [224 Rn. 55]; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [19 f. Rn. 29]). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die vormalige Ministerpräsidentin noch im Amt und damit parteifähig. Ein personeller Organwalterwechsel wirkt sich bei einem Antrag im Organstreitverfahren, der gegen amtliche Handlungen eines Amtswalters eines ständigen Organs gerichtet ist, nicht auf die Parteifähigkeit des Antragsgegners aus (vgl. für Kollegialorgane BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 – 2 BvK 1/54 –, BVerfGE 4, 144 [152]). Der freiheitliche Verfassungsstaat zeichnet sich auch dadurch aus, dass zwischen einem Staatsorgan und der dieses – vorübergehend – verkörpernden Person zu unterscheiden ist (VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [325]). Für ständige monokratische Organe gilt grundsätzlich nichts Anderes als für Kollegialorgane (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [224 Rn. 55]; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [19 f. Rn. 29]; Pietzcker, in: Badura/Dreier [Hrsg.], Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band I, 2001, S. 587 [S. 597 f.]; Barczak, in: ders. [Hrsg.], BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 65; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 63 Rn. 80 und 83 [Juni 2016]). Mit dem Wechsel des Amtswalters durch die Wahl des neuen Ministerpräsidenten am 10. Juli 2024 ist der Prozess aufgrund der Organkontinuität durch diesen fortzuführen. III. Den Anträgen zu 1. und zu 2. a) der Antragstellerin zu 2) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Den in der Erklärung vom 17. Januar 2024 auf die AfD bezogenen Passus ("Die Politik der AfD und ihrer rechtsextremen Netzwerke macht ganz vielen Menschen in Deutschland Angst. Das dulden wir nicht. Deshalb sende ich an alle Bürger und Bürgerinnen, die von der AfD zum Feind erklärt wurden, ein klares Signal der Solidarität und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat," erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer") haben die Antragsgegner von sich aus innerhalb kürzester Zeit selbst wieder korrigiert. Damit waren die Antragsgegner noch vor dem Schreiben der Antragstellerin zu 2) vom 22. Januar 2024 auch der geforderten Abhilfe bereits nachgekommen und haben hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie an dieser Aussage aufgrund rechtlicher Bedenken selbst nicht mehr festhalten wollen, sodass es an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. dazu entsprechend auch BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [332 f. Rn. 41]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [227 f. Rn. 66]). Ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzinteresse (vgl. entspr. VerfGH RP, Beschluss vom 1. April 2022 – VGH O 20/21 –, AS 49, 90 [92 f.]) besteht nicht. Bei den Anträgen zu 2. b), c) und zu 3. liegt hingegen ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 und 19. April 2024 haben die Antragstellerinnen den Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung erhoben und die Antragsgegner um Abhilfe ersucht. Dem sind die Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Konflikt über die Verfassungsrechtslage, dessen Klärung die Antragstellerin zu 2) mit dem Organstreitverfahren begehrt, liegt damit offen zutage (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [245]; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 – 2 BvE 2/18 –, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; Beschluss vom 25. Mai 2022 – 2 BvE 10/21 –, BVerfGE 162, 188 [203 Rn. 40]). Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2) steht auch nicht der Wechsel in der Person des Amtswalters des Ministerpräsidentenamtes am 10. Juli 2024 entgegen. Es kann insbesondere mangels Abhilfebereitschaft der Antragsgegner nicht ausgeschlossen werden, dass sich Mitglieder der Landesregierung zukünftig in einer der gegenständlichen Erklärungen ähnlichen Weise äußern beziehungsweise vergleichbare Mitteilungen veröffentlichen. Das Organstreitverfahren betrifft auch bezogen auf Rechte und Pflichten der Beteiligten verfassungsrechtliche Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3/17 –, juris Rn. 9). Für die Antragstellerin zu 2) besteht daher ein rechtlich erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob derartige Erklärungen sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [226 f. Rn. 65 f.]; und Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [22 Rn. 36]). C. Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Antragsgegner haben durch die Veröffentlichung der gegenständlichen Erklärungen die Antragstellerin zu 2) nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV verletzt. I. Die landesverfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Äußerungen leiten sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 74 Abs. 1 LV ab sowie dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [319 f.]). 1. Unbedenkliche inhaltliche Einwirkungen auf die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger enthält danach vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips aus Art. 74 Abs. 1 LV grundsätzlich die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften. Zum Gelingen repräsentativer Demokratie bedarf es der Teilhabe der Bürger an ihren Entscheidungsprozessen. Der Prozess der politischen Willensbildung im demokratischen Staat vollzieht sich nicht einseitig vom Volk hin zu den staatlichen Organen, sondern erfordert eine ständige Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [239 f.]). Die Öffentlichkeitsarbeit muss sich innerhalb des von der Landesverfassung dem jeweiligen Verfassungsorgan zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten. Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist aber grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]; Beschluss vom 23. Februar 1983 – 2 BvR 1765/82 –, BVerfGE 63, 230 [242]; Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [147]). Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit umfasst deshalb nicht nur die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben sowie die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit sachlich über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [245 Rn. 112]; Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [337 Rn. 49]; Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [28 Rn. 51]; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [114 Rn. 40]; Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56 [100]; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 25/15 –, juris Rn. 102). 2. Die Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist unter Geltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien allerdings dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die politischen Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]). Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es daher erforderlich, dass amtliche Äußerungen der Verfassungsorgane dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet sind. Den staatlichen Organen ist es dabei insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 1/01 –, AS 29, 207 [213]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [230 f. Rn. 73]). Die Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortlichkeit und das Führen der politischen Sachdebatte sind auch bei Geltung des Neutralitätsgrundsatzes nicht infrage gestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [232 Rn. 79]; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 69). Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung der Wählerinnen und Wähler ausgehen, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes einzuwirken. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [229 f. Rn. 73 f.]). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei vor allem von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321 f.]; s. a. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 Rn. 115], jeweils m.w.N.). Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Landesregierung, wie namentlich auch des Ministerpräsidenten, in amtlicher Eigenschaft gilt nichts Anderes als für die Landesregierung als Ganzes (vgl. zur Abgrenzung amtlicher und privater Äußerungen VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [322 ff.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [230 f. Rn. 75, 234 Rn. 84], jeweils m.w.N.). 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien unterliegt keinem absoluten Differenzierungsverbot. Der formale Charakter des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat aber zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Dieser Grundsatz garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt. Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [237 f. Rn. 92]). Bei amtlichen Verlautbarungen richtet sich der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzulässigen staatlichen Einwirkungen jeweils im Einzelfall insbesondere nach dem Charakter der Einwirkung und ihrer Intensität (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [321]). 4. Gründe, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen und staatlichen Organen eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann. Dabei ist den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [237 f. Rn. 92]; Urteil vom 26. Februar 2014 – 2 BvE 2/13 u.a. –, BVerfGE 135, 259 [287 Rn. 53]). a) Ein derartiges Verfassungsgut ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; VerfGH Saarl., Urteil vom 8. Juli 2014 – Lv 5/14 –, juris Rn. 33; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 – 38/15 –, juris Rn. 48; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 60). Das Land Rheinland-Pfalz versteht sich als wehrhafte Demokratie (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]). Die Landesverfassung selbst gibt in der Überschrift ihres VII. Abschnitts den Schutz der Verfassung als Aufgabe vor, die allen staatlichen Organen obliegt. Darüber hinaus trifft die Landesverfassung Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung und institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung (z.B. Art. 20, Art. 77 Abs. 2, Art. 112, Art. 126 Abs. 1, Art. 129 Abs. 2, Art. 130, Art. 130 a, Art. 131 Abs. 1, Art. 132). Dergestalt ist die Verfassung gerade nicht neutral gegenüber ihren Gegnern (vgl. Gusy, KritV 2018, 210 [212]). Eingriffe in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Zwecke des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordern jeweils eine Auslegung der konkreten streitbaren Verfassungsbestimmungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [180 Rn. 114]). Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Menschenwürde, deren Sicherung auch nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz oberste Zielsetzung staatlicher Ordnung und staatlichen Handelns ist (vgl. Süsterhenn/Schäfer, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1950, Vorspr. Anm. 2 b; Brocker, in: ders./Droege/Jutzi [Hrsg.], 2. Aufl. 2022, Vorspr. Rn. 18; Droege, ebd., Art. 1 Rn. 10), und die unverfügbar und als der oberste Wert der Verfassung anerkannt ist. Konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind jedenfalls auch das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [206 f. Rn. 537 f.; 208 f. Rn. 542 f., 210 Rn. 547]). Aus dieser Grundentscheidung der Landesverfassung für eine wehrhafte Demokratie folgt der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvE 1/79 –, BVerfGE 57, 1 [8]; Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [292]; Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [349]). Die Verfassungsorgane sind deshalb verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 [78]; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 58 f.; VerfGH Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – 80/18 –, juris Rn. 42; VerfGH Saarl., Urteil vom 8. Juli 2014 – Lv 5/14 –, juris Rn. 40). b) In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist die Regierung daher befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind. Dabei darf sich die Regierung auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der Politik geht und die sich die hierzu vorrangig berufene Landesregierung mit anderen Verfassungsorganen teilt, wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]; und BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, BVerfGE 105, 252 [268]; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [301]). In diesem Zusammenhang dürfen die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend als extremistisch und verfassungsfeindlich beurteilen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 [78]). Ebenso sind sie befugt, im Anschluss an solche Wertungen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 57). Bei der Festlegung der Kompetenzen und Informationsbefugnisse, die der Regierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Staatsleitung und des Schutzes der Landesverfassung eröffnet sind, ist auch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 43 Abs. 2 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag nach Art. 21 Abs. 2 GG auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, nur gegen eine Partei stellen kann, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Die Landesregierung als Ganzes wie auch der Ministerpräsident oder die einzelnen Minister als selbständige Verfassungsorgane (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 26. Mai 1997 – VGH O 11/96 –, AS 26, 4 [8]) sind daher von vornherein gezwungen, die Auseinandersetzung mit einer von ihnen für extremistisch und verfassungsfeindlich gehaltenen Partei im politischen Feld zu führen. Hierfür ist eine Unterrichtung der Öffentlichkeit unerlässlich (VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [269]). c) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung, gegen die sich die betroffene Partei mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfs zur Wehr setzen muss. Sie werden erst unzulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [269]; und BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [246 f. Rn. 116]; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [116 Rn. 47], Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [293]). d) Der Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten, befreit Verfassungsorgane hingegen nicht von der Einhaltung des aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden, für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [30 Rn. 59]; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, BVerfGE 105, 252 [272]; Beschluss vom 25. März 1981 – 2 BvE 1/79 –, BVerfGE 57, 1 [8]; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 61). Das Sachlichkeitsgebot markiert dergestalt eine "Mindestgrenze", die auch bei einem Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien durch Äußerungen von Regierungsmitgliedern einzuhalten ist (vgl.Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 203). Dies schließt eine Anpassung der Öffentlichkeitsarbeit an heutige Kommunikationsformen nicht aus (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382 f.]). Öffentlichkeitsarbeit, die notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]), kann sich an alle Bürger im gewandelten Mediensystem mit verändertem Mediennutzungsverhalten richten (vgl. Ingold, NVwZ 2024, 609). Die in der Bevölkerung weit verbreiteten modernen Kommunikationsformen können für eine effektive Vermittlung von Inhalten erfordern, politische Botschaften so knapp, einfach und pointiert wie möglich zu formulieren (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382 f.]; Hufen, LKRZ 2007, 41 [44 f.]). Das Sachlichkeitsgebot steht demnach auch zugespitzten Formulierungen nicht grundsätzlich entgegen. Aufgrund dieser Mäßigungspflicht sind aber verfälschende, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen über Parteien als unzulässige wertende Parteinahmen im politischen Wettbewerb zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [30 Rn. 59]; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – VerfGH 25/15 –, juris Rn. 101; Ingold, NVwZ 2024, 609 [612 f.]). II. Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Anträge als unbegründet. Die angegriffenen Verlautbarungen greifen zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Partei ein, da die amtlichen Erklärungen das Neutralitätsgebot nicht wahren. Die amtlichen Äußerungen beziehungsweise Veröffentlichungen waren aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die auf die Antragstellerin zu 2) bezogenen Wertungen waren bei verständiger Würdigung weder willkürlich noch unsachlich. 1. Die Äußerungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin erfolgten sämtlich unstreitig in amtlicher Eigenschaft. Die Erklärung vom 15. Januar 2024 wurde auf dem amtlich betriebenen und als solchen bezeichneten Account mit dem Zusatz "Einblicke in meine Arbeit als Ministerpräsidentin" veröffentlicht. Auch die in den Pressemitteilungen auf der Homepage der Antragsgegnerin zu 2) veröffentlichten Äußerungen betrafen amtliche Erklärungen der Ministerpräsidentin im Zusammenhang mit der Kundgebung am 18. Januar 2024, bei der diese neben weiteren Mitgliedern der Landesregierung als Ministerpräsidentin und nicht als Privatperson aufgetreten ist. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ebenso passivlegitimiert. Sie muss sich die Verbreitung der Pressemitteilungen als amtliche Verlautbarungen zurechnen lassen. Denn für die auf der amtlichen Homepage innerhalb der Rubrik für alle Presseerklärungen der Antragsgegnerin zu 2) erfolgten Veröffentlichungen wurden staatliche Ressourcen eingesetzt, die allein der Landesregierung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, BVerfGE 154, 320 [351 Rn. 92]). Dabei kann offenbleiben, ob auch die Wiedergabe der Äußerungen des Preisträgers Brandt der Antragsgegnerin zu 2) bereits deshalb zuzurechnen ist, weil die Veröffentlichung des wörtlichen Zitats in einer amtlichen Pressemitteilung erfolgte. Denn aus dem Gesamtkontext der Veröffentlichung ergibt sich jedenfalls deutlich, dass die Antragsgegnerin zu 2) die Äußerung des Preisträgers selbst zustimmend wiedergibt. So lässt die positive Bezugnahme auf die Sprache des Preisträgers in der Überschrift der Presseerklärung und die dem Zitat unmittelbar vorangestellte zustimmende Wertung ["Auch der Preisträger …"] ein Zu-Eigen-Machen der in dem wörtlichen Zitat enthaltenen inhaltlichen Wertungen unzweifelhaft erkennen. Die gegenständlichen Verlautbarungen wahren nicht das Neutralitätsgebot. Die angegriffenen Erklärungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin weisen mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Politik der AfD sowie ihrer Anhänger einen klar erkennbaren Parteibezug auf und qualifizieren diese negativ. Auch die in der Pressemitteilung vom 18. Januar 2024 veröffentlichten Äußerungen des Preisträgers sind unmittelbar und unmissverständlich auf die Politik der AfD bezogen und warnen ausdrücklich vor dieser. 2. Der Eingriff in das Recht der Antragstellerin zu 2) auf Chancengleichheit ist aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. a) Ein Ministerpräsident, der gemäß Art. 101 ff. LV als ranghöchstes Verfassungsorgan das Land nach außen repräsentiert, und auch die Landesregierung sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für Grundsätze und Wertvorgaben der Verfassung einzutreten und sich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen. Auf die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielende Angriffe dürfen damit von diesen Amtsträgern innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs als solche benannt und die von den betreffenden Vorgängen ausgehenden Gefahren für die Bevölkerung hervorgehoben und verständlich erläutert werden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]). Ebenso sind die Amtsträger in diesem Fall befugt, konkrete Handlungsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang aufzuzeigen sowie Empfehlungen und Warnungen auszusprechen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]; NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 57). Es fehlt auch nicht an einer speziellen Rechtsgrundlage für die angegriffenen Äußerungen. Denn die Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist integraler Bestandteil der verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Staatsleitung und bedarf als solcher keiner zusätzlichen speziellen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]). Die angegriffenen Erklärungen verletzen auch nicht das Kompetenzgefüge im Bundesstaat. Grundsätzlich müssen die Verfassungsorgane der Länder ihre Öffentlichkeitsarbeit zwar auf den Aufgaben- und Kompetenzbereich des jeweiligen Landes beschränken (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [384]). Bei einer – wie auch hier – nicht nur landesintern, sondern darüber hinaus auch bundesweit agierenden Partei haben der Ministerpräsident sowie die Landesregierung im Rahmen der Staatsleitung jedenfalls aber auch die Befugnis, die Auseinandersetzung mit der nach ihrer Wertung verfassungsfeindlichen Partei im politischen Feld im Land Rheinland-Pfalz zu führen und die Öffentlichkeit hierüber zu unterrichten sowie konkrete Handlungsoptionen deutlich aufzuzeigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]). b) Die Verlautbarungen sind bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken auch nicht willkürlich (aa) und wahren das Sachlichkeitsgebot (bb). aa) Die angegriffenen Erklärungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin sind bei verständiger Würdigung nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. (1.) Die Wertung, die Verbindungen der AfD zu rechtsextremen Netzwerken und rechtsextremen Mitgliedern der Partei bedrohten mit rechtsextremen, toleranz- und freiheitsfeindlichen Positionen die Demokratie, entbehrt nicht einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [269]) und ist bei verständiger Würdigung nicht unverständlich. So heißt es, nachdem im Verfassungsschutzbericht 2022 des Landes Rheinland-Pfalz bereits über "extremistische Strukturen" in der Partei AfD berichtet worden war (vgl. Verfassungsschutzbericht 2022 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 81 ff.), im Verfassungsschutzbericht 2023 des Landes Rheinland-Pfalz (S. 106 f.), deutlich: "AfD vertritt islam- und muslimfeindliche Positionen In ihren Verlautbarungen verleiht die AfD fortwährend einem ethnisch-kulturell geprägten Volksverständnis Ausdruck. Darüber hinaus finden sich fremdenfeindliche Positionen, die in ihrer Gesamtschau eine kontinuierliche pauschale Diffamierung und Verächtlichmachung von Zugewanderten belegen. Auch explizit islam- und muslimfeindliche Positionen werden in zahlreichen Verlautbarungen der AfD und ihrer Repräsentanten vertreten. Zudem gibt es Anhaltspunkte für antisemitische Positionen. Festzustellen sind zudem gezielte Diffamierungen und Verunglimpfungen politischer Gegner sowie des Staates nebst seinen Repräsentantinnen und Repräsentanten. Hierbei geht es der AfD insbesondere um die Herabwürdigung und Verächtlichmachung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Seit einigen Monaten zeigt sich, wie offen in Kreisen der AfD und ihrer Jugendorganisation "Junge Alternative für Deutschland" (JA) der Kontakt mit rechtsextremistischen Akteuren, insbesondere der so genannten Neuen Rechten, gesucht und gefunden wird. Dies geschieht gleichermaßen in der analogen wie in der digitalen Welt. So zeigen beispielsweise die Verbindungen des Vereins "Zentrum Rheinhessen" keinerlei Trennlinie zwischen der AfD und Personen sowie Organisationen, die als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft sind. In den Räumlichkeiten des "Zentrum Rheinhessen" im Gewerbegebiet Mainz Hechtsheim befanden sich die Landesgeschäftsstelle der AfD Rheinland-Pfalz, die Büros der AfD-Kreisverbände Mainz und Mainz-Bingen sowie die Wahlkreisbüros des Landtagsabgeordneten Damian Lohr und des Bundestagsabgeordneten Sebastian Münzenmaier. Bei Veranstaltungen der AfD im "Zentrum Rheinhessen" traten rechtsextremistische Personen unverhohlen als Rednerinnen und Redner auf. Solche Formate wurden vorab offen in rechtsextremistischen Portalen beworben. Kaum noch Abgrenzung zum offenen Rechtsextremismus Eine Abgrenzung zum offenen Rechtsextremismus spielt innerhalb der Partei mittlerweile kaum noch eine Rolle. So stehen die Veranstaltungen im "Zentrum Rheinhessen" (siehe auch das Kapitel über die "Junge Alternative") sinnbildlich für diese neue Entwicklung. Eine Distanzierung, auch seitens der Funktionsträger der AfD Rheinland-Pfalz, hat es nicht gegeben." Die in den angegriffenen Erklärungen enthaltenen Wertungen lassen sich auf diese Feststellungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz nachvollziehbar stützen. Die Feststellungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Rheinland-Pfalz werden darüber hinaus durch weitere Verfassungsschutzbehörden bestätigt. So hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD, nachdem diese zunächst allgemein beobachtet wurde und sodann als Prüffall galt, aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bereits im Februar 2021 als Verdachtsfall im Sinne von §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG – eingestuft (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 113). Im April 2023 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz ferner die Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative für Deutschland (JA)" als bereits "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft. Im Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes wird ausdrücklich festgestellt, dass zwar nicht alle Parteimitglieder als Anhänger extremistischer Strömungen betrachtet werden könnten, der 14. Bundesparteitag der AfD am 28. Juli 2023 und die darauffolgende Europawahlversammlung aber die bereits im Vorjahr festgestellte Stärkung der extremistischen Strömungen innerhalb der Partei ausdrücklich bestätigt haben (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 113 f.). Die Feststellungen eines ethnisch-kulturell geprägten Volksverständnisses der AfD und ihrer Repräsentanten, das im Widerspruch zum Volksverständnis des Grundgesetzes stehe (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 114), und die Verlautbarung fremden- und muslimfeindlicher Positionen (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 115) sowie antisemitische Äußerungen einzelner Parteimitglieder (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 116) werden im Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes ebenfalls ausdrücklich bestätigt. Weiter wird auch im Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes die Feststellung zu Diffamierung und Verunglimpfung sowohl politischer Gegner als auch des Staates und seiner Repräsentanten, die auf eine generelle Herabwürdigung und Verächtlichmachung des politischen Systems abzielen, bekräftigt (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 116 f.). Zu bestehenden Verbindungen zu rechtsextremistischen Netzwerken heißt es auch im Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes weiter, dass von zahlreichen AfD-Funktionären und Mandatsträgern gefestigte Verbindungen zu Akteuren und Organisationen des extremistischen Teils der Neuen Rechten festgestellt worden seien und es sich dabei nicht um zufällige, sondern um strukturelle Verbindungen innerhalb eines strategisch agierenden Netzwerks handele, die in gemeinsamen oder jedenfalls ähnlichen politischen Überzeugungen gründen (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 116 f.). Zur Jugendorganisation der AfD wird im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023 (S. 117 f.) ebenso wie im Verfassungsschutzbericht 2023 des Landes Rheinland-Pfalz (S. 109) auf Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 8. März 2022 Bezug genommen, wonach der von der JA vertretene völkisch-abstammungsmäßige Volksbegriff gegen die Menschenwürde verstoße (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 208/20 –, juris Rn. 162 ff.). Zudem wird im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023 zur JA ausgeführt, dass der Erhalt des "autochthonen Staatsvolkes" von dieser zum obersten politischen Ziel erklärt und entsprechend eine sog. Remigration im Sinne einer freiwilligen oder erzwungenen Rückwanderung von Menschen mit Migrationshintergrund, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, gemeint sei (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 118.). Auch in der JA habe die personelle und strukturelle Vernetzung zur Organisation der Neuen Rechten weiter zugenommen (Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundes, S. 119). Überdies wurde die AfD in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bereits als erwiesen beziehungsweise gesichert rechtsextrem eingestuft (vgl. Verfassungsschutzbericht 2021 Thüringen, S. 17; Verfassungsschutzbericht 2023 Sachsen, S. 3; und Verfassungsschutzbericht 2021 Sachsen-Anhalt, S. 32 ff.) und entsprechende Feststellungen in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten dieser Bundesländer veröffentlicht (s. Verfassungsschutzbericht 2023 Thüringen, S. 16 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Sachsen, S. 52 ff.; und Verfassungsschutzbericht 2023 Sachsen-Anhalt, S. 32 ff.). Vergleichbare Feststellungen finden sich zudem in den Verfassungsschutzberichten weiterer Bundesländer (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 Baden-Württemberg, S. 54 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Bayern, S. 196 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Brandenburg, S. 58 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Bremen, S. 46 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Hessen, S. 49 ff., 111 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Niedersachsen, S. 5 ff., 94 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Nordrhein-Westfalen, S. 92 ff.; Verfassungsschutzbericht 2023 Saarland, S. 22 ff.). Zudem haben bereits mehrere Fachgerichte die jeweiligen Feststellungen in einzelnen Verfassungsschutzberichten als Grundlage für entsprechende Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden bestätigt. So ist in den Gerichtsentscheidungen jeweils ebenfalls ausgeführt worden, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung konkrete und hinreichend verdichtete Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD und der JA vorliegen. Die verfolgten Bestrebungen richteten sich vor allem auch gegen die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Grundprinzipien der Menschenwürdegarantie und des Demokratieprinzips. So werde insbesondere ein verfassungsfeindliches, mit der Menschenwürde nicht vereinbares ethno-kulturelles bzw. ethno-biologisches Volksverständnis vertreten und nach dem politischen Konzept solle jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund sowie deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden (vgl. den die Entscheidung des VG München vom 17. April 2023 – M 30 E 22.4913 – bestätigenden Beschluss des BayVGH vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris Rn. 105 ff., 134 ff.; die Urteile des VG Köln vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, – 13 K 207/20 –, – 13 K 208/20 – bestätigenden Urteile des OVG NRW vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 195 ff., 230 ff., 239 ff.; [zur JA] OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1217/22 –, juris Rn. 198 ff., 228 ff.; [zur Sammelbewegung "Der Flügel" innerhalb der AfD] OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1216/22 –, juris Rn. 188 ff., 216 ff.; sowie den die Entscheidung des VG Stuttgart vom 6. November 2023 – 1 K 167/23 – bestätigenden Beschluss des VGH BW, Beschluss vom 6. November 2024 – 1 S 1798/23 –, juris Rn. 119 ff., 122 ff., 129 ff.). Formulierungen für menschenverachtende ausländer- und islamfeindliche Formulierungen seien auf allen Parteiebenen, nicht nur von einfachen Mitgliedern, Kommunalpolitikern oder Kreisverbänden, sondern auch von zahlreichen Funktions- und Mandatsträgern auf Landes- und Bundesebene gefunden worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 236 ff.). Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder der AfD würden darüber hinaus in einer Gesamtschau auch Bestrebungen, die gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien, bestätigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris Rn. 247 ff., 258 ff.). Auch Feststellungen zu "Umsturzphantasien" auf verschiedenen Parteiebenen sind fachgerichtlich bestätigt worden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 –, juris Rn. 114 ff.). (2.) Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen in den Verfassungsschutzberichten und gerichtlichen Entscheidungen ist die in den angegriffenen Erklärungen enthaltene Wertung, der verwendete Begriff "Remigration" verschleiere und verharmlose die geplante Vertreibung von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven, bei verständiger Würdigung nicht unverständlich. Dabei beruht insbesondere auch die Wertung, rassistische Forderungen der AfD bezögen sich auf Millionen Menschen, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. So forderte etwa Roger Beckamp, Mitglied der AfD seit 2013 und Mitglied des Deutschen Bundestages seit 2021, in einer Rede im Bundestag am 5. September 2023 unter im Protokoll des Bundestages festgehaltenen Beifall bei der AfD (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/117, Stenografischer Bericht der 117. Sitzung am 5. September 2023, S. 14488): " … Kurzum: Wir brauchen Remigration, um die Wohnungsmärkte zu entspannen. Wer einmal migriert ist, der kann natürlich auch zurückmigrieren. (Beifall bei der AfD) … Niemand verlässt seine Heimat ohne Grund – stimmt! Der Grund ist meistens: Sozialleistungen und eine Unterkunft in Deutschland. Insofern: Eine erfolgreiche Wohnungspolitik für unser Land heißt millionenfache Remigration. (Beifall bei der AfD)." Auch Sebastian Münzenmaier, Mitglied der AfD seit 2013, Mitglied des Deutschen Bundestages sei 2017 sowie stellvertretender Fraktionsvorsitzender der AfD-Bundestagsfraktion und stellvertretender Vorsitzender des AfD-Landesverbandes Rheinland-Pfalz, postulierte unter Beifall bei der AfD in einer Rede im Deutschen Bundestag am 9. November 2023 ausdrücklich (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/134, Stenografischer Bericht der 134. Sitzung am 9. November 2023, S. 16865 f.): " … Wer jetzt dieses Problem lösen will, der kann sich doch vor einer zentralen Frage nicht wegducken: In welchem Deutschland wollen wir leben und wessen Deutschland soll das überhaupt sein? Knapp zehn Jahre nach dem Willkommenswahnsinn von 2015 stellt sich diese Frage wieder und dieses Mal noch dringlicher. Es wird immer klarer erkennbar, dass es in Zukunft nur zwei Optionen geben kann: entweder Chaos, Straßenschlachten und ethnische Konflikte im bunten Multikultistaat oder ein Deutschland als Land der Deutschen, als Ort von Freiheit, von Ordnung und von Normalität. In dieser Frage, meine Damen und Herren, gibt es keinen Kompromiss, da gibt es nur ein Entweder-oder. Jeder Einzelne hier im Haus muss sich entscheiden. (Beifall bei der AfD) …. Die Losung der Stunde lautet: Remigration, und zwar millionenfache Remigration. (Beifall bei der AfD). … Es zeigt sich auch bei diesem Thema wieder einmal ganz deutlich: Nur die Alternative für Deutschland ist willens und in der Lage, die klare Aussage zu treffen, die es braucht. Mit uns wird es in Deutschland kein Kalifat geben, sondern eine rigorose Verabschiedungskultur. Denn Deutschland ist unser Land, und wir lassen es uns nicht wegnehmen. … (Beifall bei der AfD)." Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Antragstellerin zu 2) selbst den Begriff "Remigration" entsprechend des mit der Antragsschrift vorgelegten Faltblattes "7-Punkte-zur-Remigration" abstrakt verstanden wissen möchte (vgl. auch Ogorek, JZ 2025, 53 [58]). Maßgeblich ist vielmehr, dass die in den angegriffenen Erklärungen enthaltene Interpretation derRemigrationspolitik der Antragstellerin zu 2) nicht willkürlich und unverständlich ist. Die in den angegriffenen Erklärungen enthaltene Lesart des Begriffs der "Remigration" ist nach den diese Wertung bestätigenden Feststellungen im Verfassungsschutzbericht 2023 des Landes Rheinland-Pfalz nicht unverständlich. So wird dort unter der Überschrift "Was bedeutet Remigration" (Verfassungsschutzbericht 2023 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 118) erklärt: "Mit dem vermeintlich unverfänglichen Begriff "Remigration" fordern Rechtsextremisten die erzwungene Rückführung von Migrantinnen und Migranten in die jeweiligen Herkunftsländer. Dabei werden die Staatsbürgerschaft, der aktuelle aufenthaltsrechtliche Status sowie grundlegende rechtsstaatliche Verfahren außer Acht gelassen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie das grundgesetzlich verankerte Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar." (3.) Ferner ist auch die in den angegriffenen Erklärungen aufgeführte Behauptung, zentrale Köpfe der AfD dürften gerichtsfest als Faschisten bezeichnet werden, bei verständiger Würdigung nicht unverständlich. So hat etwa das Verwaltungsgericht Meiningen bereits mit Beschluss vom 26. September 2019 – 2 E 1194/19 – (juris) einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren gegen eine versammlungsrechtliche Untersagung der Formulierung "Protest gegen die rassistische AfD insbesondere gegen den Faschisten Höcke" stattgegeben. (4.) Ohne Relevanz ist das Vorbringen der Antragstellerin zu 2), es sei über die Veranstaltung in Potsdam am 25. November 2023, die keine Veranstaltung der AfD gewesen sei, wiederholt durch Journalisten fehlerhaft berichtet worden. In den angegriffenen Erklärungen ist weder auf die Veranstaltung in Potsdam noch auf Presseberichte über diese Veranstaltung Bezug genommen worden. bb) Die angegriffenen amtlichen Verlautbarungen wahren bei verständiger Würdigung auch das Sachlichkeitsgebot. (1.) Die Äußerungen der seinerzeitigen Ministerpräsidentin sind deutlich erkennbar aufgrund angenommener und als solcher auch bezeichneter konkreter Gefahren für die Menschenwürde und das Demokratieprinzip zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung veröffentlicht worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [265 Rn. 173]). Die Äußerungen enthalten auch keine diffamierenden oder gezielt diskriminierenden Wertungen. Die Erklärungen sind zudem nicht allein auf die Politik der AfD verengt, sondern stellen klar, dass weitere rechtsextremistische Bewegungen bestehen. Die Erklärungen wahren trotz der zugespitzten Formulierungen insgesamt noch einen sachlichen Ton und beschränken sich darauf, die angenommenen Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung konkret aufzuzeigen. Die Äußerungen enthalten auch keine über den Schutzzweck hinausgehende allgemeine parteipolitische Stellungnahme. Eine Empfehlung für die Politik einer anderen Partei ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Bekenntnisse zu den Grundwerten der Verfassung sind vielmehr durchweg parteineutral formuliert sowie allein und ausschließlich auf die Beförderung des demokratischen Diskurses und Stärkung des demokratischen Engagements sowie die Einhaltung der Grundregeln demokratisch-pluralistischen Miteinanders zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet. (2.) Auch die Wiedergabe der Äußerungen des Preisträgers der Carl-Zuckmayer-Medaille Matthias Brandt wahrt im konkreten Zusammenhang das Sachlichkeitsgebot. Zwar sind die als wörtliches Zitat wiedergegebenen Formulierungen des Preisträgers ("Es ist eine Partei der Kälte, der Teilnahmslosigkeit und des Gegeneinanders, die noch nie einen konstruktiven gesellschaftlichen Beitrag geleistet hat, sondern sich stattdessen auf’s Pöbeln verlegt. Das hatten wir schon mal.") in deutlich zugespitzter sowie auch emotionaler Sprache formuliert. Die als wörtliches Zitat und damit als eigene Formulierungen des Preisträgers in der Pressemitteilung gekennzeichneten Äußerungen sind aber in ihrem Gesamtkontext aus der Perspektive eines verständigen mündigen Bürgers zu würdigen (vgl. auch entspr. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, AS 42, 316 [325]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [233 Rn. 80]). Danach genügen die wörtlich zitierten Erklärungen des Preisträgers dem Sachlichkeitsgebot. So ist aus der maßgeblichen Perspektive bei einer Gesamtbetrachtung mit der vorangegangenen Formulierung des Preisträgers, wonach sich die AfD von Tag zu Tag mehr als offen rechtsextreme, antidemokratische, antieuropäische, toleranz- und freiheitsfeindliche Partei entblöße, insbesondere ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Wertungen des Preisträgers zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor der nach seiner Auffassung verfassungsfeindlichen Bewegung deutlich erkennbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [265 Rn. 173]). Auch mit den nachfolgenden Äußerungen, wonach es großartig sei, dass Mainz heute auf die Straße gehe, da eine Mehrheit mit Rechtsradikalen nichts zu tun haben wolle, hebt der Preisträger die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements am demokratischen Diskurs (vgl. auch NdsStGH, Urteil vom 24. November 2020 – 6/19 –, juris Rn. 91) sowie die öffentliche Auseinandersetzung mit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bewegungen hervor, ohne die Grenzen des Sachlichkeitsgebots insgesamt zu überschreiten. Auch die Formulierung "Pöbeln" ist im vorliegenden Kontext allenfalls umgangssprachlich, nicht aber unsachlich, bezeichnet sie doch allein das Verhalten der Antragstellerinnen als Provokationen in der Öffentlichkeit durch freche, beleidigende Äußerungen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1389). D. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG, die im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 1. April 2022 – VGH O 20/21 –, juris Rn. 131; Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [469]; entspr. auch BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvR 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [269 f. Rn. 186 f.]; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]), liegen wechselseitig nicht vor.