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Beschluss

VerfGH 184/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH184.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 70 Euro. 1. Das Amtsgericht Halle (Westf.) verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Juli 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 Euro. Er habe, so der Vorwurf, am 29. März 2019 auf der L 782 in I als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten. Bei der Geschwindigkeitsmessung fand ein Messgerät des Typs „TraffiStar S350“ Verwendung, welches die sogenannten Rohmessdaten der Messung nicht speichert. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, hatte im amtsgerichtlichen Verfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt und gerügt, die Messung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. In diesem Zusammenhang hatte er auch im Vorfeld der Hauptverhandlung und erneut im Hauptverhandlungstermin gegenüber dem Amtsgericht die Vorlage der Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung beantragt. Das Amtsgericht hatte den Antrag nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es der Erhebung des Beweises nicht bedürfe, da ein standardisiertes Messverfahren verwendet worden sei. Gegen dieses Urteil beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da sie „im Sinne des § 80 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts geboten“ sei. Er erhob weiter die Rüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 2, 3 StPO, § 77 Abs. 2 OWiG) sowie die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), da das Amtsgericht seinen vorprozessual und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, „die Rohmessdaten des verwandten Laserscanners JENOPTIK Robot GmbH beizuziehen“, abgelehnt habe. Dieser hätte letztlich dazu gedient, die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen zu können. Sollten die Rohmessdaten – wie es hier der Fall sei – tatsächlich nicht mehr vorhanden sein, sei die streitgegenständliche Messung nicht (mehr) zu überprüfen, mit der Folge eines Verwertungsverbotes. Er berief sich insoweit auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17. Die fehlende Annahme eines Verwertungsverbotes stelle letztlich auch einen Fehler des Urteils in materieller Hinsicht dar. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 verwarf das Oberlandesgericht Hamm den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG). Der Beschluss ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2020 zugestellt worden. 2. Der Beschwerdeführer hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2020 (einem Montag), der am selben Tag vorab per Telefax ohne Anlagen beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Original des Schriftsatzes ist mit Anlagen am 25. November 2020 eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4, 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG. Er verweist hierzu auf das schon im fachgerichtlichen Verfahren erwähnte Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17. Daraus ergebe sich, dass das Grundrecht des Betroffenen auf wirksame Verteidigung in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsmessung einschließe, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung einer Überprüfung überhaupt zugänglich seien. Seien sie nicht vorhanden, ergebe sich daraus ein Verwertungsverbot der Messung. Das hätten Amts- und Oberlandesgericht nicht beachtet. Mit einem Schriftsatz vom 5. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer ohne weitere erläuternde Ausführungen noch auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat von dem statthaften Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 OWiG nicht hinreichend Gebrauch gemacht. 1. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 2. Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer die ihm mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (§ 80 OWiG) zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt. Seinen Zulassungsantrag hat der Beschwerdeführer auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) gestützt, die Rüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 2, 3 StPO, § 77 Abs. 2 OWiG) sowie die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) erhoben und sinngemäß die Verletzung des materiellen Rechts beanstandet. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat er demgegenüber nicht erhoben, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um seinem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. a) Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde, wenn – wie es hier der Fall ist – die Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge vorliegt, nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entfällt demgegenüber, ebenso wie derjenige der Fortbildung des Verfahrensrechts (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43; Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 33). Unabhängig von der Höhe der Geldbuße erfolgt die Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 3). Demgegenüber vermag die Rüge anderer Verfahrensfehler im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 2 Ss 317/00 - 3 Ws (B) 19/01, juris; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43; Cierniak/Niehaus, DAR 2020, 69, 73). b) Vor diesem Hintergrund stand dem Beschwerdeführer angesichts der geringen Höhe des Bußgeldes die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Verfahrensrechts nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht offen. Um eine Frage des Verfahrensrechts und nicht des sachlichen Rechts dürfte es sich indes nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei der im Kern erhobenen Rüge des Beschwerdeführers handeln, seine Verurteilung sei unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, juris, Rn. 20 ff. [Verstoß gegen das faire Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 16 f.). Denn diese betrifft danach den Weg zu der Sachentscheidung, nicht jedoch diese selbst (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 17). Bei Fragen des Umgangs mit etwaigen Beweisverwertungsverboten geht es nicht um die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Anwendung von Prozessrecht. Denn sie behandeln die der Sachentscheidung vorgelagerte Frage, welches Tatsachenmaterial das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13, juris, Rn. 24, und vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19, juris, Rn. 25). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer danach mit den erhobenen Verfahrensrügen der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 2, 3 StPO, § 77 Abs. 2 OWiG) sowie der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, § 46 Abs.1 OWiG) durchdringen, da – wie bereits ausgeführt – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 2 Ss 317/00 - 3 Ws (B) 19/01 , juris; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43; Cierniak/Niehaus, DAR 2020, 69, 73). c) Die unzweifelhaft statthafte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat der Beschwerdeführer demgegenüber nicht erhoben. aa) Da es sich bei der Verletzung rechtlichen Gehörs um einen formellen Fehler des Gerichts handelt, ist dieser nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern muss stets mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 Rb 34 Ss 566/20, juris, Rn. 5; Bär, in: BeckOK OWiG; Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). Dazu sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen vom Beschwerdeführer so vollständig und in sich schlüssig darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten – prüfen kann, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung gegeben ist oder nicht. Im Rahmen des Tatsachenvortrags ist dabei vom Betroffenen auch darzulegen, was er im Fall seiner den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Anhörung durch den Tatrichter geltend gemacht hätte (vgl. Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). bb) Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat die Gehörsrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bereits nicht erhoben. Dies lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um seinem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Frage, ob die unterbliebene Überlassung – sich nicht bei der Gerichtsakte befindlicher – digitaler Messdaten (insbesondere sog. Rohmessdaten) und sonstiger Unterlagen einen Gehörsverstoß darstellen kann, in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. Einerseits wird vertreten, dass durch die Nichtzugänglichmachung solcher Messdaten der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht beeinträchtigt sei. Denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs solle garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt würden, zu denen der Betroffene Stellung habe nehmen können; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittele Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht. Da das Tatgericht aber gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entscheide und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit habe, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, sei durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen habe, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben (vgl. zu allem etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 RBs 169/17, juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 8 [unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, juris, Rn. 47]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 – IV-2 RBs 61/20, juris, Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4; DAR 2018, 541, 543). Andererseits vertritt insbesondere der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – auf dessen Rechtsprechung sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde in erster Linie stützt – die Auffassung, dass die Nichtüberlassung von Messdaten auch einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör darstellen kann (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, insb. Rn. 28, 29, 31, 36, 39, 51 f.). Der Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht nur in dem Recht des Betroffenen, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen er Stellung nehmen konnte. Vielmehr begründe er auch einen Anspruch darauf, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten könne. Wer bei Gericht formell ankomme, solle auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden (vgl. VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 28). Die durch die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren begründete Richtigkeitsvermutung einer Messung könne der Betroffene eines Bußgeldverfahrens indes nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vortrage. Es werde ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt. Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, werde ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt würden (vgl. zu allem VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 31). Die Auffassung, dass in der Nichtüberlassung von Messdaten eine – gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde geltend zu machende – Gehörsverletzung liegen kann, wird teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. insbesondere OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris, Rn. 5; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, juris, Rn. 8 ff.). Damit ist zu konstatieren, dass zumindest beachtliche Stimmen in der fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die unterbliebene Überlassung digitaler Messdaten – wie es hier geschehen ist – (auch) als einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) werten. Bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte es für den Beschwerdeführer daher erkennbar nahegelegen, einen solchen möglichen Gehörsverstoß im Zulassungsverfahren – unter substantiierter Darlegung der sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergebenden verfassungsrechtlichen Einwände (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 34/21.VB-1, juris, Rn. 4) – prozessordnungsgemäß als Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen. Dass das Oberlandesgericht im Fal le einer ordnungsgemäß erhobenen Gehörsrüge der einen Gehörsverstoß bejahenden Auffassung gefolgt wäre und einen solchen auch als entscheidungserheblich bewertet hätte, ist nicht ausgeschlossen. cc) Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Verfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig ist, obgleich der Beschwerdeführer mit ihr – bis auf eine Erwähnung von Art. 103 Abs. 1 GG in der zum Recht auf effektiven Rechtsschutz angegebenen Normenkette – weder ausdrücklich noch in der Sache eine Gehörsverletzung gerügt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12 [jeweils zur Anhörungsrüge]). Denn hätte das Oberlandesgericht nach dem Vorgenannten eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bejaht, hätte es das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG) und das Verfahren voraussichtlich mangels ausreichender Tatsachengrundlage (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 161) an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Das fachgerichtliche Verfahren wäre damit für den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13 [jeweils zur Anhörungsrüge]). 2 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.