Beschluss
VerfGH 169/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH169.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot. 1. Der Kreis H setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 29. Mai 2019 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 10. März 2019 auf der L 782 in I als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 47 km/h überschritten. Bei der Geschwindigkeitsmessung fand ein Messgerät des Typs „TraffiStar S350“ Verwendung, welches die sogenannten Rohmessdaten der Messung nicht speichert. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und verlangte zum Zweck der Überprüfung des Messvorgangs unter anderem die Zugänglichmachung sämtlicher Rohmessdaten. Weil das Messgerät diese nicht gespeichert hatte und nach seinen Angaben deshalb eine konkrete Überprüfung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen privat beauftragen Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, machte er die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geltend. Das anschließend mit der Sache befasste Amtsgericht Halle (Westf.) teilte dem Beschwerdeführer noch vor der Hauptverhandlung mit, dass die unterbliebene Speicherung der Rohmessdaten nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich des Messergebnisses führe. Der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, der hieraus eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens herleite, folge es nicht. Diese Rechtsauffassung wiederholte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung und verurteilte den verteidigten Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Soweit der Verteidiger der Auffassung sei, das Messergebnis sei wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten nicht verwertbar, könne dem nicht gefolgt werden. Der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes trete das Amtsgericht nicht bei. Der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden könne, stehe der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. Von dieser herrschenden Meinung in der Rechtsprechung abzurücken, bestehe auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (NZV 2019, 414) keine Veranlassung. Vielmehr seien die in dieser Entscheidung aufgestellten Anforderungen an ein faires Verfahren und die effektive Verteidigung überzogen. Die vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 29. September 2020 als offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerdebegründung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2020 zugestellt. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2020, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 6 EMRK) verletzt, weil ihm durch die Verwertung des Messergebnisses, bei welchem die zu dessen Prüfung erforderlichen Messdaten nicht gespeichert wurden, die Gewinnung entlastender Erkenntnisse bereits dem Grunde nach verweigert werde. Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehöre aber zwingend die Möglichkeit der Überprüfung einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung. Er beruft sich insoweit auf das schon im fachgerichtlichen Verfahren in Bezug genommene Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17). Mit vier an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen vom 18. Januar 2021, vom 14. Januar 2022, vom 28. Februar 2023 und vom 17. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf jeweils aktuelle Rechtsprechung weiter dazu ausgeführt, dass die Verwertung von Messergebnissen ohne die Möglichkeit der Nachprüfung der Messdaten gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoße. Er hat angeregt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt hat. aa) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9, vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). bb) Ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer, der sich auf die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung beruft, hat nicht dargelegt, dass er ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot im Verfahren vor dem Amtsgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht prozessordnungsgemäß geltend gemacht hat. (1) Wird im Strafverfahren der Verstoß gegen ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot gerügt, muss der verteidigte Angeklagte nach der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte der Beweisverwertung jedenfalls noch in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 – 1 StR 281/96, juris, und vom 17. Juni 1997 – 4 StR 243/97, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.; offen gelassen für Sachbeweismittel von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris, Rn. 15 ff.). Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden danach durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Unterlässt es der verteidigte Angeklagte indes, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion. Das Recht, sich auf das Verwertungsverbot zu berufen, geht verloren, wenn der verteidigte (oder entsprechend belehrte) Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 8 m.w.N.). Ein solches Widerspruchserfordernis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; es trägt einerseits dem Interesse des Angeklagten an einer möglichst weitreichenden Dispositionsbefugnis Rechnung und gewährleistet andererseits, dass eine Beanstandung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen noch während der Hauptverhandlung geprüft werden können, damit rechtzeitig Klarheit für deren weiteren Verlauf geschaffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, juris, Rn. 124). Die vorgenannten Grundsätze zum Widerspruchserfordernis gelten nach der Rechtsprechung der Fachgerichte auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 RBs 89/14, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 Ws (B) 207/20, juris, Rn. 4; Cierniak/Niehaus, DAR 2020, 69, 70; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). (2) Dass der – verteidigte – Beschwerdeführer nach diesen Maßstäben im fachgerichtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot mit Blick auf die fehlende Speicherung von Rohmessdaten prozessordnungsgemäß geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. (a) So kann bereits nicht festgestellt werden, dass er den zur Vermeidung der Rügepräklusion erforderlichen Widerspruch im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht überhaupt erhoben hat. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde verhält sich dazu nicht. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer das Sitzungsprotokoll vorgelegt, in das ein erhobener Widerspruch als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO aufzunehmen gewesen wäre (vgl. BayObLG, Urteil vom 19. Juli 1996 – 1St RR 71/96, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 6; Greger, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 273 Rn. 6). Schon angesichts dessen fehlt es an der Darlegung, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren Mittel ergriffen hat, um seine Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. (b) Selbst wenn aber der Beschwerdeführer nach den o.g. Grundsätzen rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung des Messergebnisses erhoben hätte, fehlte es an der Darlegung, dass er den behaupteten Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren prozessordnungsgemäß gerügt hat. So ist nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot in Form der Verfahrensrüge gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend zu machen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4, [zur Revision]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 3 ff.; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). Danach muss der Beschwerdeführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Rechtsbeschwerdegericht für die Prüfung benötigt, ob – den Vortrag als zutreffend unterstellt – die erhobene Rüge Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4 [zur Revision]). Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es danach ebenfalls der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene – wie bereits dargestellt – der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung widersprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 – 1 StR 281/96, juris, und vom 17. Juni 1997 – 4 StR 243/97, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 4 ff., juris, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 RBs 89/14, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 Ws (B) 207/20, juris, Rn. 4; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425). Ob die Begründung der hier gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügte, ist auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellbar. Denn der Beschwerdeführer hat die Begründung der Rechtsbeschwerde weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Den Angaben in der Verfassungsbeschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass er die Rechtsbeschwerde auf „verfassungsrechtliche Einwendungen gegen seine Verurteilung aufgrund der hiernach vom Amtsgericht Halle zu Unrecht angenommenen Verwertbarkeit der Messergebnisse“ gestützt habe. Dies allein reicht nach den oben genannten fachgerichtlichen Maßstäben für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots nicht aus. b) Vor diesem Hintergrund genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt auch nicht den an eine hinreichend substantiierte Begründung zu stellenden Anforderungen, denn mit ihrer unvollständigen Darstellung des Verfahrensgangs vor den Fachgerichten bietet sie aus sich heraus dem Verfassungsgerichtshof keine zuverlässige Grundlage für eine verfassungsrechtliche Beurteilung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 4. Juni 2024 – VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 20). c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der Anregung des Beschwerdeführers, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, war nicht nachzukommen. Da die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist, ist die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK verstößt, „wenn ein Staat Messeinrichtungen verwendet und aus deren Ergebnis Sanktionen gegen den Bürger ableitet, ohne [dass] die der Messung zugrundeliegenden Daten gespeichert und sodann überprüft werden können“ nicht entscheidungserheblich i.S.d. Art. 267 Abs. 2 AEUV. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.