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Beschluss

8/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.VERFGH8.24.00
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Leitsätze
1a. Das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 VvB ) verlangt, dass die eigene Auffassung begründet wird.(Rn.8) 1b. Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl VerfGH Berlin, 27.04.2022, 106/20 ; BVerfG, 13.10.2015, 2 BvR 2436/14 ).(Rn.8) 2. Wenn - wie hier - eine Entscheidung über die Auslagen sinngemäß mit Erwägungen zur Schuld eines Betroffenen verknüpft wird, stellt dies nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Schuldspruchreife eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (vgl VerfGH Berlin, 09.11.2016, 7/15 ; BVerfG, 28.03.2006, 2 BvR 2059/05 ).(Rn.14) 3. Hier: Verletzung des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB durch Auslagenentscheidung des AG ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers gem § 47 Abs 2 OWiG. Der Entscheidung des AG lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grunde die Verfahrensauslagen - abweichend vom gesetzlichen Regelfall gem § 467 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 OWiG - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. (Rn.11)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2023 - (294 OWi) 3012 Js-OWi 11699/23 (909/23) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB), soweit darin über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 VvB ) verlangt, dass die eigene Auffassung begründet wird.(Rn.8) 1b. Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl VerfGH Berlin, 27.04.2022, 106/20 ; BVerfG, 13.10.2015, 2 BvR 2436/14 ).(Rn.8) 2. Wenn - wie hier - eine Entscheidung über die Auslagen sinngemäß mit Erwägungen zur Schuld eines Betroffenen verknüpft wird, stellt dies nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Schuldspruchreife eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (vgl VerfGH Berlin, 09.11.2016, 7/15 ; BVerfG, 28.03.2006, 2 BvR 2059/05 ).(Rn.14) 3. Hier: Verletzung des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB durch Auslagenentscheidung des AG ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers gem § 47 Abs 2 OWiG. Der Entscheidung des AG lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grunde die Verfahrensauslagen - abweichend vom gesetzlichen Regelfall gem § 467 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 OWiG - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. (Rn.11) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2023 - (294 OWi) 3012 Js-OWi 11699/23 (909/23) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB), soweit darin über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Auslagenentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten nach der gerichtlichen Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Der Beschwerdeführer parkte am 11. April 2023 seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in Höhe der …-Straße in Berlin, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Bauarbeiten als Einbahnstraße ausgezeichnet war, am linken Fahrbahnrand. An der betreffenden Stelle befand sich das fest installierte Verkehrszeichen 238, das ein absolutes Halteverbot aussprach. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Bußgeldverfahrens trug der Beschwerdeführer auf das ihm zugesandte Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle der Polizei Berlin vom 9. Mai 2023 - zunächst noch ohne anwaltliche Vertretung - vor, das Verkehrszeichen sei an der Stelle umgedreht angebracht gewesen, sodass er dieses aufgrund der eingerichteten temporären Einbahnstraße gar nicht habe erkennen und weshalb es für ihn auch keine Rechtswirkungen habe entfalten können. Mit Bescheid vom 9. Juni 2023 setzte die Polizei Berlin gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld wegen Parkens im absoluten Halteverbot fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten Einspruch ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. August 2023 - 294 OWi 909/23 - stellte das Amtsgericht das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - ein. Die Kosten des Verfahrens - mit der Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers - wurden der Landeskasse auferlegt. Eine Begründung der Kostenentscheidung enthielt der Beschluss nicht. Gegen die im Beschluss vom 16. August 2023 getroffene Auslagenentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Anhörungsrüge. Er sei weder vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen angehört worden, noch lasse sich dem Beschluss entnehmen, aus welchem Grund ihm diese - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - auferlegt worden seien. Mit Schreiben vom 6. November 2023, bei dem Verfahrensbevollmächtigten am 20. November 2023 eingegangen, teilte das Amtsgericht Tiergarten mit, dass es bei der getroffenen Entscheidung verbleibe, da es sich bei dem Zeichen 220 (Einbahnstraßenschild) um ein festinstalliertes Zeichen gehandelt habe, das auch in die richtige Richtung gezeigt habe. Somit habe auch das Zeichen 283 (absolutes Halteverbotsschild) in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gegolten und seien dem Betroffenen die notwendigen Auslagen aufzuerlegen gewesen. Mit seiner am 19. Januar 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2023 getroffene Auslagenentscheidung. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 der Verfassung von Berlin - VvB - und hilfsweise Art. 15 Abs. 1 VvB. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2023 verstößt, soweit damit über die notwendigen Auslagen entschieden wurde, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB in der Ausprägung als Willkürverbot. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen liegt nicht schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung vor. Art. 10 Abs. 1 VvB ist erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 106/20 - Rn. 11; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Das Willkürverbot verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 80 VvB), dass die eigene Auffassung begründet wird. Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 138/13 - Rn. 22; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - BvR 1063/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Zwar geht die verfassungsrechtliche Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen, die - wie hier - mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, weniger weit (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 106/20 - Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 -, juris Rn. 34). Einer Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen bedarf es jedoch insbesondere dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 130/22 - Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris Rn. 22 und vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 -, juris Rn. 34). Diesen Maßstäben wird die angegriffene Auslagenentscheidung nicht gerecht. Denn sie enthält überhaupt keine Begründung. Dementsprechend ist nicht erkennbar, weshalb das Amtsgericht von einer Auslagenerstattung abgesehen hat, obwohl die Erstattung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Gemäß § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahin- gehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). So kann das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies - wie § 47 Abs. 2 OWiG - nach seinem Ermessen zulässt.Vorliegend hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grunde diese - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, zumal dieser von Beginn an vorgetragen hatte, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem auf die Anhörungsrüge erfolgten Schreiben vom 6. November 2023 führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist die Begründung der Entscheidung über die Auslagenentscheidung in dem lediglich formlosen gerichtlichen Schreiben schon deshalb nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden, da sich die Ausführungen des Gerichts darauf beschränken, festzustellen, dass die Schilder in die richtige Richtung gezeigt und Geltung beansprucht hätten, ohne auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen der getroffenen Auslagenentscheidung hinzuweisen. Der von dem Amtsgericht formulierte Gleichlauf zwischen der Feststellung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Schilder und der getroffenen Auslagenentscheidung lässt zudem besorgen, dass sich das Amtsgericht des ihm durch § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Auslagenentscheidung nicht bewusst war. Ob das Amtsgericht Tiergarten auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin die gebotene Begründung der Entscheidung überhaupt hätte wirksam nachholen können, kann daher dahingestellt bleiben (ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24 m. w. N. auch zum Bundesrecht). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich darüber hinaus veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Amtsgerichts nahelegt, dass es die Entscheidung über die Auslagen sinngemäß mit Erwägungen zur Schuld des Betroffenen verknüpft hat, was nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlender Schuldspruchreife, also bevor die prozessordnungsgemäßen Voraussetzungen für das Erkenntnis zur Schuldfrage geschaffen sind, eine Verletzung der Unschuldsvermutung bedeutet (Beschlüsse vom 9. November 2016 - VerfGH 7/15 - Rn. 31 ff. und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12 - Rn. 12 ff.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 BvR 2059/05 -, juris Rn. 14 f. und vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, juris Rn. 10). Ob der Beschwerdeführer durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt worden ist, bedarf daneben keiner Entscheidung. III. Der Beschluss vom 16. August 2023 wird, soweit er die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers betrifft, aufgehoben (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG wird die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Damit ist das Schreiben des Amtsgerichts vom 6. November 2023 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.