Ablehnung einstweilige Anordnung
123 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.123A24.00
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Leitsätze
1. Dem Subsidiaritätserfordernis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) ist nur genügt, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 9 A/21 ). Hierzu zählt auch ein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz während eines Anhörungsrügeverfahrens, auch wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs umstritten ist (vgl BVerfG, 26.02.2019, 1 BvR 340/19 mwN).(Rn.3)
2. Hier:
Ablehnung des Eilantrags, weil der Antragsteller auf die in Betracht kommende Rechtsschutzmöglichkeit, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens nicht eingeht.(Rn.4)
3. Zur Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin zu 2 vgl VerfGH Berlin, 22.01.2025, 123 A/24. (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers zu 1 vom 11. Dezember 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen des Antragstellers zu 1 werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Subsidiaritätserfordernis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) ist nur genügt, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 9 A/21 ). Hierzu zählt auch ein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz während eines Anhörungsrügeverfahrens, auch wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs umstritten ist (vgl BVerfG, 26.02.2019, 1 BvR 340/19 mwN).(Rn.3) 2. Hier: Ablehnung des Eilantrags, weil der Antragsteller auf die in Betracht kommende Rechtsschutzmöglichkeit, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens nicht eingeht.(Rn.4) 3. Zur Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin zu 2 vgl VerfGH Berlin, 22.01.2025, 123 A/24. (Rn.7) 1. Der Antrag des Antragstellers zu 1 vom 11. Dezember 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen des Antragstellers zu 1 werden nicht erstattet. Der Antragsteller zu 1 wendet sich gegen die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt er die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, soweit dem Notvorstand die Führung der Vereinsgeschäfte bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes kommissarisch übertragen wurde, hilfsweise die gemeinschaftliche Fortführung der Geschäfte. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 hat die Antragstellerin zu 2 erklärt, dem Verfahren beitreten zu wollen. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist bereits unzulässig, weil dem Subsidiaritätserfordernis nicht genügt ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 9 A/21 - Rn. 4 und vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Hierzu zählt auch ein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz während eines Anhörungsrügeverfahrens, auch wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs umstritten ist (für das Bundesrecht: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2019 - 1 BvR 340/19 -, juris Rn. 4 und 6 m. w. N. zum Streitstand). Da der Antragsteller zu 1 vorliegend unter anderem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - rügt, ist der Rechtsweg der in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde nur erschöpft, wenn der Beschwerdeführer diesen Verstoß gegenüber dem Fachgericht im Wege einer Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG geltend gemacht hat (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2022 - VerfGH 149/20 - Rn. 9; st. Rspr.; zum Bundesrecht, BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 22; vgl. den Überblick zur Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren von Sturm, AnwBl Online 2018, S. 132 ff. - über juris). Während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens kommt eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 93 FamFG bzw. § 64 Abs. 3 FamFG in Betracht (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 44, Rn. 25; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 44 FamFG, Rn. 23). Auf diese Rechtschutzmöglichkeit geht der Antragsteller zu 1 nicht ein. Er beschränkt sich stattdessen auf die Behauptung, angesichts des Umstands, dass der zum Notvorstand bestellte Rechtsanwalt bereits die Schlösser zur Geschäftsstelle habe austauschen lassen, sei es ihm nicht zuzumuten, Verfassungsbeschwerde und einstweilige Anordnung erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges zu erheben. Einen Ausnahmefall im Sinne des im Eilverfahren entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 9 A/21 - Rn. 4 und vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6) hat er damit jedoch nicht dargetan. Der Antrag ist darüber hinaus deswegen unzulässig, weil der Antragsteller zu 1 schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen ließen, nicht substantiiert dargelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9 und vom 11. Juni 2008 - VerfGH 65 A/08 - Rn. 7, 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 BvQ 35/19 -, juris Rn. 2). Soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, der eingesetzte Rechtsanwalt habe keine Erfahrung und aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auch keine hinreichenden zeitlichen Kapazitäten zur Führung der Vereinsgeschäfte, handelt es sich um nicht näher belegte Vermutungen. Gleiches gilt hinsichtlich der Befürchtung, der Notvorstand könnte über eine kommissarische Führung der Geschäfte hinaus langfristige Verpflichtungen eingehen bzw. aufkündigen. Auch aus dem Umstand, dass das Schloss der Geschäftsstelle ausgetauscht und das Mandat des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten beendet wurde, ergibt sich ein solcher Nachteil für den Antragsteller zu 1 nicht. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern die weggefallene Zugriffsmöglichkeit der Antragstellerin zu 2 als früherer Vorsitzenden auf die Geschäftsstelle und die dort vorhandenen Unterlagen für den Antragsteller zu 1 einen schweren Nachteil darstellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller zu 1, der Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, seiner Rechtschutzmöglichkeiten, unter anderem des § 44 FamFG faktisch „beraubt“ worden sein soll. Schließlich ist dem Antrag des Antragstellers zu 1 auch deswegen der Erfolg zu versagen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig ist. §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Eine solche Darlegung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren bedeutsamen Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis bringt (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 28/21 - Rn. 4). Das ist vorliegend nicht geschehen. So sind etwa der verfahrenseinleitende Antrag vom 29. August 2022 sowie die vom Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Anlagen und Unterlagen nicht übermittelt. Eine umfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage ist dem Verfassungsgerichtshof damit derzeit nicht möglich. Eine Entscheidung über die heute eingegangenen Erklärungen und Anträge der Antragstellerin zu 2 ergeht gesondert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.