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Beschluss

VerfGH 113/23.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1210.VERFGH113.23VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin betreibt in X einen Kfz-Betrieb mit eigener Werkstatt, verfügt aber nicht über eine eigene Lackiererei. Im April 2019 beauftragte ihr Kunde H sie auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs. Die Beschwerdeführerin setzte das Fahrzeug instand und stellte dafür Gesamtkosten in Höhe von 1.935,98 € in Rechnung, darunter – jeweils netto – 35,00 € für „EDV Kosten“, 40,50 € für „Wagen waschen“ und 150,00 € „Pauschale Verbringungskosten“. Die Rechnung wurde beglichen. Der Haftpflichtversicherer des für den Unfall allein einstandspflichtigen Unfallgegners regulierte die Reparaturkosten allerdings zunächst nur unter Abzug eines Betrages von 149,35 €; die Positionen „EDV Kosten“ und „Wagen waschen“ sowie den über 100 € netto hinausgehenden Betrag für „Pauschale Verbringungskosten“ erkannte er nicht an. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 1357/20 – verurteilte das Amtsgericht Münster ihn dazu, den abgesetzten Betrag nebst Zinsen an den Geschädigten zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Beschwerdeführerin wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nahm daraufhin im Ausgangsverfahren die Beschwerdeführerin auf Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten in Höhe von 149,35 € nebst Zinsen in Anspruch. Er stellte die Erforderlichkeit der unter den beanstandeten Positionen abgerechneten Leistungen für die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugschadens, ihre tatsächliche Erbringung und die Üblichkeit ihrer Berechnung in Abrede. Das Amtsgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Erforderlichkeit der streitigen Leistungen zur fachgerechten Instandsetzung und der Angemessenheit und Ortsüblichkeit ihrer Vergütung mit Urteil vom 20. Dezember 2022 in Höhe von 107,70 € nebst Zinsen statt, wies die Klage im Übrigen ab und ließ die Berufung zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die abgerechneten Positionen „EDV Kosten“ und „Wagen waschen“ insgesamt und „Pauschale Verbringungskosten“, soweit diese einen Betrag von 135,00 € netto überstiegen, nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB und nicht üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB gewesen. Die Parteien des Reparaturvertrags hätten auch keine rechtlich vorrangige Preisvereinbarung getroffen. Es sei weder vorgetragen, dass die Parteien über die streitgegenständlichen Kostenpositionen gesprochen hätten, noch, dass der Preisaushang, der als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sei, in den Vertrag einbezogen worden sei. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil wies das Landgericht mit Urteil vom 20. Juli 2023 zurück. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit Beschluss vom 3. November 2023 zurück, der der Beschwerdeführerin am 6. November 2023 zuging. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Amts- und Landgerichts und gegen den Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts erhoben. Sie rügt Verstöße gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts verletzten zudem ihr Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen fehlerhafter Besetzung der Richterbank. Die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2023 verletze ihren Justizgewährungsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts gegen das Willkürverbot verstoßen könnten. (1) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ist eine richterliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dürfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sein, es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln. Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 23. April 2021 – VerfGH 187/20.VB-3, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.). (2) Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Willkür mit Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften – § 287 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 3 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO –, ohne nachvollziehbar darzutun, dass sich daraus eine Sachwidrigkeit der Entscheidung im vorgenannten Sinne ergeben könnte. Es kann dahinstehen, ob die Begründungen der angegriffenen Entscheidungen in allen Punkten den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO entsprechen und die Vorschriften der § 287 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO in jeder Hinsicht korrekt angewandt worden sind. Dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den Entscheidungsgründen der von ihr vorgelegten Urteile ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Gerichte für die von ihnen getroffenen Entscheidungen und das Landgericht für seine Anwendung der § 287 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO auf die Sache bezogene Gründe angegeben haben. bb) An der hinreichenden Darlegung der Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes fehlt es auch, soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Ihrem Vortrag ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass Amts- und Landgericht entgegen ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, WM 2018, 706 = juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 22. Juni 2022 – VerfGH 104/21.VB-2, DAR 2022, 626 = juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.), entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen haben könnten. Es fehlt dafür insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen. (1) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, Amts- und Landgericht hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie den von ihr zum Beweis einer über die streitigen Positionen getroffenen Vergütungsvereinbarung benannten Zeugen H nicht vernommen hätten, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile, aus denen sich ergibt, dass die Gerichte insoweit schon einen für eine Beweiserhebung ausreichenden Sachvortrag vermisst haben. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist weder hinreichend zu entnehmen, dass sie tatsächlich den Anforderungen der Gerichte entsprechend vorgetragen hat und ihr Vortrag ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör zuwider nicht berücksichtigt worden ist, noch, dass Amts- und Landgericht die Anforderungen an den gebotenen Sachvortrag in einer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise überzogen haben. Amts- und Landgericht haben für die Darlegung einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung Vortrag zu individuellen Absprachen bzw. einem ausdrücklichen Hinweis auf den Preisaushang verlangt. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne vorgetragen hat, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vertritt vielmehr die Auffassung, die Gerichte hätten es als ausreichend ansehen müssen, dass der Zeuge H ein Stammkunde gewesen sei und der Preisaushang sich an einem gut sichtbaren Ort befunden habe. Diesbezüglich fehlt es indes an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Urteile, insbesondere des landgerichtlichen Urteils, wonach es sich bei dem Preisaushang in den Werkstatträumen der Beschwerdeführerin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, deren Einbeziehung in den Vertrag nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB anzunehmen sei, der wiederum – mangels Vorliegens der Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB – einen ausdrücklichen Hinweis voraussetze. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erscheint auch nicht deshalb möglich, weil das Landgericht seine Annahme, die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BGB lägen nicht vor, nicht näher begründet hat. Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu der Frage, ob ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich war, zuvor vorgetragen hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die bereits im Urteil des Amtsgerichts vertretene Rechtsauffassung, es habe sich bei dem Preisaushang um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt, sei für sie überraschend gewesen, wäre eine etwaige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs schon dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz Gelegenheit hatte, sich mit dieser Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen war bereits dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2021 zu entnehmen, dass eine rechtliche Bewertung des Preisaushangs als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Raum stand. (2) Eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt auch die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre im Schriftsatz vom 19. April 2022 und in der Berufungsbegründungsschrift formulierten Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen O seien nicht berücksichtigt worden, nicht erkennen. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht ihre Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen zum Anlass genommen, diesen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zum Termin am 20. September 2022 zu laden. In diesem Termin ist der Sachverständige angehört worden; anschließend hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eventuell unbeantwortet gebliebene Fragen an den Sachverständigen zu richten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Sachverständige zwei Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantwortet. Sodann wurde auf eine weitere Befragung des Sachverständigen verzichtet. Dass die Gerichte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ihrerseits zu jeder einzelnen Einwendung der Beschwerdeführerin gegen die Feststellungen des Sachverständigen Stellung genommen, sondern sich diesbezüglich weitgehend auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen und das Sachverständigengutachten gewürdigt haben, bedeutet keine Gehörsverletzung, da die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 = juris, Rn. 44). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverständige habe im Termin am 20. September 2022 nicht alle Fragen beantwortet, fehlt es wegen des protokollierten Verzichts auf eine weitere Befragung schon an der Darlegung, dass sie – dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechend (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – VerfGH 73/23.VB-3, juris, Rn. 14) – alles getan hat, um einen daraus resultierenden Verfassungsverstoß bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellungen des Sachverständigen und deren Würdigung durch die Gerichte in der Sache beanstandet, erschöpft sich ihr Vorbringen darin, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Gerichte zu setzen. Auf eine bestimmte Würdigung der Beweise gibt Art. 103 Abs. 1 GG aber ebenso wenig einen Anspruch wie auf ein bestimmtes Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung im Übrigen (VerfGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 16. Januar 2024 – VerfGH 86/23.VB-3, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.). Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin folgt auch nicht aus ihrem Vorbringen, die Gerichte hätten den für ihre Behauptung, es sei ihr nicht möglich gewesen, ohne die kostenpflichtigen Zugänge des Fahrzeugherstellers die Reparatur nach Herstellervorgaben durchzuführen, benannten Zeugen L nicht vernommen. Ausgehend von der Annahme der Gerichte, es seien nur externe EDV-Kosten separat abrechenbar, die mit der allgemeinen Einrichtung und dem Betrieb einer Werkstatt nicht verbunden seien, sondern individuell für den konkreten Reparaturvorgang und ohne Möglichkeit der anderweitigen Nutzung durch die Werkstatt anfielen (vgl. Seite 6 des amtsgerichtlichen und S. 12 des landgerichtlichen Urteils), fehlte es für eine Beweisaufnahme vielmehr an hinreichendem Sachvortrag. cc) Die Verfassungsbeschwerde genügt ferner auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2023 geltend macht. (1) Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 5/21.VB-2, juris, Rn. 18) beeinflusst das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung des Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, Rn. 14, m. w. N.). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (BVerfG, aaO, zu § 574 Abs. 2 ZPO). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15, juris, Rn. 13, m. w. N.). (2) Dass eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache verfassungsrechtlich geboten war, hat die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht dargelegt, weil ihren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellte. (a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 14, m. w. N.). (b) Die Beschwerdeführerin formuliert schon keine hinreichend eindeutige Rechtsfrage. Sie meint, es stelle sich die Frage, ob der Preisaushang einer Werkstatt im Sinne der Preisangabenverordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden müsse bzw. ob die Preise in einem an einem sichtbaren und zugänglichen Ort befindlichen Aushang einer Werkstatt als eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung zu werten seien, wenn der Kunde dieser nicht widerspreche. Diese Formulierung verbindet in ihrem ersten Teil mehrere Rechtsfragen miteinander, nämlich die Fragen, ob es sich bei dem Preisaushang um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und ob diese – bejahendenfalls – ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden müssen, ohne klarzustellen, welche dieser Rechtsfragen inwiefern zweifelhaft ist. Die Alternativformulierung im zweiten Teil lässt schon nicht erkennen, wie sie zur Frage der Einordnung des Preisaushangs als Allgemeine Geschäftsbedingung steht. (3) Erst recht hat die Beschwerdeführerin eine verfassungswidrige Handhabung der Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, nicht dargelegt. Inwiefern der vorliegende Fall Veranlassung geben soll, Leitsätze für die Auslegung des Preisaushangs einer Kfz-Werkstatt aufzuzeigen, deren Zweifelhaftigkeit schon nicht dargelegt ist, ist nicht ersichtlich. dd) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen ihr Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank rügt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Sachverhalts, der einen solchen Verstoß möglich erscheinen lässt. Ihrem eigenen Vortrag ist zu entnehmen, dass an dem landgerichtlichen Beschluss vom 3. November 2023 diejenigen Richter mitgewirkt haben, die der entscheidenden Kammer zu diesem Zeitpunkt angehörten, nämlich zwei der drei im Richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wuppertal für das Jahr 2023 ausgewiesenen Kammermitglieder sowie ein der Kammer mit Präsidiumsbeschluss vom 25. Juli 2023 wegen des langfristigen Ausfalls des dritten im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesenen Kammermitglieds zum 1. September 2023 zugewiesener Kollege. An dem Urteil vom 20. Juli 2023 hat neben denselben beiden im Geschäftsverteilungsplan benannten Kammermitgliedern an Stelle der langfristig ausgefallenen Kollegin ein Mitglied der Vertreterkammer mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Heranziehung eines Vertreters an sich. Sie rügt, es habe an einer abstrakt-generellen Regelung gefehlt, aus der sich ergebe, welches Mitglied der Vertreterkammer jeweils zur Vertretung herangezogen werde. Diese Behauptung stützt sie indes nur auf die von ihr vorgelegten internen Geschäftsverteilungspläne der 9. Zivilkammer und der Vertreterkammer, die keine entsprechende Regelung enthalten. Damit genügt sie dem Darlegungsgebot nicht, weil die Bestimmung, in welcher Reihenfolge Mitglieder der Vertreterkammer im Vertretungsfall herangezogen werden, regelmäßig nicht in den internen Geschäftsverteilungsplänen der Kammern, sondern im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts getroffen wird (so z.B. im Richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wuppertal für das Jahr 2024 auf Seite 51 unter V.). Dass der Richterliche Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wuppertal für das Jahr 2023 abweichend davon keine entsprechende Regelung enthielt, ist nicht vorgetragen. 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.