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Ablehnung einstweilige Anordnung

108 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1121.VERFGH108A24.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (wie hier mangels nachvollziehbarer Darstellung des Sachverhalts) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2024, 48 A/24).(Rn.3) 2. Der Grundsatz der Subsidiarität, gilt entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2024, 35 A/24; stRspr)- vorliegend verneint (Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (wie hier mangels nachvollziehbarer Darstellung des Sachverhalts) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2024, 48 A/24).(Rn.3) 2. Der Grundsatz der Subsidiarität, gilt entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2024, 35 A/24; stRspr)- vorliegend verneint (Rn.5) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung der angegriffenen Beschlüsse sowie den Erlass einer Umgangsregelung zwischen ihm und seiner Tochter durch den Verfassungsgerichtshof. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 27. Mai 2024 - VerfGH 48 A/24 - Rn. 3, vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2 und vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Antrag ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Die vom Antragsteller parallel anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ist nach gegenwärtigem Stand offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht entspricht. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Aus dem Vorbringen muss sich ferner ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 27. Mai 2024 - VerfGH 48 A/24 - Rn. 4 ff.). Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Ferner muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutert werden, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10, st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er beschränkt sich auf die Behauptung von „mehreren erheblichen Verfahrensmängeln“, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt darzustellen oder sich mit den Inhalten der angegriffenen Beschlüsse auseinanderzusetzen. Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen dazu, dass dem Grundsatz der Subsidiarität genügt ist, der entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gilt (Beschlüsse vom 20. März 2024 - VerfGH 35 A/24 - Rn. 5, vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Dieser verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 20. März 2024 - VerfGH 24 A/24 - Rn. 3 f.). Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe sowohl beim Amtsgericht Pankow als auch beim Kammergericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt; beide Gerichte hätten es unterlassen, über den gestellten Eilantrag zu entscheiden. Mangels näherer Darlegung, insbesondere wann der Antragsteller die Eilanträge eingereicht und was konkret er beantragt hat, sowie mangels Einreichung der entsprechenden Anträge und der ggf. hierzu ergangenen gerichtlichen Korrespondenz ist der aktuelle Verfahrensstand zu diesen Anträgen völlig unklar und dem Verfassungsgerichtshof jede Grundlage für eine verfassungsrechtliche Bewertung vorenthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.