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Beschluss

VerfGH 22/23.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH22.23VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und die Nichtzulassung der Revision in einem zivilgerichtlichen Verfahren über Rückgewähransprüche nach Ausübung des Widerspruchsrechts bei Lebensversicherungsverträgen. Die Beschwerdeführerin, Klägerin des Ausgangsverfahrens, machte aus abgetretenem Recht Rückgewähransprüche zweier Versicherungsnehmer gegen den Versicherer aus insgesamt drei in den Jahren 2000 und 2001 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach Ausübung des Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht nach Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung mit Beschluss vom 26. August 2022 gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Das Landgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Ausübung der Widerspruchsrechte durch die Versicherungsnehmer das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegengestanden habe. Die Ausübung der Widerspruchsrechte sei als grob widersprüchliches Verhalten zu werten, weil jeweils Umstände vorgelegen hätten, die der Versicherer dahin habe verstehen dürfen, dass der jeweilige Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag habe fortsetzen wollen. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin unter dem 31. August 2022 Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 20. September 2022, der am 26. September 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin zunächst nur zur Fristwahrung Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2022 erhoben. Nach dessen Entscheidung über ihre Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18. Januar 2023 hat sie die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 beschränkt auf die Rüge der Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht habe Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der zu klärenden Frage abgesehen habe, ob Versicherungsnehmern von Lebensversicherungsverträgen die Berufung auf ein auf Grundlage entsprechender unionsrechtlicher Richtlinien begründetes Widerspruchsrecht, über das sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden seien, wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt und ein solcher Rechtsmissbrauch auf Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift (§ 242 BGB) allein anhand objektiver Tatbestandsmerkmale ohne das Hinzutreten subjektiver Elemente bejaht werden könne. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liege zudem darin, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass das Oberlandesgericht durch eine Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat. Es kann dahinstehen, ob sie sich hinreichend mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005) befasst, die hier für den Verfassungsgerichtshof inhaltsgleich gelten, weil er die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht überprüft (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. April 2021 – VerfGH 157/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.). Es fehlt jedenfalls an der hinreichenden Darlegung der Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung gegen diese Maßstäbe verstößt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht – und der Verfassungsgerichtshof – überprüfen nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof wachen allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 11, m. w. N., VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N). Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind. Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 12-14, m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Verfassungsgerichtshof eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 = juris, Rn. 15, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N). (2) Dass die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Oberlandesgericht in diesem Sinne bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zum einen darauf, das Oberlandesgericht habe in dem angegriffenen Beschluss den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 – VGH B 70/21 – (VersR 2022, 1252) nicht erwähnt, aus dem sich ergebe, dass die Entscheidung, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht durchzuführen, – hier wie dort – unzureichend begründet sei. Zudem habe es sich nicht hinreichend mit dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2022 – VIII ZR 149/21 – auseinandergesetzt. Es fehle an Ausführungen dazu, warum dieses Urteil nicht auch für Lebensversicherungen gelte. Die Beschwerdeführerin beanstandet damit nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache als offensichtlich unhaltbar. Sie rügt Mängel in der Begründung. Verfassungsrechtlich relevante Begründungsmängel legt sie indes nicht dar. (a) Soweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel darin sieht, dass das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2022 den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 – VGH B 70/21 – (VersR 2022, 1252) nicht erwähnt hat, wäre ein etwaiger Begründungsmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass sich das Oberlandesgericht in seinem Anhörungsrügebeschluss vom 18. Januar 2023 unter II. 2. (Seite 8) ausdrücklich mit diesem Beschluss auseinandergesetzt und ausgeführt hat, warum es der vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vertretenen Auffassung zur Vorlagepflicht nicht zu folgen vermag. (b) Soweit die Beschwerdeführerin Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung aus dem Inhalt des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz herleiten möchte, wären dessen Ausführungen zur verfassungsrechtlich gebotenen Begründung der Entscheidung gegen die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Einzelnen darzulegen und auszuführen gewesen, dass und warum danach auch im vorliegenden Fall ein Verfassungsverstoß anzunehmen wäre. Die pauschale Bezugnahme auf den genannten Beschluss ersetzt diesen Vortrag nicht. Entsprechende Ausführungen waren erst recht mit Rücksicht darauf geboten, dass das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss die Nichtübertragbarkeit des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) auf Lebensversicherungen mit dem unterschiedlichen Harmonisierungsgrad der betroffenen Richtlinienvorgaben begründet hat und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ausdrücklich offengelassen hat, ob eine Argumentation, die an dem unterschiedlichen Harmonisierungsgrad der betroffenen Richtlinien angesetzt hätte und auf die die dort zugrunde liegende Entscheidung nicht abgestellt hatte, zumindest vertretbar wäre (VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 70/21, VersR 2022, 1252 = juris, Rn. 80). Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin sich mit der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen, die ausdrücklich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz entgegengetreten ist (BGH, Urteile vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 = juris, Rn. 34 ff., und vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 = juris, Rn. 17 ff.) und für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht für geboten hält (BGH, Urteile vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 = juris, Rn. 23 ff., und vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 = juris, Rn. 13 ff.). Ein Beschwerdeführer ist gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblichen Veränderungen der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung ggf. nachträglich zu ergänzen (BVerfG, Beschluss vom 6. April 2022 – 2 BvR 2110/21, juris, Rn. 3, m. w. N.). (c) Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2022 – VIII ZR 149/21 – rügt, fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses. Dort heißt es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nur, die zitierte Entscheidung sei nicht zur Lebensversicherung ergangen, sondern zugleich, für letztere sei – wie zuvor ausgeführt – eine Klärung bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) erfolgt. bb) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darin sieht, dass das Oberlandesgericht nicht durch Urteil entschieden und die Revision zugelassen hat, fehlt es schon an der Darlegung der an die Entscheidung über die Zulassung der Revision zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Abgesehen davon ist nicht hinreichend vorgetragen, welcher der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Zulassungsgründe missachtet worden sein soll. Allein der Formulierung „Des Weiteren befasst sie sich mit der unterbliebenen Revisionszulassung bei Divergenz“ auf Seite 3 der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass wohl die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wegen Divergenz begehrt wird. Ferner sind weder deren Voraussetzungen noch die Voraussetzungen der übrigen Zulassungsgründe dargelegt. Die Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht gebotene Zulassung der Revision damit, dass die vom Oberlandesgericht herangezogene Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach sogar unzureichend belehrte Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, die zwischen 1995 und 2007 geschlossen worden sei, sich nach Treu und Glauben in besonders gravierenden Fällen nicht auf ihr Widerspruchsrecht berufen könnten, nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 – 4 U 51/21) durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) obsolet geworden sei und sowohl das Oberlandesgericht Rostock als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21. Juli 2022 – 3 U 66/22) insoweit eine höchstrichterliche Klärung für erforderlich hielten. Es fehlt indes auch hier an einer Auseinandersetzung mit neueren Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in denen dieser unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGH, Urteile vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 = juris, Rn. 30 ff., und vom 19. Juli 2023 – VI ZR 268/21, BGHZ 238, 32 = juris, Rn. 15 ff.) und ausdrücklich als geklärt angesehen hat, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 a.F. VVG auch bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, und ein subjektives Tatbestandsmerkmal keine Voraussetzung ist, um dem Versicherungsnehmer ein ihm auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien eingeräumtes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verwehren (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – IV ZR 61/23, juris, Rn. 8).