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Beschluss

104/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1030.104.22.00
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Leitsätze
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 mwN; stRspr). (Rn.16) 2. Hier: Die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines Kostenbescheids im OWi-Verfahren) lassen nicht erkennen, dass sich das AG mit dem entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers, dass ein Parkverstoß nicht vorgelegen habe, auseinandergesetzt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das AG bei Berücksichtigung der substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu einer für diesen günstigen Entscheidung gelangt wäre (vgl VerfGH Berlin, 24.09.2024, 34/24; stRspr).  (Rn.19)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 2022 - (301 OWi) (1198/22) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 mwN; stRspr). (Rn.16) 2. Hier: Die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines Kostenbescheids im OWi-Verfahren) lassen nicht erkennen, dass sich das AG mit dem entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers, dass ein Parkverstoß nicht vorgelegen habe, auseinandergesetzt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das AG bei Berücksichtigung der substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu einer für diesen günstigen Entscheidung gelangt wäre (vgl VerfGH Berlin, 24.09.2024, 34/24; stRspr). (Rn.19) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 2022 - (301 OWi) (1198/22) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zurückgewiesen wurde. Die Polizei Berlin leitete gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, am 11. Februar 2022 in der Zeit von 21:05 Uhr bis 21:15 Uhr sei ein von ihm gehaltenes Kraftfahrzeug verkehrswidrig in einem eingeschränkten Halteverbot geparkt worden, ein Bußgeldverfahren ein. Dieses stellte die Polizei wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein, nachdem der Beschwerdeführer auf einen an ihn mit einfacher Post versandten Anhörungsbogen vom 11. März 2022 nicht reagiert hatte. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer einen Kostenbescheid über 23,50 Euro mit der Begründung, die Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesen oder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juni 2022, den er damit begründete, dass ein Parkverstoß nicht vorgelegen habe. Zudem sei nicht versucht worden, den Fahrer zu ermitteln. Nachdem der Beschwerdeführer durch die Polizei Berlin auf die Übersendung des Anhörungsbogens hingewiesen worden war, bestritt er dessen Zugang und gab an, im Kraftfahrzeug sei der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgelegt gewesen. Der zuständige Mitarbeiter des daraufhin von der Polizei Berlin hinzugezogenen Ordnungsamts führte in seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 aus, der ausgelegte und gut sichtbare blaue Behindertenausweis bilde eine Ausnahmegenehmigung, wonach im eingeschränkten Halteverbot das Parken bis zu drei Stunden gestattet sei. Die Ankunftszeit sei durch Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen. Die Ausnahmeregelung sei hinreichend bekannt und werde im täglichen Dienst umgesetzt. Ein Behindertenausweis habe nicht festgestellt werden können. Das Vorhandensein hätte dazu geführt, das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu erfassen. Mit Stellungnahme vom 15. September 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass der blaue Behindertenausweis ausgelegt gewesen sei. Er führte aus, der Ausweis sei immer, gegen Verrutschen gesichert, auf dem Armaturenbrett ausgelegt und verwies hierzu auf ein seiner Stellungnahme beigefügtes Foto von der Frontansicht seines Kraftfahrzeugs. Er bot zudem Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau an. Der Stellungnahme lag eine schriftliche Erklärung der Ehefrau bei, in der diese erläuterte, sie nutze das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers häufiger und auf dem Armaturenbrett sei immer der blaue Behindertenparkausweis ausgelegt, was auch am Abend des 11. Februar 2022 der Fall gewesen sei. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 wies das Amtsgericht Tiergarten auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrags hin. Die Verwaltungsbehörde habe mit Absendung des Anhörungsbogens am 11. März 2022, der nicht als unzustellbar in den Postrücklauf gelangt und auf den keine Reaktion erfolgt sei, ihren Ermittlungspflichten genügt. Dem Schreiben war die Äußerung des Ordnungsamtes vom 11. August 2022 beigefügt. Daraufhin rügte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Amtsgericht seinen Vortrag im Schreiben vom 15. September 2022 nicht zur Kenntnis genommen habe. Er verwies darauf, dass er unter Anbietung eines Zeugenbeweises ausgeführt habe, der Behindertenausweis sei ausgelegt gewesen. Zudem widersprach er der Zugangsvermutung. Das Schreiben ging dem Amtsgericht Tiergarten am 1. November 2022 zu. Bereits am 31. Oktober 2022 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kostenbescheids als unbegründet. Zur Begründung verwies es auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führte es aus, die Verwaltungsbehörde habe mit Absendung des Anhörungsbogens am 11. März 2022, der nicht als unzustellbar in den Postrücklauf gelangt sei, ihren Ermittlungspflichten genügt. Nach Aktenlage habe ein Parkverstoß vorgelegen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2022 wertete das Amtsgericht Tiergarten als Gehörsrüge und teilte ihm mit, es verbleibe bei dem Beschluss vom 31. Oktober 2022. Es verwies auf die schriftliche Gegenäußerung des anzeigeerstattenden Mitarbeiters des Ordnungsamtes, der mitgeteilt habe, dass ein gut sichtbarer Behindertenausweis nicht ausgelegen habe. Am 19. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung seiner durch die Verfassung von Berlin - VvB - gewährleisteten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren sowie auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das Amtsgericht sei nicht auf seine substantiierten und mit einem präzisen Beweisantritt verbundenen Einlassungen eingegangen. Offensichtlich habe es diese nicht zur Kenntnis genommen und demzufolge auch nicht in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen. Weder das Schreiben vom 11. Oktober 2022 noch der Beschluss vom 31. Oktober 2022 ließen erkennen, dass dem Gericht überhaupt bewusst geworden sei, dass er das Auslegen des Parkausweises vorgetragen habe. Dies werde sehr deutlich an dem Satz des Gerichts, dass nach Aktenlage ein Parkverstoß vorgelegen habe. Denn nach Aktenlage sei der Parkverstoß nicht nachgewiesen. Ein weiterer Gehörsverstoß liege darin, dass das Gericht trotz entsprechenden Beweisangebots keine Beweiserhebung vorgenommen habe. Auch die Behauptung, mit Absendung des Anhörungsbogens, der nicht als unzustellbar zurückgekommen sei, habe die Behörde ihrer Ermittlungspflicht genüge getan, verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens werde ein Zugangsnachweis nicht erbracht. Es sei nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht ohne die Gehörsverletzungen zu einer anderen Entscheidung gefunden hätte. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt. Die Rüge findet sich ausschließlich in dem der Verfassungsbeschwerde vorangestellten Antrag; ihre Begründung fehlt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 2022 verletze ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht nicht auf den mit Beweisangeboten versehenen Einwand, es sei kein Parkverstoß begangen worden, eingegangen sei, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG folgenden Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt. Zwar hat er gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2022 keine Anhörungsrüge erhoben, aber er hatte noch vor Erlass des Beschlusses zu dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 11. Oktober 2022 dezidiert Stellung genommen und explizit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben aufgrund des erst nach Erlass des Beschlusses erfolgten Zugangs als Gehörsrüge ausgelegt und entsprechend beschieden. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass eine nach Zugang des Beschlusses erhobene Anhörungsrüge Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer war deshalb nicht gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs eine Anhörungsrüge zu erheben. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht hat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen gegen den behaupteten Parkverstoß nicht berücksichtigt. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB i. V. m. den Grundsätzen der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Prozessordnungen auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 -, Rn. 9; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06 -, Rn. 28, juris). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat, denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschluss vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Frage, ob tatsächlich ein Parkverstoß vorlag, kommt zentrale Bedeutung zu. Denn Voraussetzung für die in § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG geregelte Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters ist, dass ein Parkverstoß objektiv feststeht (vgl. Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 97/09 -, Rn. 17, mit Verweis auf die amtl. Begründung, BR-Drs. 371/82, S. 39). Welches Maß an Überzeugung sich das Gericht bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 25a StVG verschaffen und welchen Ermittlungsaufwand es insoweit leisten muss, hängt vom Substantiierungsgrad der Einwendungen des Halters ab (vgl. Sandherr, NZV 2011, 570). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des Ordnungsamtsmitarbeiters detaillierte, konkrete Einwendungen vorgebracht. Er hat unter Vorlage eines Fotos und einer schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug immer ein EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ausliege und auch im Zeitpunkt der Feststellung des Parkverstoßes ausgelegen habe. Bei Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre ein Parkverstoß nicht festzustellen. Die Gründe des Beschlusses vom 31. Oktober 2022 lassen nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag auseinandergesetzt hat. Im Beschluss ist lediglich ausgeführt, dass nach Aktenlage ein Parkverstoß vorgelegen habe. Angesichts des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktenkundigen Gegenvortrags des Beschwerdeführers ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 2. November 2022 folgt nichts anderes, denn die Ausführungen lassen wiederum nicht erkennen, dass das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers und insbesondere die schriftliche Erklärung der Ehefrau gewürdigt hätte. Sie beschränken sich auf die Feststellung, der Ordnungsamtsmitarbeiter habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, es habe kein Behindertenausweis ausgelegen. Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht Tiergarten bei Berücksichtigung der substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu einer für diesen günstigen Entscheidung gelangt wäre (Beschlüsse vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - und vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Insbesondere könnte der Vortrag des Beschwerdeführers nicht deshalb als verspätet zurückgewiesen werden, weil er die im vorausgegangenen Anhörungsverfahren eröffnete Äußerungsmöglichkeit schuldhaft hätte verstreichen lassen. Denn der Beschwerdeführer hat eingewandt, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Diese Einwendung ist erheblich, da allein mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, der erforderliche Zugangsnachweis nicht erbracht ist (vgl. Beschluss vom 15. April 2011 - VerfGH 97/09 -, Rn. 17). III. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Das Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. November 2022, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.