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Ablehnung einstweilige Anordnung

102 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1030.102A24.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 Rn 2; stRspr). (Rn.2) 2. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) kann auf eine ausdrücklich vom Gericht als nicht entscheidungserheblich angesehene Begründung der Vorinstanz nicht gestützt werden. (Rn.7) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VerfGH ist eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) gestützte Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 14.01.2010, 67/09 ). Der Beschwerdeführer muss sich außerdem mit den Gründen des Anhörungsrügebeschlusses auseinandersetzen und erläutern, warum er sein rechtliches Gehör gleichwohl noch als verletzt ansieht. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der gerügte Verfassungsverstoß auch unter Berücksichtigung des Anhörungsrügebeschlusses weiterhin offensichtlich erschiene (vgl VerfGH Berlin, 24.09.2013, 172/11 ) - vorliegend verneint. (Rn.9) (Rn.10) 4. Hier: Erfolgloser Eilantrag, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Hinblick auf sämtliche geltend gemachte Verfassungsverstöße nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE.     (Rn.3) (Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 Rn 2; stRspr). (Rn.2) 2. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) kann auf eine ausdrücklich vom Gericht als nicht entscheidungserheblich angesehene Begründung der Vorinstanz nicht gestützt werden. (Rn.7) 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VerfGH ist eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) gestützte Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 14.01.2010, 67/09 ). Der Beschwerdeführer muss sich außerdem mit den Gründen des Anhörungsrügebeschlusses auseinandersetzen und erläutern, warum er sein rechtliches Gehör gleichwohl noch als verletzt ansieht. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der gerügte Verfassungsverstoß auch unter Berücksichtigung des Anhörungsrügebeschlusses weiterhin offensichtlich erschiene (vgl VerfGH Berlin, 24.09.2013, 172/11 ) - vorliegend verneint. (Rn.9) (Rn.10) 4. Hier: Erfolgloser Eilantrag, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt im Hinblick auf sämtliche geltend gemachte Verfassungsverstöße nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE. (Rn.3) (Rn.6) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zuletzt im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin II. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen einer Äußerung des Verfügungsbeklagten aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben ist der Antrag abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgericht Mitte vom 24. Januar 2024 ergibt sich eine Unzulässigkeit bereits daraus, dass insoweit lediglich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die im Berufungsverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - 71 A/24 -, Rn. 5 und vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11; st. Rspr.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 8. Juli 2024 richtet, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde nicht bereits aus dem Grund unzulässig ist, weil sie die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG nicht wahrt. Diese beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits mit der Zustellung der Ausgangsentscheidung und nicht erst mit der Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge, wenn die Anhörungsrüge wegen offensichtlicher Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit nicht zu dem von dem Beschwerdeführer zu beschreitenden Rechtsweg gehört, wobei der Verfassungsgerichtshof dies ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts prüft (Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - VerfGH 167/20 - Rn. 18 und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 128/12 - Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris Rn. 12). Unabhängig davon genügt die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf sämtliche geltend gemachte Verfassungsverstöße nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Ferner muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutert werden, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10, st. Rspr.). Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, soweit sich die behauptete Verletzung ausweislich der Begründung der Verfassungsbeschwerde maßgeblich darauf stützt, die Äußerung des Verfügungsbeklagten sei insoweit unvertretbar durch die Gerichte als privilegierte Äußerung angesehen worden. Diese Begründung der Vorinstanz hat das Landgericht Berlin II indes ausdrücklich nicht als entscheidungserheblich angesehen, sodass eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz hierauf nicht gestützt werden kann. Im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt, wenn pauschal darauf abgestellt wird, durch „abwegiges Richterhandeln“ bei einer einfachen Sachlage würde der der Antragstellerin zustehende Eilrechtsschutz verkürzt. Selbiges gilt für die behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Inwiefern die Entscheidungen der Gerichte lediglich aufgrund einer Ungleichbehandlung der Antragstellerin in Ansehen ihrer Person getroffen wurden, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin in Bezug auf die genannte Entscheidung zuletzt in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt sieht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfassungsverstoßes ebenfalls offensichtlich unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 - VerfGH 67/09 - Rn. 13). Der Beschwerdeführer muss sich außerdem mit den Gründen des Anhörungsrügebeschlusses auseinandersetzen und erläutern, warum er sein rechtliches Gehör gleichwohl noch als verletzt ansieht. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn der gerügte Verfassungsverstoß auch unter Berücksichtigung des Anhörungsrügebeschlusses weiterhin offensichtlich erschiene (vgl. Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 - Rn. 12). Diesen grundrechtsspezifischen Darlegungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Soweit die Antragstellerin meint, das Landgericht Berlin II habe bewusst missachtet, dass die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts eindeutig belegten, dass der Verfügungsbeklagte seine Äußerungen nicht als Äußerungen vom Hörensagen gekennzeichnet hatte, setzt sie sich bereits nicht substantiiert mit der Begründung des Landgerichts auseinander. Dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt in beiden eidesstattlichen Versicherungen angegeben habe, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Verfügungsbeklagte die Behauptung im eigenen Namen aufgestellt oder lediglich Wissen seines Mandanten wiedergegeben habe. Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, dass es sich bei der wiedergegebenen Äußerung um eine solche vom Hörensagen gehandelt haben kann, ohne dass es darauf ankommt, dass der Verfügungsbeklagte dies gegenüber dem Rechtsanwalt noch einmal ausdrücklich offenlegt, was die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Gehörsverstoßes entfallen lässt. In der Sache greift die Antragstellerin daher lediglich die Auslegung der eidesstattlichen Versicherungen durch das Gericht an, was im vorliegenden Fall eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen kann. Es handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung auch um keine Überraschungsentscheidung. Denn wie das Landgericht zutreffend im Anhörungsrügebeschluss, womit sich die Antragstellerin nicht auseinandersetzt, ausführt, hat es bereits in seinem gerichtlichen Hinweis vom 21. Mai 2024 ausführlich auf seine Rechts- und Tatsachenauffassung hingewiesen. Zuletzt ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf den durch die Antragstellerin angegriffenen Anhörungsrügebeschluss der Kammer vom 9. September 2024 unzulässig. Der von ihr gerügte Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB aufgrund der Besetzung der Kammer ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die urlaubsbedingte vorübergehende Abwesenheit des Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Kammer rechtfertigt einfachrechtlich das Vorliegen eines Vertretungsfalles mit der Folge, dass ein durch den Geschäftsverteilungsplan oder die spruchkörperinternen Mitwirkungsregeln vorab nach abstrakt-generellen Regelungen bestimmter Vertreter nunmehr der zur Mitwirkung berufene gesetzliche Richter ist (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, GVG § 21e Rn. 9 m. w. N.). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge, denn über die Heilung eines Gehörsverstoßes müssen nicht zwingend dieselben Richter entscheiden, die an der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben. Die Besetzung richtet sich vielmehr nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge geltenden Geschäftsverteilungsplan einschließlich dessen festgelegten Vertretungsregelungen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 16). Es läge auch nicht im Interesse des jeweiligen Beschwerdeführers, wenn bei der vorübergehenden Abwesenheit eines originär zuständigen Kammermitglieds die Entscheidung über eine Anhörungsrüge zurückgestellt werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.