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Beschluss

VerfGH 116/22.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH116.22VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend einen Notenverbesserungsversuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Bei der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht weder die Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die Anforderungen an das Vorliegen dieses Berufungszulassungsgrundes verfassungswidrig überspannt. 1. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 20, m. w. N.). Für die verschiedenen Zulassungsgründe ergeben sich zudem je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen. So wurde der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 21, m. w. N.). Dabei begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 22, m. w. N.). Verneint das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, darf es insbesondere nicht erstmals Erwägungen heranziehen, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, aber vom erstinstanzlichen Gericht nicht behandelt oder offen gelassen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34). 2. Gemessen daran verletzt die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. a) Den in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erhobenen Einwand, das Recht zur Rüge der vermeintlich verspäteten Geltendmachung von Verfahrensfehlern durch das beklagte Landesjustizprüfungsamt sei verwirkt, hat das Oberverwaltungsgericht gewürdigt. Es hat ihn mit der Erwägung nicht für durchgreifend erachtet, dass das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen habe, ob ein Fehler des Prüfungsverfahrens vorliegt und rechtzeitig geltend gemacht wurde. Ob sich die Prüfungsbehörde auf eine verspätete oder fehlende Rüge des Mangels durch den Prüfling berufen hat oder nicht, sei nicht von Belang. Ein verwirkungsfähiges prozessuales Recht der Behörde existiere insofern nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht damit weder eine in ihrer sachlichen Tiefe dem Berufungsverfahren vorbehaltene Erwägung angestellt noch hätte es die Berufung aus anderen Gründen zulassen müssen. Insbesondere war es hierzu nicht deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet, weil der Beschwerdeführer für seine Rechtsauffassung, das Landesjustizprüfungsamt habe sein Rügerecht verwirkt, eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführt hat. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erschöpft sich insoweit auf den Klammerzusatz „vgl. zur Treuwidrigkeit der Berufung auf eine Verspätung einer Rücktrittserklärung, die erst sechs Monate nach deren Eingang erfolgt, BayVGH, Bes. 14.07.2020 – 7 ZB 18.1248, juris, Rn. 17 ff.“. Ohne, erst mit der Verfassungsbeschwerde ausführlich nachgeholte, weitere Ausführungen zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die hier in Rede stehende Sach- und Rechtslage war das Oberverwaltungsgericht nicht schon allein aufgrund dieses Hinweises auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehalten, die Berufung zuzulassen. b) Ebenso wenig hätte das Oberverwaltungsgericht wegen des vom Beschwerdeführer angeführten Telefonats vom 19. Februar 2018 zwischen seinem Bevollmächtigten und dem damals zuständigen Sachbearbeiter des Landesjustizprüfungsamts die Berufung zulassen müssen. Es hat den Telefonvermerk des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gewürdigt und ihm in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht den vom Beschwerdeführer beigemessenen Inhalt entnommen. Weiterer, dem Berufungsverfahren vorbehaltener Aufklärungsbedarf, wie ihn der Beschwerdeführer nun mit der Verfassungsbeschwerde darzulegen versucht, ergab sich auf Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht.