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Beschluss

65 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:0718.65A24.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 27.05.2024, 48 A/24 ). (Rn.3) 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2024, 35 A/24 ) gewahrt hat. (Rn.6) (Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 27.05.2024, 48 A/24 ). (Rn.3) 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2024, 35 A/24 ) gewahrt hat. (Rn.6) (Rn.7) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Landes Berlin sowie der zuständigen Behörden in Köpenick zur Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz von Menschen aus vulnerablen Gruppen vor extremer tödlicher Hitze in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch Entwicklung oder Heranziehung eines Hitzeschutzplans, durch Gewährleistung des Zugangs zu gekühlten Räumlichkeiten und Wasser sowie durch Bereitstellung von kühlender Bekleidung, kühlenden Geräten und Kühlzelten bzw. die Kostenübernahme hierfür. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 27. Mai 2024 - VerfGH 48 A/24 - Rn. 3, vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2 und vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Antrag ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht entspräche. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Aus dem Vorbringen muss sich ferner ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 27. Mai 2024 - VerfGH 48 A/24 - Rn. 4 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Soweit der Antragsteller allgemein fehlende Hitzeschutzmaßnahmen für „Menschen aus vulnerablen Gruppen“ rügt, fehlt es bereits an der Darlegung einer Verletzung eines eigenen Rechts des Antragstellers (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Zwar wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine über die bloße eigene Betroffenheit hinausgehende besondere Betroffenheit, welche die Beschwerdeführenden von der Allgemeinheit abheben würde, regelmäßig nicht verlangt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, BVerfGE 157, 30-177, Rn. 110). Eine konkrete, individuelle Grundrechtsbetroffenheit ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Soweit der Antragsteller andeutet, selbst zu der Gruppe „vulnerabler Menschen“ zu gehören, fehlt es an einer Darlegung der individuellen Umstände, aus denen sich eine eigene Betroffenheit ergeben könnte. Allein die allgemeinen Hinweise auf drohende Hitzeperioden und hiermit verbundene Gesundheitsgefahren sind insoweit ebenso wenig ausreichend wie der pauschale Verweis auf gewährleistete verfassungsmäßige Rechte. Weiterhin fehlt es an Darlegungen dazu, dass dem Grundsatz der Subsidiarität genügt ist, der entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gilt (Beschlüsse vom 20. März 2024 - VerfGH 35 A/24 - Rn. 5, vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Dieser verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 20. März 2024 - VerfGH 24 A/24 - Rn. 3 f.). Derzeit spricht nichts dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren rechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, bevor er den Verfassungsgerichtshof angerufen hat. Der Antragsteller rügt zwar mehrfach eine „behördliche Verweigerung“, legt jedoch nicht dar, dass die zuständigen Behörden mit seinen Anliegen bereits befasst worden wären und dieses zurückgewiesen hätten. Insbesondere hat der Antragsteller zwar sein Schreiben vom 13. August 2023 an die AOK Nordost eingereicht. Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich, dass er bei der Krankenkasse einen Antrag gestellt hat. Weder hat der Antragsteller das Antragsschreiben an die Krankenkasse eingereicht, noch den weiteren Schriftwechsel beigefügt, so dass völlig unklar ist, was der Antragsteller konkret beantragt hat und wie der aktuelle Verfahrensstand zu diesem Antrag ist. Auch der erst am 21. Juni 2024 vom Antragsteller an die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick gerichtete Antrag („Widerspruch“) auf Ergreifung von Hitzeschutzmaßnahmen gemäß Art. 34 der Verfassung von Berlin - VvB - ist insoweit weder ausreichend, noch ist dargelegt, dass er bereits beschieden worden wäre. Die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Sache entscheiden kann, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keine individuellen, seine Person betreffenden Umstände dargelegt, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung droht. Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofes ohne vorherige Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist auch nicht wegen allgemeiner Bedeutung angezeigt. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag auf Ergreifung von Hitzeschutzmaßnahmen der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient und damit von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist. Denn jedenfalls fällt die dem Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 VerfGHG eröffnete Abwägungsentscheidung gegen eine sofortige Entscheidung aus. Nach der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Die fachgerichtliche Vorbefassung soll zudem sicherstellen, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2021 - VerfGH 9 A/21 - Rn. 13). Weder die Vorklärung der einfachrechtlichen Rechtslage noch die Prüfung und Bewertung des Tatsächlichen, welche zuvörderst den Fachgerichten obliegen, sind vorliegend gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.