Beschluss
45 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0718.45A24.00
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Leitsätze
1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.10)
(Rn.11)
2. Hier:
Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da den Antragstellern bei Räumung der endgültigen Verlust ihres Wohnhauses droht und damit ua Gesundheitsgefahren verbunden sind. (Rn.13)
Tenor
1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 1. Februar 2024 - 12 U 113/22 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit die Antragsteller zur Herausgabe der Liegenschaft …, Grundbuch von …, Blatt …, Flur …, Flurstück …, Berlin, verurteilt wurden.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.10) (Rn.11) 2. Hier: Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da den Antragstellern bei Räumung der endgültigen Verlust ihres Wohnhauses droht und damit ua Gesundheitsgefahren verbunden sind. (Rn.13) 1. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 1. Februar 2024 - 12 U 113/22 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit die Antragsteller zur Herausgabe der Liegenschaft …, Grundbuch von …, Blatt …, Flur …, Flurstück …, Berlin, verurteilt wurden. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Antragsteller wenden sich gegen ein Urteil des Kammergerichts, mit dem sie zur Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundstücks verurteilt wurden. Der Antragsteller zu 1 trat am 16. November 1966 in ein als „Pachtvertrag“ bezeichnetes Nutzungsverhältnis über das Grundstück … in Berlin anstelle der bisherigen Nutzer ein. Von den Vorpächtern erwarb er das dort aufstehende Gebäude und bewohnt dieses seitdem. Seine seit 1968 ebenfalls dort lebende Ehefrau, die Antragstellerin zu 2, wurde mit Nachtrag zum Pachtvertrag vom 15. Februar 2001 in das bestehende Rechtsverhältnis mit aufgenommen. Seit dem 28. Januar 2021 ist der Äußerungsberechtigte zu 2 Eigentümer des Grundstücks. Er erklärte mit Schreiben vom 17. Februar 2021 die Kündigung des Pachtvertrags zum 31. Dezember 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er teilte mit, dass eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt sei. Am 25. Februar 2022 erhob der Äußerungsberechtigte zu 2 Räumungsklage, die das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25. Oktober 2022 - 37 O 195/22 - abwies. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Äußerungsberechtigten zu 2 änderte das Kammergericht die Entscheidung mit Urteil vom 1. Februar 2024 ab und verurteilte die Antragsteller zur Herausgabe des Grundstücks. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem nur auf das Grundstück bezogenen Pachtvertrag handele es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis, weil hierfür die Überlassung von Wohnraum, mithin eines von Boden, Wänden und Dach umschlossenen Bauwerks, Voraussetzung sei. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude sei indes eine nur zu vorübergehenden Zwecken für die Dauer des Pachtvertrags mit dem Grund und Boden verbundene Sache im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Eigentum der Antragsteller stehe und nicht Gegenstand der Überlassungspflicht sei. Mieterschutzvorschriften seien auch nicht entsprechend anwendbar. Am 17. April 2024 haben die Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie tragen vor, sie seien beide über 80 Jahre alt und schwerbehindert. Ein Umzug sei ihnen gesundheitlich nicht zuzumuten. Sie wohnten seit 58 bzw. 56 Jahren in dem auf dem Grundstück befindlichen Haus und seien dort stark verwurzelt. Da anderweitiger Wohnraum nicht zur Verfügung stehe, drohe Obdachlosigkeit. In das Haus hätten sie für dessen Erwerb und verschiedene bauliche Maßnahmen, unter anderem zur Herstellung seiner Barrierefreiheit, erhebliche Investitionen von über 100.000 DM getätigt. Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und ihrer Würde gemäß Art. 6 Satz 1 VvB. Ferner berufen sie sich auf das Recht auf angemessenen Wohnraum aus Art. 28 Abs. 1 VvB. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 - jeweils Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, aber auch nicht offensichtlich begründet. Vielmehr ist der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen. Deshalb ist hier nach den dargelegten Grundsätzen aufgrund einer Abwägung der Folgen zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre ein endgültiger Verlust ihres Wohnhauses durch die beabsichtigte Neubebauung des Grundstücks voraussichtlich bereits eingetreten und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig zu machen. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gefahren und das Fehlen von Ersatzwohnraum werden unmittelbar mit dem Verlassen des Grundstücks relevant. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Herausgabe voraussichtlich um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die den Antragstellern drohenden Nachteile. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.