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Beschluss

VerfGH 92/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH92.22VB2.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. April 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 (VerfGH 92/22.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.). b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Die geltend gemachte Gehörsverletzung durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Rüge der Vollmacht erst im Kostenfestsetzungsverfahren sei vorliegend mangels Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen gewesen, ist in dem gerügten Beschluss berücksichtigt worden. Die Kammer hat dazu näher ausgeführt, dass in dem Umstand allein, dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur Beachtlichkeit der Vollmachtsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gefolgt ist, weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür liege.