Beschluss
VerfGH 39/24.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH39.24VB1.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Der Verfassungsgerichtshof legt das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass er sich zunächst gegen einen Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zum Aktenzeichen 14 Ds - 521 Js 480/22 - 29/23 wenden möchte. So rügt er, das Amtsgericht Wuppertal habe – nachdem es ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2023 die Anklageschrift in dem vorgenannten Verfahren übersandt und ihm Gelegenheit gegeben habe, binnen einer Woche Einwände gegen ihre Zulassung zu erheben – seinen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 14. Juli 2023 nicht beschieden. Vielmehr habe es das Hauptverfahren eröffnet und zum Hauptverhandlungstermin geladen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 Abs. 1 StPO) ist jedoch unzulässig, weil es sich dabei um eine der Urteilsfällung vorangehende, schon nach §§ 201 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 1, 305 StPO mit der gewöhnlichen Beschwerde nicht anfechtbare Zwischenentscheidung handelt, die für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1951 – 1 BvR 23/51, juris, Rn. 4, und vom 5. März 1998 – 2 BvQ 5/98, juris, Rn. 5). Die Verfassungsbeschwerde gegen die das Strafverfahren abschließende Entscheidung bietet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1998 – 2 BvQ 5/98, juris, Rn. 5). 2. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe es abgelehnt, von ihm benannte Zeugen zum Hauptverhandlungstermin vom 24. Oktober 2023 zu laden. Denn auch bei einer solchen ablehnenden Entscheidung handelt es sich lediglich um eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung im Rahmen eines (offenbar) noch nicht letztinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 – 2 BvQ 37/98, juris, Rn. 3). Der Beschwerdeführer hat im weiteren Verlauf dieses Strafverfahrens hinreichende Möglichkeiten, auf die jetzt unterbliebene Zeugenladung hinzuwirken. Gegebenenfalls kann er gegen eine Verurteilung Berufung oder Revision einlegen und dabei den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensfehler des Amtsgerichts rügen. Erst wenn das Strafverfahren durch Erschöpfung des Rechtsmittelzuges insgesamt abgeschlossen ist, ist der Rechtsweg im Sinne von § 54 Satz 1 VerfGHG NRW erschöpft (vgl. BVerfG, a.a.O.). 3. Sollte sich der Beschwerdeführer – was aus der Beschwerdebegründung nicht eindeutig hervorgeht – auch gegen die offenbar auf den Hauptverhandlungstermin vom 24. Oktober 2023 ergangene Entscheidung wenden wollen, wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG verfehlt. Hiernach bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. Februar 2020 – VerfGH 3/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 27. April 2021 – VerfGH188/20.VB-1, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.). Auch darf ein Beschwerdeführer sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH188/20.VB-1, juris, Rn. 4, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung in dem Verfahren 14 Ds - 521 Js 480/22 - 29/23 weder vorlegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt. Im Übrigen hat er – aus den bereits unter 2. genannten Erwägungen – nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg gegen die ergangene Entscheidung im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.