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Beschluss

VerfGH 111/23.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH111.23VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Rundfunkgebühren. Unter dem 19. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer unter dem Namen des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Juli 2023 und begehrte zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens erklärt hatte, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2023 auf, bis zum 8. September 2023 Stellung zu nehmen und sich insbesondere dazu zu äußern, ob eine verfahrensbeendende Erklärung hinsichtlich des Eilverfahrens abgegeben werde. Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 zu. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz kostenpflichtig ab. Der Antrag sei nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses unzulässig; der Beschwerdeführer habe trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Gegen diesen, ihm am 2. September 2023 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer unter dem 14. September 2023 Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen. Zugleich erklärte er unter Hinweis darauf, dass er die Erledigungserklärung – wäre das Verwaltungsgericht dem nicht durch den angefochtenen Beschluss zuvorgekommen – binnen der ihm gesetzten Frist abgegeben hätte, das Eilverfahren für erledigt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023, der dem Beschwerdeführer am 2. November 2023 zugestellt wurde, stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch die Beteiligten ein, erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2023 für wirkungslos, hob die Verfahrenskosten beider Rechtszüge gegeneinander auf und entschied, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren würden nicht erhoben. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte es im Wesentlichen aus: Nach billigem Ermessen seien die Verfahrenskosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben, weil sich ohne vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO kein Raum sei, nicht abschließend beurteilen lasse, ob das Eilverfahren ohne die Erklärung des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens Erfolg gehabt hätte, und keine Gründe für eine andere Aufteilung der Kosten bestünden. Infolge unrichtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht, das durch die Nichtbeachtung der von ihm selbst gesetzten Äußerungsfrist einen Gehörsverstoß begangen habe, würden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Das Gesetz biete dagegen keine Handhabe, die dem Beschwerdeführer durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzubürden. Eine dagegen erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2023 zurück. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023, der am Dienstag, dem 5. Dezember 2023 um 00.26 Uhr per Telefax beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2023 erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Er macht geltend, die Entscheidung, ihm die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubürden, weil es keine gesetzliche Regelung gebe, die es erlaube, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, verletze ihn in seinen Grundrechten auf Handlungsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, auf Gleichbehandlung, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, auf effektiven Rechtsschutz, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, und auf ein faires Verfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 2 GG, 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidung, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben, sei zudem willkürlich, weil das Gericht sie in unverständlicher Weise damit begründet habe, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme unterbleiben solle. Mit der Verletzung der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sei zwangsläufig auch die Verletzung der Menschenwürde, Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit der Beschwerdeführer seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht ihm und nicht der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes. aa) Der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 –VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7, vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 10). Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, und vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 10). bb) Diesen Anforderungen hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er vor der Anrufung des Oberverwaltungsgerichts nicht den Versuch unternommen hat, eine Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten noch im erstinstanzlichen Verfahren herbeizuführen. Durch die Abgabe einer Erledigungserklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht hätte die Möglichkeit bestanden, die erstinstanzliche Entscheidung ohne kostenverursachende Anrufung der nächsten Instanz aus der Welt zu schaffen. Denn eine Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten ist auch nach Zustellung der instanzbeendenden Entscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsmittels bzw. bis zum Eintritt formeller Rechtskraft in derselben Instanz noch möglich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 – VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095 = juris, Rn. 10, m. w. N.; Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, juris, Rn. 40, 44). Die bereits ergangene Entscheidung wird auch in diesem Fall analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos. b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben, als willkürlich erachtet, weil das Gericht sie in unverständlicher Weise damit begründet habe, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme unterbleiben solle, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Begründung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG unzulässig. Der Beschwerdeführer hat schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12), weil die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, wonach sich eine zusätzliche Kosten auslösende Beweisaufnahme verbiete, nicht die getroffene Kostenentscheidung begründen, sondern die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zurückweisung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO. 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geboten, weil die Verfassungsbeschwerde ungeachtet der Frage ihrer fristgemäßen Einlegung unzulässig ist. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.