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Beschluss

15/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:0417.15.24.00
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Leitsätze
1a. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung gem § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) daran auszurichten, dass der VerfGH eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler überprüft, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 120 A/17 ). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (VerfGH Berlin, 16.12.2020, 47/20 ; stRspr). (Rn.11) aa. Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 7 VvB (RIS: Verf BE) ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf. Auch ist es ihm verwehrt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (VerfGH Berlin, 23.01.2013, 60/10 ; BVerfG, 25.06.2003, 1 BvR 861/03 mwN). Da dieses Recht keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eingeschritten werden (VerfGH Berlin, 15.11.2001, 129/01 ; BVerfG, 19.03.2013, 2 BvR 2628/10 ). (Rn.12) bb. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem Art 15 Abs 4 Verf BE gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (VerfGH Berlin, 18.10.2013, 115/13 mwN; BVerfG, 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ). (Rn.19) cc. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art 15 Abs 1 Verf BE gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2023, 71/22 ; stRspr). (Rn.21) 2. Hier: 2a. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Hinblick auf eine fehlende Belehrung gemäß § 24 Abs 1 S 2 AsylG (RIS: AsylVfG 1992) dargelegt. Es kann dahinstehen, ob der Fairnessgrundsatz betroffen sein kann, weil kein Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens gerügt wird, der sich gegebenenfalls allein auf die materielle Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ausgewirkt hätte und nur durch Berufung auf entsprechende materielle Grundrechte gerügt werden könnte. Jedenfalls fehlt es auch insofern an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. (Rn.14) 2b. Schließlich ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch die Schlussfolgerungen des VG zu seiner Glaubwürdigkeit rügt. Das gerügte Grundrecht ist schon nicht einschlägig, weil nicht die durch Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützte, faire Gestaltung des Verfahrens, sondern der materielle Gehalt der Entscheidung betroffen ist. Davon abgesehen ergibt sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, die sich entgegen seiner Darstellung nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers außerhalb des Asylverfahrens, sondern gerade auch auf Widersprüche zwischen den Anhörungen stützt. (Rn.16) 2c. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 Abs 3 AEUV hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Nach der angegriffenen Entscheidung kam es auf die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie nicht entscheidungserheblich an, so dass eine Vorlage nicht erforderlich war. (Rn.17) (Rn.18)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung gem § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) daran auszurichten, dass der VerfGH eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler überprüft, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 06.09.2017, 120 A/17 ). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (VerfGH Berlin, 16.12.2020, 47/20 ; stRspr). (Rn.11) aa. Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 7 VvB (RIS: Verf BE) ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf. Auch ist es ihm verwehrt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (VerfGH Berlin, 23.01.2013, 60/10 ; BVerfG, 25.06.2003, 1 BvR 861/03 mwN). Da dieses Recht keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eingeschritten werden (VerfGH Berlin, 15.11.2001, 129/01 ; BVerfG, 19.03.2013, 2 BvR 2628/10 ). (Rn.12) bb. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem Art 15 Abs 4 Verf BE gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (VerfGH Berlin, 18.10.2013, 115/13 mwN; BVerfG, 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ). (Rn.19) cc. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art 15 Abs 1 Verf BE gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2023, 71/22 ; stRspr). (Rn.21) 2. Hier: 2a. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Hinblick auf eine fehlende Belehrung gemäß § 24 Abs 1 S 2 AsylG (RIS: AsylVfG 1992) dargelegt. Es kann dahinstehen, ob der Fairnessgrundsatz betroffen sein kann, weil kein Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens gerügt wird, der sich gegebenenfalls allein auf die materielle Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ausgewirkt hätte und nur durch Berufung auf entsprechende materielle Grundrechte gerügt werden könnte. Jedenfalls fehlt es auch insofern an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. (Rn.14) 2b. Schließlich ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch die Schlussfolgerungen des VG zu seiner Glaubwürdigkeit rügt. Das gerügte Grundrecht ist schon nicht einschlägig, weil nicht die durch Art 7 Verf BE in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützte, faire Gestaltung des Verfahrens, sondern der materielle Gehalt der Entscheidung betroffen ist. Davon abgesehen ergibt sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, die sich entgegen seiner Darstellung nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers außerhalb des Asylverfahrens, sondern gerade auch auf Widersprüche zwischen den Anhörungen stützt. (Rn.16) 2c. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 Abs 3 AEUV hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Nach der angegriffenen Entscheidung kam es auf die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie nicht entscheidungserheblich an, so dass eine Vorlage nicht erforderlich war. (Rn.17) (Rn.18) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eilrechtsschutz gegen einen Asylbescheid. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Beschwerdeführer zur Anhörung am 20. November 2023. Mit Schreiben vom 1. November 2023 verlegte es den Anhörungsort in die Justizvollzugsanstalt Plötzensee, in der der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt inhaftiert war. Am 17. November 2024 beantragte seine Bevollmächtigte eine Verlegung des Termins mit der Begründung, im Vorfeld der Anhörung habe eine vertrauliche anwaltliche Beratung nicht stattfinden können. Sie habe den Beschwerdeführer am 16. November 2023, einem Donnerstag, um 16 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee aufgesucht. Obwohl der Termin mit der Justizvollzugsanstalt abgesprochen gewesen sei, habe zum fraglichen Zeitpunkt kein Besprechungsraum zur Verfügung gestanden. Von den Justizvollzugsbeamten sei ihnen deshalb ein Bereich in einem Flurabschnitt zugewiesen worden. Ein vertrauliches Gespräch sei unter diesen Umständen nicht gewährleistet gewesen. Das Bundesamt lehnte eine Terminsverlegung mit Schreiben vom 17. November 2023 ab und führte aus, es habe seit der Ladung mehr als ein Monat und damit ausreichend Zeit für eine anwaltliche Aufklärung bestanden. Am 20. November 2023 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit seiner Bevollmächtigten zu seinem Asylbegehren angehört. In der Niederschrift wurde protokolliert, der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt, die Anhörung ohne seine Bevollmächtigte durchzuführen. Ferner habe er auf Nachfrage bestätigt, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei und er diese verstanden habe. Mit Bescheid vom 27. November 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Zugleich übersandte es das Protokoll über die Anhörung vom 20. November 2023. Am 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Berlin und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 30 L 560/23 A - wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Am 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge zum Verwaltungsgericht Berlin. Am 7. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 - VG 30 L 560/23 A - erhoben. Er macht geltend, der angegriffene Beschluss verletze ihn in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil eine vertrauliche Besprechung mit seiner Rechtsanwältin vor der Anhörung nicht möglich gewesen sei. Das genannte Grundrecht sei ferner deshalb verletzt, weil eine ordnungsgemäße Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten und den Verfahrensablauf nicht erfolgt sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass er das betreffende Merkblatt erhalten habe. Eine vorhergehende Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens sei aus diesem Grund aufgehoben worden. Bei den Angaben in der Niederschrift handle es sich um einen Textbaustein. Eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes ergebe sich außerdem daraus, dass es an einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung anhand aktueller Erkenntnismittel, die ein Evidenzurteil rechtfertigen könnten, fehle sowie daraus, dass unfaire und abwegige Schlussfolgerungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gezogen worden seien. Weiterhin sei das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt, weil das Verwaltungsgericht Berlin die aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe. Zusätzlich seien das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB bzw. Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handle es sich hinsichtlich der dort vertretenen Auffassung zur Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung um eine Überraschungsentscheidung. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2024 - VG 30 L 136/24 R -, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erweitert und hierzu ausgeführt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2024 - VG 30 L 136/24 - richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass dieser Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält. Er lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 24/21 - Rn. 12, vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). 2. Soweit der Beschwerdeführer den seinen Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 - VG 30 L 560/23 A - angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt. § 49 Abs. 1 und § 50 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.).Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10, vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8 und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; st. Rspr.). a) Nach diesen Maßgaben hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf. Auch ist es ihm verwehrt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 60/10 - Rn. 17 und vom 17. Mai 2011 - VerfGH 158/10, 158 A/10 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 BvR 861/03 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da dieses Recht keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eingeschritten werden (Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01, 129 A/01 - Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, juris Rn. 59, 61). aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht möglich gewesen, vor seiner Anhörung mit seiner Prozessbevollmächtigten ein vertrauliches Gespräch zu führen, so dass eine effektive anwaltliche Konsultation nicht möglich gewesen sei, ergibt sich eine Grundrechtsverletzung auf der Grundlage seines Vorbringens nicht. Dabei kann offenbleiben, ob das als verletzt gerügte Grundrecht auf ein faires Verfahren überhaupt einschlägig ist, weil der Beschwerdeführer keinen Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens geltend macht. Unbeschadet dessen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend auseinandergesetzt. So hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, es sei nicht konkret vorgetragen worden, worüber bei dem auf dem Flurstück der Justizvollzugsanstalt Plötzensee durchgeführten Termin nicht habe gesprochen werden können. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht verhalten und auch in der Sache nicht ausgeführt. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Beschwerdeführer hätte bei einem vertraulichen Gespräch eventuell weitere Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte gemacht, genügt insofern nicht. Weiterhin hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, aus welchem Grund ein (erneutes) Gespräch mit seiner Bevollmächtigten am Tag der Anhörung, etwa vor deren Beginn oder im Rahmen einer Unterbrechung, nicht in Betracht kam. Damit hat er im Übrigen nicht hinreichend dazu vorgetragen, im Sinne einer Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes alle seinerseits bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um es nicht zu dem behaupteten Verfassungsverstoß kommen zu lassen. bb) Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist ferner nicht im Hinblick auf eine fehlende Belehrung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG - dargelegt. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Fairnessgrundsatz betroffen sein kann, weil kein Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens gerügt wird, der sich gegebenenfalls allein auf die materielle Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ausgewirkt hätte und nur durch Berufung auf entsprechende materielle Grundrechte gerügt werden könnte. Jedenfalls fehlt es auch insofern an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung darauf abgestellt, dass ihm das Merkblatt „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei und er dieses verstanden habe. Auf einen Nachweis für den Erhalt dieses Merkblattes kam es - anders als im Fall der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 AsylG - nicht an. Auf diesen Punkt geht der Beschwerdeführer ebenso wenig ein wie auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin - VwVfG Bln - unbeachtlich wäre. cc) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund mangelnder Sachaufklärung rügt, legt er einen Grundrechtsverstoß ebenfalls nicht dar, sondern bringt hinsichtlich einer Gefahr der Verfolgung und der Feststellung von Abschiebungsverboten lediglich eine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck. Hinsichtlich der Aktualität der verwendeten Erkenntnismittel setzt er sich mit der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Dieser zufolge war der vom Bundesamt herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2021 zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zwar bereits durch den Lagebericht vom 22. Juni 2023 überholt, stimmte mit diesem inhaltlich jedoch in den relevanten Punkten überein. Unter Rückgriff auf ein Erkenntnismittel vom 3. August 2023 hat sich das Verwaltungsgericht ferner mit der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers bezüglich einer Einziehung zum Wehrdienst auseinandergesetzt und die Situation im Ergebnis anders bewertet als der Beschwerdeführer. Ein Verfassungsverstoß ist damit nicht dargetan. Ob das gerügte Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegend überhaupt einschlägig ist, bedarf damit keiner Entscheidung. dd) Schließlich ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu seiner Glaubwürdigkeit rügt. Das gerügte Grundrecht ist schon nicht einschlägig, weil nicht die durch Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützte, faire Gestaltung des Verfahrens, sondern der materielle Gehalt der Entscheidung betroffen ist. Davon abgesehen ergibt sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, die sich entgegen seiner Darstellung nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers außerhalb des Asylverfahrens, sondern gerade auch auf Widersprüche zwischen den Anhörungen vom 9. Dezember 2020 und vom 20. November 2023 stützt. Das Protokoll der Anhörung vom 9. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer überdies nicht vorgelegt. Damit fehlt eine entscheidende Unterlage, um den Sachverhalt vollständig nachvollziehen und würdigen zu können. Da auf diese Weise auch nicht ersichtlich ist, welche Angaben diese Niederschrift zu einer etwaigen Belehrung des Beschwerdeführers enthält, kann dem Vortrag, das Protokoll vom 9. Dezember 2020 sei mangels Belehrung nicht verwertbar, nicht gefolgt werden. b) Auch eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Nach der angegriffenen Entscheidung kam es auf die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie nicht entscheidungserheblich an, so dass eine Vorlage nicht erforderlich war. Das Verwaltungsgericht ging unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich ausreichend anwaltlich beraten zu lassen, dass er hinreichend über den Ablauf und die Bedeutung der Anhörung belehrt wurde, dass er ordnungsgemäß zu seinem Asylbegehren angehört wurde, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Bevollmächtigte an der Anhörung teilnehmen zu lassen, wenn er dies gewünscht hätte und dass die Anhörungsniederschrift unionsrechtskonform entsprechend Art. 17 Abs. 5 UAbs. 3 RL 2013/32/EU zeitgleich mit dem Bescheid übermittelt wurde. Mit der vom Verwaltungsgericht verneinten Entscheidungserheblichkeit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, diese sei gegeben. c) Eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB bzw. Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18; vgl. auch Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 175/14, 175 A/14 - Rn. 13).Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn.17 m. w. N.).In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VerfGH 115/13, 115 A/13 - Rn. 18 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 160). Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Hauptsacheverfahren eine weitere, umfassende Prüfung erforderlich sei, dürfe einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet wegen den gravierenden Folgen für den Rechtsschutz nicht der Erfolg versagt werden. Dabei trägt er jedoch nicht konkret vor, dass und ggf. welche Fragen im Eilverfahren etwa offengelassen und der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten wurden. Derartiges ist aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine nur summarische Prüfung des Offensichtlichkeitsausspruchs sei nicht ausreichend, fehlt es ebenfalls an konkreten Darlegungen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. Aus dieser ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht es nicht bei einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs hat bewenden lassen, sondern die Frage der Offensichtlichkeit mit Wirkung für das Eilverfahren verbindlich bejaht hat. d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB dargelegt. Das in Art. 15 Abs.1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12, vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16, vom 17. März 2021 - VerfGH 37/20 - Rn. 13, vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43 und vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben ist eine Überraschungsentscheidung nicht konkret dargelegt. Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Anhörung in ausreichender Weise die Möglichkeit hatte, sich anwaltlich beraten zu lassen, hat er mit Klage- und Antragsschrift vom 8. Dezember 2023 ausführlich über ca. acht Seiten vorgetragen. Mit diesem Vortrag hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat es eine vom Beschwerdeführer abweichende Ansicht vertreten, wobei es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, bei einer Person in Haft müsse eine vertrauliche Beratung grundsätzlich nicht gewährleistet sein. Vielmehr hat es geprüft, ob der Anhörungstermin unter den konkreten Umständen hätte verlegt werden müssen und dies verneint. Auf welche zuvor nicht erörterten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht seine Entscheidung gestützt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch welche Anforderungen an den Sachvortrag gestellt worden sein sollen, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, führt er nicht konkret aus. Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich in fortgesetzter Kritik an der angegriffenen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.