Beschluss
VerfGH 73/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH73.23VB3.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 150 Euro. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2022 setzte der Kreis Borken gegen die Beschwerdeführerin eine Geldbuße von 150 Euro fest. Sie habe, so der Vorwurf, am 10. März 2022 um 19.34 Uhr in H, L–straße, Fahrtrichtung H, als Führerin des Pkw Renault XX-XX 120 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 26 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem stationären Geschwindigkeitsmessgerät erstelltes Lichtbild aufgeführt. Die Beschwerdeführerin, die bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. In dem von dem Amtsgericht Ahaus durchgeführten Hauptverhandlungstermin vom 30. Januar 2023 stellte die Verteidigerin der Beschwerdeführerin zum Beweis der Tatsache, dass diese zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei, die Anträge, verschiedene Zeugen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen. Letzteres sollte überdies belegen, dass die Beschwerdeführerin nicht die auf dem Lichtbild abgebildete Person sei. Diesen Anträgen kam das Amtsgericht nicht nach. Dabei soll nach Angaben der Beschwerdeführerin keine formelle Ablehnung der Anträge durch begründeten Beschluss erfolgt sein. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 30. Januar 2023 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro. Es begründete die Verurteilung insbesondere damit, dass aufgrund einer Inaugenscheinnahme der Beschwerdeführerin sowie eines Vergleichs mit dem analogen und digitalen Messfoto zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Beschwerdeführerin die auf dem Messfoto befindliche Person und damit Fahrerin des Fahrzeugs gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis des Gegenteils gestellten Beweisanträge seien zurückzuweisen gewesen, da die Erhebung der beantragten Beweise zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sei, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Soweit eine Frau X habe bezeugen sollen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit in Dortmund gewesen sei, so ergebe sich aus ihrer verlesenen „Versicherung an Eides Statt“ vom 22. September 2022, dass sie die Beschwerdeführerin selbst erst gegen 21 Uhr angetroffen habe. Hinsichtlich des vorherigen Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin könne Frau X demnach nur Angaben übers „Hören-Sagen“ machen. Soweit zwei weitere Personen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht gefahren habe, sondern zum Tatzeitpunkt in Dortmund gewesen sei, als Zeugen benannt worden seien, sei diesem Beweisantrag ebenfalls nicht nachzugehen gewesen. Aufgrund des Vergleiches des Fahrerfotos und der Beschwerdeführerin stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Fahrerin gewesen sei. Die Einholung eines anthropologischen Gutachtens sei nicht erforderlich, da das Lichtbild eine ausreichend hohe Qualität aufgewiesen habe und ein Vergleich des Lichtbildes mit der Beschwerdeführerin unzweifelhaft ergeben habe, dass diese das Fahrzeug geführt habe. Soweit die Verteidigerin der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass diese nicht gefahren sei, die Vernehmung von deren Schwester, N, beantragt habe, sei dem ebenfalls nicht nachzugehen gewesen. Die Verteidigerin habe erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung zur Begründung dieses Beweisantrages erklärt, die Schwester der Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug geführt. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe die gesamte Verhandlung als Öffentlichkeit miterlebt, da die Beschwerdeführerin und deren Verteidigerin zu Beginn der Verhandlung die Frage des Gerichts, ob diese als Zeugin in Betracht käme, verneint hätten. Damit wäre dann, so das Amtsgericht, wenn die Schwester sich nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte, deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft gewesen. Auf eine Vernehmung der Schwester als Zeugin sei es allerdings auch gar nicht angekommen. Das Gericht habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Schwester während der gesamten Verhandlungsdauer in Augenschein zu nehmen. Dabei sei festgestellt worden, dass, obgleich eine Ähnlichkeit zwischen beiden Schwestern bestehe, die als Zeugin benannte N ein breiteres und kantigeres Gesicht habe, insbesondere die Kinn- und Wangenpartie deutlich abweiche. Damit habe auch ausgeschlossen werden können, dass die Schwester die Fahrerin gewesen sei. Den von der Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil gestellten und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2023 begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 30. März 2023 als unbegründet. Gegen diesen, ihrer Verteidigerin am 5. April 2023 zugegangenen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom selben Tag die Anhörungsrüge. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2023 verwarf das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet. Dieser Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2023 formlos zu. Mit dem am 14. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 30. Januar 2023 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2023 und vom 13. Juli 2023 eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend unter 2. dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus und den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 2023 richtet, genügt sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin hat von dem statthaften Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG sowie demjenigen der Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG nicht hinreichend Gebrauch gemacht. aa) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGH hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13 und vom 27. April 2021 –VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10 und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). bb) Ausgehend davon hat die Beschwerdeführerin die ihr mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht sowie der Anhörungsrüge zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 11). So hat sie mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von ihr gestellten Beweisanträge ohne Beschluss, schlicht unter Verweis auf die noch folgende Urteilsbegründung zurückgewiesen. Diesen Einwand hat sie jedoch im fachgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß angebracht, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen. (1) So hat die Beschwerdeführerin zwar in der Begründungsschrift vom 26. Februar 2023 unter Punkt 2 „Versagung rechtlichen Gehörs/Aufklärungs-/Verfahrens- rüge“ unter anderem ausgeführt, das Amtsgericht habe die Beweisanträge fehlerhaft schlicht unter Verweis auf die noch folgende Urteilsbegründung abgelehnt, obgleich dies gem. § 71 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 6 StPO nur durch begründeten Beschluss hätte erfolgen dürfen. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob dieses Vorbringen den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügt. Beanstandet der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – wie hier sinngemäß derjenige der Beschwerdeführerin –, dass ein Beweisantrag nicht beschieden worden sei, ist die Mitteilung des Beweisantrages erforderlich sowie der Hinweis, dass das Protokoll keine Feststellungen über die Bescheidung des Antrags enthält, wohl aber über seine Stellung (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 53). Ein Hinweis auf die Feststellungen des Protokolls finden sich in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2023 nicht. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin jedoch auch im weiteren Verlauf des Zulassungs- und Anhörungsrügeverfahrens nicht die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, das Oberlandesgericht auf diesen behaupteten Verfahrensfehler hinzuweisen. So ist ihr zunächst die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14. März 2023, in der diese die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet beantragte, mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. April 2023 übersandt worden. Obgleich sich die Antragsschrift mit der Rüge, die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge seien in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß durch Beschluss beschieden worden, nicht substanziell befasst hat, ist sie hierauf mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2023 nicht eingegangen. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. März 2023, mit dem der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wurde, beschäftigt sich mit jenem Einwand nicht substanziell. Dennoch hat die Beschwerdeführerin denselben auch im Rahmen der Anhörungsrüge nicht vorgebracht. (2) Die Nichtbescheidung der Beweisanträge jedenfalls im Rahmen der Anhörungsrüge erneut zu rügen, lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um dem Antrag der Beschwerdeführerin zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 6, 34 StPO hat die Ablehnung eines Beweisantrages bis zum Schluss der Beweisaufnahme durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 2 Ss 115/97 – 3 Ws (B) 260/97, juris, Rn. 3; zum Beweisermittlungsantrag: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2017 – IV-1 RBs 55/16, juris, Rn. 4). Die Bescheidung des Beweisantrags erst im Anschluss an die Urteilsverkündung – wie es hier nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt sein soll – ist demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Fall ist ebenso zu behandeln, wie wenn der Beweisantrag nicht beschieden worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 1 StR 113/07, juris, Rn. 4). Das Unterlassen der Verbescheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten – nicht offensichtlich unzulässigen – Beweisantrages verletzt das Verfahrensgrundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 Ss Rs 90/11, juris, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – III-3 RBs 352/15, juris, Rn. 9, 11). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Urteil beruhe auf dem Gehörsverstoß, und damit einen Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bejaht hätte. So kann nach der wohl herrschenden Auffassung ein Urteil selbst dann auf der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags beruhen, wenn der Beweisantrag nach der gegebenen Sachlage mit einer rechtsfehlerfreien Begründung hätte abgelehnt werden können, der Betroffene durch die unterbliebene Mitteilung der Ablehnungsgründe aber in seiner Prozessführung behindert worden ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2017 – IV-1 RBs 55/16, juris, Rn. 5; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 50; a.A. wohl hinsichtlich der Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2001 – 1 SsOWi 149/01, juris). Dass das Oberlandesgericht eine solche Konstellation hier angenommen hätte, ist mit Blick auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht undenkbar. cc) Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Verfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch mit Blick auf die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13; jeweils zu § 321a ZPO). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete (bzw. hinreichend gerügte) Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 114/22.VB-3, juris, Rn. 20, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Läge die behauptete Gehörsverletzung vor, hätte das Oberlandesgericht das Verfahren fortgesetzt (§ 356a S. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG), das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG) und das Verfahren voraussichtlich mangels ausreichender Tatsachengrundlage (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. August 2016 – III-1 RBs 181/15, juris, Rn. 21; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 161) an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13; jeweils zu § 321a ZPO). b) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Die Begründungspflicht umfasst dabei auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. zum Ganzen: VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 193/20.VB-3, juris, Rn. 12, m.w.N.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedenfalls das Sitzungsprotokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, aus dem sich sowohl die Stellung und die – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – unterlassene Bescheidung der Beweisanträge ergeben würden (§ 274 Satz 1 StPO), nicht vorgelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2023 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N.). d) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.