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Beschluss

24 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:0320.24A24.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.2) 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22 ) gewahrt hat. (Rn.3) (Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.2) 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22 ) gewahrt hat. (Rn.3) (Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2024 - 10 K 10133/23 und 10 K 13079/23 -, durch die sein Prozessvertreter als Bevollmächtigter zurückgewiesen wurde, sowie zwei vorherige gerichtliche Verfügungen vom 21. Dezember 2023. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben ist der Antrag abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Es fehlt an Darlegungen gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG dazu, dass dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) genügt ist (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.).Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; siehe dazu, dass in Einzelfällen auch eine einfache Nachfrage beim Fachgericht gefordert werden kann: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2000 - 1 BvR 1399/00 -, juris Rn. 4). Dass eine erneute Vertretungsanzeige des Bevollmächtigten, nunmehr unter Vorlage der geforderten Unterlagen, von vornherein aussichtslos oder unzumutbar sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, die verlangten beglaubigten Kopien der Zeugnisse seines Prozessvertreters endgültig nicht beschaffen zu können. Vielmehr hat er vorgetragen, diese bereits in Händen zu halten bzw. zeitnah übermitteln zu können, so dass auch eine Teilnahme seines Bevollmächtigten an dem Termin am 4. April 2024 möglich erscheint. Dass die Beschlüsse vom 4. März 2024 bei veränderter Sachlage einer Vertretung entgegenstehen, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.