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Beschluss

VerfGH 21/24.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH21.24VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Unter dem 2. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Neuss, in dem dort geführten Zivilrechtsstreit mit dem Aktenzeichen 87 C 609/23 als Beistand der Beklagten zugelassen zu werden. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2023 unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses zurück. Unter dem 1. August 2023 legten der Beschwerdeführer und die Beklagte des Ausgangsverfahrens gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Diese wurde, nachdem das Amtsgericht ihr mit Beschluss vom 25. August 2023 nicht abgeholfen hatte, vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 11. September 2023 als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen. Eine dagegen eingelegte „förmliche Beschwerde“ des Beschwerdeführers und der Beklagten des Ausgangsverfahrens legte das Landgericht als Gegenvorstellung aus und half ihr mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 nicht ab. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers und der Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 13. November 2023, die das Landgericht als Anhörungsrüge auslegte, wurde mit landgerichtlichem Beschluss vom 7. Dezember 2023 zurückgewiesen. Wohl auf eine an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und der Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 1. November 2023 gegen den „Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Düsseldorf“ erging am 21. November 2023 ein seinem näheren Inhalt nach der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmender, das Rechtsmittel als unzulässig verwerfender Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 11. Dezember 2023 Gegenvorstellung, Anhörungsrüge und „Beschwerde gegen die Kostenerhebung“. Sämtliche Rechtsbehelfe verwarf das Oberlandesgericht als Rechtsbehelfe der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom 18. Dezember 2023, von dem der Beschwerdeführer durch Zustellung am 21. Dezember 2023 Kenntnis erlangte, als unzulässig und wies die Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet würden, da sie vollumfänglich beschieden sei. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2024, die am Montag, dem 22. Januar 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2023 und die seine Beschwerden dagegen verwerfenden Beschlüsse des Amts-, Land- und Oberlandesgerichts verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2023 habe nicht als „unanfechtbar“ erlassen werden dürfen. Zudem sei sein – des Beschwerdeführers – Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er zuvor keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den Ablehnungsgründen zu äußern. Die in der sofortigen Beschwerde vom 1. August 2023 enthaltene Anhörungsrüge sei gerechtfertigt gewesen. Land- und Oberlandesgericht hätten ihm nicht die Kosten für unstatthafte Rechtsbehelfe auferlegen dürfen. Der Hinweis im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2023, wonach weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet würden, sei rechtswidrig. Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer, ein von ihm am 1. Mai 2023 für die Beklagte des Ausgangsverfahrens gestellter Antrag auf Verfahrenseinstellung sei vom Amtsgericht nicht beschieden worden. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen andere Beschlüsse als den des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2023 richtet, verspätet erhoben worden und schon deshalb unzulässig. a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11). Zum damit maßgeblichen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG gehören aber weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offenhalten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 5). b) Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG konnte durch die am Montag, dem 22. Januar 2024 ohne Anlagen beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde nur gewahrt werden, wenn und soweit es für den Fristbeginn auf die Bekanntgabe des – zuletzt zugegangenen – Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2023 am 21. Dezember 2023 ankommt. Das ist, soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die früher ergangenen Beschlüsse des Amts-, Land- und Oberlandesgerichts richtet, nicht der Fall, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2023 insoweit nicht zum Rechtsweg gehört. Die mit diesem Beschluss beschiedenen Rechtsbehelfe vom 11. Dezember 2023 waren – worüber der Verfassungsgerichtshof in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 7) – sämtlich von vornherein offensichtlich aussichtslos oder gesetzlich nicht vorgesehen. Die Gegenvorstellung gehört zu den gesetzlich nicht vorgesehenen Anrufungen des Gerichts (vgl. VerfGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VerfGH 58/22.VB-1, juris, Rn. 15). Die Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6). Hier fehlt es an der Rüge einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung. Wie dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2023 zu entnehmen ist, hatte dieses in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 21. November 2023 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Ausführungen zur Sache, deren Fehlen der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge ausschließlich rügt, waren demnach nicht geboten und nicht entscheidungserheblich. Die isolierte Beschwerde gegen die Kostenerhebung schließlich war – wie auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat – offensichtlich unstatthaft. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2023 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2023 richtet, nicht gerecht. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass die Verletzung eines seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte gerade durch diesen Beschluss möglich ist. Kosten werden ihm in diesem Beschluss nicht auferlegt. Soweit der Beschwerdeführer den – an die Beklagte des Ausgangsverfahrens gerichteten – Hinweis des Gerichts beanstandet, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr beantwortet würden, da sie vollumfänglich beschieden sei, führt er nicht aus, inwiefern dieser Hinweis ihn in Grundrechten verletzt. Ungeachtet dessen ist der beanstandete Hinweis, der mit dem Verweis auf die vollumfängliche Bescheidung der Sache die Verfahrenslage zutreffend wiedergibt und daran die Ankündigung knüpft, weitere Eingaben in derselben Angelegenheit nicht mehr zu bescheiden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris, Rn. 6, und vom 23. November 2020 – 1 BvR 2518/20, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III ZB 100/20, juris, Rn. 4). 3. Schon an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts und damit an einer hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt es schließlich, soweit der Beschwerdeführer eine Untätigkeit des Amtsgerichts wegen Nichtbescheidung eines von ihm am 1. Mai 2023 für die Beklagte des Ausgangsverfahrens gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung rügt. Der als Anlage 13 vorgelegte Schriftsatz vom 1. Mai 2023 enthält keinen Antrag auf Verfahrenseinstellung, sondern einen Antrag auf Klageabweisung, über den erst im Urteil zu entscheiden ist. 4. Die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen selbst betroffen ist, bedarf danach keiner Entscheidung.