Beschluss
105/23, 105 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0222.105.23.00
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Leitsätze
1a. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grundlage des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) entzogen (vgl VerfGH Berlin, 04.07.2018, 71/16 ). (Rn.11)
1b. Eine Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE liegt nicht vor, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO auch davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte überschreiten jedoch den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ; BVerfG, 24.10.2012, 1 BvR 2144/11 ). (Rn.14)
1c. Geht ein Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits (VerfGH Berlin, 21.06.2023, 189/21 ). (Rn.16)
2. Angesichts der Besonderheiten des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen „Erfolg“ nicht in einem Obsiegen besteht, sondern darin, eine rasche Beweiserhebung und Beweissicherung zu gewährleisten sowie ggf im Interesse der Prozessökonomie eine außergerichtliche Einigung der Parteien zu erleichtern, birgt eine hypothetische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfeantrages grundsätzlich die Gefahr, im Einzelfall die Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu überspannen und den Rechtszugang unverhältnismäßig einzuschränken, wenn allgemeine Vernünftigkeitserwägungen des Gerichts zum Entscheidungsmaßstab werden. (Rn.15)
3. Hier:
3a. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Das KG hat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, weil Prozesse, in denen es zu einer Verwertung der in einem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse kommen könnte, zwar theoretisch denkbar, vorliegend aber nicht konkret zu erwarten seien. (Rn.11)
(Rn.12)
3b. Die Gefahr überspannter Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sich nicht verwirklicht. Die fachgerichtliche Annahme, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender vor der Entscheidung über die Durchführung eines kostenintensiven Beweisverfahrens zumindest einen groben Überblick über Leistungsstand, Zahlungsstand und etwaig mögliche Ansprüche verschafft hätte, überschreitet den fachgerichtlichen Entscheidungsspielraum nicht, sondern liegt im Rahmen des durch § 114 Abs 2 ZPO aufgezeigten Vergleiches mit einer wirtschaftlich besonnen handelnden Partei und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.15)
3c. Das KG hat mögliche spätere Klagen nicht im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten geprüft, sondern im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung darauf abgestellt, ob überhaupt entsprechende Prozesse zu erwarten sind und dadurch das rechtliche Gehör nicht verletzt. (Rn.17)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grundlage des Willkürverbots aus Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) entzogen (vgl VerfGH Berlin, 04.07.2018, 71/16 ). (Rn.11) 1b. Eine Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE liegt nicht vor, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO auch davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte überschreiten jedoch den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16 ; BVerfG, 24.10.2012, 1 BvR 2144/11 ). (Rn.14) 1c. Geht ein Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1 Verf BE) jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits (VerfGH Berlin, 21.06.2023, 189/21 ). (Rn.16) 2. Angesichts der Besonderheiten des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen „Erfolg“ nicht in einem Obsiegen besteht, sondern darin, eine rasche Beweiserhebung und Beweissicherung zu gewährleisten sowie ggf im Interesse der Prozessökonomie eine außergerichtliche Einigung der Parteien zu erleichtern, birgt eine hypothetische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfeantrages grundsätzlich die Gefahr, im Einzelfall die Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu überspannen und den Rechtszugang unverhältnismäßig einzuschränken, wenn allgemeine Vernünftigkeitserwägungen des Gerichts zum Entscheidungsmaßstab werden. (Rn.15) 3. Hier: 3a. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Das KG hat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, weil Prozesse, in denen es zu einer Verwertung der in einem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse kommen könnte, zwar theoretisch denkbar, vorliegend aber nicht konkret zu erwarten seien. (Rn.11) (Rn.12) 3b. Die Gefahr überspannter Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sich nicht verwirklicht. Die fachgerichtliche Annahme, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender vor der Entscheidung über die Durchführung eines kostenintensiven Beweisverfahrens zumindest einen groben Überblick über Leistungsstand, Zahlungsstand und etwaig mögliche Ansprüche verschafft hätte, überschreitet den fachgerichtlichen Entscheidungsspielraum nicht, sondern liegt im Rahmen des durch § 114 Abs 2 ZPO aufgezeigten Vergleiches mit einer wirtschaftlich besonnen handelnden Partei und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.15) 3c. Das KG hat mögliche spätere Klagen nicht im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten geprüft, sondern im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung darauf abgestellt, ob überhaupt entsprechende Prozesse zu erwarten sind und dadurch das rechtliche Gehör nicht verletzt. (Rn.17) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein von dem Beschwerdeführer beabsichtigtes selbständiges Beweisverfahren. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Abteilung für Insolvenzsachen vom 15. Juni 2020 - 1513 IN 1790/19 - unter gleichzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin bestellt. Diese hatte sich gegenüber mehreren Erwerbern zur Herstellung von Eigentumswohnungen verpflichtet und zu diesem Zweck zahlreiche Subunternehmer beauftragt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren war das Bauvorhaben nicht vollständig fertiggestellt. Am 30. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung diverser Baumängel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer führte aus, das Gesuch diene unter anderem der Hemmung des weiteren Ablaufs der Verjährungsfristen. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen sei, und erteilte dem Beschwerdeführer verschiedene Auflagen. Es gab ihm auf, zu allen einzelnen Nachunternehmerverhältnissen den Leistungsstand im Verhältnis zum Ausgangsvertrag sowie den Zahlungsstand unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Gesamtvergütungen darzustellen und sämtliche Abschlags- und etwaige Schlussrechnungen einzureichen. Weiterhin forderte es dazu auf, zu allen behaupteten Mängelpunkten die jeweils einzeln anzusetzenden etwaigen Kostenvorschuss- oder Minderungsansprüche anzugeben. In einem dritten Schritt seien die mitgeteilten Zahlungsstände den einzelnen Mängelpunkten zuzuordnen, wobei zu jedem einzelnen Punkt darzulegen sei, dass unter Berücksichtigung der Zahlungsstände der jeweiligen ausführenden Werkunternehmer überhaupt Kostenvorschuss- oder Minderungsansprüche in Bezug auf den Gesamtbetrag der an sie bislang gezahlten Vergütungen möglich erscheinen könnten. Soweit Architekten mit in Anspruch genommen würden, sei der Zahlungsstand der Architektenverträge darzulegen und anzugeben, ob Restvergütungsansprüche bestünden. Der Beschwerdeführer lehnte die Erfüllung der Auflagen ab und führte hierzu aus, er halte diese für grob rechtswidrig. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 lehnte das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg und sei mutwillig. Der Beschwerdeführer habe kein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Zum konkreten Leistungs-, Abrechnungs- und Zahlungsstand der einzelnen Nachunternehmerverträge habe sich der Beschwerdeführer trotz Auflage des Gerichts vom 15. August 2022 nicht erklärt. Damit sei von der Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 103 InsO auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, nach dieser Vorschrift die Erfüllung der Nachunternehmerverträge gewählt zu haben. Dies würde denknotwendig mit einer gleichzeitigen Erklärung einhergehen, die Verträge seinerseits weiter erfüllen zu wollen. Ohne die Erfüllungswahl stünden ihm aber Sekundäransprüche zu Mängeln der Teilleistungen nicht zu, weil diese letztendlich den Erfüllungsanspruch in modifizierter Form darstellten. Sollte die Wahl der Erfüllung der Nachunternehmerverträge noch möglich sein, sei diese unter Berücksichtigung der Massesituation nicht zu erwarten. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, die Erfüllung der Verträge der Erwerber nicht gemäß § 103 Abs. 1 InsO gewählt zu haben, scheide ein möglicher Zufluss von Liquidität von Erwerberseite zur Zahlung weiterer Nachunternehmerleistungen aus. Da eine vermögende Partei kein kostenintensives selbständiges Beweisverfahren betreiben würde, wenn sie ohnehin keine Ansprüche gegen die Antragsgegner geltend machen könnte, sei auch von einer Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrages auszugehen. Das Kammergericht wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 24. August 2023 als unbegründet zurück. Es führte aus, es folge den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, soweit dieses den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt habe. Zwar seien theoretisch sowohl Klagen des Beschwerdeführers gegen die Subunternehmer wegen etwaiger Rückzahlungsansprüche denkbar als auch Klagen der Subunternehmer gegen die Insolvenzschuldnerin auf weiteren Werklohn. Allein diese theoretische Möglichkeit sei jedoch nicht ausreichend, weil konkrete Anhaltspunkte für derartige Prozesse nicht ansatzweise erkennbar seien. Mangels Verwertbarkeit der Begutachtungsergebnisse aus einem selbständigen Beweisverfahren würde eine besonnene und wirtschaftlich denkende Partei, die für die Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro selbst aufkommen müsste, von der Einleitung eines solchen Verfahrens absehen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 7. September 2023 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 19. September 2023 als unbegründet zurück. Am 25. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2023 - 27 W 7/23 - erhoben. Er ist der Ansicht, der Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) und verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. dem in Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip), auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Der Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, dass die Auffassung des Kammergerichts rechtlich unhaltbar sei und offensichtlich auf sachfremden Erwägungen beruhe. Bezugspunkt für die Prüfung der Mutwilligkeit sei gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Dies sei hier die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dementgegen prüfe das Kammergericht, ob nachfolgende Prozesse, in denen es zu einer Verwertung der Ergebnisse der Begutachtung aus dem Beweisverfahren kommen könnte, tatsächlich zu erwarten seien. Darüber hinaus fordere es als Ergebnis dieser nachfolgenden Prozesse einen wirtschaftlichen Erfolg, der zumindest geeignet wäre, die entstehenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auszugleichen. Damit würden entgegen der einhelligen Auffassung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein von den Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren abhängig gemacht werden dürfe, die Erfolgsaussichten einer Hauptsache geprüft. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien nach gefestigter ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO. Mit dem Kriterium, ob die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens „sinnvoll erscheine“, habe das Kammergericht für den nicht bemittelten Rechtssuchenden zusätzliche, nicht im Gesetz vorgesehene Voraussetzungen geschaffen. Dieses Kriterium sei nicht justiziabel und ein Einfallstor für richterliche Willkür, weil es im Auge des Betrachters liege, was dieser für sinnvoll halte. Im Übrigen verlange das Kammergericht etwas de facto Unmögliches. Ob Baumängel vorlägen, welche Ursache diese hätten und durch welche Maßnahmen zu welchen Kosten sie zu beseitigen seien, stehe erst nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fest. Die Anforderungen des Kammergerichts widersprächen zudem der Regelung des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch im Fall der Vermeidung eines Rechtsstreits anzunehmen sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von einer ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen könne. Die Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit ergebe sich daraus, dass der nichtbemittelte Rechtssuchende im Vergleich zu einem bemittelten Rechtssuchenden willkürlich schlechter gestellt sei. Außerdem überdehne das Kammergericht die Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses, wenn es vom Beschwerdeführer Ausführungen zu etwaigen Hauptsacheprozessen erwarte, in denen es dann auch tatsächlich zu einer wirtschaftlich vorteilhaften Verwertung der Begutachtung aus dem Beweisverfahren kommen würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt, weil das Kammergericht auf wesentliche Rügen und Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei. Dies betreffe die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungsmaßstab des Landgerichts einschließlich der von diesem angenommenen Darlegungspflicht des Beschwerdeführers und die von ihm zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ergebe sich daraus, dass das Kammergericht den Kern der rechtlichen Einwendungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen und die vom Gesetz vorgesehene umfassende Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts damit nicht vorgenommen habe. Am 25. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof Berlin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2023 - 27 W 7/23 - aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Er trägt vor, dass die Verjährungsfristen gegenüber den Äußerungsberechtigten nach Ende der Hemmung mit dem 26. Februar 2024 abliefen und aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sei. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 91/21 - Rn. 8 m. w. N.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Im Übrigen sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - VerfGH 71/16 - Rn. 21 - und vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - Rn. 18; st. Rspr.; vgl. ferner Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 171/16 - Rn. 28). Das Kammergericht hat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei, weil Prozesse, in denen es zu einer Verwertung der in einem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse kommen könnte, zwar theoretisch denkbar, vorliegend aber nicht konkret zu erwarten seien. Hierzu hat es sich vom Landgericht angestellte Erwägungen zu eigen gemacht, wonach eine prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen im Verhältnis zu den Nachunternehmern, den Äußerungsberechtigten zu 2 bis 24, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen wird, weil dies die Wahl der Erfüllung gemäß § 103 InsO voraussetzen würde. Diese Gesetzesauslegung und -anwendung ist mit Blick auf das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Der Gesetzeswortlaut erfordert damit eine wertende Betrachtung und kann grundsätzlich auch Raum für wirtschaftliche Erwägungen eröffnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mutwilligkeit etwa gegeben, wenn der erzielbare Vorteil des Antragstellers wertmäßig weit geringer wiegt als die Kosten, die er für die Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - II ZA 9/18 -, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 5 W 211/86 -, juris; LG Ulm, Beschluss vom 1. Februar 1990 - 1 T 25/89 -, juris; zu verschiedenen Fallgruppen siehe auch Kießling, § 114, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, Rn. 31ff.; Reichling, § 114, in: Vorwerk/Wolf (Hg.), BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, Rn. 41; Wache, § 114, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 67). Der Beschwerdeführer hat vorliegend lediglich zur abstrakten Möglichkeit von Rechtsstreitigkeiten ausgeführt, jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde aufgezeigt, dass diese – insbesondere angesichts der Insolvenzlage – konkret zu erwarten sein könnten. Der Auflage des Landgerichts vom 15. August 2022 zur weiteren Darlegung der Voraussetzungen für möglicherweise bestehende Ansprüche ist er überhaupt nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Kammergerichts vertretbar, wonach eine besonnene und wirtschaftlich denkende Partei, die für die Kosten des Beweisverfahrens von ca. 20.000 Euro selbst aufkommen müsste, unter den gegebenen Umständen aus wirtschaftlichen Überlegungen auf die Einleitung des Beweisverfahrens verzichten würde, weshalb die Beantragung von Prozesskostenhilfe hierfür mutwillig sei. Auf die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an. 2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 7/23, 7 A/23 - Rn. 17, vom 27. April 2022 - VerfGH 39/20 - Rn. 12 und vom 17. März 2021 - VerfGH 142/20 - Rn. 9). Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO auch davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte überschreiten jedoch den ihnen zustehenden Entscheidungsspielraum, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Beschlüsse vom 11. November 2015 - VerfGH 86/15 - Rn. 9 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 14; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 BvR 2144/11 -, juris Rn. 2). Angesichts der Besonderheiten des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen „Erfolg“ nicht in einem Obsiegen besteht, sondern darin, eine rasche Beweiserhebung und Beweissicherung zu gewährleisten sowie ggf. im Interesse der Prozessökonomie eine außergerichtliche Einigung der Parteien zu erleichtern, birgt eine hypothetische Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit eines Prozesskostenhilfeantrages zwar grundsätzlich die Gefahr, im Einzelfall die Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu überspannen und den Rechtszugang unverhältnismäßig einzuschränken, wenn allgemeine Vernünftigkeitserwägungen des Gerichts zum Entscheidungsmaßstab werden. Allerdings hat sich diese Gefahr im Beschluss des Kammergerichts nicht verwirklicht. Die fachgerichtliche Annahme, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender vor der Entscheidung über die Durchführung eines kostenintensiven Beweisverfahrens zumindest einen groben Überblick über Leistungsstand, Zahlungsstand und etwaig mögliche Ansprüche verschafft hätte, überschreitet den fachgerichtlichen Entscheidungsspielraum nicht, sondern liegt im Rahmen des durch § 114 Abs. 2 ZPO aufgezeigten Vergleiches mit einer wirtschaftlich besonnen handelnden Partei und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der grundrechtlich geschützte Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12 und vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16; st. Rspr.).Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits (Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 7). Das Kammergericht hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Kern des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte, wonach hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und nicht auf etwaige nachfolgende Klagen abzustellen sei und die Erfolgsaussichten etwaiger Hauptsacheverfahren auch im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit nicht zu prüfen seien; denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Kammergerichts nicht an. Das Kammergericht hat mögliche spätere Klagen nicht im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten geprüft, sondern im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung darauf abgestellt, ob überhaupt entsprechende Prozesse zu erwarten sind. Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer zu seinen Argumenten zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur waren vor diesem Hintergrund nicht geboten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Kammergericht sei auf den Einwand, es sei rechtswidrig und finde keine Stütze im Gesetz, für das Kriterium der Mutwilligkeit auf einen wirtschaftlichen Massezufluss abzustellen und den Beschwerdeführer insoweit für darlegungspflichtig zu halten, nicht eingegangen, ist festzustellen, dass das Kammergericht unter Zugrundelegung einer anderen, hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, Rechtsauffassung bezüglich der Mutwilligkeit zu dem dargestellten Ergebnis gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben könnte, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das Kriterium der „Sinnlosigkeit des Verfahrens“ angreift, welches vom Kammergericht zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit gebraucht wird. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, das Kammergericht habe sich nicht zu seinem Einwand verhalten, es sei lediglich Spekulation, dass mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens kein Massezufluss generiert werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass das Kammergericht ausdrücklich auf den Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen ist. 4. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, soweit er eine aus seiner Sicht zu oberflächliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung rügt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, das Kammergericht habe den Kern der rechtlichen Einwendungen und Rügen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen und ihm damit die in §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO vorgesehene zweite Tatsacheninstanz genommen, greift aus den oben (Ziff. 3.) dargestellten Gründen nicht durch. III. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.