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Beschluss

VerfGH 2/24.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH2.24VB3.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Gegen die Antragstellerin ist beim Amtsgericht Köln ein Wohnungskündigungsverfahren anhängig. Auf ihre Beschwerde bewilligte das Landgericht Köln der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. März 2023 – 1 T 248/21 – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Rechtsverteidigung der Antragstellerin habe Aussicht auf Erfolg, weil diese möglicherweise, wenn nicht sogar höchstwahrscheinlich prozessunfähig sei. Soweit dies nicht bereits feststehe oder durch Beiziehung von Akten zu belegen sei, sei darüber zumindest Beweis zu erheben. Zugleich führte das Landgericht aus, der Antragstellerin sei gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auf den von ihr gestellten Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, da die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Die Antragstellerin habe jedoch noch keinen Rechtsanwalt benannt, so dass ihr – evtl. nach vergeblicher Aufforderung zur Benennung – ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 5 ZPO beizuordnen sei. Die Entscheidung darüber wurde dem Amtsgericht überlassen. Mit Verfügung vom 8. August 2023 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, wegen der Zweifel an der Verhandlungs- und Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Mit ihrem am 3. Januar 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29. Dezember 2023 begehrt die Antragstellerin unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und ihre Rechte auf Leben, auf ein faires Verfahren und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Einstellung des Wohnungskündigungsverfahrens. Dass das Amtsgericht ihr keinen Rechtsanwalt beiordne, verstoße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Nach ihrer forensisch-psychiatrischen Begutachtung in den Verfahren 614 Ls 43/21[e] und 614 Ls 50/21 Amtsgericht Köln bedürfe es keiner weiteren Begutachtung. Die Einstellung des Wohnungskündigungsverfahren sei zudem wegen eingetretener Verjährung geboten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, ist ihr Antrag mangels hinreichender Begründung unzulässig. a) Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss die Antragsbegründung darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – VerfGH 89/22.VB-2, juris, Rn. 5, m. w. N.). b) Vorliegend fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts. Der bruchstückhaften Wiedergabe des Verfahrensgangs seit dem Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2023 im Antrag der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Anstrengungen hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts seit der Rückkehr der Akte vom Landgericht nach dessen Beschluss vom 27. März 2023 unternommen worden sind. So ist weder ersichtlich, ob die Antragstellerin einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO benannt hat oder ob mangels einer solchen Benennung eine Entscheidung gemäß § 121 Abs. 5 ZPO geboten war, noch, ob das Amtsgericht über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht oder abschlägig entschieden hat. Ebensowenig lässt der Antrag hinreichend erkennen, dass die Antragstellerin entsprechend dem verfassungsprozessualen Grundsatz der Subsidiarität alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Gegen eine abschlägige Entscheidung hätte sie zunächst sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO einlegen müssen; im Falle der Nichtbescheidung wäre Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG zu erheben gewesen (vgl. dazu Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 Rn. 65). Soweit die Antragstellerin eine am 16. November 2023 eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln erwähnt, ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Beschwerde hatte und gegen welche Entscheidung sie sich richtete. 2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Einstellung des Wohnungskündigungsverfahrens begehrt, fehlt es dem Antrag schon an einem zulässigen Inhalt. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 121/21, NWVBl. 2022, 107 = juris, Rn. 43, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 39/22.VB-3, juris, Rn. 6). So liegt es hier: Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die „Einstellung“ des Wohnungskündigungsverfahrens wegen Geschäfts- und Verhandlungsunfähigkeit sowie wegen Verjährung. Darunter versteht sie – wie sich aus der Begründung des Antrags ergibt – die Beendigung des Verfahrens. Zu einer Beendigung des fachgerichtlichen Verfahrens ist der Verfassungsgerichtshof aber auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht befugt. Inhalt einer etwaigen stattgebenden Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde kann lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung und im Falle der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung deren Aufhebung und und Zurückverweisung der Sache an ein zuständiges Gericht sein (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VerfGHG). Soweit die Antragstellerin die vom Amtsgericht in der Verfügung vom 8. August 2023 zum Ausdruck gebrachte Absicht beanstandet, zur Frage ihrer Geschäfts- und Verhandlungsfähigkeit ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, handelt es sich zudem um eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbare Zwischenentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. August 2019 – 1 BvR 1784/19, FamRZ 2019, 1799 = juris, Rn. 6 f.).