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Beschluss

34/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2023:1213.34.23.00
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Leitsätze
1a. Im Organstreitverfahren (hier: hinsichtlich der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, soweit sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben. Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (VerfGH Berlin, 24.09.2021, 61/21 mwN).(Rn.11) 1b. Zur Erfüllung dieser Konfrontationsobliegenheit ist es geboten, auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen hinzuweisen und dem Antragsgegner so zur Streitvermeidung die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16 ). (Rn.11) 2. Hier: Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung von Fragen ua nach der Staatsangehörigkeit und den Vornamen der tatverdächtigen Personen aus der Silvesternacht 2022/23. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Im Organstreitverfahren (hier: hinsichtlich der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, soweit sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben. Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (VerfGH Berlin, 24.09.2021, 61/21 mwN).(Rn.11) 1b. Zur Erfüllung dieser Konfrontationsobliegenheit ist es geboten, auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen hinzuweisen und dem Antragsgegner so zur Streitvermeidung die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16 ). (Rn.11) 2. Hier: Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung von Fragen ua nach der Staatsangehörigkeit und den Vornamen der tatverdächtigen Personen aus der Silvesternacht 2022/23. (Rn.2) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er beanstandet die teilweise Verweigerung von Auskünften durch den Antragsgegner. In der Silvesternacht 2022/23 wurden in Berlin für den Zeitraum vom 31. Dezember 2022 18:00 Uhr bis 1. Januar 2023 06:00 Uhr 538 Strafanzeigen mit insgesamt 594 tatverdächtigen Personen registriert. In 42 Fällen davon nahm die Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen gegen mindestens eine tatverdächtige Person wegen zum Nachteil von Einsatzkräften der Berliner Polizei oder der Berliner Feuerwehr begangener Straftaten auf. Mit Schriftlicher Anfrage vom 3. Januar 2023 (Abghs-Drs. 19/14413) erkundigte sich der Antragsteller u. a. nach der Staatsangehörigkeit und den Vornamen der tatverdächtigen Personen, wobei diese im Falle von Anzeigen, Ermittlungen und Festnahmen wegen des Verdachts von zum Nachteil von Einsatzkräften begangener Straftaten jeweils gesondert aufgeführt werden sollten. Mit Antwortschreiben vom 20. Januar 2023 erklärte der Antragsgegner, dass sich bei keiner der festgenommenen Personen Haftgründe ergeben hätten, die eine Vorführung zum Erlass eines Haftbefehls gerechtfertigt hätten. Im Übrigen gab der Antragsgegner die Staatsangehörigkeiten der tatverdächtigen Personen jeweils an, verweigerte jedoch die Übermittlung von Vornamen aus datenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Mit Schriftlicher Anfrage vom 24. Januar 2023 (Abghs-Drs. 19/14686) bestand der Antragsteller unter Hinweis auf seine Konfrontationsobliegenheit auf der Nennung der Vornamen. Zur Begründung führte er aus, dass die Vornamen allein zur Identifizierung der Personen nicht geeignet seien. Zudem sei der Begründung des Antragsgegners keine Abwägung zwischen dem Grundrechtsschutz und dem Kontroll- und Auskunftsanspruch des Antragstellers als Abgeordnetem zu entnehmen. Der Antragsgegner habe sich auch nicht mit der Möglichkeit der Nennung der Vornamen unter Schutzvorkehrungen nach der Geheimschutzordnung auseinandergesetzt. Mit weiterem Antwortschreiben vom 10. Februar 2023 wies der Antragsgegner die Anfrage des Antragstellers erneut zurück. Die Rechte des Antragstellers müssten im Wege praktischer Konkordanz hinter dem Recht der tatverdächtigen Personen auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen. Dies ergebe sich schon aus § 20a Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes. In Kombination mit anderen Parametern seien die Vornamen der Tatverdächtigen durchaus im hohen Maße dazu geeignet, die verdächtigen Personen zu identifizieren. Das Recht der Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung schließe – auch angesichts der Unschuldsvermutung und des Schutzes des Strafverfahrens sowie der in §§ 474 ff. StPO geregelten Verfahren – sowohl eine öffentliche als auch eine nichtöffentliche Zugänglichmachung aus. Dem Fragerecht des Antragstellers könne durch die Übermittlung von allgemeinen statistischen Daten hinreichend Genüge getan werden. Der Antragsteller hat am 20. März 2023 ein Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass die teilweise Verweigerung der Auskunft durch den Antragsgegner sein Parlamentarisches Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletze. Er beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner die Punkte 4., 6. und 10. der Schriftlichen Anfrage des Antragstellers in der Abghs-Drs. 19/14413 teilweise nicht beantwortet und dadurch das Fragerecht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 VvB sowie seine Antwortpflicht verletzt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Mit seinem Antrag rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe die Fragen 4, 6 und 10 aus der Schriftlichen Anfrage des Antragstellers vom 3. Januar 2023 (Abghs-Drs. 19/14413) „teilweise“ nicht beantwortet. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass der Antragsteller damit jedenfalls die nicht erfolgte Nennung von Vornamen durch den Antragsgegner beanstanden wollte. Sofern er darüber hinaus noch weitere Teile der durch den Antragsgegner gegebenen Antworten zum Gegenstand des hiesigen Organstreitverfahrens machen wollte, geht dies aus seiner Antragsschrift bereits nicht hervor. Jedenfalls aber fehlt es dem Antragsteller insgesamt an dem für die Durchführung eines Organstreitverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da er – anders als er meint – seiner Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist. Da es sich bei dem Organstreitverfahren um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit handelt, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, besteht ein Rechtschutzbedürfnis in einem Organstreitverfahren nur, soweit sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben. Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff. m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Zudem muss er mitteilen, aus welchen Gründen die Antwort des Antragsgegners aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügt (a. a. O., Rn. 37). Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (a. a. O., Rn. 35; vgl. zudem zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 19). Die Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt dabei keine unzumutbare Belastung dar; sie ist lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreits als kontradiktorischem Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen auch im Hinblick auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Notwendigkeit einer umfassenden vorgerichtlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt sich daraus, dass den Beteiligten verwehrt ist, im Verlauf des Organstreitverfahrens Gründe nachzuschieben (Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 39, sowie vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 57; st. Rspr.). Folglich muss es den Beteiligten ermöglicht werden, anhand der Einwände des jeweils anderen sämtliche aus ihrer Sicht relevanten (Gegen-)Argumente bereits vorgerichtlich vorzubringen. Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist der Antragsteller seiner vorgerichtlichen Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Der Antragsteller hat sich bei seiner Nachfrage vom 24. Januar 2023 (Abghs-Drs. 19/14686) im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Nennung der Vornamen beschränkt und die zuvor gestellten Fragen ausdrücklich nur zum besseren Verständnis wortgleich als Ganzes wiederholt. Über die nicht mitgeteilten Vornamen hinaus hat er die Beantwortung seiner Fragen mithin nicht beanstandet. Aber auch hinsichtlich der nicht mitgeteilten Vornamen hat der Antragsteller seine Konfrontationsobliegenheit nach den oben genannten Maßstäben nicht erfüllt. Der Antragsteller hat vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt dargelegt, woraus sich sein gegenüber dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung überwiegendes Informationsbedürfnis ergeben soll. Auf das Antwortschreiben des Antragsgegners vom 10. Februar 2023 hat er nichts mehr erwidert. Er ist damit insbesondere weder auf die in dem Schreiben des Antragsgegners noch konkreter vorgetragenen Einwände zur Identifizierbarkeit der betroffenen Personen noch auf dessen Bedenken im Hinblick auf eine vertrauliche Zurverfügungstellung der Vornamen eingegangen. Der Antragsteller hat es somit versäumt, sich bereits im politischen Prozess hinreichend mit der Verfassungsrechtslage zu befassen, so dass er nunmehr mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Einwände ausgeschlossen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.