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Beschluss

VerfGH 48/23.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1121.VERFGH48.23VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Der im Mai 2001 geborene Beschwerdeführer leidet an der chronischen neuroimmunologischen Multisystemerkrankung Chronisches Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis (CFS/ME, G 93.3). Aufgrund dieser Erkrankung wurde ihm im August 2019 aufgrund eines Pädagogischen Gutachtens nach AO-SF § 13 von der Bezirksregierung Münster ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung“ über die Sekundarstufe I hinaus zuerkannt. Nachdem der inzwischen volljährige Beschwerdeführer im Juli 2019 den Abschluss der Klasse 9 abgelegt hatte, wurde er nach Erreichen der Höchstverweildauer aufgrund langjähriger Schulunfähigkeit ausgeschult. Ab Juni 2020 wurde er an der web-individualschule Bochum unterrichtet. Im Januar 2022 meldete er sich extern zur Prüfung für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) an. Am 11. Februar 2022 stellte er einen Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleiches im Rahmen der Externenprüfung, mit dem er die Ablegung der Prüfungen als Heimprüfung in einem Zeitfenster ab 18.00 Uhr, die Nutzung von PC/Laptop, Zeitverlängerungen und Pausen zwischen den Prüfungen sowie die Aufteilung der schriftlichen Prüfungen für Mathematik und Englisch auf zwei Tage und das Schreiben einer Hausarbeit als schriftliche Prüfungsform im Fach Deutsch begehrte. Mit Bescheid vom 19. April 2022, der dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 28. April 2022 zuging, bewilligte die Bezirksregierung Detmold dem Beschwerdeführer für die schriftlichen Prüfungen die Nutzung eines Laptops ohne Rechtschreibprogramm, eine Arbeitszeitverlängerung von 30 Minuten sowie 3 x 7 Minuten zur Inanspruchnahme von Pausen zur Regeneration und für die mündliche Prüfung die Verlängerung der Vorbereitungszeit um 10 Minuten. Den weitergehenden Antrag wies sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben und die gebotene Chancengleichheit mit anderen Prüflingen ab. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 trat der Beschwerdeführer von der am 4. Mai 2022 beginnenden Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife im Jahr 2022 zurück. Unter dem 26. Mai 2022 beantragte er beim Verwaltungsgericht Minden die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2022, mit der er – wie sich aus der nachgereichten Klagebegründung ergibt - beantragen wollte, die Bezirksregierung unter Abänderung ihres Bescheides zu verpflichten, ihm Nachteilsausgleich zu gewähren, und zwar – da wegen des kurzen Zeitraums zwischen Zugang des Bescheids und Beginn der Prüfungen keine Möglichkeit mehr bestanden habe, den Nachteilsausgleich für die Prüfungen 2022 einzuklagen – nach dem Antrag auf Nachteilsausgleich für 2023, der voraussichtlich identische oder ähnliche Ausgleiche beinhalten werde, für die Prüfungen im Jahr 2023. Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, die beabsichtigte Klage sei jedenfalls unbegründet. Der begehrte Ausgleich entspreche nicht dem Gebot der Chancengleichheit. Nachteilsausgleich sei auf die Fälle beschränkt, in denen Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung gehindert seien, eine tatsächlich vorliegende, uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsform nachzuweisen, während der Antrag des Beschwerdeführers darauf abziele, behinderungsbedingte Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens mehr als nur auszugleichen, und zudem teilweise mit dem Erfordernis landeseinheitlicher Prüfungen unvereinbar sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2023 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. April 2023 zurück. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. Die geistige Leistungsfähigkeit, die Prüfungsgegenstand und deshalb nicht ausgleichsfähig sei, beinhalte die kognitiven Fähigkeiten bei der Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens einschließlich der Qualität und Geschwindigkeit, innerhalb derer dies auf kognitiver Ebene geschehe. Diese – nicht ausgleichsfähigen - kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis seien ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen beim Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob danach überhaupt eine Kompensation in Betracht komme, verletze der begehrte Nachteilsausgleich im Verhältnis zu anderen Prüflingen die Chancengleichheit. Die Abfassung einer mehrwöchigen Hausarbeit anstelle einer Klausur sei wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen nicht gleichwertig. Die Aufteilung von Klausuren auf zwei Tage mit Ruhetag zwischen den Prüfungsteilen ergebe zusätzliche Zeit für gedankliche Vorüberlegungen sowie Recherche- und Rücksprachemöglichkeiten mit Dritten. Gegen diesen, ihm am 2. Mai 2023 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023, der beim Verfassungsgerichtshof am 30. Mai 2023 eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 bis 3 GG, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG, aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 2 GG, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GG verletzt. Ferner beruft er sich auf seinen Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und auf Art. 24 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK). Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung überspannt und das Hauptverfahren vorweggenommen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unterliege gerade nicht der Notwendigkeit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein müsse. Es genüge vielmehr eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolges. Das Gericht habe ferner die sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebende Gewährleistungspflicht verkannt, indem es die Leistungsfähigkeit des körperlich beeinträchtigten Beschwerdeführers daran gemessen habe, ob dieser sein Wissen unter regulären Prüfungsbedingungen darlegen könne. Es sei zu Unrecht von einem geistigen Defizit ausgegangen, anstatt die Erkrankung des Beschwerdeführers als körperliche Beeinträchtigung zu behandeln. Es habe ferner verkannt, dass die Geschwindigkeit nicht den Kernbereich der zu prüfenden Fähigkeiten tangiere und sich auch der vom Beschwerdeführer begehrte Nachteilsausgleich so gestalten lasse, dass die Prüfungsanforderungen eingehalten würden. Dagegen spreche nicht, dass eine Hausarbeit an Stelle einer Klausur geschrieben werden solle; eine Aufteilung der Klausuren auf mehrere Tage könne auch in einer Weise erfolgen, die keine zusätzliche Zeit für Vorüberlegungen, Recherchen und Rücksprachen gebe. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist, ob es insbesondere an dem dafür erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Beschwerdeführer sein Ziel, Prozesskostenhilfe für eine Klage zu erhalten, mit der die Bezirksregierung unter Abänderung ihres Bescheides vom 19. April 2022 verpflichtet werden soll, ihm Nachteilsausgleich für die Prüfungen im Jahr 2023 zu bewilligen, nicht mehr erreichen kann, nachdem eine Ablegung der im Mai und Juni eines Jahres stattfindenden Externenprüfung für den Mittleren Schulabschluss im Jahr 2023 inzwischen infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich ist und der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, sich für diese Prüfung gemeldet und dafür Nachteilsausgleich beantragt zu haben. 2. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. a) Dass das Oberverwaltungsgericht die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint hat, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip. aa) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, stellt nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 23) verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen. Der den zuständigen Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO verfassungsrechtlich zukommende Entscheidungsspielraum wird überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 1 BvR 560/08, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 26, und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 17). Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2016 – 1 BvR 3359/14, juris, Rn. 14, und vom 17. Februar 2020 – 1 BvR 3182/15, juris, Rn. 15; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19, juris, Rn.25, 27 f.). bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht dadurch überspannt, dass es im Rahmen einer Prognose einen zu hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs verlangt hat. Es hat vielmehr schon die Möglichkeit eines Prozesserfolgs auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts verneint. Dies konnte es im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend tun, weil sich weder ungeklärte Rechtsfragen stellten noch Tatsachen zu klären waren. Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des beantragten Nachteilsausgleichs ergaben sich aus § 22 PO-Externe-S I und der zum Nachteilsausgleich bei schulischen Abschlussprüfungen ergangenen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 – 6 C 35/14 – (BVerwGE 152/330). Der zugrundeliegende Sachverhalt war unstreitig. Die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer bzw. ein Grundrechtsbezug sind demgegenüber für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unerheblich. b) Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip oder gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG vor. c) Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer ferner nicht in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. aa) Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Als subjektives Abwehrrecht umfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung. Diese liegen nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt, der nicht hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 69, und vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 93). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet daneben auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 56, und vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 94). Zudem ist das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine objektive Wertentscheidung, die in allen Rechtsgebieten Beachtung finden und insbesondere bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen auslegungsfähigen und wertungsbedürftigen Normen zur Geltung gebracht werden muss (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 95, m. w. N.). Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG gilt aber nicht ohne Einschränkung. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen. Ein zwingender Grund in diesem Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind (BVerfG, Beschluss 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 57 f.). Darüber hinaus kommt eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht (BVerfG, Beschluss 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 = juris, Rn. 59). Für schulische Abschlussprüfungen bedeutet dies, dass Schwierigkeiten des behinderten Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, im Wege eines Nachteilsausgleichs durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Dieser Anspruch des behinderten Prüflings auf Anpassung der Prüfungsbedingungen findet seine Grenze allerdings in dem seinerseits durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Recht der übrigen Prüflinge auf Chancengleichheit. Der behinderte Prüfling kann deshalb nicht verlangen, dass die Leistungsanforderungen berufsbezogener Prüfungen für seine Prüfung herabgesetzt werden (sog. Notenschutz; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 30). Die Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung mit dem Ziel abfordern, Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüfungskandidaten zu erlangen, dürfen nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Diete, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 301 e). Maßgebend dafür, ob und in welcher Form Nachteilsausgleich gewährt wird, ist der Prüfungsgegenstand mit der Folge, dass Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die abzuprüfende Leistungsfähigkeit selbst betreffen, nicht ausgleichsfähig sind. Der Nachteilsausgleich muss ferner so bemessen sein, dass er nicht zu einer Überkompensation, d.h. einer Übervorteilung des betreffenden Prüflings führt. In verfahrensmäßiger Hinsicht verlangt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden. Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt, so – je nach Lage des Falles – Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 84). bb) Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte, dass eine schulbehördliche Ablehnung von Nachteilsausgleich diesen Anforderungen entspricht, unterliegt dabei nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Landesschulrechts sind Aufgabe der Verwaltungsgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Sache des Verfassungsgerichtshofs ist es auch nicht, zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz, den die Grundrechte, hier Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, den Beteiligten des Rechtsstreits gewähren, im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts konkretisieren und umsetzen und ob dabei jeweils der bestmögliche Schutz erreicht wird. Der Verfassungsgerichtshof greift vielmehr – wie das Bundesverfassungsgericht – korrigierend nur ein, wenn die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 = juris, Rn. 85 zur Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über eine schulbehördliche Überweisungsverfügung durch das Bundesverfassungsgericht). cc) Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt danach nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht grundsätzlich verkannt, indem es die Leistungsfähigkeit des körperlich beeinträchtigten Beschwerdeführers daran gemessen hat, ob dieser sein Wissen unter regulären Prüfungsbedingungen darlegen kann. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in regulären Prüfungen aufgrund von körperlichen Beschwerden gehindert, seine kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Aufmerksamkeit und Kurzzeitgedächtnis abzurufen, die aber gerade durch die schriftlichen und mündlichen Prüfungen festgestellt werden sollten und damit nicht ausgleichsfähig seien. Diese Argumentation entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung mit dem Ziel abfordern, Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüfungskandidaten zu erlangen, nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden dürfen. Ob das Gericht, das sich – wie schon das Verwaltungsgericht – ausführlich mit den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und seine Entscheidung sorgfältig begründet hat, dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Prüfungsanforderungen zutreffend definiert hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Ungeachtet dessen beanstandet der Beschwerdeführer jedenfalls zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht sei von einem geistigen Defizit ausgegangen, anstatt seine Erkrankung als körperliche Beeinträchtigung zu behandeln. Das Gericht hat vielmehr auf der Grundlage der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen angenommen, dass infolge der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers seine kognitiven Fähigkeiten gestört sind. Die Annahme des Gerichts, Qualität und Geschwindigkeit der Umsetzung oder Darstellung vorhandenen Wissens auf kognitiver Ebene gehöre zu den Prüfungsanforderungen, ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie seine Einschätzung, eine Prüfung unter den vom Beschwerdeführer beantragten Bedingungen sei der regulären Prüfung nicht gleichwertig. d) Aus den genannten Gründen verstößt der angegriffene Beschluss auch nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 bis 3 GG, aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG, aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 2 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GG. Auch diese Rechte werden durch das in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht der übrigen Prüflinge auf Chancengleichheit begrenzt. e) Art. 19 Abs. 1 und 2 GG begründen schon keine subjektiven Rechte (vgl. dazu Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 197 und 203, jeweils m. w. N.). f) Art. 24 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention, BRK) wird von der Rezeptionsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht erfasst und ist danach nicht Prüfungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof. Die Behindertenrechtskonvention ist im Übrigen bei der Auslegung des Grundgesetzes, insbesondere von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, zu berücksichtigen, geht aber über den deutschen Grundrechtsschutz nicht hinaus (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20, BVerfGE 160, 79 = juris, Rn. 102).